Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
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- *)
- Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 283 S. 33), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/108/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 414).
Das
Projekt-Mechanismen-Gesetz vom
22. September 2005 (BGBl. I S. 2826), zuletzt geändert durch Artikel
3 des Gesetzes vom
7. August 2007 (BGBl. I S. 1788), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Nr. 11 werden nach dem Wort innehat" die Wörter oder die an der Durchführung der Projekttätigkeit beteiligt ist" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Satz 1 werden nach dem Wort Gaststaates" die Wörter oder bei dem Aufsichtsausschuss" eingefügt.
- 3.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter der Bundesrepublik Deutschland" gestrichen.
- b)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Wird mit der Projekttätigkeit zugleich Strom erzeugt, der die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des § 5 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erfüllt, ist eine Zustimmung nach Satz 1 ausgeschlossen."
- 4.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.
- 5.
- In § 7 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter auf Grund einer Finanzierung durch öffentliche Fördermittel im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 4 und 5" gestrichen.
- 6.
- § 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Wird ein Antrag im Sinne dieses Gesetzes von mehreren natürlichen oder juristischen Personen gestellt, haben diese der zuständigen Behörde eine natürliche Person als gemeinsamen Bevollmächtigten mit Zustelladresse im Inland zu benennen."
Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
29. August 2008 (BGBl. I S. 1790), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Nr. 18 Buchstabe a wird die Angabe Abs. 1" durch die Angabe Nr. 3" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe § 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Angabe § 8 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 17 Abs. 2a wird die Angabe § 10 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe § 3 Nr. 9" ersetzt.
- 4.
- In § 118 Abs. 7 wird die Angabe 2011" durch die Angabe 2015" ersetzt.
In §
28 Abs. 2 Nr. 9 der
Stromnetzentgeltverordnung vom
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel
2 Abs. 2 der Verordnung vom
17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, wird die Angabe § 5 Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe § 35 Abs. 2" ersetzt.
In §
2 Abs. 5 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel
19a Nr. 3 des Gesetzes vom
21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert worden ist, werden die Wörter nach §
3 Abs. 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in denen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch nach §
5 Abs. 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht" durch die Wörter nach §
3 Nr. 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die ausschließlich Erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen" ersetzt.
In §
2 Abs. 2 des
Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel
19 Abs. 5 des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), dieses wiederum geändert durch Artikel
6 Nr. 5 des Gesetzes vom
12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird in Nummer 8 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 9 angefügt:
-
- „9.
- § 37 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 und 3, §§ 54, 55 Abs. 2 und 3 sowie § 56 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes."
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918), zuletzt geändert durch Artikel
1 des Gesetzes vom
7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), außer Kraft.