Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung - 2. BMeldDÜV)

V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.11.2015; FNA: 210-7-2 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Verfahren der Datenübermittlung
§ 3 Standards der Datenübermittlung
§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
§ 5 (aufgehoben)
§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung
§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister
§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt
§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern
§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt
§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) verordnet das Bundesministerium des Innern:

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§ 1 Allgemeines


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr, an die Datenstelle der Rentenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentralamt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt und an das Ausländerzentralregister.

(2) Meldebehörde im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen der betroffenen Person die Meldebehörde der Hauptwohnung.

(3) Die zu übermittelnden Daten sind in den §§ 4 bis 10 unter Angabe der Blatt-Nummern des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) in der jeweils gültigen Fassung bezeichnet.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. April 2022 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 2 Verfahren der Datenübermittlung


§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung erfolgen elektronisch unter Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung über das Verbindungsnetz des Bundes und die daran angeschlossenen Netze von Bund und Ländern.

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§ 3 Standards der Datenübermittlung


§ 3 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil - (DSMeld) herausgegebene Standard einer technischen Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Meldewesens.

(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.

(4) 1Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. 2Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

(5) 1Änderungen des Datenaustauschformats OSCI-XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung V. v. 23. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 169 m.W.v. 1. November 2023

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§ 4 Datenübermittlung an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr für die Übersendung von Informationsmaterial jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Vornamen0301, 0302,
3.derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.


Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die betroffene Person ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes widersprochen hat.

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§ 5 (aufgehoben)


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 17 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1679 m.W.v. 23. Juli 2016

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§ 6 Datenübermittlungen an die Datenstelle der Rentenversicherung


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 150 Absatz 1 sowie § 196 Absatz 2 und 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch der Datenstelle der Rentenversicherung Daten

1.
zur Prüfung möglicher Leistungsansprüche,

2.
zur Vermeidung unrechtmäßiger Erbringung von Geldleistungen,

3.
zur Aktualisierung von Versicherten- und Mitgliederbeständen oder

4.
zur Aktualisierung der bei den Trägern der Rentenversicherung gespeicherten Daten.

2Nach Speicherung einer Geburt, einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen, einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, einer Eheschließung, einer Begründung einer Lebenspartnerschaft oder im Sterbefall werden unverzüglich folgende Daten übermittelt (Rentenversicherungsmitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
8.bei Änderung der Anschrift
die letzte frühere Anschrift
1200 bis 1212,
1213a,
9.Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der letzten Begrün-
dung einer Lebenspartner-
schaft
1402,
10.Sterbedatum1901.


(2) Die Meldebehörden übermitteln zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung neben der Mitteilung der Geburt des Kindes nach Absatz 1 eine Mitteilung über die Mutter mit den entsprechenden Daten nach Absatz 1 sowie bei Mehrlingsgeburten die Anzahl der geborenen Kinder, sonst die Zahl 1 (Geburtsmitteilung).

(3) Im Sterbefall übermitteln die Meldebehörden der Datenstelle der Rentenversicherung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Ehegatte - Familienname 1501 bis 1502,
2.Ehegatte - Vornamen 1503,
3.Ehegatte - Geburtsdatum 1505,
4.Ehegatte - derzeitige Anschrift
der alleinigen Wohnung oder
der Hauptwohnung
1200 bis 1212,
5.Lebenspartner - Familienname 1517 bis 1518,
6.Lebenspartner - Vornamen 1519,
7.Lebenspartner - Geburts-
datum
1521,
8.Lebenspartner - derzeitige
Anschrift der alleinigen Woh-
nung oder der Hauptwohnung
1200 bis 1212.



Text in der Fassung des Artikels 22 6. SGB IV-Änderungsgesetz (6. SGB IV-ÄndG) G. v. 11. November 2016 BGBl. I S. 2500 m.W.v. 1. Januar 2017

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§ 7 Datenübermittlung an das Bundeszentralregister


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 20a des Bundeszentralregistergesetzes nach einer Namensänderung oder Änderung des Geburtsdatums dem Bundeszentralregister zur Aktualisierung der dort über eine Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten der Person (Zentralregistermitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
5.derzeitige Anschrift 1201 bis 1203,
1205 bis 1212,
6.Datum des zugrunde liegen-
den Rechtsaktes
0205, 0304,
7.Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Änderung
veranlasst hat
0206, 0305.


2Im Falle einer Änderung des Geburtsdatums ist das bisherige Geburtsdatum ebenfalls zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 5 Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG) G. v. 18. Juli 2017 BGBl. I S. 2732, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 m.W.v. 29. Juli 2017

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§ 8 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 64 des Straßenverkehrsgesetzes nach einer Änderung des Geburtsnamens oder des Vornamens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung der dort im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister über diese Person gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (KBA-Registermitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Datum des zugrunde liegen-
den Rechtsaktes
0205, 0304,
7.Bezeichnung und Akten-
zeichen der Behörde,
die die Namensänderung
veranlasst hat
0206, 0305.


Im Falle einer Änderung des Geburtsnamens ist der bisherige Geburtsname ebenfalls zu übermitteln.

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§ 9 Datenübermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern


§ 9 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern nach Speicherung einer Geburt oder eines Sterbefalles, nach einer erstmaligen Erfassung einer Person aus sonstigen Gründen oder nach Speicherung einer Namensänderung, einer Änderung der Anschrift, des Geschlechts, des Doktorgrades, des Geburtstages oder Geburtsortes gemäß § 139b Absatz 6, 7 Satz 1 und 2 und Absatz 8 der Abgabenordnung zur Zuteilung der Identifikationsnummer oder zur Aktualisierung der beim Bundeszentralamt für Steuern gemäß § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung gespeicherten Daten unverzüglich folgende Daten (BZSt-Mitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Doktorgrad0401,
5.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0603,
6.Geschlecht0701,
7.derzeitige Anschrift 1200 bis 1212,
8.Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306,
9.Auskunftssperren nach § 51
BMG
1801,
10.Sterbedatum1901,
11.Identifikationsnummer nach
§ 139b der Abgabenordnung
2701,
12.Staatsangehörigkeiten1001.


2Hat das Bundeszentralamt für Steuern noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblatt 2702).

(2) 1Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes bei einer Änderung der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (Datenblatt 2701) und des Geburtsdatums (Datenblatt 0601) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaft
1101,
2.Eintrittsdatum oder Austritts-
datum in oder aus einer
steuererhebenden öffentlich-
rechtlichen Religionsgesell-
schaft
1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschlie-
ßung oder der Begründung der
letzten Lebenspartnerschaft
1402,
5.Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft
1406,
6.Identifikationsnummer und
Geburtsdatum des Ehegatten
oder des Lebenspartners
2703, 1505,
2707, 1521,
7.Identifikationsnummer und
Geburtsdatum des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres, wenn das
Kind mit Hauptwohnung oder
alleiniger Wohnung im Zustän-
digkeitsbereich der Meldebe-
hörde gemeldet ist
2704, 1604.


2Diese Mitteilungspflicht gilt entsprechend bei der erstmaligen Erfassung eines Einwohners nach Geburt oder Zuzug aus dem Ausland im Melderegister. 3Hat das Bundeszentralamt für Steuern der betroffenen Person, dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (Datenblätter 2702, 2705, 2706, 2708).

(3) 1Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Identifikationsnummer 2701
2.Geburtsdatum 0601.


2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung V. v. 23. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 169 m.W.v. 1. November 2023

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§ 10 Datenübermittlung an das Bundesverwaltungsamt


§ 10 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bis zum zehnten Tag des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung des 21. Lebensjahres einer in das Ausland verzogenen Person vorausgeht, folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wegzug):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere An-
schriften und soweit bekannt,
die neue Anschrift im Ausland
1201 bis 1213a,
1232, 1233,
7.Einzugsdatum, Auszugs-
datum, Datum des letzten
Zuzugs aus dem Ausland,
Datum des letzten Wegzugs
in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,
8.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
9.die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann
2401,
10.Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
1801.


(2) Die Meldebehörden übermitteln auf Grund des § 34 Absatz 2 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die Durchführung des Optionsverfahrens in Fällen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in denen nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, dem Bundesverwaltungsamt bei einer aus dem Ausland zuziehenden Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens unverzüglich folgende Daten dieser Person (BVA-Optionsmitteilung Wiederzuzug):

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0106,
2.frühere Namen 0201 bis 0204,
3.Vornamen0301, 0302,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland
auch den Staat
0601 bis 0605,
5.Geschlecht0701,
6.derzeitige und frühere An-
schriften und bei Zuzug aus
dem Ausland auch die letzte
frühere Anschrift im Inland
1201
bis 1213a,
7.bei Zuzug aus dem Ausland
(Staat)
1223,
8.Einzugsdatum, Auszugsdatum,
Datum des letzten Zuzugs aus
dem Ausland, Datum des letz-
ten Wegzugs in das Ausland
1301, 1305,
1306, 1314,
9.derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001,
10.die Tatsache, dass nach
§ 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
ein Verlust der deutschen Staatsange-
hörigkeit eintreten kann
2401,
11.Auskunftssperren nach § 51
des Bundesmeldegesetzes
1801.



Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften V. v. 20. April 2022 BGBl. I S. 683 m.W.v. 1. Mai 2022

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§ 11 Datenübermittlung an das Ausländerzentralregister


§ 11 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes bei Änderung der Anschrift unverzüglich folgende Daten an das Ausländerzentralregister (Ausländerzentralregistermitteilung):

  Blattnummer
des DSMeld
(Datenblatt)
1.Familienname0101 bis 0102,
2.Geburtsname0201 bis 0202,
3.Vornamen0301 bis 0303,
4.Geburtsdatum und Geburtsort
sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
0601 bis 0603,
5.Geschlecht0701,
6.Staatsangehörigkeiten1001,
7.derzeitige und letzte frühere
Anschrift
1200 bis 1212,
8.AZR-Nummer 1712,
9.Doktorgrad 0401,
10.Einzugsdatum 1301,
11.Auszugsdatum 1306.


(2) 1Die Meldebehörden übermitteln nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 des AZR-Gesetzes unverzüglich die Eintragung einer Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes und deren Wegfall an das Ausländerzentralregister. 2Zum Zweck der eindeutigen Zuordnung sind zusätzlich die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 zu übermitteln.


Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters G. v. 9. Juli 2021 BGBl. I S. 2467, 4114 m.W.v. 1. November 2022

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 hat 1 frühere Fassung und ändert mWv. 1. November 2015 2. BMeldDÜV

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.

(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2015 außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 11 Datenaustauschverbesserungsgesetz G. v. 2. Februar 2016 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 346 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 1. November 2016

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière



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