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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2006 aufgehoben

Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6 Buchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3 Nr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung - Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV)

V. v. 15.09.1993 BGBl. I S. 1602; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534
Geltung ab 23.09.1993; FNA: 612-14-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Zu den §§ 3, 4, 12, 13 und 31 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a, 6 Buchstabe c, e und f, Nr. 9 Buchstabe e und Abs. 3 Nr. 6 sowie zu § 32 des Gesetzes und zu § 212 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 17 Begriffsbestimmungen



(1) Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlasten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes sind Anlagen zur Stromerzeugung, die regelmäßig nicht länger als 1.200 Stunden im Jahr betrieben werden.

(2) Entlösungsgase im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Gase, die verfahrensbedingt bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung in Mengen von nicht mehr als 500 Kubikmeter je Stunde anfallen.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Gewinnen von Mineralöl bei der Verwendung von Mineralöl, das nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes steuerbegünstigt ist, ist vorbehaltlich des § 2 Abs. 4 Mineralölherstellung.

(4) Die Verwendung von Schmierstoffen zur Herstellung von Zweitaktergemischen ist keine Verwendung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes.

(5) Schiffe im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind nicht

1.
Hotelschiffe, Wohnschiffe, Therapieschiffe, Schiffe von Schiffsfotografen, Schiffsmalern, Bestattungsunternehmen und zu ähnlichen Zwecken eingesetzte Schiffe,

2.
schwimmende Arbeitsgeräte wie Bagger, Krane, Getreideheber,

3.
Wasserfahrzeuge, die

a)
zur wassersportlichen Schulung eingesetzt sind, wie Schiffe von Yacht-, Navigations-, Tauch- und anderen Wassersportschulen,

b)
zur Ausübung des Wassersports einem Dritten überlassen werden, ohne Rücksicht darauf, von wem sie geführt werden.

(6) Eine Untersuchung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes ist nur die im Laboratorium übliche chemisch-technische Prüfung.

(7) Verteiler im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer Mineralöle an andere für steuerbegünstigte Zwecke abgeben will.

(8) Verwender im Sinne des § 12 des Gesetzes ist, wer Mineralöle für steuerbegünstigte Zwecke verwenden will.

(9) Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes ist der in Artikel 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) festgelegte Geltungsbereich dieser Richtlinie (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(10) Lieferer im Sinne des § 13 Abs. 2 des Gesetzes ist, wer als Inhaber eines Steuerlagers steuerbegünstigtes Mineralöl an Erlaubnisinhaber abgibt.

(11) Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls wird nicht erlaubt, wenn es neben einem begünstigten Zweck auch einen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a bis c des Gesetzes von der Begünstigung ausgeschlossenen Zweck erfüllt, es sei denn, das Mineralöl soll in einem einheitlichen Verwendungsvorgang in erster Linie zu begünstigten Zwecken dienen oder wird bei zusammenhängenden Verwendungsvorgängen innerhalb eines Geräts oder einer Maschine überwiegend für begünstigte Zwecke verwendet. Die Verwendung steuerbefreiten Mineralöls ist jedoch unzulässig, wenn das Mineralöl zugleich in Verbrennungsmotoren als Kraftstoff verwendet wird.

(12) Die Verwendung steuerbefreiter Mineralöle als Luftfahrtbetriebsstoffe wird nur in Luftfahrzeugen erlaubt, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden.


§ 18 Antrag auf Erlaubnis



(1) Wer steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 3, § 4 oder § 32 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden oder verteilen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist (§ 21), bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk das Mineralöl verwendet oder verteilt werden soll, bei nicht ortsgebundener Verwendung oder Verteilung bei dem Hauptzollamt, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, zu beantragen.

(2) Der Antrag ist schriftlich in zwei Stücken vorzulegen. Darin sind die Art des Mineralöls nach der Bezeichnung im Gesetz und der Verwendungszweck anzugeben; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige versteuerte Mineralöle gehandelt, gelagert oder verwendet werden. Jedem der beiden Stücke sind beizufügen

1.
eine Beschreibung der Betriebs- und Lagerräume und der mit ihnen in Verbindung stehenden oder an sie angrenzenden Räume sowie ein Plan der Betriebsanlage, in dem die Lagerstätte für das Mineralöl (Mineralölempfangslager) kenntlich gemacht ist;

2.
eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Mineralöls genau beschrieben ist; darin ist anzugeben, ob und wie bei der Verwendung nicht aufgebrauchtes Mineralöl weiter verwendet werden soll, sowie ob bei der Verwendung Mineralöl gewonnen oder wiedergewonnen wird und wie es verwendet werden soll;

3.
eine Darstellung der Buchführung über die Verwendung oder Verteilung des steuerbegünstigten Mineralöls und eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a versteuert oder eine Erstattung oder Vergütung nach den §§ 47 bis 49 in Anspruch genommen wird;

4.
die Erklärung über die Bestellung eines Beauftragten nach § 214 der Abgabenordnung oder eines Betriebsleiters nach § 57, in der dieser sein Einverständnis erklärt hat;

5.
von den in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes bezeichneten Luftfahrtunternehmen und Einrichtungen

a)
die Genehmigung einschließlich Beiblätter als Luftfahrtunternehmen nach § 20 Luftverkehrsgesetz, alle nachträglichen Änderungen und auf das Unternehmen bezogene Verfügungen der Luftfahrtbehörde sowie der Nachweis der Haltereigenschaft,

b)
eine Erklärung, in der anzugeben ist, welche Luftfahrzeuge, gegliedert nach Luftfahrzeugmuster und Kennzeichen, ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes eingesetzt werden sollen, sowie

c)
die Lufttüchtigkeitszeugnisse dieser Luftfahrzeuge.

Unternehmen, die im Handels- oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind, haben auf Verlangen des Hauptzollamts einen Registerauszug vorzulegen.

(3) Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Angaben zu machen, wenn sie für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Es kann Angaben erlassen und auf die Vorlage von Unterlagen verzichten, die nach Lage des Falles entbehrlich sind. Das Mineralölempfangslager bedarf der Zulassung durch das Hauptzollamt.

(4) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mineralöl aus dem Steuergebiet verbringen will, hat die Erlaubnis nach § 12 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes, soweit sie nicht allgemein erteilt ist, schriftlich in zwei Stücken bei dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu beantragen.


§ 19 Erteilung der Erlaubnis



(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich die Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 oder 4 (förmliche Einzelerlaubnis) und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Erlaubnis und Erlaubnisschein können befristet werden.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat den Erlaubnisschein dem Hauptzollamt unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt (§ 20) oder die Verwendung oder Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl eingestellt wird.

(3) Geht der Erlaubnisschein verloren, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. Das Hauptzollamt stellt auf Antrag einen neuen Erlaubnisschein aus, es sei denn, die Erlaubnis ist zu widerrufen.


§ 20 Erlöschen der Erlaubnis



(1) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt

1.
durch Widerruf,

2.
durch Verzicht,

3.
durch Fristablauf,

4.
durch Übergabe des Betriebs an Dritte,

5.
durch Tod des Erlaubnisinhabers,

6.
durch Auflösung der juristischen Person oder Personenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,

7.
durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erlaubnisinhabers oder durch Abweisung der Eröffnung mangels Masse

im Zeitpunkt des maßgebenden Ereignisses, soweit die Absätze 2, 3 und 5 nichts anderes bestimmen.

(2) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Erben, die Liquidatoren oder der Insolvenzverwalter innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis die Fortführung des Betriebs bis zu seinem endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des Betriebs, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger oder die anderen Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Ablauf einer angemessenen Frist, die das Hauptzollamt festsetzt. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Beantragen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 der neue Inhaber oder die Erben innerhalb von drei Monaten nach dem maßgebenden Ereignis eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die Antragsteller entgegen Absatz 1 fort. Sie erlischt nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag. Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(4) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von der Erlaubnis, gilt dies als Verzicht nach Absatz 1 Nr. 2.

(5) Soll im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 ein beim Ablauf der Frist vorhandener Bestand an Mineralöl noch aufgebraucht werden, kann dafür das Hauptzollamt die Gültigkeitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen verlängern.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 bis 7 haben der Erlaubnisinhaber den Verzicht, der neue Inhaber die Übergabe des Betriebs, die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.


§ 21 Allgemeine Erlaubnis



(1) Unter Verzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis werden nach Maßgabe der Anlage 1 zu dieser Verordnung die Verwendung und die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl sowie das Verbringen von steuerbegünstigtem Mineralöl aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt.

(2) Die Berechtigung, steuerbegünstigtes Mineralöl auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis zu verwenden, zu verteilen oder aus dem Steuergebiet zu verbringen, erlischt durch Widerruf auf Grund des § 12 Satz 3 des Gesetzes.


§ 22 Pflichten des Erlaubnisinhabers, Steueraufsicht



(1) Das Mineralölempfangslager ist möglichst in einem besonderen Raum unterzubringen. Im Mineralölempfangslager und in den Räumen, in denen steuerbegünstigtes Mineralöl verwendet wird, hat der Erlaubnisinhaber Bekanntmachungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszuhängen, in denen die zugelassene Verwendung des Mineralöls angegeben und auf die Folgen einer nicht zugelassenen Verwendung hingewiesen ist. Das Hauptzollamt kann im einzelnen Fall Ausnahmen zulassen.

(2) Der Erlaubnisinhaber hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

(3) Der Erlaubnisinhaber hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts weitere Anschreibungen zu führen, wenn die Steuerbelange es erfordern. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Verwendungsbuchs andere Anschreibungen zulassen oder besondere Anschreibungen erlassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Mineralölhersteller, die Mineralöl im eigenen Betrieb steuerbegünstigt verwenden, haben den Verbleib des Mineralöls nur im Mineralölherstellungsbuch nachzuweisen. Verteiler haben auf Verlangen des Hauptzollamts diesem Zusammenstellungen über die Abgabe von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken an bestimmte Empfänger vorzulegen.

(4) Das Verwendungsbuch ist spätestens zwei Monate nach Erlöschen der Erlaubnis abzuschließen und nach § 147 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung aufzubewahren. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts diesem das abgeschlossene Verwendungsbuch abzuliefern.

(5) Der Erlaubnisinhaber hat bis zum 15. Februar jeden Jahres andere als die in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Gesetzes und § 4 Abs. 2 des Gesetzes genannten Mineralöle dem zuständigen Hauptzollamt anzumelden, die er im abgelaufenen Kalenderjahr

1.
als Verwender bezogen oder

2.
als Verteiler zu den in der Anlage 1 aufgeführten steuerbegünstigten Zwecken abgegeben oder

3.
als Verwender oder Verteiler aus dem Steuergebiet verbracht

hat.
Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(6) Der Erlaubnisinhaber hat einmal im Kalenderjahr den Bestand an steuerbegünstigten Mineralölen aufzunehmen und ihn gleichzeitig mit dem Sollbestand dem Hauptzollamt spätestens sechs Wochen nach der Bestandsaufnahme mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme dem Hauptzollamt drei Wochen vorher anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann auf die Bestandsaufnahme, die Anmeldung und die Anzeige verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können an der Bestandsaufnahme teilnehmen.

(7) Auf Anordnung des Hauptzollamts sind die Bestände amtlich festzustellen. Dazu hat der Erlaubnisinhaber das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen aufzurechnen und auf Verlangen des Hauptzollamts die Bestände mit amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen des Hauptzollamts auch andere Mineralöle, mit denen er handelt oder die er verwendet, in die Bestandsaufnahme oder Anmeldung einzubeziehen.

(8) Treten Verluste an steuerbegünstigtem Mineralöl ein, die die betriebsüblichen unvermeidbaren Verluste übersteigen, hat der Erlaubnisinhaber dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.

(9) Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Mineralölen und von den steuerbegünstigt hergestellten Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen.

(10) Der Erlaubnisinhaber hat dem Hauptzollamt Änderungen der nach § 18 Abs. 2 angemeldeten Verhältnisse unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versteuert der Erlaubnisinhaber Mineralöl nach den §§ 24 oder 24a, hat er dem Hauptzollamt außerdem Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(11) Die Absätze 1 bis 7 und 10 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis. Das zuständige Hauptzollamt kann jedoch Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn sie zur Sicherung der Steuerbelange erforderlich erscheinen. Insbesondere kann es anordnen, daß

1.
der Inhaber der allgemeinen Erlaubnis über den Bezug, die Verwendung und die Abgabe des steuerbegünstigten Mineralöls Anschreibungen führt und sie dem Hauptzollamt vorlegt und

2.
die Bestände amtlich festzustellen sind.


§ 23 Bezug und Abgabe von steuerbegünstigtem Mineralöl



(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl aus einem Steuerlager an einen Erlaubnisinhaber abgegeben, hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) vorbehaltlich des Absatzes 2 oder des § 23a die einzelnen Lieferungen durch Empfangsbestätigungen des Empfängers oder mit Zulassung des Hauptzollamts durch betriebliche Versandpapiere nachzuweisen, die den Namen und die Anschrift des Empfängers sowie Art, Menge und steuerlichen Zustand des Mineralöls und Zeitpunkt der Lieferung enthalten.

(2) Wird Mineralöl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes aus einem Steuerlager an einen Verteiler abgegeben, der Inhaber einer förmlichen Einzelerlaubnis ist, hat es der Versender mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unverzüglich dem für den Empfänger zuständigen Hauptzollamt anzumelden. Das Hauptzollamt kann an Stelle des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks eine andere Anmeldung zulassen, wenn diese die in dem Vordruck vorgesehenen Angaben enthält. Bei wiederholten Versendungen zwischen demselben Versender und Empfänger kann das Hauptzollamt zulassen, daß die Lieferungen eines Monats in einer Versendungsanmeldung oder einer an ihrer Stelle zugelassenen anderen Anmeldung zusammengefaßt werden. Bei Versendungen zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmens kann das Hauptzollamt auf die Übersendung von Anmeldungen jeder Art verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Versender hat das nach Absatz 1, 2 oder § 23a abgegebene Mineralöl unverzüglich in das Mineralölherstellungs-, -lagerbuch oder die an ihrer Stelle zugelassenen steuerlichen Anschreibungen einzutragen.

(4) Der Versender darf steuerbegünstigtes Mineralöl nur übergeben, wenn ihm oder seinem Beauftragten ein gültiger Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt oder spätestens bei der Übergabe vorgelegt wird. Bei Liefergeschäften über einen oder mehrere Verteiler (Zwischenhändler), die das Mineralöl nicht selbst in Besitz nehmen (Streckengeschäft), genügt die Vorlage des gültigen Erlaubnisscheins des ersten Zwischenhändlers beim Versender, wenn jedem Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des nachfolgenden Zwischenhändlers und dem letzten Zwischenhändler der gültige Erlaubnisschein des Empfängers vorliegt.

(5) Soll Mineralöl nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes im Anschluß an die Einfuhr oder ein Verfahren nach Artikel 82 oder 84 des Zollkodex in den Betrieb eines Erlaubnisinhabers verbracht werden, hat der Anmelder (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes) dies schriftlich zu beantragen; § 44 bleibt unberührt. Dem Antrag ist, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist, der Erlaubnisschein beizufügen.

(6) Ist das für die Zollbehandlung nach Absatz 5 zuständige Hauptzollamt nicht zugleich für den Betrieb des Erlaubnisinhabers örtlich zuständig, überweist es das Mineralöl dem zuständigen Hauptzollamt mit einer Versendungsanmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Für den Versand hat der Anmelder Sicherheit zu leisten, wenn die Steuerbelange nach dem Ermessen des Hauptzollamts gefährdet erscheinen. Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 sinngemäß. Das für die Zollbehandlung zuständige Hauptzollamt kann eine andere Anmeldung zulassen oder auf die Anmeldung verzichten, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(7) Der Erlaubnisinhaber hat steuerbegünstigtes Mineralöl, das er in Besitz genommen hat, unverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen. Mit der Inbesitznahme gilt das Mineralöl als in den Betrieb aufgenommen.

(8) Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, daß das steuerbegünstigte Mineralöl zusammen mit anderem gleichartigem Mineralöl gelagert wird, wenn dafür ein Bedürfnis besteht, Steuerbelange nicht gefährdet werden und Steuervorteile nicht entstehen. Das Gemisch wird in diesem Fall so behandelt, als ob die Mineralöle getrennt gehalten worden wären. Das entnommene Mineralöl wird je nach der Wahl des Erlaubnisinhabers als aus einem der Gemischanteile stammend behandelt.

(9) Für die Verteilung von steuerbegünstigtem Mineralöl gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(10) Wer als Erlaubnisinhaber steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, in ein Drittland ausführen will, hat das in Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), genannte Versandpapier (vereinfachtes Begleitdokument) auszufertigen. Dies gilt für Mineralöl der Unterpositionen 2710 0021, 2710 0025 und 2710 0059 der Kombinierten Nomenklatur jedoch nur, soweit es als lose Ware ausgeführt wird. An die Stelle des Empfängers tritt die Zollstelle, an der das Mineralöl das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt. Als vereinfachtes Begleitdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des vereinfachten Begleitdokuments enthalten und an gut sichtbarer Stelle mit dem Aufdruck "Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken" versehen sind. Der Beförderer hat das vereinfachte Begleitdokument bei der Beförderung des Mineralöls mitzuführen.

(11) Wird das Mineralöl von einer Eisenbahn- oder Postverwaltung oder einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet übernommen, gilt das Mineralöl vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung mit der Bestätigung der Übernahme als ausgeführt. Wird der Beförderungsvertrag mit der Folge geändert, daß eine Beförderung, die außerhalb des EG-Verbrauchsteuergebiets enden sollte, innerhalb dieses Gebiets endet, erteilt die zuständige Zollstelle (Ausgangszollstelle - Artikel 793 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. EG Nr. L 253 S. 1, berichtigt im ABl. EG 1994 Nr. L 268 S. 32, in der jeweils geltenden Fassung -) die Zustimmung zur Änderung (Artikel 796 Abs. 2 der vorgenannten Verordnung) nur, wenn gewährleistet ist, daß das Mineralöl im EG-Verbrauchsteuergebiet ordnungsgemäß steuerlich erfaßt wird.

(12) Der Erlaubnisinhaber hat im Falle des Absatzes 11 den Inhalt der Sendung auf dem Beförderungspapier gut sichtbar mit der Kurzbezeichnung "VSt" als verbrauchsteuerpflichtige Ware zu kennzeichnen, die Sendung in ein Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzutragen und das Buch dem Beförderer zur Bestätigung der Übernahme der Sendung vorzulegen. Das Hauptzollamt kann an Stelle des Eisenbahn-, Post- oder Luftfrachtausgangsbuchs andere Anschreibungen zulassen, wenn die Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

(13) Das Hauptzollamt kann den Erlaubnisinhaber auf Antrag von dem Verfahren nach Absatz 10 oder 11 freistellen, wenn das Mineralöl unmittelbar ausgeführt wird und die Ausfuhr des Mineralöls nach dem Ermessen des Hauptzollamts zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

(14) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Verwaltungswege zulassen, daß andere als die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes genannten Mineralöle oder Mineralöle, deren Verwendung, Verteilung oder Verbringung aus dem Steuergebiet allgemein erlaubt ist, unter Verzicht auf das Verfahren nach Absatz 10 oder 11 ausgeführt werden, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(15) Soll steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, gelten Absatz 10 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 14 sinngemäß.

(16) Der Erlaubnisinhaber hat das nach den Absätzen 10 bis 15 aus dem Steuergebiet verbrachte Mineralöl unverzüglich in das Verwendungsbuch oder die an seiner Stelle zugelassenen Anschreibungen einzutragen.

(17) Der Erlaubnisinhaber darf das steuerbegünstigte Mineralöl

1.
an den Versender oder Verteiler zurückgeben oder

2.
unmittelbar oder über eine abfallrechtlich genehmigte Sammelstelle in ein Steuerlager verbringen oder

3.
an andere Personen abgeben, wenn dies durch das Hauptzollamt zugelassen worden ist.

Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.

(18) Die Absätze 4 und 7 Satz 1 sowie die Absätze 9 und 16 gelten nicht für den Inhaber einer allgemeinen Erlaubnis.


§ 23a Transitverkehr mit steuerbegünstigtem Mineralöl


§ 23a wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird steuerbegünstigtes Mineralöl nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes, ausgenommen Erdgas, über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates an einen Empfänger im Steuergebiet versandt, gilt § 23 Abs. 10 Satz 1, 2, 4 und 5 sinngemäß. Der Beförderer hat das Mineralöl auf dem kürzesten zumutbaren Weg über das Gebiet des Mitgliedstaates (Transitmitgliedstaat) zu transportieren. Tritt während der Beförderung auf dem Gebiet des Transitmitgliedstaates ein Ereignis ein, durch das das zu befördernde Mineralöl ganz oder teilweise in Verlust gerät, hat der Beförderer die zuständige Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates sowie das für ihn zuständige Hauptzollamt unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Versender oder der Verteiler hat in Feld 3 des Begleitdokuments den Hinweis "Transitverkehr/Mineralöl des freien Verkehrs" anzubringen sowie die Anschrift des für ihn zuständigen Hauptzollamts zu vermerken. Der Versender oder der Verteiler hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments spätestens am Versandtag dem Hauptzollamt zuzuleiten. Nach Beendigung des Transports hat der Empfänger die Übernahme des Mineralöls auf der dritten Ausfertigung des Begleitdokuments zu bestätigen und sie dem für den Versender oder Verteiler zuständigen Hauptzollamt zu übersenden.

(3) Soll Mineralöl nach Absatz 1 regelmäßig im Transitverkehr befördert werden, kann das Hauptzollamt auf Antrag des Versenders oder des Verteilers und im Benehmen mit der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates ein erleichtertes Verfahren unter Verzicht auf das Begleitdokument zulassen. Das Hauptzollamt schreibt das Verfahren vor und erteilt unter Widerrufsvorbehalt eine Zulassung. Eine Ausfertigung dieser Zulassung ist der zuständigen Steuerbehörde des Transitmitgliedstaates zuzuleiten.


§ 24 Versteuerung durch Verwender oder Verteiler von Erdgas



(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zusammen mit der Erteilung der förmlichen Einzelerlaubnis zulassen, daß Verwender, die aus einer Transportleitung für steuerbefreites Erdgas Gas erhalten und sowohl für Zwecke nach § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes oder § 32 Abs. 1 des Gesetzes als auch nach § 4 des Gesetzes verwenden wollen, das Gas unversteuert beziehen. In diesem Fall gilt für die Entstehung der Steuer, soweit die Begünstigung in einer Steuerermäßigung besteht, § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes sinngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(1a) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß Betriebe, die aus einer Transportleitung Erdgas beziehen oder abgeben, das nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes versteuert ist, das Gas unter Versteuerung mit dem Unterschiedsbetrag der Steuersätze des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes und des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes verwenden oder abgeben. § 9 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner ist der Inhaber des Betriebs.

(2) Der Steuerschuldner nach Absatz 1 oder 1a hat für das Gas, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Das Hauptzollamt bestimmt den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer. § 15 gilt sinngemäß.

(3) (weggefallen)


§ 24a Versteuerung durch Verwender von Schiffsbetriebsstoffen



(1) Auf Antrag kann das Hauptzollamt zulassen, daß Inhaber von Erlaubnissen zur Verwendung von steuerfreien Schiffsbetriebsstoffen das Mineralöl unter Versteuerung nach dem Steuersatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes oder des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes für nicht steuerbegünstigte Zwecke oder für Zwecke nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Gesetzes verwenden. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gilt sinngemäß. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(2) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, dem Hauptzollamt eine Steuererklärung gemäß Satz 2 nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Den Zeitraum, für den die Steuererklärung abzugeben ist, die Frist für die Abgabe der Steuererklärung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer bestimmt das Hauptzollamt. § 15 gilt sinngemäß.


§ 25 Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl



Gasöl, das in § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes genannte Kennzeichnungsstoffe oder andere rotfärbende Stoffe enthält, darf steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes als Schiffsbetriebsstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt und verwendet werden. Betriebe, die Schiffe gewerbsmäßig mit Betriebsstoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts gekennzeichnetes und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinander mischen, wenn das Gemisch aus den Behältern ausschließlich als Schiffsbetriebsstoff steuerfrei abgegeben wird. Das Hauptzollamt kann zur Sicherung der Steuerbelange besondere Auflagen erteilen.