(1) Ein luftfahrttechnischer Betrieb wird genehmigt, wenn ausreichende eigene personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Nachprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. In jedem Fall ist das Vorhandensein einer von der Werkstättenleitung unabhängigen Prüforganisation oder eines gleichwertigen Qualitätsmanagement-Systems nachzuweisen.
(2) Die Genehmigung wird für bestimmte Arten des Luftfahrtgeräts von der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle mit einer Gültigkeitsdauer von 24 Monaten erteilt. Sie kann eingeschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Sie wird auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.
(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind, die erteilten Auflagen nicht eingehalten oder die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die Genehmigung, deren Rücknahme oder Widerruf in den Nachrichten für Luftfahrer, der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes in seiner jeweiligen Informationsschrift bekannt.
(1) Die Nachprüfung ist nach den bei der Genehmigung festgelegten Prüfprogrammen und Prüfverfahren durchzuführen.
(2) Die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle kann auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten einem luftfahrttechnischen Betrieb die Befugnis erteilen, bestimmte Nachprüfungen durchzuführen, zu deren Durchführung er aufgrund seiner Genehmigung nicht berechtigt ist, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen weitgehend vorhanden sind. Die Befugnis kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
(3) Ein nach §
9 Abs. 1 oder 2 genehmigter Herstellungsbetrieb kann Nachprüfungen an Luftfahrtgerät aus eigener Herstellung vornehmen. Ein nach §
10 Abs. 3 genehmigter Herstellungsbetrieb wird zur Durchführung der Nachprüfung vom Beauftragten nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes genehmigt, wenn die erforderlichen technischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen nachgewiesen sind; §
18 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Der Beauftragte nach §
31c des
Luftverkehrsgesetzes bestimmt, ob er die Nachprüfung von Luftsportgerät selber durchführt oder sie von luftfahrttechnischen Betrieben oder von Herstellungsbetrieben durchführen läßt.
(5) Die nach §
2 Abs. 1 zuständige Stelle überwacht die Nachprüfung. Der luftfahrttechnische Betrieb und der Herstellungsbetrieb haben der zuständigen Stelle zu gestatten, an der Nachprüfung teilzunehmen und jederzeit nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Genehmigung fortbestehen.
(1) Die umfassende Nachprüfung nach §
15 Abs. 1, die Nachprüfung bei Überholung, großen Reparaturen und großen Änderungen nach §
16 Abs. 2 und die angeordnete Nachprüfung nach §
17 sind von der nachprüfenden Stelle in einem Nachprüfschein zu bescheinigen. In dem Nachprüfschein sind die Lufttüchtigkeit und die Übereinstimmung mit den im zugehörigen Gerätekennblatt enthaltenen Angaben festzustellen.
(2) Eine Ausfertigung des Nachprüfscheins ist der nach §
2 Abs. 1 zuständigen Stelle vorzulegen. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Betriebsaufzeichnungen des Luftfahrzeugs zu nehmen. Eine Ausfertigung des jeweils letzten Nachprüfscheins ist im Luftfahrzeug mitzuführen.