Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)

G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81
Geltung ab 10.02.2026, abweichend siehe Artikel 64
| |

Artikel 14 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpPG § 1, § 4, § 5, § 7, § 9, § 15, § 18, § 21, § 22, § 24

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 377) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bezeichneten Artikel" durch die Angabe „bezeichneten Art" ersetzt.

2.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt nicht für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro."

b)
Satz 4 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss."

3.
In § 5 Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „und 2" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 4 werden nach der Angabe „Absatz 5" die Angabe „Unterabsatz 1" und nach der Angabe „Buchstabe" die Angabe „ba Ziffer iii," eingefügt.

6.
In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 2" gestrichen.

7.
In § 18 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „spätestens" gestrichen.

8.
§ 21 Absatz 1 und 2 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:

„(1) Anerkannte Sprache im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 ist die englische Sprache.

(2) Anerkannte Sprachen im Sinne des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 sind die deutsche und die englische Sprache."

9.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „ist" durch die Angabe „sowie Nachträge sind" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt entsprechend für die Hinterlegung der endgültigen Bedingungen des Angebots, von einheitlichen Registrierungsformularen einschließlich deren Änderungen sowie Dokumenten nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da Ziffer iii und Buchstabe db Ziffer iii und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba Ziffer iii der Verordnung (EU) 2017/1129."

b)
Absatz 2 wird gestrichen.

c)
Absatz 3 wird zu Absatz 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Der gebilligte Prospekt sowie gebilligte Nachträge werden von der Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt."

bb)
Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Dies gilt entsprechend für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Dokumente mit der Maßgabe, dass die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des 31. Dezembers des Kalenderjahres beginnt, in dem das Dokument hinterlegt wurde."

d)
Absatz 4 wird zu Absatz 3.

10.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12)" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024" ersetzt.

bb)
In Nummer 16 wird die Angabe „aufnimmt oder" durch die Angabe „aufnimmt," ersetzt.

cc)
In Nummer 17 wird die Angabe „veröffentlicht." durch die Angabe „veröffentlicht oder" ersetzt.

dd)
Nach Nummer 17 wird die folgende Nummer 18 eingefügt:

„18.
entgegen Artikel 23 Absatz 4a einen Nachtrag verwendet."

b)
In Absatz 4 wird jeweils nach der Angabe „Verordnung (EU) 2017/1129" die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" eingefügt.


Artikel 15 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 15 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. März 2026 WpPG § 12, § 24

Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 12 Absatz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:

„5.
er sich ausschließlich auf Grund von Angaben in der Zusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen ergibt, es sei denn,

a)
die Zusammenfassung ist irreführend, unrichtig oder widersprüchlich, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, oder

b)
die Zusammenfassung enthält, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht alle nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 5 bis 7 Buchstabe a bis d und Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/1129 erforderlichen Basisinformationen;

c)
im Fall der Zusammenfassung eines EU-Folgeprospekts und eines EU-Wachstumsemissionsprospekts richtet sich die Vollständigkeit der relevanten Informationen nach Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Absatz 12a Unterabsatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129."

2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird die Angabe „10 und 11" durch die Angabe „10, 11 und 12a Unterabsatz 1 bis 3" ersetzt.

b)
Die Nummern 14 und 15 werden durch die folgenden Nummern 14 und 15 ersetzt:

„14.
einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 14a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Folgeprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 14a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,

15.
einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, ohne zu den in Artikel 15a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 genannten Personen zu gehören, oder einen EU-Wachstumsemissionsprospekt veröffentlicht, der die nach Artikel 15a Absatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2017/1129 in der Fassung vom 23. Oktober 2024 vorgeschriebenen Angaben nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise enthält,".


Artikel 16 Weitere Änderung des Wertpapierprospektgesetzes


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Februar 2026 WpPG § 6, mWv. 5. Juni 2026 § 3, § 4

Das Wertpapierprospektgesetz, das zuletzt durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 3 (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

§ 6 (weggefallen)".

abweichendes Inkrafttreten am 05.06.2026

2.
§ 3 wird gestrichen.

3.
§ 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nummer 2" durch die Angabe „Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129" ersetzt.

b)
Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht

1.
für ein öffentliches Angebot im Inland von Wertpapieren mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 Euro, berechnet über einen Zeitraum von zwölf Monaten und in entsprechender Anwendung von Artikel 3 Absatz 2c der Verordnung (EU) 2017/1129,

2.
für Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind,

3.
für Kreditinstitute oder

4.
wenn für die Wertpapiere ein Basisinformationsblatt nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 veröffentlicht werden muss."

c)
Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 6 wird gestrichen.