Zweite Verordnung zur Änderung beamtenrechtlicher Sondervorschriften für den Bereich der Deutschen Post AG (2. PostBeRÄndVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 299; Geltung ab 05.12.2025, abweichend siehe Artikel 4
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung
Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium der Finanzen verordnet aufgrund des § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131) nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern:

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Artikel 1 Änderung der Postleistungsentgeltverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 5. Dezember 2025 PostLEntgV § 13

Die Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 13 wird die Angabe „2025" durch die Angabe „2041" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Postsonderzahlungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 PostSZV § 1

Die Postsonderzahlungsverordnung vom 15. August 2007 (BGBl. I S. 2120), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Satz 1 wird die Angabe „2024" durch die Angabe „2026" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 5. Dezember 2025 PostBATZV § 1, § 2

Die Postbeamtenaltersteilzeitverordnung vom 7. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2204), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2877) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

„(2) Das Zeitguthaben der Beamtin oder des Beamten auf dem Lebensarbeitszeitkonto (§ 9 der Post-Arbeitszeitverordnung) muss bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.000 Stunden betragen haben. Bei einer Teilzeitbeschäftigung wird die erforderliche Stundenzahl im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Das bei Beginn der Altersteilzeit erforderliche Zeitguthaben verringert sich für jedes vor dem 1. Januar 2026 liegende Kalenderjahr um 200 Stunden für Beamtinnen und Beamte, die

1.
vor dem Jahr 1961 geboren sind, oder

2.
vor dem Jahr 1963 geboren sind und zum Zeitpunkt der Antragsstellung schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind.

Beamtinnen und Beamte, die unter Anerkennung des dienstlichen Interesses beurlaubt sind, müssen kein Zeitguthaben ansparen, wenn ihre Beurlaubung längstens einen Monat vor dem Beginn der Altersteilzeit endet."

b)
Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen.

2.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 72a des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe „§ 6a des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Dezember 2025.

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Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Lars Klingbeil



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