§
5 Abs. 1 Nr. 1 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel
25 des Gesetzes vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „1.
- Krankenhäuser, die nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau gefördert werden; dies gilt für Krankenhäuser, die Aufgaben der Ausbildung von Ärzten nach der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), erfüllen, nur hinsichtlich der nach den landesrechtlichen Vorschriften für Hochschulen förderfähigen Maßnahmen."
Die
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel
5 des Gesetzes vom
29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei Hochschulkliniken aus der Anerkennung nach den landesrechtlichen Vorschriften und dem Krankenhausplan nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie ergänzenden Vereinbarungen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,".
- 2.
- § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „nach dem Hochschulbauförderungsgesetz" durch die Wörter „nach den landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 werden die Wörter „oder des Hochschulbauförderungsgesetzes" durch die Wörter „oder der landesrechtlichen Vorschriften für den Hochschulbau" ersetzt.
Das
Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2404) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden nach dem Wort „Absatz 1" die Wörter „und nach Maßgabe des § 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100) für den in dessen Absatz 2" eingefügt.
- 2.
- In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesregierung wird" durch die Wörter „Landesregierungen werden" ersetzt und die Wörter „mit Zustimmung des Bundesrates" gestrichen.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."
Das
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Abs. 1 wird Satz 2 gestrichen.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Wohnraumförderungsgesetzes" durch die Wörter „§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und in § 2 Abs. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes" ersetzt.
Das
Wohnraumförderungsgesetz vom
13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3450), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- 2.
- In § 4 Abs. 1 werden das Wort „Bund" und das nachfolgende Komma gestrichen.
- 3.
- § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Wohnfläche
Die Wohnfläche einer Wohnung ist die Summe der anrechenbaren Grundflächen der ausschließlich zur Wohnung gehörenden Räume. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Berechnung der Grundfläche und zur Anrechenbarkeit auf die Wohnfläche zu erlassen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf eine oberste Landesbehörde übertragen."
- 4.
- Die §§ 38 bis 43 werden aufgehoben.
- 5.
- § 47 Abs. 1 wird aufgehoben.
- 6.
- In § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b werden nach dem Wort „Wohnungsfürsorgemittel" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt.
- 7.
- § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Wohnungsfürsorgemitteln" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes sowie der früheren öffentlich-rechtlichen Sondervermögen des Bundes oder deren Rechtsnachfolger," eingefügt.
- b)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- 8.
- In § 51 Abs. 1 werden die Wörter „5 und Satz 2" durch die Wörter „Satz 2 und den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnraumförderung-Überleitungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2100)" ersetzt.