Nach § 27 werden die folgenden §§ 27a und 27b eingefügt:
„§ 27a Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Soldaten sind zu beurteilen
- 1.
- in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre,
- 2.
- und zusätzlich, wenn die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse es erfordern.
(2) In der dienstlichen Beurteilung sind die fachliche Leistung des Soldaten nachvollziehbar darzustellen sowie Eignung und Befähigung einzuschätzen. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem zusammenfassenden Gesamturteil.
(3) Neben der dienstlichen Beurteilung ist die Personalentwicklung des Soldaten prognostisch zu bewerten (Personalentwicklungsbewertung). Darin sind die Entwicklung des Soldaten und seine mögliche Eignung für Status- oder Laufbahnwechsel und für die Teilnahme an förderlichen Lehrgängen einzuschätzen sowie mögliche zukünftige Verwendungen vorzuschlagen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen sowie für das jeweilige Verfahren zu regeln, insbesondere über
- 1.
- den Inhalt der Beurteilung und der Personalentwicklungsbewertung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung,
- 2.
- ein Bewertungssystem für die Beurteilung und die Bildung eines aus Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung schlüssig abgeleiteten Gesamturteils,
- 3.
- die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen,
- 4.
- die Festlegung von Mindestanforderungen an Personen, die an der Beurteilung oder der Personalentwicklungsbewertung mitwirken,
- 5.
- die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs und
- 6.
- Ausnahmen von der Beurteilungs- und Personalentwicklungsbewertungspflicht.
§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
(1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und
- 1.
- vom Dienst vollständig freigestellt sind,
- 2.
- von dienstlichen Tätigkeiten vollständig entlastet sind,
- 3.
- im dienstlichen Interesse unter Wegfall der Dienst- und Sachbezüge beurlaubt sind,
- 4.
- wegen Familienpflichten beurlaubt sind,
- 5.
- sich in der Schutzzeit nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz befinden oder
- 6.
- in staatlichen Stellen außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung verwendet werden, sofern dort keine militärischen Vorgesetzten mit Beurteilungsbefugnis verfügbar sind.
Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.
(2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen
- 1.
- über das gleiche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbild und über die gleiche Entwicklungsprognose wie die referenzierte Person verfügen,
- 2.
- im gleichen Jahr wie die referenzierte Person
- a)
- in einer entsprechenden Vergleichsgruppe beurteilt worden sein und
- b)
- erstmals in einer entsprechend besoldeten Verwendung eingesetzt, zum jetzigen Dienstgrad befördert oder ohne Beförderung in eine Planstelle der jetzigen Besoldungsgruppe eingewiesen worden sein sowie
- 3.
- derselben Laufbahn angehören wie die referenzierte Person und innerhalb dieser Laufbahn vergleichbar sein.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet."
Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a
(1) Der Berufssoldat ist über den Beginn eines auf seine Entlassung nach
§ 46 Absatz 2a gerichteten Verfahrens (Entlassungsverfahren) unverzüglich zu unterrichten; hierbei ist ihm zu eröffnen, auf Grund welcher Tatsachen das Entlassungsverfahren durchgeführt wird. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Er hat das Recht auf Akteneinsicht nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird dem Berufssoldaten eine im Einzelfall angemessene Frist von höchstens einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. Hat der Berufssoldat rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. Ist der Berufssoldat aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten, und hat er dies unverzüglich mitgeteilt, so ist die Frist zu verlängern. Die Fristsetzungen sind dem Berufssoldaten zuzustellen.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind für das Entlassungsverfahren bindend, soweit dieses denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat. Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Entlassungsverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
(4) Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Berufssoldaten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern.
(5) Über die Anhörungen des Berufssoldaten sind Protokolle aufzunehmen. Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Aufnahme eines Aktenvermerks.
(6) Die Entlassungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. Die Begründung hat die der Entlassung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten."