§ 1 wird durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
§ 1 Geltungsbereich
(2) Sie gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Ausbildungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach §
29 Abs. 1 Satz 1 der
Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. §
2a findet keine Anwendung.
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am Leitbild der Bundespolizei. Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern."
Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:
§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.
(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere
- 1.
- Einsatzrecht,
- 2.
- Einsatzlehre,
- 3.
- Führungslehre,
- 4.
- Kraftfahrwesen,
- 5.
- Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
- Waffenwesen,
- 7.
- Technischer Dienst/ABC-Wesen,
- 8.
- Sanitätsausbildung und
- 9.
- Berufsethik.
§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika
(1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.
(2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.
(3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeibehörden statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie durchgeführt.
(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung der Einsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei der Gestaltung beteiligt.
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.
§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika
(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen obliegt.
(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Führungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Einsatzpraktika und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewährleisten.
(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Betreuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind; sie müssen über die volle Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und mindestens der mittleren Führungsebene angehören.
(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter benennt die Behörde für die Einsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen."