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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen (Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz - VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Teil 4 Umgang mit vertraulichen Informationen
§ 138 Vertraulichkeit von Informationen
§ 138 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Vertrauliche Informationen sind
- 1.
- Informationen, deren Geheimhaltung im Interesse eines Unternehmens oder eines Dritten ist, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
- 2.
- Informationen, deren Bekanntwerden nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung der Abwicklungsziele, auf die Effektivität von Abwicklungsinstrumenten, Abwicklungsbefugnissen oder sonstigen Befugnissen nach diesem Gesetz oder auf die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik haben kann, oder
- 3.
- Informationen, deren Bekanntwerden geeignet wäre, die Aufgabenwahrnehmung der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde oder einer sonstigen Behörde zu beeinträchtigen.
(2) Die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt, soweit § 4e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes nicht etwas anderes regelt.
§ 139 Verschwiegenheitspflicht
§ 139 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) 1Die bei der Abwicklungsbehörde, bei der Aufsichtsbehörde, bei dem Bundesministerium der Finanzen und bei anderen nationalen Behörden beschäftigten Personen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne des § 138, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes bekanntgeworden sind, nicht offenbaren oder verwerten. 2Dies gilt auch, wenn die Beschäftigten der vorbezeichneten Behörden nicht mehr für die Behörde tätig sind oder ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes beendet haben. 3Gleiches gilt für andere Personen, welche im Wege dienstlicher Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1 bezeichneten Informationen erhalten.
(2) Absatz 1 gilt für die folgenden Personen und die für die folgenden Behörden oder Stellen tätigen Personen entsprechend:
- 1.
- nach § 124 bestellte Sonderverwalter,
- 2.
- potenzielle Käufer, die von der Aufsichtsbehörde kontaktiert oder von der Abwicklungsbehörde angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat,
- 3.
- Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 2 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten,
- 4.
- Stellen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwalten,
- 5.
- die für den Finanzierungsmechanismus zuständige Stelle,
- 6.
- die Deutsche Bundesbank,
- 7.
- andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden,
- 8.
- Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften,
- 9.
- jede sonstige Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne der Nummern 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt oder erbracht hat,
- 10.
- vor, während oder nach ihrer Tätigkeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder der Organe und die Beschäftigten der Stellen oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 8,
- 11.
- die Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
- 12.
- die zuständige Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
- 13.
- die Mitglieder des Versicherungsbeirats der Bundesanstalt im Sinne von § 325 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach den Absätzen 1 und 2 steht einem Offenbaren oder einer Verwertung vertraulicher Informationen nicht entgegen, wenn
- 1.
- das Offenbaren oder die Verwertung im Rahmen der Ausübung von Funktionen nach diesem Gesetz geschieht,
- 2.
- das Offenbaren oder die Verwertung in zusammengefasster oder allgemeiner Form erfolgt, die keine Rückschlüsse auf einzelne in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen zulässt,
- 3.
- die Behörde oder das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannte Unternehmen, von dem die Information stammt, ausdrücklich eingewilligt hat und die Informationen weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind.
(4) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen und Stellen haben die möglichen Folgen einer Offenbarung von Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen sowie für die Zwecke von Ermittlungs-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten zu bewerten. 2Das Verfahren zur Bewertung möglicher Folgen umfasst eine besondere Bewertung
- 1.
- der Folgen einer Offenbarung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen und
- 2.
- der Ergebnisse aller durch die Aufsichtsbehörde oder die Gruppenaufsichtsbehörde durchgeführten Bewertungen der präventiven Sanierungs- und Gruppensanierungspläne sowie aller durch die Abwicklungsbehörde oder die Gruppenabwicklungsbehörde durchgeführten Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit von Einzelunternehmen und Gruppen.
(5) Hinsichtlich der Inanspruchnahme eines Beamten oder eines Beschäftigten der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde oder einer im Rahmen des Gesetzes tätigen national zuständigen Behörde gelten die Regelungen des § 6.
§ 140 Interne Geheimhaltungsregelungen
§ 140 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Abwicklungsbehörde, die Aufsichtsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen, die Sicherungssysteme für Versicherungen verwaltenden Stellen, die Deutsche Bundesbank und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden sowie Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften haben in ihrem jeweiligen Bereich interne Geheimhaltungsregelungen vorzusehen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des § 139 sicherzustellen. 2Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit zwischen den an der Abwicklung unmittelbar beteiligten Personen oder Stellen gewährleistet ist.
(2) Die Beschäftigten und Experten der in § 139 Absatz 1 und 2 genannten Stellen oder Unternehmen sind durch die Verschwiegenheitspflicht nach § 139 oder durch die internen Geheimhaltungsregelungen nach Absatz 1 nicht daran gehindert, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen.
§ 141 Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörde und Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen
§ 141 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde, einschließlich ihrer Beschäftigten, dürfen im Rahmen dieses Gesetzes Informationen austauschen, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Dies gilt jeweils auch im Verhältnis zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und dem Bundesministerium der Finanzen, soweit Informationen betroffen sind, die zur Erfüllung der dem Bundesministerium der Finanzen obliegenden Aufgaben benötigt werden.
§ 142 Weitergabe von Informationen an sonstige Behörden, Personen oder Stellen
§ 142 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde sind berechtigt, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz vorliegenden Informationen folgenden Behörden, Personen oder Stellen zur Verfügung zu stellen, soweit diese die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen:
- 1.
- den Abwicklungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
- 2.
- vorbehaltlich des § 143 den Drittstaatsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen,
- 3.
- den Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
- 4.
- den zuständigen Ministerien anderer Mitgliedstaaten,
- 5.
- den Sicherungssystemen für Versicherungen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten,
- 6.
- den für Finanzierungsmechanismen zuständigen Stellen im Inland sowie in anderen Mitgliedstaaten,
- 7.
- den für die Liquidation oder das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden oder Stellen,
- 8.
- der Deutschen Bundesbank,
- 9.
- den Zentralbanken anderer Mitgliedstaaten,
- 10.
- dem Ausschuss für Finanzstabilität,
- 11.
- den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, soweit nicht bereits von anderen Nummern dieses Absatzes erfasst,
- 12.
- den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwalteten Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften oder Finanzunternehmen betrauten Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen,
- 13.
- den Behörden oder Stellen, die kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag betraut sind
- a)
- mit der Aufsicht über Finanzmärkte, Versicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister, Kapitalverwaltungsgesellschaften, extern verwaltete Investmentgesellschaften, EU-Verwaltungsgesellschaften oder ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften, Finanzunternehmen oder andere Unternehmen des Finanzsektors,
- b)
- mit der Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme oder
- c)
- mit der Geldwäscheprävention,
- 14.
- der Abwicklungsbehörde nach § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie den in ihrem Auftrag handelnden Personen,
- 15.
- der zuständigen Behörde nach § 3 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes,
- 16.
- den Behörden, deren Urteil für die Abwicklungsbehörde zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,
- 17.
- einem potenziellen Käufer zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme,
- 18.
- einem nach § 124 bestellten Sonderverwalter,
- 19.
- den natürlichen oder juristischen Personen, die als Sonderbeauftragte nach § 307 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, als Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder in einem vergleichbaren Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt für die Informationsweitergabe an diesen Personenkreis, die im Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung notwendig ist,
- 20.
- den Brückenunternehmen und Vermögensverwaltungsgesellschaften,
- 21.
- den Rechnungsprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsberatern, sonstigen professionellen Beratern, Bewertern und anderen von der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde, dem Bundesministerium der Finanzen oder den in Nummer 17 genannten potenziellen Käufern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogenen Experten,
- 22.
- jeder sonstigen Person, die für die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde, das Bundesministerium der Finanzen oder für Personen oder Stellen im Sinne von § 139 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringt,
- 23.
- der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung,
- 24.
- der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde,
- 25.
- der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
- 26.
- dem Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden,
- 27.
- dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss,
- 28.
- der Europäischen Zentralbank,
- 29.
- der Europäischen Kommission,
- 30.
- dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken,
- 31.
- der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich einschließlich der bei ihr ansässigen, multilateralen Gremien, insbesondere dem Financial Stability Board,
- 32.
- dem Internationalen Währungsfonds,
- 33.
- den inländischen Steuerbehörden, es sei denn, es handelt sich um Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat und die Behörde, von der diese Informationen stammen, stimmt der Weitergabe dieser Informationen an die Steuerbehörde nicht ausdrücklich zu,
- 34.
- den Strafverfolgungsbehörden oder den für Zivil-, Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten,
- 35.
- den Verwaltungsgerichten in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, in denen die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde Beklagte ist, mit Ausnahme von Klagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz,
- 36.
- dem Bundesverfassungsgericht,
- 37.
- dem Bundesrechnungshof, sofern sich sein Untersuchungsauftrag auf die Entscheidungen und sonstigen Tätigkeiten der Aufsichtsbehörde oder der Abwicklungsbehörde nach diesem Gesetz oder delegierten Rechtsakten oder Durchführungsrechtsakten, die auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2025/1 erlassen wurden, bezieht, oder
- 38.
- einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss nach § 1 des Untersuchungsausschussgesetzes aufgrund einer Entscheidung über ein Ersuchen nach § 18 Absatz 2 des Untersuchungsausschussgesetzes.
(2) Ein Austausch von Informationen mit allen Unternehmen, die einer Gruppe im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 43 angehören, ist zulässig, auch wenn es sich um Informationen von anderen gruppenangehörigen Unternehmen handelt.
§ 143 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
§ 143 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen dürfen vertrauliche Informationen im Sinne von § 138 Absatz 1, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgeworden sind, nur dann mit zuständigen Drittstaatsbehörden austauschen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
- für die zuständige Drittstaatsbehörde gelten Anforderungen und Standards in Bezug auf die Verschwiegenheitspflicht, die den Anforderungen der §§ 139 bis 142 mindestens gleichwertig sind; die Beurteilung trifft die weitergebende Behörde im Benehmen mit den weiteren betroffenen Behörden;
- 2.
- die Informationen sind für die zuständige Drittstaatsbehörde erforderlich, um die ihr nach nationalem Recht obliegenden Abwicklungs- oder Sanierungsaufgaben, die den in diesem Gesetz vorgesehen Funktionen vergleichbar sind, auszuüben, und sie werden vorbehaltlich der Offenbarungs- und Verwendungsbefugnisse nach Nummer 1 nicht für einen anderen Zweck verarbeitet.
(2) Aus einem anderen Mitgliedstaat stammende vertrauliche Informationen legen die Aufsichtsbehörde, die Abwicklungsbehörde und das Bundesministerium der Finanzen nur dann den zuständigen Drittstaatsbehörden offen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind
- 1.
- die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, aus dem die Information stammt (Ursprungsbehörde), willigt in die Offenlegung ein,
- 2.
- die Information wird nur für die Zwecke offengelegt, für die die Ursprungsbehörde ihre Einwilligung erteilt hat.
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