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Gesetz zur Abgeltung von Reparations-, Restitutions-, Zerstörungs- und Rückerstattungsschäden (Reparationsschädengesetz - RepG)

G. v. 12.02.1969 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch Artikel 8 G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1323
Geltung ab 01.01.1969; FNA: 653-5 Schuldenablösung
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Vierter Abschnitt Entschädigung

§ 37 Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung



(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird dem Anspruchsberechtigten mit dem sich ergebenden Grundbetrag zuerkannt. In den Fällen des § 12 Abs. 10 wird höchstens der Grundbetrag zuerkannt, der sich bei Zugrundelegung des Werts des erworbenen Wirtschaftsguts ergeben würde.

(2) Anspruchsberechtigter ist der unmittelbar Geschädigte (§ 8). Ist dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben, sind nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile seine am 1. Januar 1969 lebenden Erben oder weiteren Erben anspruchsberechtigt. Ist in den Fällen des § 38 Abs. 2 Satz 2 der unmittelbar Geschädigte nach dem 31. Dezember 1968 verstorben, sind seine Erben anspruchsberechtigt. Ist der unmittelbar Geschädigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt verstorbenen Erblassers und ist der Nacherbfall vor dem 1. Januar 1969 eingetreten, gelten hinsichtlich der Schäden an dem der Nacherbfolge unterliegenden Vermögen als Anspruchsberechtigte der Nacherbe und, falls dieser vor dem 1. Januar 1969 verstorben ist, diejenigen Personen, die am 1. Januar 1969 seine Erben oder weitere Erben waren.

(3) Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung gilt mit dem 1. Januar 1969, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 mit dem Tod des unmittelbar Geschädigten als entstanden.


§ 38 Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung



(1) Anspruchsberechtigter muß eine natürliche Person sein.

(2) Ein Anspruch auf Entschädigung kann in den Fällen des § 13 Abs. 2 (Schäden im Ausland und in den deutschen Ostgebieten) vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nur zuerkannt werden, wenn der unmittelbar Geschädigte oder, falls dieser vor dem 1. Januar 1953 verstorben ist, diejenige Person, die am 31. Dezember 1952 sein Erbe oder weiterer Erbe war,

1.
am 31. Dezember 1952 den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem Staat gehabt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 LAG) gehört oder

2.
nach dem 31. Dezember 1952 und vor dem 1. Januar 1992 in diesen Gebieten den ständigen Aufenthalt genommen hat oder nimmt

a)
als Vertriebener (Aussiedler) gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem er die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete oder das Gebiet desjenigen Staates, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, verlassen hat; hierbei werden solche Zeiten nicht mitgerechnet, in denen ein Vertriebener nach Verlassen eines der in § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Lastenausgleichsgesetzes bezeichneten Staaten, aus dem er vertrieben oder ausgesiedelt worden ist, in einem anderen der dort bezeichneten Staaten sich aufgehalten hat, ferner nicht solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger im Anschluß an die Aussiedlung erkrankt und infolgedessen zur Fortsetzung der Reise außerstande war, sowie solche Zeiten, in denen er oder ein mit ihm ausgesiedelter Familienangehöriger in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewaltsam festgehalten worden ist; die Frist gilt auch als gewahrt, wenn ein Vertriebener nach der Vertreibung oder Aussiedlung sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin aufgehalten und nachweislich rechtzeitig vor Fristablauf bemüht hat, seinen ständigen Aufenthalt in den in Nummer 1 bezeichneten Gebieten zu nehmen, daran aber dadurch gehindert war, daß ihm die zur Weiterreise erforderlichen Urkunden nicht rechtzeitig ausgehändigt worden sind, und wenn er nach deren Aushändigung unverzüglich seinen ständigen Aufenthalt in diesen Gebieten genommen hat

oder

b)
vor dem 28. Dezember 1991 als Heimkehrer nach den Vorschriften des Heimkehrergesetzes vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der jeweils geltenden Fassung oder in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschriften, und zwar innerhalb von zwei Monaten nach Entlassung aus fremdem Gewahrsam,

oder

c)
als Sowjetzonenflüchtling (§ 3 BVFG) oder als zurückgekehrter Evakuierter im Sinne des Bundesevakuiertengesetzes

oder

3.
nach dem 31. Dezember 1952 im Wege der Familienzusammenführung aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin im Geltungsbereich dieses Gesetzes den ständigen Aufenthalt genommen hat oder nimmt, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene mit einer Person zusammengeführt wird, die unter Nummer 1 oder 2 oder Absatz 6 fällt; als Familienzusammenführung gilt die Zusammenführung

a)
von Ehegatten,

b)
von minderjährigen Kindern zu den Eltern,

c)
von hilfsbedürftigen Eltern zu Kindern, wobei auch Schwiegerkinder zu berücksichtigen sind, wenn das einzige oder letzte Kind verstorben oder verschollen ist,

d)
von hilfsbedürftigen Großeltern zu Enkelkindern,

e)
von volljährigen hilfsbedürftigen oder in Ausbildung stehenden Kindern zu den Eltern,

f)
von minderjährigen Kindern zu den Großeltern, wenn die Eltern nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

g)
von minderjährigen Kindern zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn Verwandte aufsteigender Linie nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können,

h)
von hilfsbedürftigen Geschädigten zu Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad, wenn nähere Verwandte nicht mehr leben oder sich ihrer nicht annehmen können;

wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, gilt stets als hilfsbedürftig, sofern er im bisherigen Aufenthaltsgebiet ausreichende Pflege nicht erhalten hat und nicht erhalten konnte.

Ist ein unmittelbar Geschädigter nach dem 31. Dezember 1952 in einem Aussiedlungsgebiet verstorben, kann ein Anspruch auf Entschädigung für die vor seinem Tod entstandenen Schäden dann gewährt werden, wenn sein Erbe die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Absatzes 6 erfüllt; Voraussetzung ist, daß der unmittelbar Geschädigte seit Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen seinen ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet hatte oder nach seiner Vertreibung bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt ist. Ist ein unmittelbar Geschädigter mit ständigem Aufenthalt in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin vor dem 1. Januar 1965 verstorben, kann ein Anspruch auf Entschädigung für seine Schäden zuerkannt werden, soweit seine am 31. Dezember 1964 vorhandenen Erben oder weiteren Erben in ihrer Person die Voraussetzungen des Satzes 1 oder des Absatzes 6 erfüllen.

(2a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 vor dem 1. Januar 1969 erfüllt, muß ferner der Anspruchsberechtigte am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Gebieten gehabt haben oder dort nach diesem Zeitpunkt unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 nehmen. Dies gilt nicht für Anspruchsberechtigte, die nach dem 31. Dezember 1952 als Angehörige des öffentlichen Dienstes oder im Auftrag eines Unternehmens mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt aus den in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Gebieten in ein Aussiedlungsgebiet verlegt haben.

(4) In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 (deutsche Volkszugehörige) kann ein Anspruch auf Entschädigung auch bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 nur zuerkannt werden, wenn der unmittelbar Geschädigte

1.
nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und am 1. Januar 1969 besessen hat

oder

2.
am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt oder ihn dort nach dem 31. Dezember 1952 unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 oder des Absatzes 6 genommen hat

oder

3.
seinen ständigen Aufenthalt seit dem Zeitpunkt des Schadenseintritts und vor dem 1. Januar 1969 mindestens ein Jahr im Geltungsbereich dieses Gesetzes gehabt und von dort in einen Staat verlegt hat, der nicht zu den Aussiedlungsgebieten gehört,

oder,

4.
soweit es sich um die Zuerkennung für in einem Umsiedlungsgebiet entstandene Schäden im Sinne des § 2 Abs. 4 handelt, am 31. Dezember 1952 oder am 1. Januar 1969 seinen ständigen Aufenthalt in diesem Umsiedlungsgebiet gehabt hat.

Liegen die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vor, so darf außerdem der unmittelbar Geschädigte am 31. Dezember 1952, am 1. Januar 1969 und im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme, im Falle der Nummer 3 auch im Zeitpunkt der Verlegung des ständigen Aufenthalts, keine Staatsangehörigkeit oder nur diejenige eines Staates besessen hat, in dessen Gebiet die Entziehungs- oder Vertreibungsmaßnahmen gegen ihn getroffen worden sind. Ist der unmittelbar Geschädigte vor einem der für ihn maßgebenden Stichtage verstorben, so treten vom Zeitpunkt des Todes an bei Anwendung der Sätze 1 und 2 diejenigen Personen an seine Stelle, die an den folgenden Stichtagen seine Erben oder weiteren Erben waren.

(5) Die Vorschriften des Absatzes 4 gelten in den Fällen des § 16 Abs. 2 nicht für Schäden eines Verfolgten im Sinne des § 1 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz.

(6) Den in Absatz 2 Satz 1 aufgeführten Personen ist gleichgestellt, wer aus der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder aus dem Sowjetsektor von Berlin, ohne daß er dort durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, im Wege der Notaufnahme oder eines vergleichbaren Verfahrens in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zugezogen ist und hier am 31. Dezember 1961 oder am 31. Dezember 1964 seinen ständigen Aufenthalt gehabt hat.


§ 39 Auszahlungsbetrag



(1) Der sich nach den §§ 33 bis 36 ergebende Grundbetrag wird auf den nächsten durch 5 teilbaren vollen Eurobetrag aufgerundet (Endgrundbetrag). Vom Endgrundbetrag werden abgezogen

1.
Entschädigungszahlungen nach Bundesgesetzen für Schäden, die beim Schadensbetrag oder beim Sparerzuschlag berücksichtigt sind, sofern diese Zahlungen nicht bereits anderweit vom Schaden oder Grundbetrag abgezogen sind,

2.
Ablösungsbeträge nach dem Dritten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und Entschädigungszahlungen nach dem Altsparergesetz, die auf Ersatzvermögen, das Umsiedlern zugeteilt worden ist, entfallen,

3.
Beträge aus der Erfüllung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 465), soweit es sich nicht um Zinsen handelt.

Für Entscheidungen nach dem 31. Dezember 2001 sind die in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Abzugsbeträge mit dem Divisor 1,95583 in Euro anzusetzen.

(2) Zu dem zuerkannten Endgrundbetrag tritt ein Zuschlag von 1 vom Hundert für jedes angefangene Vierteljahr; der Zuschlag ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 vom 1. Januar 1953 ab zu gewähren.

(3) Soweit der Endgrundbetrag auf Reparations-, Restitutions- oder Zerstörungsschäden beruht, die tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetreten sind, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Absatzes 4 vom Beginn des Vierteljahrs ab zu gewähren, in dem diese Schäden nach § 8 Abs. 3 und 4 als eingetreten gelten; § 8 Abs. 3 Nr. 4 gilt auch bei der Bestimmung des Zeitpunkts, in dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist. Treffen tatsächlich vor dem 1. Januar 1953 eingetretene Schäden mit tatsächlich nach dem 31. Dezember 1952 eingetretenen Schäden zusammen, ist der Zuschlag vorbehaltlich des Absatzes 4 zu gewähren

1.
vom 1. Januar 1953 ab für denjenigen Teil des zuerkannten Endgrundbetrags, der sich für die tatsächlich vorher eingetretenen Schäden allein als Endgrundbetrag ergeben hätte,

2.
vom Beginn des in Satz 1 bestimmten Vierteljahrs ab für den Rest des zuerkannten Endgrundbetrags.

(4) Übersteigt der zuerkannte Endgrundbetrag den Endgrundbetrag, der sich unter Zugrundelegung der in Absatz 5 aufgeführten Schadensgruppen und Grundbeträge ohne Hinzurechnung des doppelten Erhöhungsbetrags nach § 33 Abs. 2 zum Anfangsvermögen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1) ergibt (Altgrundbetrag), wird der Zuschlag für den übersteigenden Betrag (Mehrgrundbetrag) vom 1. Januar 1967 ab gewährt, sofern nicht der Zuschlag nach Absatz 3 Satz 1 von einem späteren Zeitpunkt ab zu gewähren ist. Ist in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 der Zuschlag für einen Teil des Endgrundbetrags von einem Zeitpunkt nach dem 1. Januar 1967 ab zu gewähren, gilt dieser Zeitpunkt auch für den entsprechenden Teil des Mehrgrundbetrags.

(5) Der Berechnung nach Absatz 4 werden folgende Schadensgruppen und Grundbeträge zugrunde gelegt:

(Tabelle)


§ 40 Behandlung von Vorausleistungen



(1) Ist ein Darlehen nach den Richtlinien über die Gewährung von Darlehen an Reparations-, Restitutions- und Rückerstattungsgeschädigte (Überbrückungsdarlehen) gewährt worden, so gilt dieses Darlehen als Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch.

(2) Auf den Entschädigungsanspruch werden Darlehen zum Existenzaufbau nach dem Vierten Teil und Kredithilfen nach dem Fünften Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie Darlehen nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 26. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 785) unter entsprechender Anwendung des § 258 des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet. Das gleiche gilt für Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit die Hauptentschädigung zur Anrechnung nach § 258 des Lastenausgleichsgesetzes nicht ausreicht.

(3) Auf den Entschädigungsanspruch wird ferner Unterhaltsbeihilfe nach dem Vierten Teil des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes und nach § 10 des Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes unter entsprechender Anwendung des § 278a des Lastenausgleichsgesetzes angerechnet; dies gilt entsprechend, wenn anstelle einer Unterhaltsbeihilfe ein einmaliger Kapitalbetrag gewährt worden ist. Dabei wird ein Mindesterfüllungsbetrag nach Maßgabe des § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes festgestellt. Sind dem unmittelbar Geschädigten neben Schäden im Sinne dieses Gesetzes auch Schäden entstanden, für welche das Lastenausgleichsgesetz Hauptentschädigung vorsieht, wird der Mindesterfüllungsbetrag aus der Summe der Grundbeträge errechnet, mit denen die Entschädigung nach diesem Gesetz und die Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz für die Schäden des unmittelbar Geschädigten zuerkannt worden ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Anrechnung von Kriegsschadensrente und von laufender Beihilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz, soweit diese Leistungen nicht nach den §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes auf die Hauptentschädigung angerechnet werden können.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 anzurechnenden Zahlungen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 1969 geleistet worden sind, so auf den Entschädigungsanspruch anzurechnen, als habe er im Zeitpunkt der Gewährung dieser Zahlungen bereits bestanden.

(5) Sind die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Zahlungen unter entsprechender Anwendung der §§ 258, 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes mit Wirkung von einem vor dem 1. Januar 1967 liegenden Zeitpunkt auf die Entschädigung nach diesem Gesetz anzurechnen, hat die Anrechnung auf den Altgrundbetrag (§ 39 Abs. 4) Vorrang vor der Anrechnung auf den Mehrgrundbetrag. Für die Fälle des § 39 Abs. 3 gilt dies entsprechend.

(6) Soweit das Überbrückungsdarlehen nicht als Vorauszahlung auf den Entschädigungsanspruch angerechnet werden kann, kann es mit anderen Entschädigungsansprüchen nach den in § 14 Abs. 1 Nr. 1 aufgeführten Gesetzen entsprechend § 350a des Lastenausgleichsgesetzes verrechnet werden. Im übrigen ist der nicht anrechenbare oder verrechenbare Betrag zurückzuzahlen. Die Tilgungsleistungen sind in der Weise festzusetzen, daß sie nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten billigerweise erbracht werden können. Zinsen auf den zurückzuzahlenden Betrag werden nicht erhoben.


§ 41 Erfüllung



(1) Der Anspruch auf Entschädigung wird, vorbehaltlich des § 40 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 278a, 283 und 283a des Lastenausgleichsgesetzes, in Höhe des Beitrags erfüllt, der sich unter Hinzurechnung des Zuschlags zum zuerkannten Endgrundbetrag ergibt (Auszahlungsbetrag). Erfüllungsbeträge werden, vorbehaltlich der in Satz 1 bezeichneten Vorschriften, zunächst auf den im Auszahlungsbetrag enthaltenen Zuschlag angerechnet. Erhöht sich der Zuschlag durch Zuerkennung eines weiteren Grundbetrags, so bleibt diese Erhöhung für die Anrechnung der vorher geleisteten Erfüllungsbeträge außer Betracht.

(2) Die zuerkannten Ansprüche auf Entschädigung werden im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel erfüllt. Im übrigen richtet sich die Erfüllung nach den Grundsätzen, die für die Erfüllung von Ansprüchen auf Hauptentschädigung nach § 252 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Lastenausgleichsgesetzes gelten.

(3) Der Zuschlag (§ 39 Abs. 2 bis 4) kann im Rahmen der im jeweiligen Haushaltsplan ausgebrachten Mittel vor Zahlung des Endgrundbetrags (§ 39 Abs. 1) jährlich ausgezahlt werden. Durchführung und Zeitpunkt der Auszahlung werden durch Rechtsverordnung geregelt; hierbei kann auch eine halbjährliche Auszahlung vorgesehen werden.

(4) Die Ansprüche können auf Antrag statt in bar durch Eintragung von Schuldbuchforderungen gegen den Bund oder durch Aushändigung von Schuldverschreibungen des Bundes erfüllt werden. Die Schuldbuchforderungen und die Schuldverschreibungen sind mit jährlich mindestens vier vom Hundert bar zu verzinsen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt an Schuldbuchforderungen eingetragen und Schuldverschreibungen ausgegeben werden. In der Rechtsverordnung wird das Nähere über die Ausgestaltung der Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen geregelt; ferner kann in ihr

1.
die Eintragung von Schuldbuchforderungen und die Ausgabe von Schuldverschreibungen von bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Erfüllungsberechtigten abhängig gemacht werden,

2.
die Abtretung von Schuldbuchforderungen und die Veräußerung von Schuldverschreibungen zeitweise beschränkt und für den Fall der Abtretung oder Veräußerung eine abweichende Ausstattung und steuerliche Behandlung festgelegt werden,

3.
bestimmt werden, daß eine Löschung der Schuldbuchforderungen gegen Aushändigung von Schuldverschreibungen nicht stattfindet.

(5) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt in bar durch Begründung von Spareinlagen erfüllt werden, die für begrenzte Zeiträume ganz oder teilweise festgelegt werden. Diese Spareinlagen werden, solange sie festgelegt sind, mit vier vom Hundert verzinst; die Festlegung gilt nicht für die Zinsen. Die Zinsen unterliegen während der Festlegung nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Zugunsten der Geldinstitute entstehen mit der Begründung der festgelegten Spareinlagen Deckungsforderungen gegen den Bund. In Höhe der Deckungsforderungen bleiben Verbindlichkeiten der Geldinstitute aus Spareinlagen bei der Berechnung der jeweils vorgeschriebenen Mindestreserve außer Ansatz. Die Deckungsforderungen werden mit viereinhalb vom Hundert verzinst. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und von welchem Zeitpunkt ab derartige Spareinlagen begründet werden können; dabei werden die Festlegung, die Freigabe sowie das Nähere über die Ausgestaltung der Spareinlagen und Deckungsforderungen geregelt. In der Rechtsverordnung kann ferner

1.
die Eintragung der Deckungsforderungen in ein Schuldbuch des Bundes vorgesehen werden,

2.
ein höherer Zinssatz für die Deckungsforderungen festgesetzt werden, soweit die Geldinstitute die festgelegten Spareinlagen vorzeitig freigegeben haben,

3.
eine den §§ 20 und 21 des Altsparergesetzes entsprechende Regelung getroffen werden.

(6) Die Ansprüche können ferner auf Antrag statt in bar durch Verrechnung mit den Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz erfüllt werden. § 199b des Lastenausgleichsgesetzes und die dazu ergangene Rechtsverordnung gelten entsprechend.

(7) Die Ansprüche können nach den Absätzen 4 und 5 bis zu einem Gesamtbetrag von 500 Millionen Deutsche Mark erfüllt werden; bei der Regelung durch die vorbehaltenen Rechtsverordnungen sind die jeweiligen gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.


§ 42 Übertragbarkeit



Der zuerkannte Anspruch auf Entschädigung ist, unbeschadet des § 40, den Erben und Abtretungsempfänger gegen sich gelten lassen müssen, vererblich und übertragbar; er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Geschädigten (§ 8) nicht der Zwangsvollstreckung. Ist der Anspruchsberechtigte Vorerbe eines vor Schadenseintritt oder vor dem 1. Januar 1969 verstorbenen Erblassers, so geht der Anspruch auf Entschädigung, soweit er auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen beruht, bei Eintritt des Nacherbfalls auf den Nacherben oder dessen Erben über; beruht der Anspruch auf Entschädigung nur teilweise auf Schäden an dem einer Nacherbfolge unterliegenden Vermögen, ist er im Verhältnis der Schadensbeträge zueinander aufzuteilen, die sich nach § 32 für die Schäden an den verschiedenen Vermögensteilen ergeben. Auf den Fiskus als gesetzlichen Erben geht der Anspruch nur insoweit über, als ohne seine Erfüllung der Nachlaß zur Befriedigung der Nachlaßverbindlichkeiten nicht ausreicht.