Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
§ 56 Räumliche Beschränkung
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung
§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung
§ 60 Auflagen
§ 61 Erwerbstätigkeit
§ 62 Gesundheitsuntersuchung
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
§ 63a Ankunftsnachweis
§ 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze
§ 64 Ausweispflicht
§ 65 Herausgabe des Passes
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung

Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens

§ 56 Räumliche Beschränkung


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk beschränkt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2439 m.W.v. 1. Januar 2015

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§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung


§ 57 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesamt erlaubt einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.

(3) 1Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. 2Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs


§ 58 hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen oder sich allgemein in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde aufzuhalten. 2Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder hinreichend begründete dringende und schwerwiegende familiäre Gründe, notwendige medizinische Behandlungen oder sonstige zwingende Gründe es erfordern. 3Die Erlaubnis wird in der Regel erteilt, wenn eine nach § 61 Absatz 2 erlaubte Beschäftigung ausgeübt werden soll oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. 4Die Erlaubnis bedarf der Zustimmung der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.

(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt werden.

(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(4) 1Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ein Gericht das Bundesamt dazu verpflichtet hat, den Ausländer als Asylberechtigten anzuerkennen, ihm internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuzuerkennen oder die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen, auch wenn diese Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3.

(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.

(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, dass sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet, dem Gebiet des Landes oder, soweit Einvernehmen zwischen den beteiligten Landesregierungen besteht, im Gebiet eines anderen Landes aufhalten können.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung


§ 59 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Verlassenspflicht nach § 12 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben werden.

(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchsetzung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlassenspflicht, auch in den Fällen des § 59a Absatz 2, nicht gesichert ist und andernfalls deren Durchsetzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.

(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind

1.
die Polizeien der Länder,

2.
die Grenzbehörde, bei der der Ausländer einen Asylantrag stellt,

3.
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält,

4.
die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich meldet, sowie

5.
die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufgenommen hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 59a Erlöschen der räumlichen Beschränkung


§ 59a hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die räumliche Beschränkung nach § 56 erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. 2Die räumliche Beschränkung erlischt abweichend von Satz 1 nicht, solange die Verpflichtung des Ausländers, in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, fortbesteht.

(2) 1Räumliche Beschränkungen bleiben auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt. 2Abweichend von Satz 1 erlöschen räumliche Beschränkungen, wenn der Aufenthalt nach § 25 Absatz 1 Satz 3 oder § 25 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes als erlaubt gilt oder ein Aufenthaltstitel erteilt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz G. v. 20. Oktober 2015 BGBl. I S. 1722 m.W.v. 24. Oktober 2015

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§ 59b Anordnung der räumlichen Beschränkung


§ 59b hat 2 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann unabhängig von § 59a Absatz 1 durch die zuständige Ausländerbehörde angeordnet werden, wenn

1.
der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist,

2.
Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat,

3.
konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen oder

4.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter ausgeht.

(2) Die §§ 56, 58, 59 und 59a Absatz 2 gelten entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht G. v. 20. Juli 2017 BGBl. I S. 2780 m.W.v. 29. Juli 2017

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§ 60 Auflagen


§ 60 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), wird verpflichtet, an dem in der Verteilentscheidung nach § 50 Absatz 4 genannten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). 2Findet eine länderübergreifende Verteilung gemäß § 51 statt, dann ergeht die Wohnsitzauflage im Hinblick auf den sich danach ergebenden Aufenthaltsort. 3Der Ausländer kann den in der Wohnsitzauflage genannten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.

(2) 1Ein Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 2 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), kann verpflichtet werden,

1.
in einer bestimmten Gemeinde, in einer bestimmten Wohnung oder Unterkunft zu wohnen,

2.
in eine bestimmte Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft umzuziehen oder

3.
in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Wohnung oder Unterkunft zu nehmen.

2Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde, Wohnung oder Unterkunft aufgehalten hat. 3Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. 4Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) 1Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach § 50 zuständige Landesbehörde. 2Die Wohnsitzauflage soll mit der Zuweisungsentscheidung nach § 50 verbunden werden. 3Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 ist die nach § 51 Absatz 2 Satz 2 zuständige Landesbehörde. 4Die Wohnsitzauflage soll mit der Verteilungsentscheidung nach § 51 Absatz 2 Satz 2 verbunden werden. 5Zuständig für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Gemeinde oder die zu beziehende Wohnung oder Unterkunft liegt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern G. v. 23. Dezember 2014 BGBl. I S. 2439 m.W.v. 1. Januar 2015

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§ 61 Erwerbstätigkeit


§ 61 hat 10 frühere Fassungen und wird in 35 Vorschriften zitiert

(1) 1Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. 2Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer drei Monate nach der Registrierung seines Asylantrags die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern

1.
das Asylverfahren noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist und

2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

3Die Frist nach Satz 2 beträgt sechs Monate, wenn

1.
ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2024/1351 gestellt wurde oder eine Wiederaufnahmemitteilung gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) 2024/1351 übermittelt wurde oder

2.
dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt wurde, es sei denn die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, ein erneutes Asylverfahren durchzuführen.

4Die Erlaubnis soll nicht erteilt werden, wenn der Ausländer wiederholt oder in erheblicher Weise seinen Mitwirkungspflichten nach § 15 Absatz 2 sowie nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 und nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1351 unentschuldigt nicht nachgekommen ist. 5Sofern das beschleunigte Verfahren nach Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 zur Anwendung gelangt, wird die Erlaubnis zur Beschäftigung nicht erteilt oder eine bereits erteilte Erlaubnis widerrufen oder zurückgenommen. 6Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, soll die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, es sei denn, zum Zeitpunkt der Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung stehen konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevor; diese konkreten Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor, wenn

1.
eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit veranlasst wurde,

2.
der Ausländer einen Antrag zur Förderung einer freiwilligen Ausreise mit staatlichen Mitteln gestellt hat,

3.
die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde,

4.
vergleichbar konkrete Vorbereitungsmaßnahmen zur Abschiebung des Ausländers eingeleitet wurden, es sei denn, es ist von vornherein absehbar, dass diese nicht zum Erfolg führen, oder

5.
ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemäß Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1351 eingeleitet wurde.

7Die Frist nach Satz 6 beträgt drei Monate, wenn die Voraussetzungen von § 60c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen oder wenn die Identität des Ausländers durch Vorlage eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes geklärt ist. 8Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach den Sätzen 2 und 6. 9Abweichend von Satz 6 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, sofern ihm vor der Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes bereits während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt wurde.

(2) 1Im Übrigen ist einem Ausländer im Asylverfahren, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. 2Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. 3Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. 4Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a oder § 29b, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. 5Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 62 Gesundheitsuntersuchung


§ 62 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) 1Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der Atmungsorgane zu dulden. 2Die oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die Untersuchung durchführt.

(2) 1Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unterbringung zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Wird bei der Untersuchung der Verdacht einer Erkrankung oder die Erkrankung an einer meldepflichtigen Krankheit nach § 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eine Infektion mit einem Krankheitserreger nach § 7 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, ist diese Feststellung auch dem Bundesamt mitzuteilen, sofern eine Pflicht zur namentlichen Meldung nach den §§ 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes besteht.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung


§ 63 hat 8 frühere Fassungen und wird in 21 Vorschriften zitiert

(1) 1Dem Ausländer wird bei der Antragseinreichung oder so schnell wie möglich im Anschluss daran eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Sinne von Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. 2Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 ist der Ausländer bei der Asylantragstellung aufzufordern, innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheinigung zu beantragen.

(2) 1Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, sowie in den Fällen von § 14 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 Satz 2. 2Im Übrigen ist die Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist oder in deren Bezirk der Ausländer Wohnung zu nehmen hat. 3Die ausstellende Behörde unterrichtet den Ausländer über die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung, einschließlich ihrer geographischen Ausdehnung. 4Auflagen und Änderungen der räumlichen Beschränkung sowie deren Anordnung (§ 59b) können auch von der Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.

(3) Die Bescheinigung soll eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung erloschen ist.

(4) 1Die Bescheinigung enthält zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Angaben folgende Angaben:

1.
das Datum der Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, sofern ein Ankunftsnachweis ausgestellt wurde,

2.
das Datum der Asylantragstellung und

3.
die AZR-Nummer.

2Im Übrigen gilt § 78a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 63a Ankunftsnachweis


§ 63a hat 3 frühere Fassungen und wird in 31 Vorschriften zitiert

(1) 1Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat und dessen Asylantrag registriert wurde, der den Asylantrag aber noch nicht eingereicht hat, wird bei der Registrierung des Antrags nach Artikel 27 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 ausgestellt. 2Dieses Dokument enthält folgende sichtbar aufgebrachte Angaben:

1.
Name und Vornamen,

2.
Geburtsname,

3.
Lichtbild,

4.
Geburtsdatum,

5.
Geburtsort,

6.
Abkürzung der Staatsangehörigkeit,

7.
Geschlecht,

8.
Größe und Augenfarbe,

9.
zuständige Aufnahmeeinrichtung,

10.
Seriennummer der Bescheinigung (AKN-Nummer),

11.
ausstellende Behörde,

12.
Ausstellungsdatum,

13.
Unterschrift des Inhabers,

14.
Gültigkeitsdauer,

15.
Verlängerungsvermerk,

16.
das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

17.
Vermerk mit den Namen und Vornamen der begleitenden minderjährigen Kinder und Jugendlichen,

18.
Vermerk, dass die Angaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen,

19.
Vermerk, dass der Inhaber mit dieser Bescheinigung nicht der Pass- und Ausweispflicht genügt,

20.
maschinenlesbare Zone und

21.
Barcode.

3Die Zone für das automatische Lesen enthält die in Satz 2 Nummer 1, 4, 6, 7, 10 und 14 genannten Angaben, die Abkürzung „MED", Prüfziffern und Leerstellen. 4Der automatisch erzeugte Barcode enthält die in Satz 3 genannten Angaben, eine digitale Signatur und die AZR-Nummer. 5Die Unterschrift durch ein Kind ist zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ankunftsnachweises das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

(2) 1Zuständig für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, mit der der Ausländer zuerst in Kontakt tritt. 2Wenn das Bundesamt die Registrierung nach § 13a Satz 2 durchführt, stellt das Bundesamt auch die Bescheinigung nach Absatz 1 aus. 3Zuständig für die Änderung der Anschrift und Verlängerung einer Bescheinigung nach Absatz 1 ist die Aufnahmeeinrichtung, auf die der Ausländer verteilt worden ist, sofern nicht die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes eine erkennungsdienstliche Behandlung des Ausländers oder die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten vornimmt. 4Ist der Ausländer nicht mehr verpflichtet in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist für die Verlängerung der Bescheinigung die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk der Ausländer sich aufzuhalten verpflichtet ist oder Wohnung zu nehmen hat; besteht eine solche Verpflichtung nicht, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer tatsächlich aufhält.

(3) 1Die Gültigkeit der Bescheinigung nach Absatz 1 endet mit Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 oder mit dem Erlöschen der Aufenthaltsgestattung nach § 67. 2Bei Ausstellung der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung wird die Bescheinigung nach Absatz 1 eingezogen. 3Zuständig für die Einziehung ist die Behörde, welche die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausstellt.

(4) Der Inhaber ist verpflichtet, der zuständigen Aufnahmeeinrichtung, dem Bundesamt oder der Ausländerbehörde unverzüglich

1.
den Ankunftsnachweis vorzulegen, wenn eine Eintragung unrichtig ist,

2.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis beim Empfang eines neuen Ankunftsnachweises oder der Aufenthaltsgestattung abzugeben,

3.
den Verlust des Ankunftsnachweises anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen,

4.
auf Verlangen den Ankunftsnachweis abzugeben, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Nachweisinhabers nicht zulässt oder er unerlaubt verändert worden ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze


§ 63b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird ein Asylverfahren an der Grenze nach § 18a durchgeführt, ist einem Ausländer abweichend von § 63a keine Bescheinigung über die Meldung als Asylantragsteller (Ankunftsnachweis) und abweichend von § 63 keine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung auszustellen.

(2) Wird die Einreise gestattet, so findet § 63 zu diesem Zeitpunkt entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 64 Ausweispflicht


§ 64 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.

(2) Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 65 Herausgabe des Passes


§ 65 hat 3 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Dem Ausländer ist nach der Einreichung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt.

(2) 1Dem Ausländer kann der Pass oder Passersatz vorübergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fällen des § 58 Absatz 1 für eine Reise oder wenn es für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist. 2Nach Erlöschen der räumlichen Beschränkung (§ 59a) gilt für eine Reise Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung


§ 66 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er

1.
innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrichtung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,

2.
die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb einer Woche nicht zurückgekehrt ist,

3.
einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach § 60 Absatz 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge geleistet hat oder

4.
unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;

die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang genommen hat.

(2) 1Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, und das Bundesamt. 2Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlasst werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026

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§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung


§ 67 hat 6 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn ein Recht auf Verbleib nach der Verordnung (EU) 2024/1348 nicht besteht oder nicht mehr besteht, insbesondere

1.
wenn der Ausländer nach § 18 Absatz 2 und 3 zurückgewiesen oder zurückgeschoben wird,

2.
mit Ablauf der Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 2, wenn der Ausländer der Verpflichtung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 nicht nachgekommen ist,

3.
wenn ein Fall von Artikel 68 Absatz 3 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 vorliegt,

4.
im Falle der Erklärung der ausdrücklichen Rücknahme des Asylantrags nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,

5.
wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 60 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist,

6.
mit der Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung nach § 34a,

7.
mit der Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes,

8.
im Übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar geworden ist.

(2) Die Aufenthaltsgestattung tritt wieder in Kraft, wenn ein Gericht in den Fällen des Artikels 68 Absatz 4 oder 7 der Verordnung (EU) 2024/1348 den Verbleib gestattet hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 GEAS-Anpassungsgesetz G. v. 23. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 m.W.v. 12. Juni 2026



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