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Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)

G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Geltung ab 03.01.2018, abweichend siehe Artikel 26
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Artikel 12 Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs



Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 und 2, § 22a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 23" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36" ersetzt.

b)
Nummer 27 wird wie folgt gefasst:

„27.
Nicht börsennotiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, das seinen satzungsmäßigen Sitz in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und dessen Anteile nicht zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349; L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35; L 64 vom 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2016/1034 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 8) geändert worden ist, zugelassen sind."

c)
In den Nummern 30, 32 und 33 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird jeweils die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.

2.
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „Absatz 5" durch die Angabe „Absatz 11" ersetzt.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 31 bis 31b, 31d und 33 bis 34a" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 80, 82 Absatz 1 bis 9 und 13, die §§ 83 und 84" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 6 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9" durch die Angabe „§ 6 Absatz 15" ersetzt.

4.
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 19 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4c" durch die Angabe „§ 120 Absatz 21" und die Angabe „§ 39 Absatz 4d" durch die Angabe „§ 120 Absatz 22" ersetzt.

5.
In § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.

6.
§ 28 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 77, 78 und 80 Absatz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gelten entsprechend."

7.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 36" durch die Angabe „§ 89" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 36 Absatz 3 und 4" durch die Angabe „§ 89 Absatz 4 und 5" ersetzt.

8.
In § 39 Absatz 3 Nummer 5 wird die Angabe „§ 39 Absatz 2f" durch die Angabe „§ 120 Absatz 10" ersetzt.

9.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 4 werden jeweils die Wörter „§ 22a Absatz 3 und 5" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 und 5" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 4 erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend."

10.
§ 54 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36" durch die Wörter „§§ 63 bis 68, 70, 82 Absatz 1 bis 9 und 13 und § 83" ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2011/61/EU erbringen, hat ein geeigneter Prüfer mindestens einmal jährlich zu prüfen, ob sie die in Satz 2 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes einhalten; § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 und Absatz 5 gilt entsprechend."

11.
In § 72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.

12.
In § 80 Absatz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.

13.
In § 120 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v" durch die Angabe „§ 114" ersetzt.

14.
In § 121 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.

15.
In § 122 Absatz 1 Satz 1 und § 123 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 37w" durch die Angabe „§ 115" ersetzt.

16.
In § 135 Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 37v" durch die Angabe „§ 114" ersetzt.

17.
In § 136 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 und nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 und 10 und Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011" die Wörter „sowie nach Artikel 28 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014" eingefügt.

18.
In § 198 Nummer 4 Buchstabe d wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.

19.
In § 253 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt.

20.
In § 287 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 14 der Richtlinie 2004/39/EG" durch die Wörter „Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU" und die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" ersetzt.

21.
In § 296 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 22a Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 bis 5" ersetzt.

22.
In § 299 Absatz 3 und 4 Satz 3 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „§ 2 Absatz 5" durch die Angabe „§ 2 Absatz 11" und die Angabe „2004/39/EG" durch die Angabe „2014/65/EU" ersetzt.


Artikel 13 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 13 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Juni 2017 VAG § 35, § 295, § 303, § 303a (neu), § 304, § 319a (neu), § 332, § 356 (neu)

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juni 2017 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 303 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen".

b)
Nach der Angabe zu § 319 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365".

c)
Nach der Angabe zu § 355 wird folgende Angabe angefügt:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5".

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 bis 5 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung."

3.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Aufsichtsbehörde ist zuständige Stelle nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34; L 47 vom 20.2.2015, S. 34; L 246 vom 23.9.2015, S. 11) für die von ihr beaufsichtigten Unternehmen."

4.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" und nach den Wörtern „Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ein Komma und die Wörter „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365" eingefügt.

5.
Nach § 303 wird folgender § 303a eingefügt:

§ 303a Tätigkeitsverbot für natürliche Personen

In den Fällen des § 304 Absatz 3 Nummer 3 kann die Aufsichtsbehörde auch einer für den Verstoß verantwortlichen natürlichen Person, die zum Zeitpunkt des Verstoßes nicht Geschäftsleiter ist, vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren eine künftige Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds untersagen."

6.
§ 304 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
das Unternehmen nachhaltig gegen Artikel 4 oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365 oder sich auf diese Bestimmungen beziehende Anordnungen der Aufsichtsbehörde verstößt."

7.
Nach § 319 wird folgender § 319a eingefügt:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365

(1) Die Aufsichtsbehörde macht Entscheidungen über Maßnahmen und Sanktionen, die wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder darauf basierende delegierte Rechtsakte erlassen wurden, auf ihrer Internetseite unverzüglich nach Unterrichtung der natürlichen oder juristischen Person, gegen die die Maßnahme oder Sanktion verhängt wurde, bekannt.

(2) In der Bekanntmachung benennt die Aufsichtsbehörde die Vorschrift, gegen die verstoßen wurde, und die für den Verstoß verantwortliche natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung.

(3) Ist die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person unverhältnismäßig oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so

1.
schiebt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung der Entscheidung auf, bis die Gründe für das Aufschieben weggefallen sind,

2.
macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung ohne Nennung der Identität oder der personenbezogenen Daten bekannt, wenn hierdurch ein wirksamer Schutz der Identität oder der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet ist, oder

3.
macht die Aufsichtsbehörde die Entscheidung nicht bekannt, wenn eine Bekanntmachung gemäß den Nummern 1 und 2 nicht ausreichend wäre, um sicherzustellen, dass

a)
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird oder

b)
die Verhältnismäßigkeit der Bekanntmachung gewahrt bleibt.

(4) Bei nicht bestands- oder nicht rechtskräftigen Entscheidungen fügt die Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Hinweis hinzu. Wird gegen die bekannt zu machende Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt, so ergänzt die Aufsichtsbehörde die Bekanntmachung unverzüglich um einen Hinweis auf den Rechtsbehelf sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens.

(5) Eine Bekanntmachung nach Absatz 1 ist fünf Jahre nach ihrer Bekanntmachung zu löschen. Abweichend von Satz 1 sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald ihre Bekanntmachung nicht mehr erforderlich ist."

8.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4d wird folgender Absatz 4e eingefügt:

„(4e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 4 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2.
entgegen Artikel 4 Absatz 4 Aufzeichnungen nicht, nicht vollständig oder nicht mindestens für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

3.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Finanzinstrumente weiterverwendet, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, oder

4.
entgegen Artikel 15 Absatz 2 ein Recht auf Weiterverwendung ausübt, ohne dass die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „Die Ordnungswidrigkeit kann" die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro," eingefügt.

c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4e über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf

1.
in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 1 und 2 den höheren der Beträge von fünf Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

2.
in den Fällen des Absatzes 4e Nummer 3 den höheren der Beträge von fünfzehn Millionen Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorangegangenen Geschäftsjahr erzielt hat,

nicht überschreiten."

d)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die in den Absätzen 5, 6 und 6a genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 6" durch die Wörter „der Absätze 6 und 6a" ersetzt.

f)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d" durch die Wörter „Absatz 4d und 4e" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d" durch die Wörter „Absatz 4d und 4e" ersetzt.

9.
Nach § 355 wird folgender § 356 eingefügt:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt."


Artikel 14 Weitere Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes


Artikel 14 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 VAG § 35, § 295, § 303, § 305a (neu), § 319a, § 332, § 356

Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 13 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 305 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011".

b)
Die Angabe zu § 319a wird wie folgt gefasst:

§ 319a Bekanntmachung von Maßnahmen und Sanktionen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2015/2365 oder die Verordnung (EU) 2016/1011".

c)
Die Angabe zu § 356 wird wie folgt gefasst:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6".

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

c)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 sowie Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1)."

3.
§ 295 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 in der jeweils geltenden Fassung, für die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 einbezogenen Unternehmen."

4.
§ 303 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011" und nach den Wörtern „Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden nach den Wörtern „oder Artikel 15 der Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter „gegen Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011" und nach den Wörtern „des Artikels 4 Absatz 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2015/2365" ein Komma und die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/1011" eingefügt.

5.
Nach § 305 wird folgender § 305a eingefügt:

§ 305a Befugnisse und Maßnahmen gegen beaufsichtigte Kontributoren und Verwender von Indizes im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011

(1) Die Aufsichtsbehörde kann Personen, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne der Verordnung (EU) 2016/1011 beteiligt sind oder dazu beitragen, laden und vernehmen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann von beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 die Herausgabe von in deren Besitz befindlichen, bereits existierenden

1.
Aufzeichnungen von Telefongesprächen,

2.
elektronischen Mitteilungen oder

3.
Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nummer 30 des Telekommunikationsgesetzes

verlangen, soweit dies auf Grund von Anhaltspunkten für die Überwachung der Einhaltung eines Verbots oder Gebots nach Artikel 16 Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderlich ist. Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes werden insoweit eingeschränkt.

(3) Im Falle eines Verstoßes gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie gegen auf deren Grundlage erlassene delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission kann die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung weiterer Verstöße für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen verlangen.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann die Beschlagnahme von Vermögenswerten beantragen, soweit dies zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 geboten ist. Maßnahmen nach Satz 1 sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main. Gegen eine richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Verbote und Gebote der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtakte der Europäischen Kommission geeignet und erforderlich sind. Insbesondere kann sie

1.
von Kontributoren, die an Spotmärkten tätig sind und dabei Daten zur Erstellung eines Rohstoff-Referenzwertes bereitstellen, Auskünfte und die Meldung von Geschäften verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote der Verordnung (EU) 2016/1011 in Bezug auf diese Rohstoff-Referenzwerte erforderlich ist;

2.
bei einem Verstoß gegen die Artikel 16, 23 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, 6 und 10, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder gegen eine Anordnung der Aufsichtsbehörde, die im Zusammenhang mit einer Untersuchung betreffend die Einhaltung der Pflichten nach dieser Verordnung gemäß Absatz 1 oder 2 ergangen und vollziehbar ist,

a)
von einem beaufsichtigten Unternehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung eine dauerhafte Einstellung der den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen sowie eine Verhinderung von deren Wiederholung verlangen;

b)
bezüglich eines beaufsichtigten Unternehmens im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 17 dieser Verordnung eine Warnung unter Nennung der natürlichen oder juristischen Person oder der Personenvereinigung, die den Verstoß begangen hat, sowie der Art des Verstoßes veröffentlichen; § 319a Absatz 3 und 5 gilt entsprechend;

c)
einer Person für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Wahrnehmung von Führungsaufgaben bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor untersagen, wenn diese den Verstoß vorsätzlich begangen hat und das Verhalten trotz Verwarnung durch die Aufsichtsbehörde fortsetzt."

6.
§ 319a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „oder die Verordnung (EU) 2016/1011" angefügt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „darauf" durch die Wörter „die Verordnung (EU) 2016/1011 oder auf diesen Verordnungen" ersetzt.

7.
§ 332 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g eingefügt:

„(4g) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43) verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen Artikel 16 Absatz 1 als beaufsichtigter Kontributor die dort genannten Anforderungen an die Unternehmensführung und Kontrolle nicht erfüllt,

2.
entgegen Artikel 16 Absatz 2 oder Absatz 3 als beaufsichtigter Kontributor nicht über wirksame Systeme, Kontrollen und Strategien zur Wahrung der Integrität und Zuverlässigkeit aller Beiträge von Eingabedaten oder Expertenschätzungen nach Absatz 3 für den Administrator verfügt,

3.
entgegen Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor Aufzeichnungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

4.
entgegen Artikel 16 Absatz 4 als beaufsichtigter Kontributor bei der Prüfung und Beaufsichtigung der Bereitstellung eines Referenzwertes Informationen oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt oder nicht uneingeschränkt mit dem Administrator und der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet,

5.
entgegen Artikel 23 Absatz 3 Satz 1 als beaufsichtigter Kontributor eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig dem Administrator mitteilt,

6.
einer ergangenen und vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde als Kontributor nach Artikel 23 Absatz 5, als beaufsichtigtes Unternehmen nach Artikel 23 Absatz 6 oder als beaufsichtigter Kontributor nach Artikel 23 Absatz 10 zuwiderhandelt,

7.
entgegen Artikel 28 Absatz 2 als beaufsichtigtes Unternehmen einen den dort genannten Anforderungen genügenden Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise aufstellt, nicht aktualisiert, der Aufsichtsbehörde nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder sich daran nicht orientiert,

8.
entgegen Artikel 29 Absatz 1 als beaufsichtigtes Unternehmen einen Referenzwert verwendet, der die dort genannten Anforderungen nicht erfüllt, oder

9.
entgegen Artikel 29 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Prospekt die dort genannten Informationen enthält."

b)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „des Absatzes 2 Nummer 3" die Wörter „und des Absatzes 4g" eingefügt.

c)
Nach Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt:

„(6c) Gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung kann in den Fällen des Absatzes 4g über Absatz 5 hinaus eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf den höheren der Beträge von einer Million Euro und 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den die juristische Person oder Personenvereinigung im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, nicht überschreiten."

d)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über die in den Absätzen 5, 6, 6a, 6b und 6c genannten Beträge hinaus kann die Ordnungswidrigkeit in den Fällen des Absatzes 4d und 4f mit einer Geldbuße bis zum Zweifachen, in den Fällen des Absatzes 4e und 4g mit einer Geldbuße bis zum Dreifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werden."

e)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 6, 6a und 6b" durch die Wörter „Absätze 6, 6a, 6b und 6c" ersetzt.

f)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e und 4f" durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f und 4g" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Absatz 4d, 4e und 4f" durch die Wörter „Absatz 4d, 4e, 4f und 4g" ersetzt.

8.
§ 356 wird wie folgt gefasst:

§ 356 Übergangsvorschrift zu § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6

§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2017 beginnt."