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Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)

neugefasst durch B. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2043; zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 29.01.2021 BGBl. I S. 146
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 7833-3-15 Tierschutz
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Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen

§ 21 Anwendungsbereich



Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden. Die §§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.




§ 22 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine



(1) Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

1.
einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;

2.
die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;

3.
die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;

4.
eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.

Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;

2.
der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;

3.
soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;

4.
soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

 Spaltenweite
in Millimetern
Saugferkel11
Absatzferkel14
Zuchtläufer und Mastschweine 18
Jungsauen, Sauen und Eber 20;


5.
soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;

6.
soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;

7.
im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;

8.
im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) Ställe, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

1.
in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und

2.
so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.

Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.




§ 23 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel



(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(4) 1Der Liegebereich muss allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen und entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein. 2Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.




§ 24 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen



(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) 1Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand muss der Liegebereich für Jungsauen und Sauen so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. 2Satz 1 gilt nicht für Teilflächen

1.
im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges und

2.
im hinteren Drittel des Liegebereichs,

durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann. 3Der Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die eine Länge von mindestens 220 Zentimetern aufweist.

(4) 1Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufweisen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Umdrehen ermöglichen. 2Eine Abferkelbucht muss ferner so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(5) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

1.
die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,

2.
der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 ausgeführt ist und

3.
bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.




§ 25 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber



Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese

1.
so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und

2.
eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.




§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen



(1) 1Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

1.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem organischen und faserreichen Beschäftigungsmaterial hat, das

a)
das Schwein untersuchen und bewegen kann und

b)
vom Schwein veränderbar ist und damit dem Erkundungsverhalten dient;

2.
jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;

3.
Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,

a)
Kenntnisse über die Bedürfnisse von Schweinen im Hinblick auf Ernährung, Pflege, Gesundheit und Haltung,

b)
Grundkenntnisse der Biologie und des Verhaltens von Schweinen,

c)
Kenntnisse über tierschutzrechtliche Vorschriften haben.

2Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh, Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser Materialien dienen.

(2) 1Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten. 2Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein. 3Abweichend von Satz 2 reicht in klar abgegrenzten Liegebereichen der Schweine die Beleuchtung mit einer Stärke von mindestens 40 Lux aus. 4Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden. 5Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht überschritten werden:

1.
je Kubikmeter Luft:

GasKubikzentimeter
Ammoniak20
Kohlendioxid3 000
Schwefelwasserstoff5;


2.
ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) 1Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden. 2Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.




§ 27 Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln



(1) Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

 Temperatur in Grad Celsius
Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
mit Einstreu ohne Einstreu
bis 10 1620
über 10 bis 20 1418
über 20 1216.





§ 28 Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln



(1) 1Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. 2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:

1.
1Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen. 2Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.

2.
Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
Fläche in
Quadratmetern
über 5 bis 10 0,15
über 10 bis 20 0,2
über 20 0,35.


3.
1Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können. 2Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.

4.
Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.

5.
Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.

6.
Aggressionen in der Gruppe oder Auseinandersetzungen zwischen Absatzferkeln sind durch geeignete Maßnahmen auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

(3) § 27 Absatz 2 gilt entsprechend.




§ 29 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen



(1) 1Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten. 2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
Fläche in
Quadratmetern
über 30 bis 50 0,5
über 50 bis 110 0,75
über 110 1,0.


2Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zuchtläufer im Zeitraum von einer Woche vor der geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatz 2a entsprechend.

(3) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 gilt entsprechend.




§ 30 Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen



(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) 1Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe zu halten. 2Dabei muss, vorbehaltlich des Absatzes 2a, abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

 Fläche in Quadratmetern
 bei einer
Gruppen-
größe
bis
5 Tiere
bei einer
Gruppen-
größe
von 6 bis
39 Tieren
bei einer
Gruppen-
größe
von 40 oder
mehr Tieren
je Jungsau 1,851,651,5
je Sau 2,52,252,05.


3Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 zur Verfügung stehen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht

1.
in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,

2.
für das Halten von Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel,

3.
für das Halten von kranken oder verletzten Jungsauen und Sauen.

(2a) 1Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung stehen. 2Von dieser Bodenfläche muss

1.
ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, als Liegebereich nach § 22 Absatz 3 Nummer 8 und

2.
ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich

zur Verfügung gestellt werden. 3Dabei müssen für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausreichendem Umfang vorhanden sein. 4Fress-Liegebuchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit im Sinne von Satz 3 dar.

(2b) 1Werden Jungsauen oder Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie nur in Buchten gehalten werden, die den Anforderungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. 2Dabei dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeitraum von längstens fünf Tagen, der die Zeit beinhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt, im Kastenstand gehalten werden.

(2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken.

(3) 1Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen, die abgesondert worden sind, sind so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können. 2§ 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt. 3Soweit Jungsauen oder Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.

(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) 1Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen. 2In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 28 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 gilt entsprechend.




Abschnitt 6 Anforderungen an das Halten von Kaninchen

§ 31 Anwendungsbereich



(1) Kaninchen dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden

1.
auf das Halten von Kaninchen, die zur Verwendung in Tierversuchen bestimmt sind oder deren Gewebe oder Organe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden und

2.
für die Verwendung von Kaninchen während eines Tierversuchs.




§ 32 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Kaninchen



(1) Kaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 10 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Kaninchen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht. Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung müssen gewährleisten, dass ein Kaninchen herausgenommen werden kann, ohne dass ihm vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

1.
im ganzen Aufenthaltsbereich der Kaninchen rutschfest und trittsicher sein und

2.
soweit perforierter Boden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Kaninchen Auftrittsbreiten, die mindestens den Spalten- oder Lochweiten entsprechen, und höchstens Spalten- oder Lochweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

Nutzungsartmaximale Spalten-
oder Lochweite
in Millimetern
Mastkaninchen11
Zuchtkaninchen14
.

(4) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass jedem Zucht- und Mastkaninchen zusätzlich zu der in § 33 Absatz 3 Nummer 1 und 2 oder § 34 Absatz 2 Nummer 1 genannten Fläche eine uneingeschränkt nutzbare erhöhte Bodenfläche zugänglich ist, die

1.
jedem Mastkaninchen mindestens 300, jedem Zuchtkaninchen mindestens 600 Quadratzentimeter zur Verfügung stellt,

2.
eine Mindestfläche von 1.500, bei Zuchtkaninchen von 1.800 Quadratzentimetern aufweist,

3.
mindestens 30 Zentimeter breit und 50, bei Zuchtkaninchen 60 Zentimeter lang ist,

4.
jeweils mindestens 27 Zentimeter Abstand bei Mastkaninchen und jeweils mindestens 35 Zentimeter Abstand bei Zuchtkaninchen vom Boden und zur oberen Begrenzung der Haltungseinrichtung aufweist,

5.
zu höchstens 15 Prozent perforiert ist und

6.
höchstens 40 Prozent der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche beträgt.

Der Bereich unterhalb der erhöhten Bodenfläche muss so beschaffen sein, dass die Kaninchen sich gegenseitig ausweichen können.

(5) Haltungseinrichtungen müssen so ausgestattet sein, dass

1.
Hitzestress vermieden und überschüssige Feuchtigkeit abgeleitet wird,

2.
bei einer Außentemperatur von über 30 Grad Celsius im Schatten die Raumtemperatur nicht dauerhaft mehr als 3 Grad Celsius über der Außentemperatur liegt und

3.
bei einer Außentemperatur von unter 10 Grad Celsius die durchschnittliche relative Luftfeuchtigkeit innerhalb des Kaninchenstalls im Laufe von 48 Stunden 70 Prozent nicht überschreitet.

(6) Der Ammoniakgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, soll 10 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten und darf 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.

(7) Der Kohlendioxidgehalt der Luft, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, darf 3.000 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht dauerhaft überschreiten.

(8) Gebäude, in denen Kaninchen gehalten werden, müssen mit Lichtöffnungen für den Einfall natürlichen Lichts versehen sein, deren Gesamtfläche mindestens 5 Prozent der Gebäudegrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts über die gesamte Gebäudegrundfläche gewährleistet ist. Satz 1 gilt nicht für bestehende Gebäude, die vor dem 11. August 2014 genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind und über keine oder keine ausreichenden Lichtöffnungen verfügen und bei denen auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand der Einfall von natürlichem Tageslicht erreicht werden kann, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Tiere und des Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(9) Haltungseinrichtungen müssen über einen abgedunkelten Bereich verfügen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so zugänglich und beschaffen ist, dass sich die Tiere gegenseitig ausweichen können.

(10) Tränken sind so anzubringen oder aufzustellen, dass eine Be- und Durchfeuchtung von Futter, Einstreu und des Bodens sowie eine Beeinträchtigung der gehaltenen Tiere weitestgehend vermieden wird. Tränken sind täglich auf Dichtigkeit zu prüfen.




§ 33 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Mastkaninchen



(1) Mastkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Mastkaninchen, die nach § 36 Absatz 1 Satz 2 einzeln gehalten werden, andere Kaninchen sehen, riechen und hören können.

(3) Wer Mastkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in Quadrat-
zentimetern je Tier
1. bis 4. Tier 1.500
5. bis 10. Tier 1.000
11. bis 24. Tier 850
ab 25. Tier 700
,

2.
eine Mindestfläche von 8.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht, die mindestens 80 Zentimeter lang und 60 Zentimeter breit ist, und

3.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung

a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 60 Zentimeter und

b)
an keiner Stelle weniger als 40 Zentimeter

beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Mastkaninchen gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens fünf Mastkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.




§ 34 Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Zuchtkaninchen



(1) Zuchtkaninchen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 5 entsprechen.

(2) Wer Zuchtkaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
für jedes Tier eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
Fläche in
Quadratzentimetern
bis 5,5 6.000
über 5,5 7.400


 
und

2.
die lichte Höhe der Haltungseinrichtung

a)
über mindestens 70 Prozent der Grundfläche mindestens 80 Zentimeter und

b)
an keiner Stelle weniger als 60 Zentimeter

beträgt.

Höchstens zwei Drittel der Fläche, die sich aus der Gesamtfläche der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach Satz 1 Nummer 1 und der uneingeschränkt nutzbaren erhöhten Bodenfläche nach § 32 Absatz 4 ergibt, dürfen einen Perforationsgrad von mehr als 15 Prozent aufweisen.

(3) Jeder Häsin muss zusätzlich zur nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung mindestens für einen Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Wurftermin bis zum Absetzen der Jungtiere eine Nestkammer zur Verfügung stehen, die

1.
eine Fläche von mindestens 1.000 Quadratzentimetern aufweist,

2.
eine Höhe von mindestens 25 Zentimetern aufweist,

3.
eine blickdichte Abtrennung zur Haltungseinrichtung hat,

4.
einen Nesteingang aufweist, der durch die Häsin weitgehend mit Nestbaumaterial abgedeckt werden kann oder über eine Zugangsvorrichtung verfügt, die

a)
der Häsin ein jederzeitiges Aufsuchen und Verlassen der Nestkammer ermöglicht oder

b)
vom Tierhalter verschlossen und geöffnet werden kann,

5.
über eine Schwelle von mindestens acht Zentimetern Höhe am Übergang zur Haltungseinrichtung verfügt,

6.
ausreichend Stroh oder anderes geeignetes Material zur Befriedigung des Nestbauverhaltens der Häsin und zur Abdeckung des Nestbereichs bietet und

7.
so angebracht oder beschaffen ist, dass die Häsin auf diese nicht springen kann.

(4) Bei portionierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Zuchtkaninchen und deren Jungtiere gleichzeitig fressen können.

(5) Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jedes Zuchtkaninchen eine Tränkstelle vorhanden sein.




§ 35 Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kaninchen



(1) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass

1.
alle Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter wie Stroh oder Heu und zu geeignetem Nagematerial haben,

1a.
die Tiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben,

2.
Umgruppierungen möglichst vermieden werden,

3.
Teile von Haltungseinrichtungen, Ausrüstungen oder Geräten, die mit den Kaninchen in Berührung kommen, nach jeder vollständigen Räumung eines abgetrennten Gebäudeteils gereinigt und desinfiziert werden,

4.
während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

5.
direkte Sonneinstrahlung vermieden wird,

6.
bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung einem 24-Stunden-Rhythmus folgt und für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen muss, soweit dies die natürliche Beleuchtung zulässt und mindestens so viel Licht vorhanden ist, wie die Kaninchen zur Orientierung brauchen, sowie eine Dämmerphase vorgesehen ist, die den Kaninchen ein artgemäßes Verhalten ermöglicht, und die mindestens 30 Minuten dauert,

7.
in den Fällen der Nummer 6 die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt und

8.
Ausscheidungen der Tiere, die mittels Transportbändern oder entsprechenden Einrichtungen aufgefangen oder transportiert werden, mindestens täglich aus dem Stall entfernt werden.

(2) Wer Kaninchen hält, hat sicherzustellen, dass diese mindestens zwei Mal täglich in Augenschein genommen werden. Lassen Verletzungen oder Gesundheitsstörungen darauf schließen, dass ein Tier leidet, ist es angemessen zu behandeln oder unverzüglich zu töten. Soweit es der Gesundheitszustand eines Tieres erfordert, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.

(3) Alle Kaninchen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und in geeigneter Weise vor Krankheiten, die bei der jeweiligen Haltung üblicherweise auftreten und bei den Tieren zu Schmerzen, Leiden oder Schäden führen können, zu schützen.

(4) Der Halter führt für jede Haltungseinrichtung seines Betriebs Aufzeichnungen über

1.
die Zahl der eingestallten Kaninchen und das Datum des Einstallens,

2.
jede Kontrolle nach Absatz 2, die Zahl der dabei verendet aufgefundenen Tiere mit Angabe der jeweiligen Ursache des Verendens, soweit bekannt,

3.
die Zahl der getöteten Tiere mit Angabe des jeweiligen Grundes der Tötung und

4.
das Datum der Entfernung von Kaninchen zum Verkauf oder zur Schlachtung und ihre Anzahl sowie gegebenenfalls die Zahl der Kaninchen, die im Kaninchenstall verbleiben.

Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu führen sind.

(5) Die Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.




§ 35a Sachkunde



(1) Kaninchen darf nach dem 10. Februar 2015 nur halten, wer im Besitz einer gültigen Bescheinigung der zuständigen Behörde über seine Sachkunde (Sachkundebescheinigung) ist.

(2) Die Sachkundebescheinigung wird von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 nachgewiesen worden ist oder wenn die zuständige Behörde von einer Prüfung absieht.

(3) Auf Antrag führt die zuständige Behörde eine Prüfung der Sachkunde durch einen Tierarzt durch. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mündlich abgelegt. Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:

1.
im Bereich der Kenntnisse:

a)
bedarfsgerechte Versorgung der Kaninchen mit Futter und Wasser,

b)
Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie der Kaninchen,

c)
Grundkenntnisse des Verhaltens von Kaninchen,

d)
tierschutzrechtliche Vorschriften,

e)
Anzeichen von Gesundheitsstörungen, Verhaltensstörungen oder Stress bei Kaninchen und mögliche Gegenmaßnahmen,

f)
Notbehandlung von Kaninchen, Notschlachtung und Tötung,

g)
Maßnahmen, mit denen dem Ausbruch und der Verbreitung von Krankheiten vorgebeugt werden kann;

2.
im Bereich der Fertigkeiten:

a)
sorgsamer Umgang mit Kaninchen,

b)
Einfangen, Verladen und Befördern von Kaninchen,

c)
tierschutzgerechte Tötung.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist.

(5) Die zuständige Behörde kann von einer Prüfung absehen, wenn der Antragsteller Kenntnisse und Fertigkeiten bei der tiergerechten Haltung von Kaninchen nachweist durch

1.
eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Berufen Tierwirt oder Tierwirtin oder Landwirt oder Landwirtin,

2.
ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder Fachhochschulstudium im Bereich der Landwirtschaft oder Tiermedizin,

3.
den Nachweis, dass er mindestens drei Jahre eigenverantwortlich und ohne tierschutzrechtliche Beanstandung einen Kaninchenbestand gehalten hat oder

4.
eine Bescheinigung, mit der der erfolgreiche Abschluss einer von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Prüfung belegt wird.

(6) Personen, die einen Nachweis der Sachkunde nach Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Türkei oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben, bedürfen keiner Prüfung, soweit der Nachweis der Sachkunde den Anforderungen nach Absatz 3 entspricht.

(7) Der Halter der Kaninchen hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Pflege oder zum Einfangen und Verladen der Kaninchen angestellten oder beschäftigten Personen in tierschutzrelevanten Kenntnissen nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 und Fertigkeiten nach Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 angewiesen und angeleitet werden.




§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Mastkaninchen



(1) Mastkaninchen dürfen nicht einzeln gehalten werden. Abweichend von Satz 1 ist eine Einzelhaltung zulässig, wenn gesundheitliche oder verhaltensbedingte Gründe bei einem Kaninchen dies erfordern.

(2) Der Halter eines Mastkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Masttages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate. Die tägliche Mortalitätsrate ist die Zahl der an einem Tag in einem Mastkaninchenbestand verendeten sowie der an diesem Tag auf Grund von Krankheiten oder aus anderen Gründen getöteten Mastkaninchen, geteilt durch die Zahl der sich an diesem Tag in dem betreffenden Mastkaninchenbestand befindenden Mastkaninchen, multipliziert mit 100. Die zum Zweck der Schlachtung ausgestallten Mastkaninchen werden bei der Berechnung der täglichen Mortalitätsrate nicht berücksichtigt. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Mastdurchgangs.

(3) Erreicht die kumulative tägliche Mortalitätsrate eines Mastdurchgangs nach Absatz 2 einen Wert von über 10 Prozent, hat der Tierhalter

1.
unverzüglich die Ursache durch einen Tierarzt feststellen zu lassen,

2.
die Mastkaninchen des Bestandes tierärztlich untersuchen und erforderlichenfalls behandeln zu lassen und

3.
Maßnahmen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes der Mastkaninchen des Bestandes durchzuführen.

(4) Über die Mortalitätsraten nach Absatz 2 sowie die Ursachen nach Absatz 3 Nummer 1 und die Maßnahmen nach Absatz 3 Nummer 3 führt der Halter für jeden Mastkaninchenbestand Aufzeichnungen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.




§ 37 Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtkaninchen



(1) Die Besamung oder das Decken der Häsin darf frühestens am 11. Tag nach der Geburt der Jungtiere des vorhergegangenen Wurfes erfolgen.

(2) Jungtiere dürfen erst im Alter von über 28 Tagen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 darf ein Jungtier oder ein Wurf früher abgesetzt werden, wenn dies nach tierärztlichem Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Jungtieres vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

(3) Der Halter eines Zuchtkaninchenbestandes berechnet die tägliche Mortalitätsrate jedes Tages sowie die kumulative tägliche Mortalitätsrate getrennt für Zuchtkaninchen und Jungtiere. § 36 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt für Zuchtkaninchen und Jungtiere entsprechend. Die kumulative tägliche Mortalitätsrate ist die Summe der täglichen Mortalitätsraten während eines Jahres.

(4) § 36 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die in § 36 Absatz 3 vorgesehenen Pflichten des Tierhalters bei Jungtieren erst ab Erreichen einer Mortalitätsrate mit einem Wert von über 12 Prozent zu erfüllen sind.

(5) Der Halter führt für jeden Zuchtkaninchenbestand zusätzliche Aufzeichnungen über den Zuchtverlauf, insbesondere über

1.
die Zahl der Würfe pro Häsin und die Zahl der Jungtiere pro Wurf sowie das jeweilige Datum des Wurfs,

2.
die Anzahl lebend geborener Jungtiere,

3.
die Anzahl lebend abgesetzter Jungtiere und

4.
die jeweiligen Zeitpunkte des Besamens oder Deckens einer Häsin.

Die Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 erfolgen getrennt nach Häsinnen und Rammlern. § 35 Absatz 5 gilt entsprechend.




Abschnitt 7 (aufgehoben)

§§ 38 bis 43 (aufgehoben)


§§ 38 bis 43 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert





Abschnitt 8 Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 44 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 11 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,

2.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 35 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,

4.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,

5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,

6.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,

7.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 2 einen Maulkorb verwendet,

8.
entgegen § 5 Satz 1 Nr. 3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,

9.
entgegen § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 ein Kalb hält,

10.
entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Kälber in Gruppen hält,

11.
entgegen § 11 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,

12.
entgegen § 11 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,

13.
entgegen § 11 Nr. 5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,

14.
entgegen § 11 Nr. 6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,

15.
entgegen § 11 Nr. 8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,

16.
entgegen § 11 Nr. 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,

17.
entgegen § 13 Absatz 1 in Verbindung mit

a)
§ 13 Absatz 3 oder Absatz 5 Nummer 3, 6 oder 7 oder

b)
§ 13a Absatz 2 Satz 1, 4 oder 5, Absatz 4, Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 oder 8 Satz 1 oder 2

eine Legehenne hält,

18.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,

19.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,

20.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,

21.
entgegen § 17 Absatz 1 ein Masthuhn hält,

21a.
entgegen § 17 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Personen in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet werden,

22.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die Tränkevorrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

23.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die Fütterungseinrichtungen in der dort genannten Weise installiert und instand gehalten werden,

23a.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Anforderungen an die Lichtintensität, die Ausleuchtung oder den Einfall natürlichen Tageslichtes eingehalten werden,

23b.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Lichtprogramm betrieben wird,

24.
entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass Teile von Stallungen, Ausrüstungen oder Geräten gereinigt und desinfiziert werden,

25.
entgegen § 19 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass die Masthühnerbesatzdichte 39 kg/m² nicht überschreitet,

26.
entgegen § 19 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass im Durchschnitt dreier aufeinander folgender Mastdurchgänge die Masthühnerbesatzdichte 35 kg/m² nicht überschreitet,

27.
entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig fertigt,

28.
entgegen § 19 Absatz 7 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

29.
entgegen § 19 Absatz 7 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens 3 Jahre ab der Fertigung aufbewahrt,

29a.
entgegen § 19 Absatz 9 Satz 1 die dort genannte Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,

30.
entgegen § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25, § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder 5, jeweils in Verbindung mit § 29 Absatz 3 oder § 30 Absatz 8, oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, 2 oder 3, Absatz 2b, Absatz 3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,

31.
entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,

32.
entgegen § 26 Absatz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,

33.
entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,

34.
entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,

35.
entgegen § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird,

36.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt,

37.
entgegen § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, 6, 7 oder Absatz 8 oder entgegen § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, 3 Satz 2, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder Nummer 5, Absatz 4 oder Absatz 5 oder entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1 ein Kaninchen hält,

38.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bodenfläche zur Verfügung steht,

39.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte vorgesehene Mindestfläche zur Verfügung steht,

40.
entgegen § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung die dort genannte Höhe aufweist,

41.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Kaninchen jederzeit Zugang zu grob strukturiertem Raufutter und zu Nagematerial hat,

41a.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 4 nicht sicherstellt, dass während der Lichtstunden die Beleuchtungsstärke mindestens 40 Lux, in Kopfhöhe der Tiere gemessen, beträgt,

42.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden ununterbrochen während der Nacht zurückgeschaltet wird,

42a.
entgegen § 35 Absatz 1 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Dauer der ununterbrochenen Lichtstunden mit einer Stärke von mindestens 40 Lux mindestens acht Stunden beträgt,

42b.
entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Kaninchen in der dort genannten Weise in Augenschein genommen werden,

43.
entgegen § 35 Absatz 4 Satz 1, § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, oder § 37 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

44.
entgegen § 35 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 5 Satz 3, oder § 36 Absatz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

44a.
entgegen § 35a Absatz 1 ein Kaninchen hält,

44b.
entgegen § 35 Absatz 7 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person in den dort genannten Kenntnissen und Fertigkeiten angewiesen und angeleitet wird,

45.
entgegen § 36 Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 4, eine Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,

45a.
entgegen § 37 Absatz 1 eine Häsin besamt oder deckt oder

46.
entgegen § 37 Absatz 2 Satz 1 ein Jungtier absetzt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2, oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.




§ 45 Übergangsregelungen



(1) 1Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1 dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 2Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 bis längstens zum 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.

(1a) Abweichend von § 6 Abs. 2 Nr. 3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis zum 1. Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor dem 1. Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.

(2) Abweichend von § 6 Abs. 4 dürfen Kälber noch bis zum 31. Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die bis zum 31. Dezember 1997 in Benutzung genommen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.

(2a) Abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 darf Geflügel bis zum 9. Oktober 2012 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, in denen kein flackerfreies Licht zur künstlichen Beleuchtung verwendet wird.

(3) Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13. März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

1.
eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2.000 Quadratzentimeter beträgt,

2.
ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern zur Verfügung steht,

3.
ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist, sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen und

4.
eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

(4) 1Abweichend von § 13, auch in Verbindung mit § 13a, dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 22. April 2016 bereits für die Kleingruppenhaltung nach § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 gehalten werden, soweit die Anforderungen des § 13 in der bis zum 21. April 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung und des § 13b in der bis zum Ablauf des 31. März 2012 anwendbaren Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 2Auf Antrag des Tierhalters kann die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen.

(5) bis (7) (aufgehoben)

(8) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(9) Abweichend von § 22 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(10) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden.

(11a) 1Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Nummer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden, wenn

1.
die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,

2.
Kastenstände so beschaffen sind, dass

a)
die Schweine sich nicht verletzen können,

b)
jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen sowie den Kopf ausstrecken kann und

c)
jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht

und

3.
der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde

a)
bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, sowie

b)
bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,

vorlegt.

2Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 3Die Pflicht zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätestens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen wird. 4Die Berechtigung zur Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeitpunkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung nach Satz 3 benannt hat. 5Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. 6Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.

(11b) 1Abweichend von

1.
§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen der Ferkel in Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten befinden, und soweit diese Kastenstände Bestandteile von Haltungseinrichtungen sind,

2.
§ 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen,

die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 gehalten werden. 2Satz 1 gilt nur, wenn

1.
die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe gehalten werden,

2.
die Kastenstände der Abferkelbuchten so beschaffen sind, dass die Schweine sich nicht verletzen können und jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann,

3.
die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass hinter dem Liegebereich der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht und

4.
der jeweilige Tierhalter der zuständigen Behörde bis zum 9. Februar 2033

a)
ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Abferkelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten von Jungsauen und Sauen, das den Anforderungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie

b)
den Nachweis über einen zur Umsetzung des Konzepts bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde gestellten Bauantrag, soweit zur Umsetzung des Umbaukonzepts nach Landesrecht eine Baugenehmigung erforderlich ist,

vorlegt.

3Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Haltung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind. 4Auf Antrag eines Tierhalters kann ihm die zuständige Behörde die weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen, soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform begründet sind, nicht entgegenstehen. 5Dem Antrag ist ein Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der dort genannten Frist vorgelegt worden sind.

(12) 1Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden. 2Abweichend von § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.

(13) Abweichend von § 26 Absatz 1 Nummer 2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.

(14) Abweichend von § 28 Absatz 2 Nummer 2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4. August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm
Mindestfläche je Tier in
Quadratmetern
bis 10 0,15
über 10 bis 20 0,2
über 20 0,3.


(15) Abweichend von § 29 Absatz 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht in
Kilogramm
Bodenfläche
je Tier in
Quadratmetern
über 30 bis 50 0,4
über 50 bis 85 0,55
über 85 bis 110 0,65
über 110 1,0.


(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläufer in Haltungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.

(16) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(17) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(18) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Kaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

NutzungsartFläche in
Quadratzentimetern
Mast1.000
Zucht4.000


(19) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(20) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(21) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 7 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.

(22) Abweichend von § 32 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 8 Satz 1 dürfen Kaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(23) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn für jedes Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

MastkaninchenFläche in
Quadratzentimetern
1. bis 10. Tier 1.000
ab 11. Tier 700


(24) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts den Kaninchen eine Mindestfläche von 4.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.

(25) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(25a) Abweichend von § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Mastkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 33 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(26) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts für jedes Zuchtkaninchen mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 4.000 Quadratzentimetern zur Verfügung steht.

(27) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(27a) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind,

1.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden;

2.
noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden, wenn den Zuchtkaninchen spätestens bis zum Ablauf des in Nummer 1 genannten Zeitpunkts eine Fläche zur Verfügung steht, die Auftrittsbreiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 und Spalten- oder Lochweiten nach § 32 Absatz 3 Nummer 2 aufweist und mindestens ein Drittel der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 beträgt.

(28) Abweichend von § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5 dürfen Zuchtkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2024 gehalten werden.

(29) Abweichend von § 36 Absatz 1 Satz 1 dürfen Mastkaninchen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 11. August 2014 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 10. Februar 2019 gehalten werden.




§ 46 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)