Verordnung über die Vermeidung und die Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft im Zuständigkeitsbereich der Bundesverwaltung (Bundeskompensationsverordnung - BKompV)

V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088 (Nr. 25)
Geltung ab 03.06.2020; FNA: 791-9-8 Naturschutz
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation
§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen
§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope
§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter
§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf
§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen
§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter
§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange
§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung
§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen
§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung
§ 14 Höhe der Ersatzzahlung
§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See
§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung
§ 17 Übergangsvorschriften
§ 18 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)
Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes

Eingangsformel



Auf Grund des § 15 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit den Sätzen 2 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unter Wahrung der Rechte des Bundestages:

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§ 1 Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung findet Anwendung, soweit die Vorschriften des Dritten Kapitels des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 440) geändert worden ist, ausschließlich durch die Bundesverwaltung ausgeführt werden. 2Die Verordnung bestimmt insbesondere das Nähere

1.
zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie

3.
zur Höhe der Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes und zum Verfahren ihrer Erhebung.

(2) Diese Verordnung gilt auch im Bereich der Küstengewässer sowie nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

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§ 2 Allgemeine Anforderungen an die Vermeidung und die Kompensation



(1) Die nach § 17 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständige Behörde trifft die zur Durchführung des § 15 Absatz 1 bis 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen

1.
auf der Grundlage der vom Verursacher eines Eingriffs gemachten Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.
auf der Grundlage der Informationen, die bei der zuständigen Behörde und den zu beteiligenden Behörden vorliegen, und

3.
unter Berücksichtigung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(2) Die Inhalte der Landschaftsplanung im Sinne des § 9 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind zu berücksichtigen

1.
bei der Bewertung des vorhandenen Zustands von Natur und Landschaft und der zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und

2.
bei der Vermeidung, dem Ausgleich und dem Ersatz von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft.

(3) Bei der Prüfung, ob zumutbare Alternativen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben sind, soll auch berücksichtigt werden, inwieweit die Alternativen dazu beitragen, die Inanspruchnahme von Flächen, insbesondere die Versiegelung von Böden, durch den Eingriff zu verringern.

(4) 1Im Rahmen der Festsetzung des Kompensationsumfangs ist zu prüfen, inwieweit beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes bereits kompensiert werden durch anerkennungsfähige Maßnahmen des Verursachers

1.
im Sinne von § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 5, § 44 Absatz 5 Satz 3 oder § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.
nach § 9 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl. I S. 75) geändert worden ist, oder

3.
nach den Wald- und Forstgesetzen der Länder.

2Soweit nicht kompensierte Beeinträchtigungen verbleiben, sollen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen jeweils auf die Wiederherstellung, Herstellung oder Neugestaltung mehrerer beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes gerichtet sein (Multifunktionalität), auch um die Inanspruchnahme von Flächen zu verringern.

(5) 1Zur Deckung des Kompensationsbedarfs soll insbesondere auf bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes zurückgegriffen werden, soweit diese Maßnahmen die Anforderungen der §§ 8 und 9 erfüllen und der Rückgriff im Einzelfall, insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht, angemessen ist. 2Wird der Eingriff von einer Bundesbehörde durchgeführt, soll neben bevorrateten Kompensationsmaßnahmen im Sinne von Satz 1 zur Deckung des Kompensationsbedarfs unter den Voraussetzungen des Satzes 1 insbesondere auf Maßnahmen auf Flächen der öffentlichen Hand zurückgegriffen werden. 3Bei Vorhaben, deren Realisierung aus Gründen eines überragenden öffentlichen Bundesinteresses erforderlich ist, kann zur Deckung des Kompensationsbedarfs auch auf die durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben bereitgestellten bevorrateten Kompensationsmaßnahmen zurückgegriffen werden.

(6) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 kann für Kompensationsmaßnahmen auch zurückgegriffen werden auf

1.
festgelegte Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

a)
für den Biotopverbund im Sinne des § 20 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,

b)
für Gebiete im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und

c)
in Bewirtschaftungsplänen nach § 32 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

2.
Maßnahmen in Maßnahmenprogrammen im Sinne des § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254) geändert worden ist.

(7) Soweit zur Deckung des Kompensationsbedarfs nicht auf Maßnahmen nach den Absätzen 5 oder 6 zurückgegriffen wird, sind - unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 - Maßnahmen zur Entsiegelung, Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass land- oder forstwirtschaftliche Flächen aus der Nutzung genommen werden.

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§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung



(1) 1Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. 2Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.

(2) 1Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. 2Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.

(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.

(4) 1Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. 2In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.

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§ 4 Grundsätze der Bewertung des vorhandenen Zustands und der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs

1.
ist der vorhandene Zustand von Natur und Landschaft im Einwirkungsbereich des Vorhabens zu erfassen und zu bewerten und

2.
sind die bei Durchführung des Vorhabens zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu ermitteln und zu bewerten.

2Vorhabenbezogene Wirkungen, die naturschutzfachlich als sehr gering eingeschätzt werden, bleiben bei der Bewertung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 1 außer Betracht. 3Unterhaltungsmaßnahmen an Energieleitungen sind in der Regel nicht zu kompensieren; dies gilt insbesondere im Falle eines ökologischen Trassenmanagements.

(2) 1Die im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope sind zu erfassen und zu bewerten. 2Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 5.

(3) 1Die in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten Schutzgüter und Funktionen sind nur dann zu erfassen und zu bewerten, wenn sie von dem Vorhaben betroffen sein werden und wenn auf Grund einer fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörde unter Beteiligung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde nach überschlägiger Prüfung folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:

1.
bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,

2.
beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.

2Die Erfassung und Bewertung erfolgt nach Maßgabe des § 6.

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§ 5 Grundbewertung des Schutzguts Biotope


§ 5 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Zur Erfassung und Bewertung des vorhandenen Zustands ist jedes Biotop im Einwirkungsbereich des Vorhabens zunächst einem der in der Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Biotoptypen und anschließend dem zugehörigen Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 zuzuordnen. 2Im Einzelfall kann der Biotoptypenwert nach Anlage 2 Spalte 3 um bis zu drei Wertpunkte erhöht werden, wenn das Biotop überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist, oder um bis zu drei Wertpunkte verringert werden, wenn das Biotop unterdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. 3Dafür sind als Kriterien zugrunde zu legen:

1.
die Flächengröße,

2.
die abiotische und die biotische Ausstattung und

3.
die Lage zu anderen Biotopen.

4Die nach den Sätzen 1 bis 3 ermittelte Summe ergibt den Biotopwert. 5Bei einem Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, ist die bereits vorhandene Beeinträchtigung der Biotope durch die zu ersetzende Anlage bei der Wirkungsbewertung auf die Biotope angemessen zu berücksichtigen.

(2) Der ermittelte Biotopwert jedes Biotops ist anschließend den folgenden Wertstufen zuzuordnen, aus denen sich die Bedeutung des Biotops ergibt:

1.
Biotopwerte 0 bis 4: sehr gering,

2.
Biotopwerte 5 bis 9: gering,

3.
Biotopwerte 10 bis 15: mittel,

4.
Biotopwerte 16 bis 18: hoch,

5.
Biotopwerte 19 bis 21: sehr hoch,

6.
Biotopwerte 22 bis 24: hervorragend.

(3) 1Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen sind die Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Biotope zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering", „mittel" und „hoch" zuzuordnen. 2Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für das jeweilige Biotop als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

(4) 1Den mittelbaren Wirkungen des Vorhabens auf Biotope ist bei der Bestimmung ihrer Stärke, Dauer und Reichweite nach Absatz 3 Satz 1 entsprechend jeweils ein Faktor zwischen 0,1 und 1 zuzuordnen. 2Dabei entsprechen die Faktoren 0,1 bis 0,3 der Stufe „gering", die Faktoren 0,4 bis 0,6 der Stufe „mittel" und die Faktoren 0,7 bis 1 der Stufe „hoch". 3Der Zuordnung können unterschiedliche Wirkzonen zugrunde gelegt werden.

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§ 6 Bewertung weiterer Schutzgüter


§ 6 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Erfassung und Bewertung der in der Anlage 1 Spalte 1 und 2 genannten weiteren Schutzgüter und Funktionen erfolgt anhand der Anlage 1 Spalte 3. 2Die Bedeutung der erfassten Funktionen ist anschließend jeweils innerhalb des in der Anlage 1 Spalte 4 genannten Rahmens anhand der Wertstufen „sehr gering", „gering", „mittel", „hoch", „sehr hoch" und „hervorragend" zu bewerten.

(2) 1Zur Bewertung der zu erwartenden unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Schutzgüter und Funktionen nach Anlage 1 Spalte 1 und 2 sind die ausgehenden Wirkungen des Vorhabens auf die erfassten und bewerteten Funktionen zu ermitteln und im Hinblick auf ihre Stärke, Dauer und Reichweite den Stufen „gering", „mittel" und „hoch" zuzuordnen. 2Anschließend ist anhand der Anlage 3 festzustellen, ob die einzelnen zu erwartenden Beeinträchtigungen für die jeweils betroffene Funktion als nicht erheblich, erheblich oder erheblich mit besonderer Schwere einzustufen sind.

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§ 7 Biotopwertbezogener und funktionsspezifischer Kompensationsbedarf


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Bei den Biotopen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten ist, ist der biotopwertbezogene Kompensationsbedarf zu ermitteln. 2Hierzu ist für jedes betroffene Biotop

1.
für eine Flächeninanspruchnahme die Differenz zwischen den Biotopwerten des vorhandenen Zustands und des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands zu bilden und mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern zu multiplizieren und

2.
für mittelbare Beeinträchtigungen der Biotopwert des vorhandenen Zustands mit der voraussichtlich beeinträchtigten Fläche in Quadratmetern und dem nach § 5 Absatz 4 Satz 1 und 2 zugeordneten Faktor zu multiplizieren.

3Die Summe der nach Satz 2 gebildeten Produkte ergibt den biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf. 4Für die Bestimmung des Biotopwertes des nach dem Eingriff zu erwartenden Zustands nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Der funktionsspezifische Kompensationsbedarf ist zu ermitteln, soweit folgende Beeinträchtigungen zu erwarten sind:

1.
bei den Schutzgütern Biotope, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima oder Luft eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere,

2.
beim Schutzgut Landschaftsbild mindestens eine erhebliche Beeinträchtigung.

2Die Ermittlung des funktionsspezifischen Kompensationsbedarfs erfolgt verbal-argumentativ.

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§ 8 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Biotopen


§ 8 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Erhebliche Beeinträchtigungen von Biotopen sind ausgeglichen oder ersetzt, wenn im betroffenen Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist eine Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes erfolgt, deren Biotopwert dem nach § 7 Absatz 1 ermittelten biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf entspricht. 2Die Lage der Naturräume ist auf der Grundlage der Anlage 4 zu bestimmen. 3Der nach § 7 Absatz 1 ermittelte biotopwertbezogene Kompensationsbedarf reduziert sich um den Biotopwert, der durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 bis 5 erzielt worden ist.

(2) 1Der Biotopwert der Aufwertung ergibt sich aus der Differenz zwischen den Biotopwerten des zu erreichenden Zustands (Zielbiotop) und des vorhandenen Zustands (Ausgangsbiotop) multipliziert mit der aufgewerteten Fläche in Quadratmetern. 2Für die Bestimmung der Biotopwerte gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) 1Bei einer Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, die mit einer Entsiegelung verbunden ist, sind zusätzlich 30 Wertpunkte je Quadratmeter aufgewerteter Fläche anzusetzen. 2Die durch Wiedervernetzungsmaßnahmen erzielte mittelbare Aufwertung in angrenzenden Räumen ist unter Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt C Spalte 2 genannten Anforderungen in angemessenem Umfang anzuerkennen.

(4) 1Bei Maßnahmen zum Ausgleich oder Ersatz von Eingriffen auf Flächen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, die nutzungsbedingt einen hohen Anteil hochwertiger Biotope (Wertpunktzahl 16 oder höher) aufweisen, kann eine Aufwertung zwischen drei bis sechs Wertpunkten erfolgen. 2Eine höhere Wertpunktzahl als 24 Punkte kann jedoch nicht erreicht werden.

(5) Erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere von Biotopen sind nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 bis 5 auszugleichen oder zu ersetzen.

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§ 9 Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen weiterer Schutzgüter


§ 9 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Klima und Luft werden durch die nach § 8 Absatz 1 Satz 1 zu bestimmende erforderliche Aufwertung ausgeglichen oder ersetzt.

(2) 1Mindestens erhebliche Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erhebliche Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu kompensieren. 2Einer solchen Kompensation bedarf es nicht, soweit

1.
im Einzelfall ein Ausgleich oder Ersatz nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 naturschutzfachlich nicht sinnvoll ist und durch Maßnahmen auf der Grundlage eines Konzepts eine naturschutzfachlich sinnvollere Aufwertung erfolgt,

2.
infolge des Eingriffs innerhalb von fünf Jahren höherwertige Biotope entstehen oder entwickelt werden können als die Biotope, die auf der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche vorhanden sind, oder

3.
für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima und Luft entsprechende Maßnahmen nach dem sonstigen Fachrecht vorgesehen sind.

(3) 1Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem in der Anlage 5 Abschnitt A Spalte 4 jeweils bezeichneten Raum und innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt ist. 2Bei der Festlegung von Ausgleichsmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(4) 1Eine Beeinträchtigung ist ersetzt, wenn die betroffene Funktion unter Berücksichtigung der Maßgaben nach Anlage 5 Abschnitt A Spalte 3 durch Maßnahmen in dem betroffenen nach Anlage 4 umgrenzten Naturraum und innerhalb einer angemessenen Frist hergestellt ist. 2Bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen sind Entwicklungszeiten nach Anlage 5 Abschnitt B zu berücksichtigen.

(5) Soweit Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auszugleichen oder zu ersetzen sind, können die Anforderungen der Absätze 3 und 4 auch durch eine landschaftsgerechte Neugestaltung erfüllt werden.

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§ 10 Berücksichtigung agrarstruktureller Belange



(1) 1Soweit agrarstrukturelle Belange im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes betroffen sein können, beteiligt die zuständige Behörde bei der Prüfung der Geeignetheit der Flächen für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen die zuständigen Landwirtschafts- und Forstbehörden. 2Agrarstrukturelle Belange sind insbesondere betroffen, wenn eine erhebliche Verminderung der land- oder forstwirtschaftlich genutzten Gesamtfläche oder eine wesentliche Veränderung der für die Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Infrastruktureinrichtungen zu erwarten ist.

(2) 1Für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Böden im Sinne des § 15 Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Böden, die nach vorhandenen Informationen über den jeweiligen Landkreis oder die jeweilige kreisfreie Stadt, auf dessen oder auf deren Gebiet die Böden liegen, eine besonders hohe Nutzbarkeit aufweisen. 2Die Bewertung der Nutzbarkeit richtet sich nach der Bodenfruchtbarkeit gemessen an den Acker- und Grünlandzahlen nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1794) geändert worden ist. 3In die Bewertung sollen weitere Kriterien wie die Größe und der Zuschnitt der Flächen, deren äußere und innere Erschließung sowie weitere natürliche Ertragsbedingungen einbezogen werden, wenn für die Kriterien ein behördliches Konzept vorliegt.

(3) 1Eine Inanspruchnahme von für die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden kann nur erfolgen, nachdem geprüft wurde, ob der Ausgleich oder Ersatz auch durch Maßnahmen zur Entsiegelung, durch Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder durch Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. 2Sie bedarf einer Begründung im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.

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§ 11 Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen; Entsiegelung und Wiedervernetzung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen, die in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, werden unter regelmäßiger Beachtung der in Anlage 6 Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen festgesetzt.

(2) 1Maßnahmen zur Entsiegelung werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt B festgesetzt. 2Sie dienen insbesondere dazu, eingriffsbedingte Neuversiegelungen und damit verbundene Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen auszugleichen oder zu ersetzen.

(3) 1Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen werden unter Beachtung der Anlage 6 Abschnitt C festgesetzt. 2Sie dienen insbesondere dazu, bestehende Beeinträchtigungen der ökologischen Austauschbeziehungen sowie des räumlichen Zusammenhangs von Lebensräumen zu verringern.

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§ 12 Unterhaltung und rechtliche Sicherung; Übertragung auf Einrichtungen



(1) 1Die während des nach § 15 Absatz 4 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzten Zeitraums erforderliche Unterhaltung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfasst die zur Entwicklung und Erhaltung erforderliche Pflege. 2Der Unterhaltungszeitraum richtet sich nach der für die Erreichung des Kompensationsziels erforderlichen Dauer; er überschreitet in der Regel die Dauer von 25 Jahren nicht.

(2) 1Die zuständige Behörde entscheidet über die Art und Weise der rechtlichen Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Maßnahmen, die auf Grundstücken der öffentlichen Hand durchgeführt werden sollen, bedürfen keiner dinglichen Sicherung. 3Maßnahmen, die auf Grundstücken des Verursachers eines Eingriffs durchgeführt werden sollen, bedürfen in der Regel keiner dinglichen Sicherung. 4Die rechtliche Sicherung hat so lange zu erfolgen, wie die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes andauern.

(3) 1Der Verursacher eines Eingriffs kann die Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich der erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen durch Vertrag auf eine Einrichtung übertragen, die die Durchführung der Maßnahmen während des erforderlichen Zeitraums gewährleistet. 2Einrichtungen im Sinne des Satzes 1, denen die Durchführung von Maßnahmen im Zusammenhang mit Vorhaben, die vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfasst sind, übertragen werden kann, sind die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben sowie nach Landesrecht anerkannte Einrichtungen.

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§ 13 Voraussetzungen der Ersatzzahlung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes sind im Sinne des § 15 Absatz 6 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in angemessener Frist ausgleichbar oder ersetzbar, soweit die Anforderungen der §§ 8 und 9 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erfüllt werden können. 2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
die betroffene Funktion durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen herstellbar ist oder

2.
Flächen, auf denen die Maßnahmen durchgeführt werden können, im betroffenen Naturraum nicht vorhanden oder nicht verfügbar sind.

(2) 1Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, die von Mast-, Turm- oder sonstigen Hochbauten verursacht werden, die höher als 20 Meter sind, sind in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar. 2Abweichend von Satz 1 ist der Rückbau bestehender Mast- und Turmbauten im räumlichen Zusammenhang als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme anzuerkennen.

(3) Der Verursacher des Eingriffs hat die Gründe für die Nichtausgleichbarkeit oder Nichtersetzbarkeit von erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes im Rahmen der Angaben nach § 17 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes darzulegen.

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§ 14 Höhe der Ersatzzahlung


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bemisst sich die Ersatzzahlung nach den durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 6 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes, sind die erforderlichen durchschnittlichen Kosten für die Flächenbereitstellung auf der Grundlage der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, festzustellen.

(2) 1Sind die durchschnittlichen Kosten der nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht feststellbar im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, beträgt die Ersatzzahlung für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes

1.
bei Mast- und Turmbauten, insbesondere bei Windenergieanlagen, Freileitungsmasten, Funkmasten, Funk- und Aussichtstürmen, Pfeilern von Talbrücken und vergleichbaren baulichen Anlagen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Meter Anlagenhöhe

a)
in Wertstufe 2: 100 Euro,

b)
in Wertstufe 3: 200 Euro,

c)
in Wertstufe 4: 300 Euro,

d)
in Wertstufe 5: 500 Euro,

e)
in Wertstufe 6: 800 Euro,

2.
bei Gebäuden entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Kubikmeter umbauten Raums

a)
in Wertstufe 2: 0,01 Euro,

b)
in Wertstufe 3: 0,02 Euro,

c)
in Wertstufe 4: 0,03 Euro,

d)
in Wertstufe 5: 0,05 Euro,

e)
in Wertstufe 6: 0,08 Euro,

3.
bei Abgrabungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je Quadratmeter in Anspruch genommener Fläche

a)
in Wertstufe 2: 0,10 Euro,

b)
in Wertstufe 3: 0,20 Euro,

c)
in Wertstufe 4: 0,30 Euro,

d)
in Wertstufe 5: 0,50 Euro,

e)
in Wertstufe 6: 0,80 Euro,

4.
bei Aufschüttungen entsprechend der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 4 ermittelten Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes je 100 Kubikmeter aufgeschütteten Materials

a)
in Wertstufe 2: 0,30 Euro,

b)
in Wertstufe 3: 0,60 Euro,

c)
in Wertstufe 4: 1 Euro,

d)
in Wertstufe 5: 1,60 Euro,

e)
in Wertstufe 6: 2,40 Euro.

2Sind von einem Vorhaben im Sinne des Satzes 1 unterschiedliche Wertstufen betroffen, ist ein gemittelter Betrag in Euro anzusetzen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 erfolgt die Ermittlung der Wertstufe des betroffenen Landschaftsbildes in einem Umkreis um die Anlage, dessen Radius das Fünfzehnfache der Anlagenhöhe beträgt. 2Umfasst ein Vorhaben zwei oder mehr Mast- oder Turmbauten oder werden Mast- oder Turmbauten im räumlichen Zusammenhang mit bereits bestehenden Mast- oder Turmbauten errichtet, verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 15 Prozent. 3Wird die Landschaft zwischen Mastbauten durch eine oder mehrere Leitungen überspannt, erhöht sich die errechnete Ersatzzahlung um 10 Prozent. 4Für Windenergieanlagen auf See gilt § 15 Absatz 1 Nummer 2.

(4) 1Eine Zu- oder Umbeseilung im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe a oder b des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, die ohne Erhöhung von Masten erfolgt, ist in der Regel im Hinblick auf das Landschaftsbild nicht zu kompensieren. 2Beim Ersatzneubau im Sinne des § 3 Nummer 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz ist lediglich die Erhöhung gegenüber dem Ausgangszustand relevant. 3Dies gilt auch für Zu- und Umbeseilungen, die nicht von Satz 1 erfasst werden. 4Beim Parallelneubau im Sinne des § 3 Nummer 5 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz verringert sich die nach Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung abweichend von Absatz 3 Satz 2 um 30 Prozent.

(5) Nicht feststellbare Kosten im Sinne von § 15 Absatz 6 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes sind die Kosten von nicht durchführbaren Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere in den Fällen des § 13 Absatz 1 Satz 2.

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§ 15 Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See einschließlich der hierfür erforderlichen Nebeneinrichtungen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels gelten die folgenden Maßgaben:

1.
1Soweit eine Sicherheitszone nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, eingerichtet wird, in der die Fischerei während der gesamten Betriebsdauer ausgeschlossen wird, gelten die Beeinträchtigungen der Schutzgüter Biotope und Boden einschließlich der darin vorkommenden Pflanzen und Tiere als auch der Schutzgüter Wasser und Luft als kompensiert. 2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gilt dies auch für Beeinträchtigungen der in Satz 1 genannten Schutzgüter durch Konverter, deren Sicherheitszone eine Schnittmenge mit den von Satz 1 erfassten Sicherheitszonen aufweist. 3Die Erlaubnis passiver Fischerei mit Reusen und Körben außerhalb des Bereichs der Sicherheitszone, in dem sich die Anlagen selbst befinden, bleibt von Satz 1 unberührt.

2.
Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert sich abweichend von § 14 Absatz 3 Satz 2 die nach § 14 Absatz 2 errechnete Ersatzzahlung um 35 Prozent.

3.
Bei der Bemessung des Ersatzgeldes nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 ist für das beeinträchtigte Landschaftsbild die Wertstufe 2 nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a zugrunde zu legen.

(2) Die Geltung dieser Verordnung für die Vermeidung und Kompensation von Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels bleibt im Übrigen unberührt.

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§ 16 Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung



Setzt die zuständige Behörde eine Sicherheitsleistung für die Ersatzzahlung nach § 15 Absatz 6 Satz 6 zweiter Halbsatz des Bundesnaturschutzgesetzes in Art und Umfang fest, kann sie neben den in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist, vorgesehenen Arten der Sicherheit zulassen, dass die Sicherheit bewirkt wird durch

1.
die Stellung einer Konzernbürgschaft,

2.
eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines Kreditinstituts oder

3.
eine gleichwertige Sicherheit.

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§ 17 Übergangsvorschriften



(1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Eingriffe in Natur und Landschaft,

1.
deren Zulassung vor dem 3. Juni 2020 bei einer Behörde beantragt wurde, deren Anzeige vor dem 3. Juni 2020 erfolgt ist oder, für den Fall, dass sie von einer Behörde durchgeführt werden, mit deren Durchführung vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde oder

2.
bei denen die zuständige Behörde vor dem 3. Juni 2020 Folgendes erfolgt ist:

a)
die Einleitung des Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) geändert worden ist, oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts,

b)
die Einleitung des Verfahrens zur Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach entsprechenden Vorschriften des Landesrechts oder

c)
die Vorlage des UVP-Berichts durch den Vorhabenträger nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist diese Verordnung anzuwenden, wenn der Verursacher eines Eingriffs dies beantragt.

(3) Bevorratete Kompensationsmaßnahmen nach den §§ 16 und 56a des Bundesnaturschutzgesetzes können weiterhin als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes herangezogen werden.

(4) 1Die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope erfolgt anhand der Kartieranleitung zu dieser Verordnung. 2Solange eine solche Kartieranleitung zu dieser Verordnung noch nicht vorliegt, soll die Erfassung der im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegenden Biotope anhand der bereits gebräuchlichen Kartieranleitungen der jeweils von dem Vorhaben betroffenen Länder erfolgen.

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§ 18 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Juni 2020.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Svenja Schulze

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Anlage 1 (zu § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1 und 2 und § 14 Absatz 2 Satz 1) Bestandserfassung und -bewertung weiterer Schutzgüter und Funktionen


Anlage 1 wird in 5 Vorschriften zitiert

Schutzgüter FunktionenErfassung und Bewertung Bedeutung der Funktionen
TiereVielfalt von Tierarten
einschließlich der
innerartlichen Vielfalt
Lebensräume mit Vorkommen
von Tierarten hinsichtlich ihrer
Bedeutung für die Sicherung
der biologischen Vielfalt.
Zu berücksichtigen sind dabei
eingriffsrelevante Arten
bzw. Artengruppen.
Eingriffsrelevante Arten bzw.
Artengruppen bilden die
Lebensraumqualität, insbe-
sondere unter Berücksich-
tigung indikatorischer Ansät-
ze, im Eingriffsraum hinrei-
chend ab.
Die Ergebnisse der Erfassung
von Arten und Lebensräumen
der FFH- und der Vogel-
schutzrichtlinie, sowie weiterer
einschlägiger Gutachten, sind
bei der Einschätzung der
Bedeutung des vom Eingriff
betroffenen Raumes mit
heranzuziehen.
hervorragend (6):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine hervorragende Bedeutung
insbesondere aufgrund ihrer Gefährdung
haben
sehr hoch (5):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine sehr hohe Bedeutung insbesondere
aufgrund ihrer Gefährdung haben
hoch (4):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine hohe Bedeutung insbesondere
aufgrund ihrer Gefährdung haben
mittel (3):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine mittlere Bedeutung haben,
z. B. im Falle von aktuell noch ungefährdeten
Tierarten mit spezifischen Lebensraum-
ansprüchen.
gering (2):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine geringe Bedeutung haben
sehr gering (1):
Lebensräume mit Vorkommen von Tierarten,
die für die Sicherung der biologischen Viel-
falt eine sehr geringe oder keine Bedeutung
haben
PflanzenVielfalt von Pflanzen-
arten einschließlich der
innerartlichen Vielfalt
Standorte von Pflanzenarten
hinsichtlich ihrer Bedeutung
für die Sicherung der bio-
logischen Vielfalt.
Zu berücksichtigen sind dabei
Standorte eingriffsrelevanter
Arten bzw. Artengruppen.
Eingriffsrelevante Arten bzw.
Artengruppen bilden die
Lebensraumqualität, insbe-
sondere unter Berücksich-
tigung indikatorischer Ansät-
ze, im Eingriffsraum
hinreichend ab.
Die Ergebnisse der Erfassung
von Arten und Lebensräumen
der FFH-Richtlinie, sowie
weiterer einschlägiger Gut-
achten, sind bei der Einschät-
zung der Bedeutung des vom
Eingriff betroffenen Raumes
mit heranzuziehen.
hervorragend (6):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine
hervorragende Bedeutung insbesondere
aufgrund ihrer Gefährdung haben
sehr hoch (5):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr
hohe Bedeutung insbesondere aufgrund
ihrer Gefährdung haben
hoch (4):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine hohe
Bedeutung insbesondere aufgrund ihrer
Gefährdung haben
mittel (3):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine
mittlere Bedeutung haben, z. B. im Falle
von aktuell noch ungefährdeten
Pflanzenarten mit spezifischen Standort-
ansprüchen
   gering (2):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine
geringe Bedeutung haben
sehr gering (1):
Standorte von Pflanzenarten, die für die
Sicherung der biologischen Vielfalt eine sehr
geringe oder keine Bedeutung haben
Boden natürliche Boden-
funktionen
Regler- und Speicher-
funktion
Filter- und Puffer-
funktion
natürliche Boden-
fruchtbarkeit
Auswertung vorhandener
Bodeninformationen/-daten
und weiterer Datengrundlagen
im Hinblick auf:
Eigenschaften von Böden zur
Einschätzung der Boden-
funktionen, z. B. Bodenart
Bestehende Versiegelungen/
Überschüttungen
Bestehende Verdichtungen
Veränderung des mit der
belebten Bodenschicht in
Verbindung stehenden Grund-
wasserspiegels durch Grund-
wasserabsenkung oder Über-
stauung
Stoffliche Belastungen von
Böden (Erfassung in der Regel
über BBodSchG/BBodSchV)
hervorragend (6):
Böden mit hervorragender Ausprägung der in
Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
sehr hoch (5):
Böden mit sehr hoher Ausprägung der in
Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
hoch (4):
Böden mit hoher Ausprägung der in Spalte 2
genannten Bodenfunktionen
mittel (3):
Böden mit mittlerer Ausprägung der
in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
gering (2):
Böden mit geringer Ausprägung der
in Spalte 2 genannten Bodenfunktionen
sehr gering (1):
Fläche versiegelt oder befestigt
Vielfalt von Boden-
typen und Boden-
formen als Ausdruck
des natürlichen und
kulturellen Erbes
Auswertung vorhandener
Bodeninformationen/-daten
im Hinblick auf:
Ausprägungen von Böden
hinsichtlich ihrer wissen-
schaftlichen, naturgeschicht-
lichen, kulturhistorischen oder
landeskundlichen Bedeutung
unter Berücksichtigung vorge-
nommener Schutzwürdigkeits-
und Gefährdungseinstufungen
und der Funktion als Archiv
der Natur- und Kultur-
geschichte
hervorragend (6):
Ausprägungen von Böden mit hervor-
ragender wissenschaftlicher, natur-
geschichtlicher, kulturhistorischer oder
landeskundlicher Bedeutung
sehr hoch (5):
Ausprägungen von Böden mit sehr hoher
wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,
kulturhistorischer oder landeskundlicher
Bedeutung
hoch (4):
Ausprägungen von Böden mit hoher
wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,
kulturhistorischer oder landeskundlicher
Bedeutung
mittel (3):
Ausprägungen von Böden mit einer mittleren
wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
kulturhistorischen oder landeskundlichen
Bedeutung
gering (2):
Ausprägungen von Böden mit geringer
wissenschaftlicher, naturgeschichtlicher,
kulturhistorischer oder landeskundlicher
Bedeutung
sehr gering (1):
Ausprägungen von Böden mit sehr geringer
bis keiner wissenschaftlichen, natur-
geschichtlichen, kulturhistorischen oder
landeskundlichen Bedeutung
Wasser Funktionen für den Na-
turhaushalt, die sich
aus der Qualität und
Quantität der Ober-
flächengewässer ein-
schließlich der natürli-
chen Selbstreinigungs-
fähigkeit der Fließ-
gewässer ergeben
Auswertung vorhandener
Datengrundlagen hinsichtlich
der Gewässerqualität, der
Hydromorphologie und des
Abflusses
Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6
Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.
Dabei wird u. a. die Einstufung des öko-
logischen und chemischen Zustands bzw.
das ökologische Potenzial der Oberflächen-
gewässer nach der
Oberflächengewässerverordnung
berücksichtigt.
Funktionen für den Na-
turhaushalt, die sich
aus der Qualität und
Quantität des Grund-
wassers ergeben
Auswertung vorhandener
Datengrundlagen hinsichtlich
der Art und Mächtigkeit des
Grundwasserleiters
(Ergiebigkeit), Grundwasser-
qualität, Grundwasserflur-
abstand, Art und Mächtigkeit
der Deckschichten u. a.
Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6
Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ.
Dabei wird u. a. die Einstufung des
mengenmäßigen Grundwasserzustands und
des chemischen Grundwasserzustands nach
der Grundwasserverordnung berücksichtigt.
Hochwasserschutz-
funktion und Funktio-
nen im Niederschlags-
Abflusshaushalt
(Retentionsfunktion)
Betroffenheit von Fließgewäs-
sern, Auenbereichen bzw.
Überschwemmungsbereichen
und Rückhalteflächen,
Auswertung vorhandener
Datengrundlagen hinsichtlich
Bemessungshochwasser
Risikogebiete
festgesetzte oder vorläufig
gesicherte Überschwem-
mungsgebiete
Überschwemmungsflächen
Die Bewertung erfolgt abweichend von § 6
Absatz 1 Satz 2 verbal-argumentativ,
u. a. unter Zugrundelegung der Über-
flutungswahrscheinlichkeit der betreffenden
Fließgewässer und Auen.
Klima, Luft klimatische und luft-
hygienische Aus-
gleichsfunktionen
Sofern ein Bezug der Entste-
hungsgebiete und Leitbahnen
zu Siedlungen bzw.
Belastungsräumen besteht,
Erfassung der
Frisch- und Kaltluftentste-
hungsgebiete
Hauptwindrichtung
Frisch- und Kaltluftleitbahnen
Freiräume mit bioklimatischer
Bedeutung im Siedlungsraum
Art und Größe der Siedlungen
bzw. Belastungsräume
hervorragend (6):
besonders leistungsfähige Kalt- oder
Frischluftentstehungsgebiete in Verbindung
mit Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder
besonders leistungsfähige Freiräume und
Freiflächen jeweils im stark belasteten Sied-
lungsraum
sehr hoch (5):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-
hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-
fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs-
fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im
stark belasteten Siedlungsraum
hoch (4):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-
hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-
fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungs-
fähige Freiräume und Freiflächen jeweils im
mäßig belasteten Siedlungsraum
mittel (3):
leistungsfähige Kalt- oder Frischluftentste-
hungsgebiete in Verbindung mit Kaltluftab-
fluss- oder Luftleitbahnen oder leistungsfähige
Freiräume und Freiflächen jeweils im unbe-
lasteten/gering belasteten Siedlungsraum
gering (2):
weniger leistungsfähige Kalt- oder Frisch-
luftentstehungsgebiete in Verbindung mit
Kaltluftabfluss- oder Luftleitbahnen oder
weniger leistungsfähige Freiräume und
Freiflächen oder kein Bezug zu einem
Siedlungsraum
   sehr gering (1):
fehlende Kalt- oder Frischluftentstehungs-
gebiete oder fehlende Freiräume und
Freiflächen
 Klimaschutzfunktionen
durch Treibhausgas-
speicher oder -senken
Ökosysteme, die als Treib-
hausgasspeicher oder -sen-
ken fungieren:
insbesondere Bodentyp
einschließlich Humusgehalt,
Grundwasserflurabstand,
Moore und ihre Degradations-
und Regenerationsstadien
insbesondere langfristige
Kohlenstofffestlegung und
Berücksichtigung weiterer
Treibhausgase
hervorragend (6):
intakte Moore
sehr hoch/hoch (5/4):
leicht entwässerte/degradierte Moore,
Wälder und weitere Standorte, die dauerhaft
vegetationsbedeckt sind - Einzelfallprüfung
erforderlich
mittel (3):
Standorte mit mittleren Speicher- oder
Senkenpotenzialen
gering (2):
Standorte mit geringen Speicher- oder
Senkenpotenzialen
sehr gering (1):
Standorte mit sehr geringen bis fehlenden
Speicher- oder Senkenpotenzialen,
insbesondere versiegelte Flächen
Land-
schaftsbild

Bei der
Gesamt-
bewertung
ist die je-
weils höher
bewertete
Funktion
ausschlag-
gebend
Vielfalt von Land-
schaften als Ausdruck
des natürlichen und
kulturellen Erbes
Landschaftskategorien:
Naturlandschaften -
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume mit naturlandschaft-
licher Prägung (z. B. Buchen-
wälder, Moore, Flussauen)
Historisch gewachsene
Kulturlandschaften -
§ 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG:

Räume, die durch spezifische
historische Nutzungen, Struk-
turen und/oder Elemente ge-
prägt sind
Naturnahe Kulturland-
schaften ohne wesentliche
Prägung durch technische
Infrastruktur:

Landschaftsräume mit einem
hohen Anteil an naturnahen
Biotopen und einer geringen
Zerschneidung (vgl. § 1 Abs. 5
BNatSchG)
Sonstige besondere Einzel-
landschaften mit besonderer
natürlicher und kultureller
Prägung:

z. B. bergbaulich oder
militärisch überprägte Land-
schaften mit besonderer
Naturausprägung und beson-
deren Relikten
hervorragend (6):
eine Landschaft von hervorragender
Bedeutung aufgrund ihres Gesamtcharakters
oder aufgrund einer hervorragenden Aus-
prägung charakteristischer Merkmale der
jeweiligen Landschaftskategorie
sehr hoch (5):
eine Landschaft von sehr hoher Bedeutung
aufgrund ihres Gesamtcharakters oder
aufgrund einer sehr hohen Ausprägung
charakteristischer Merkmale der jeweiligen
Landschaftskategorie
hoch (4):
eine Landschaft von hoher Bedeutung
aufgrund ihres Gesamtcharakters oder
aufgrund einer hohen Ausprägung
charakteristischer Merkmale der jeweiligen
Landschaftskategorie
mittel (3):
eine Landschaft mit einer mittleren
Ausprägung mehrerer wertbestimmender
Merkmale der in Spalte 3 genannten
Landschaftskategorien
gering (2):
eine Landschaft mit wenigen wertbestim-
menden Merkmalen der in Spalte 3
genannten Landschaftskategorien
sehr gering (1):
eine Landschaft mit sehr wenigen oder
keinen wertbestimmenden Merkmalen
der in Spalte 3 genannten Landschafts-
kategorien
 Funktionen im Bereich
des Erlebens und
Wahrnehmens von
Landschaft einschließ-
lich der Eignung der
Landschaft für die
landschaftsgebundene
Erholung
Gesamthafte Erfassung der
Erlebnis- und Wahrneh-
mungsqualität der Landschaft
in konkreten Landschafts-
bildeinheiten im Hinblick auf
die landschaftliche Alltags-
erfahrung der Bevölkerung
sowie die landschaftsgebun-
dene Erholung; dabei beson-
dere Berücksichtigung der
Eigenart des jeweiligen Land-
schaftstyps
landschaftsprägende
Elemente, die bei der Bestim-
mung der Landschaftsbild-
qualität berücksichtigt werden
(einschließlich ihrer Dichte und
Anordnung):
Erlebnis- und Wahrneh-
mungsqualität der Einzel-
elemente der Landschaft
(den zuvor benannten Schutz-
gütern zugeordnet, z. B. Bio-
toptypen), sofern ihnen eine
landschaftsprägende Bedeu-
tung zukommt
weitere Einzelelemente von
besonderer Erlebnis- und
Wahrnehmungsqualität sind
etwa:
Hangkanten und Hügel,
Einzelbäume, Baumgruppen
und Waldränder, Wege unter-
schiedlicher Ausprägung
Landschaftstypen als erste
Stufe der Bestimmung der
Eigenart:
Küstenlandschaften
Waldlandschaften/waldreiche
Landschaften
strukturreiche Kulturland-
schaften
Mittelgebirgslandschaften mit
Wechsel von Wald, Ackerbau,
Grünland und anderen Land-
nutzungen
weitere strukturreiche Kultur-
landschaften, z. B. durch
Weinbau, Obstbau, Gewässer,
Heiden oder Moore geprägte
Kulturlandschaften
offene Kulturlandschaften
weiträumige ackerbaulich ge-
prägte Kulturlandschaften
weiträumige grünlandgeprägte
Kulturlandschaften
Alpen-/Voralpenlandschaft
urbane/semi-urbane Land-
schaften
hervorragend (6):
Landschaftsbildeinheit mit herausragender
Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen
von Natur und Landschaft, z. B. unverbaute,
naturnahe Küstenlandschaften; durch
extensive Grünlandnutzung geprägte Vor-
alpenlandschaften mit Niedermooren, Seen
und Hochgebirgskulisse
sehr hoch (5):
Landschaftsbildeinheit mit sehr hoher Be-
deutung für das Erleben und Wahrnehmen
von Natur und Landschaft, z. B. großflächige,
weitgehend ungestörte Waldgebiete mit
charakteristischen Waldtypen und weiteren
Elementen wie Felsen oder naturnahen
Bachläufen; Räume in weiträumigen offenen,
ackerbaulich geprägten Kulturlandschaften
mit Grünlandauen und weiteren für den
konkreten Raum typischen Landschafts-
elementen
hoch (4):
Landschaftsbildeinheit mit hoher Bedeutung
für das Erleben und Wahrnehmen von Natur
und Landschaft, z. B. Räume in semi-
urbanen Landschaften mit Landschafts-
elementen, die deren Eigenart betonen und
zur landschaftsgebundenen Erholung be-
sonders geeignet sind; Gebiete in struktur-
reichen Mittelgebirgen mit typischem
Wechsel von Ackerbau, Grünland und Wald
einschließlich gliedernder Gehölze
mittel (3):
Landschaftsbildeinheit mit mittlerer Bedeu-
tung für das Erleben und Wahrnehmen
von Natur und Landschaft, z. B. mono-
strukturierte Wälder oder reliefarme Acker-
landschaften ohne Strukturierung durch
Gewässer oder Gehölze
gering (2):
Landschaftsbildeinheit mit geringer Bedeu-
tung für das Erleben und Wahrnehmen von
Natur und Landschaft, z. B. urbane/
semi-urbane Landschaften mit geringem
Freiraumanteil und mit geringer städte-
baulicher Attraktivität
sehr gering (1):
Landschaftsbildeinheit mit sehr geringer
Bedeutung für das Erleben und Wahrnehmen
von Natur und Landschaft, z. B. urbane/
semi-urbane Landschaften mit sehr
geringem Freiraumanteil oder mit sehr
geringer städtebaulicher Attraktivität


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Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1) Liste der Biotoptypen und -werte


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Code BiotoptypBiotop-
typenwert
 
BIOTOPTYPEN DER MEERE UND KÜSTEN
 
02.BENTHAL DER NORDSEE  
02.01Eulitorales Benthal der Nordsee (Wattflächen, kurz: EBN)  
02.01.01.01EBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 17
02.01.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 19
02.01.01.02EBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
epibenthische Makroflora oder -fauna
15
02.01.02.01EBN Schillgrund mit Epibenthos 21
02.01.02.02EBN Schillgrund mit Infauna 15
02.01.02.03EBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora
oder -fauna
15
02.01.03EBN Torfgrund - ausschließlich Wattenmeer und Ästuare 18
02.01.04.01EBN Sandgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.04.01.01.03EBN Sandgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.04.01.02EBN Sandgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.04.02EBN Sandgrund mit Infauna 16
02.01.04.03EBN Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora
und -fauna
15
02.01.05.01EBN Schlickgrund mit Epibenthos (ggf. mit Queller oder Schlickgras) 17
02.01.05.01.01.03EBN Schlickgrund mit Seegras (Zostera-Seegraswiesen) 18
02.01.05.01.02EBN Schlickgrund mit (lagestabilen) epibenthischen Muscheln (Bivalvia) 21
02.01.05.02EBN Schlickgrund mit Infauna 17
02.01.05.03EBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
Makroflora oder -fauna
16
02.01.06aEBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 23
02.01.07aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Pazifischen Austern 16
02.01.08aEBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 22
02.01.09aEBN Muschelkulturen 8
02.02Sublitorales Benthal der Nordsee (kurz: SBN)  
02.02.01.01SBN Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
02.02.01.02SBN Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
epibenthische Makroflora oder -fauna
11
02.02.02aSBN Geschiebemergel-/Kleigrund - vorwiegend an exponierten Küstenabschnitten 13
02.02.04.01SBN Schillgrund mit Epibenthos 15
02.02.04.01.02SBN Schillgrund mit Nesseltieren (Cnidaria) 16
02.02.04.02SBN Schillgrund mit Infauna 11
02.02.04.03SBN Schillgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makroflora
oder -fauna
11
02.02.05SBN Torfgrund - vorwiegend Wattenmeer und Ästuare 14
02.02.06.01SBN Mischsubstrat mit Epibenthos 15
02.02.06.02SBN Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
epibenthische Makroflora oder -fauna
11
02.02.07 SBN Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) 14
02.02.08.01SBN Ebenes Grobsediment mit Epibenthos 15
02.02.08.02SBN Ebenes Grobsediment mit Infauna 14
02.02.08.02.01.02SBN Ebenes Grobsediment mit Goniadella-Spisula-Gemeinschaft, dominiert von
Trogmuscheln (Mactra/Spisula)
15
02.02.08.03SBN Ebenes Grobsediment mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
Makroflora oder -fauna
11
02.02.09SBN Sandbank (inkl. Megarippelfelder) 13
02.02.10.01SBN Ebener Sandgrund mit Epibenthos 15
02.02.10.01.01aSBN Ebener Sandgrund mit Makrophytenbeständen oder Seegraswiesen
(wurzelnden Pflanzen, Laichkräutern, Meersalden, Zostera-Seegraswiesen oder
Teichfaden) - nur Wattenmeer und Ästuare
18
02.02.10.02SBN Ebener Sandgrund mit Infauna 13
02.02.10.02.01.01SBN Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Callianassa/
Nephrops/Upogebia
14
02.02.10.02.01.02SBN Ebener Sandgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von
Islandmuscheln (Arctica islandica)
17
02.02.10.02.03SBN Ebener Sandgrund mit Bathyporaia-Tellina-Gemeinschaft - nur offene Nordsee 14
02.02.10.03SBN Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
Makroflora oder -fauna
11
02.02.11.01SBN Schlickgrund mit Epibenthos, vor allem mit wurzelnden Pflanzen - nur gering
exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres und der Ästuare
17
02.02.11.02SBN Schlickgrund mit Infauna 13
02.02.11.02.01.01SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von Calianassa/
Nephrops/Upogebia
14
02.02.11.02.01.02SBN Schlickgrund mit Amphiura filiformis-Gemeinschaft, dominiert von
Islandmuscheln (Arctica islandica)
17
02.02.11.02.02.04SBN Schlickgrund mit Nucula nitidosa-Gemeinschaft, dominiert von Islandmuscheln
(Arctica islandica)
17
02.02.11.03SBN Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne Makro-
flora und -fauna - vorwiegend gering exponierte, flache Buchten des Wattenmeeres
und der Ästuare
11
02.02.12aSBN Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit
vereinzelten Steinen oder Blöcken
17
02.02.13a.01SBN Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 20
02.02.13a.02SBN Biogenes Riff mit epibenthischen Vielborstern, v. a. Sandkoralle (Sabellaria) 22
02.02.13a.03SBN Biogenes Riff mit Europäischen Austern 22
02.02.13a.04SBN Biogenes Riff mit Pazifischen Austern 13
02.02.13a.05SBN Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe 15
02.02.13a.06SBN Muschelkulturen 7
05.BENTHAL DER OSTSEE  
05.01Hydrolitorales Benthal der Ostsee (Windwatt, kurz: HBO)  
05.01.01HBO Felsen- und Steingrund 12
05.01.01.01.01HBO Felsen- und Steingrund mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a.
Fucus vesiculosus
16
05.01.02HBO Torfgrund 15
05.01.03HBO Mischsubstrat 12
05.01.03.01.01 HBO Mischsubstrat mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
16
05.01.03.01.02HBO Mischsubstrat mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus
vesiculosus
16
05.01.04HBO Grobsediment 12
05.01.04.01.01HBO Grobsediment mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
16
05.01.04.01.01HBO Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen, v. a. Fucus
vesiculosus
16
05.01.05.01.01HBO Sandgrund mit wurzelnden Pflanzen - überwiegend in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
16
05.01.05.02HBO Sandgrund mit Infauna 14
05.01.05.03aHBO Hydrolitoraler Sandgrund der Ostsee mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne
Makroflora oder -fauna
12
05.01.06.02HBO Schlickgrund mit Infauna 14
05.01.06.03aHBO Schlickgrund mit (vereinzeltem) Epibenthos oder ohne Makroflora oder -fauna 12
05.02Sublitorales Benthal der Ostsee (kurz: SBO)  
05.02.01.01SBO Felsen- und Steingrund mit Epibenthos 13
05.02.01.01.01aSBO Felsen- und Steingrund mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 15
05.02.01.02SBO Felsen- und Steingrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
Makroflora und -fauna
11
05.02.02aSBO aufragender oder ebener Geschiebemergelgrund - vorwiegend an exponierten
Küstenabschnitten der offenen Ostsee
13
05.02.04SBO Schillgrund 13
05.02.05SBO Torfgrund 14
05.02.06.01SBO Mischsubstrat mit Epibenthos 13
05.02.06.01.01.01SBO Mischsubstrat mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
15
05.02.06.01.01.04aSBO Mischsubstrat mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.06.01.02.01aSBO Mischsubstrat mit Fucus oder Furcellaria lumbricalis 15
05.02.06.02SBO Mischsubstrat mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
epibenthische Makroflora oder -fauna
11
05.02.07SBO Grobsedimentbank (Sandbank-Komplex) 13
05.02.08.01.01.03SBO Ebenes Grobsediment mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.08.01.02SBO Ebenes Grobsediment mit mehrjährigen (festsitzenden) Makroalgen 15
05.02.08.02SBO Ebenes Grobsediment der Ostsee mit Infauna 13
05.02.08.03aSBO Ebenes Grobsediment mit (vereinzeltem) Epibenthos, Weidegängern oder ohne
epibenthische Makroflora oder -fauna
11
05.02.09SBO Sandbank (Sandbank-Komplex, inkl. Megarippelfelder) 11
05.02.10.01SBO Ebener Sandgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen 14
05.02.10.01.01.01SBO Ebener Sandgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
15
05.02.10.01.01.04SBO Ebener Sandgrund mit Nixkraut (Najas marina) - nur in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
15
05.02.10.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.10.01.03SBO Ebener Sandgrund mit mehrjährigen (nicht festsitzenden) Makroalgen - nur in
flachen Buchten (Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
15
05.02.10.02 SBO Ebener Sandgrund mit Infauna 11
05.02.10.03SBO Ebener Sandgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
Makroflora oder -fauna
11
05.02.11.01SBO Schlickgrund mit Epibenthos oder wurzelnden Pflanzen 13
05.02.11.01.01.01SBO Schlickgrund mit Armleuchteralgen (Characeae) - nur in flachen Buchten
(Bodden, Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
15
05.02.11.01.01.04SBO Schlickgrund mit Nixkraut (Najas marina) - nur in flachen Buchten (Bodden,
Haffe), Förden, Lagunen und Ästuaren
15
05.02.11.01.01.05SBO Sandgrund mit Seegräsern (Zostera-Seegraswiesen) 16
05.02.11.02SBO Schlickgrund mit Infauna 11
05.02.11.03SBO Schlickgrund mit vereinzeltem Epibenthos, Weidegängern oder ohne
Makroflora und -fauna
11
05.02.12aSBO Geogenes Riff inkl. Steinfeld/Blockfeld, mariner Findling, Restsediment mit
vereinzelten Steinen oder Blöcken
16
05.02.13aSBO Biogenes Riff mit (lagestabilen) Miesmuscheln (Mytilus edulis) 15
05.02.14aSBO Artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe 15
06a.ANTHROPOGENE STRUKTUREN IM MEERES- UND KÜSTENBEREICH  
06a.01.Künstliche Strukturen im Meeres- und Küstenbereich  
06a.01.01Hafenbecken und Marinas 6
06a.01.02Hafenanlage an Land, Kai 1
06a.01.03Küstenschutzbauwerk (inkl. Steinschüttungen, Deckwerke) 4
06a.01.04Buhne, Mole 5
06a.01.05Lahnung9
06a.01.06Schiffswrack9
06a.02Sonstige technische Bauwerke über Meeresboden  
06a.02.01Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Substrat in gleichartigem
natürlichen Umgebungssubstrat
9
06a.02.02Technisches Bauwerk aus Naturstein/natürlichem Material in anderem natürlichen
Substrat
4
06a.02.03Technisches Bauwerk aus sonstigen Materialien 2
06a.03Naturfernes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich  
06a.03.01Fahrrinne im Wattenmeer 5
06a.03.02Ausgebauter Brackwasserbach 8
06a.03.03Salz- und Brackwassergraben im Küstenbereich 8
06a.03.04Naturfernes salzhaltiges Abgrabungsgewässer der Küste 5
06a.03.05Sonstiges anthropogenes Salz- und Brackgewässer im Küstenbereich 6
06a.04Anthropogene Sand-, Spül- und Verlandungsflächen  
06a.04.01Spülfläche mit Wattvegetation 10
06a.04.02Spülfläche mit Salzwiese 10
06a.04.03Sonstige Spül- und Verlandungsflächen 8
07.SALZGRÜNLAND DER NORDSEEKÜSTE (Supralitoral)  
07.01Unteres Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Andelrasen) 18
07.02Höhergelegenes Salzgrünland der Nordseeküste (z. B. Rotschwingel- und
Bottenbinsenrasen)
16
07.03Strandwiesen der Nordseeküste [Komplex] 19
07.04 Brack- und Salzwasserröhricht der Nordseeküste und der Ästuare 18
07.05Brackwasser-Hochstaudenflur der Nordseeküste und der Ästuare 20
07.06Brackwasserbeeinflusstes Grünland der Nordseeküste und der Ästuare 20
08.SALZGRÜNLAND, BRACKWASSERRÖHRICHTE UND HOCHSTAUDENFLUREN
DES GEOLITORALS DER OSTSEEKÜSTE
 
08.01Salzgrünland des Geolitorals der Ostseeküste (ohne Röhrichte) 21
08.02Brackwasserröhrichte der Ostseeküste (Übergangsbereich Hydro- und
Geolitoral)
17
08.03Brackwasser-Hochstaudenfluren der Ostseeküste 18
08.04Schlenke, Kolk und Rinne des Geolitorals der Ostseeküste mit Pionier-
vegetation (u. a. Queller)
18
08.05Strandwiesen der Ostseeküste [Komplex] 18
09.SÄNDE, SAND-, GERÖLL- UND BLOCKSTRÄNDE  
09.01Sandbank, Außensand und Nehrungshaken 18
09.02Sandstrände und Sandplaten 18
09.03Kies- und Geröllstrände 17
09.04Blockstrände17
09.05Strandwälle18
09.06Strandgewässer20
10.KÜSTENDÜNEN 
10.01Vordüne20
10.02Weißdüne18
10.03Graudünen (Dünenrasen) 20
10.04Braundünen (Küstendünenheiden) 20
10.05Feuchte/nasse Dünentäler, inkl. Dünenmoore [Komplex] 24
10.06Dünengebüsche18
10.07Wanderdüne22
11.FELS- UND STEILKÜSTEN  
11.01Sandstein-Felsküste (nur Helgoland) 22
11.02Kreide-Felsküste (Ostsee) 18
11.03Geestkliff der Nordseeküste und -inseln 19
11.04Moränensteilküsten der Ostsee 17
12a.FLIESSGEWÄSSER DER BRACKWASSER-ÄSTUARE  
12a.01Unverändertes und gering verändertes Fließgewässer der Brackwasser-
Ästuare
23
12a.02Mäßig verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 15
12a.03Stark verändertes Fließgewässer der Brackwasser-Ästuare 6
12a.04Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs
an Ästuaren einschließlich Brackwasserwatt
 
12a.04.01- Natürliche oder naturnahe Ausprägung 20
12a.04.02- Bedingt naturnahe Ausprägung 14
 
BIOTOPTYPEN DES BINNENLANDES
 
22.QUELLEN (inkl. Quellabfluss [Krenal])  
22.01.01Kalkarme Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) 22
22.01.02Kalkreiche Sicker- und Sumpfquellen (Helokrenen) (inkl. Kalktuff-Sicker- und
-Sumpfquelle)
20
22.02Grundquellen (Limnokrenen) 22
22.03Sturzquellen (Rheokrenen) (inkl. Kalktuff-Sturzquelle) 22
22.04Salz- oder Solquellen 23
22.05künstlich gefasste Quellen 11
23.FLIESSENDE GEWÄSSER  
23.01Natürliche und naturnahe Fließgewässer 22
23.02Anthropogen mäßig beeinträchtigte Fließgewässer 17
23.03Anthropogen stark beeinträchtigte Fließgewässer  
23.03a.01- Typische Ausprägung 8
23.03a.02- Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen 13
23.04Anthropogen sehr stark veränderte Fließgewässer  
23.04a.01- Typische Ausprägung 5
23.04a.02- Besondere Ausprägung mit Flachwasserzonen oder Wasserpflanzen 9
23.05Künstliche lineare Gewässerstrukturen  
23.05.01aGraben mit periodischer oder dauerhafter Wasserführung (fließendes oder stehendes
Gewässer)
 
23.05.01a.01- Naturnahe Ausbildung/ohne oder mit extensiver Unterhaltung 13
23.05.01a.02- Naturferne Ausbildung/intensive Unterhaltung 8
23.05.02Technische Rinne, Halbschale 3
23.05.03Verrohrung1
23.05.04aKanäle 
23.05.04a.01- Naturnahe Ausprägung 10
23.05.04a.02- Naturferne Ausprägung 4
23.05.05aTechnische Uferbefestigungen und -vorschüttungen, Regelungsbauwerke 3
23.05.06aTechnische-biologische Ufersicherungen 8
23.05.07aSpundwand1
23.05.08aSonstige lineare Gewässerstrukturen, z. B. Fischpässe und Umgehungsgerinne  
23.05.08a.01- Naturnahe Ausbildung 11
23.05.08a.02- Naturferne Ausbildung 4
23.06Mündungen in Binnengewässer 17
23.07Sonderformen im Fließgewässerverlauf  
23.07.01Wasserfall21
23.07.02Altarm21
23.07.03Seeabfluss (natürlich oder naturnah) 17
23.07.04Staustrecke6
23.07.05Salzbach22
23.08 Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs
an fließenden Gewässern (einschließlich Süßwasserwatt)
 
23.08a.01- Natürliche oder naturnahe Ausprägung 20
23.08a.02- Bedingt naturnahe Ausprägung 14
23.09Natürliche und naturnahe temporäre Fließgewässer 20
24.STEHENDE GEWÄSSER  
24.01Dystrophe stehende Gewässer/Moorgewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.01aNatürliche dystrophe Gewässer 20
24.01bNaturnahe dystrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
16
24.02Oligotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.02aNatürliche oligotrophe Gewässer 22
24.02bNaturnahe oligotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
17
24.03Mesotrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.03aNatürliche mesotrophe Altwasser 20
24.03bSonstige natürliche mesotrophe Gewässer 19
24.03cNaturnahe mesotrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
17
24.04Eutrophe stehende Gewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.04aNatürliches eutrophes Altwasser und eutrophe Tümpel 19
24.04bSonstige natürliche eutrophe Gewässer 16
24.04cNaturnahe eutrophe Gewässer, inkl. sich selbst überlassene Abbaugewässer
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
15
24.05Poly-hypertrophe stehende Gewässer 7
24.06Salzhaltige Binnengewässer (natürliche oder naturnahe)  
24.06.01Salzhaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer (Binnenlandsalzstellen) 21
24.06.02Gipshaltiges, perennierendes, stehendes Gewässer 20
24.06.03Salztümpel des Binnenlandes 21
24.07Weitere stehende Gewässer  
24.07.01Naturferner, wassergefüllter Torfstich (aktuell im Abbau) 4
24.07.02Fischzuchtgewässer (intensive Nutzung) 6
24.07.02aNaturnahe Fischzuchtgewässer (extensive Nutzung) 11
24.07.05Zier- und Löschteich 5
24.07.06Klär- bzw. Schönungsteich 4
24.07.07Industrielles Absetzbecken, Spülfeld und Flüssigdeponie 3
24.07.08Offene Wasserrückhaltebecken 5
24.07.10Speicherseen mit hohen Wasserstandsschwankungen 6
24.07.11Wasseraufbereitungsanlage (offener Sickerteich) 5
24.07.12Abbaugewässer (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)  
24.07.12aAbbaugewässer, im Abbau befindlich 4
24.07.12bAbbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit extremem Chemismus (z. B. mit
sehr niedrigem pH-Wert)
3
24.07.12cJunge Abbaugewässer nach Beendigung des Abbaus mit Flachwasserzonen oder
Tümpeln mit naturnaher Entwicklung, vgl. 24.01b, 24.02b, 24.03c, 24.04c
10
24.07.13a Sonstige stehende Gewässer (naturfern) 5
24.08Zeitweilig trockenfallende Lebensräume unterhalb des Mittelwasserbereichs
an stehenden Gewässern
 
24.08a.01- Natürliche oder naturnahe Ausprägung 18
24.08a.02- Bedingt naturnahe Ausprägung 13
24.09aNatürliche und naturnahe temporäre stehende Gewässer (ohne Salztümpel) 19
31.HÖHLEN (einschl. Stollen, Brunnenschächte, Bunkerruinen etc.)  
31.01aNatürliche Höhlen, Höhlengewässer und Balmen (Halbhöhlen) sowie
Eingangsbereiche von Höhlen
20
31.02Stollen, Schächte und Bunkerruinen  
31.02.01Sich selbst überlassene Stollen, Schächte und Bunkerruinen 12
31.02.02In Betrieb befindliche Stollen bzw. Schächte (inkl. Besucherbergwerke) 6
32.FELSEN, BLOCK- UND SCHUTTHALDEN, GERÖLLFELDER, OFFENE BEREICHE
MIT SANDIGEM ODER BINDIGEM SUBSTRAT
 
32.01Natürliche und naturnah entwickelte Felsen  
32.01aNatürliche Felsen 20
32.01bNaturnah entwickelte Felsen in alten, stillgelegten Steinbrüchen 16
32.01cNaturnah entwickelte Felsen an Verkehrsanlagen 12
32.02Solitärer Felsblock, Findling 16
32.03aNatürliche und naturnah entwickelte Block- und Schutthalden  
32.03a.01Natürliche Block- und Schutthalden 20
32.03a.02Naturnah entwickelte Block- und Schutthalden (insbes. in alten, stillgelegten
Abbaugebieten)
15
32.06Wände aus Sand und Lockergestein 18
32.07Lehm- und Lösswände 18
32.08Vegetationslose bzw. -arme Kies- und Schotterfläche 18
32.09Vegetationslose bzw. -arme Sandfläche 18
32.10Vegetationslose bzw. -arme Fläche mit bindigem Substrat 18
32.11Abbaubereiche und Abraumhalden sowie sonstige Bauflächen  
32.11.01aBlock- und Schutthalden sowie Halden aus sandig-kiesigem oder bindigem Substrat
(Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
 
32.11.01a.01Junge Halden nach Beendigung der Aufschüttung mit naturnaher Entwicklung,
vgl. 32.03a.02
10
32.11.01a.02Junge Halden unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, in Aufschüttung
befindliche Halden
3
32.11.04Felswände oder felsige Abbausohlen in Steinbrüchen (Teilabschnitte können
getrennt betrachtet werden)
 
32.11.04aJunge Felswände oder junge felsige Abbausohlen in Steinbrüchen nach Beendigung
des Abbaus mit naturnaher Entwicklung, vgl. 32.01b
12
32.11.04bFelswände und felsige Abbausohlen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder
neue, im Abbau befindliche Felswände und felsige Abbausohlen
4
32.11.06aEbenerdige Abbauflächen aus Blöcken, Schutt, Sand, Kies oder bindigem Substrat
im Abbau (Teilabschnitte können getrennt betrachtet werden)
 
32.11.06a.01Junge ebenerdige Abbauflächen nach Beendigung des Abbaus mit naturnaher
Entwicklung, vgl. 32.08 bis 32.10
10
32.11.06a.02Ebenerdige Abbauflächen unmittelbar nach Beendigung des Abbaus oder neue, im
Abbau befindliche ebenerdige Abbauflächen
3
32.11.08a Steilwände aus Sand und Lockergestein in Abbaubereichen (Teilabschnitte können
getrennt betrachtet werden)
 
32.11.08a.01Junge Steilwände aus Sand und Lockergestein nach Beendigung des Abbaus bei
vorgesehener naturnaher Entwicklung, vgl. 32.06
12
32.11.08a.02Steilwände aus Sand und Lockergestein unmittelbar nach Beendigung des Abbaus
oder neue, im Abbau befindliche Steilwände aus Lockergestein
4
32.11.09aBauflächen und Baustelleneinrichtungsflächen 3
33.ÄCKER UND ACKERBRACHE  
33.01Flachgründige, skelettreiche Kalkäcker und Kalkackerbrache  
33.01.02- Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Kalkboden) 17
33.01.03- Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Kalkboden) 6
33.01.04- Ackerbrache (Kalkboden) 11
33.02Äcker und Ackerbrache auf flachgründigem, skelettreichem Silikatverwitte-
rungsboden
 
33.02.02- Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Silikatverwitterungsboden) 16
33.02.03- Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Silikatverwitterungs-
boden)
6
33.02.04- Ackerbrache (Silikatverwitterungsboden) 11
33.03Äcker und Ackerbrache auf Sandboden  
33.03.02- Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Sandboden) 16
33.03.03- Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Sandboden) 6
33.03.04- Ackerbrache (Sandboden) 11
33.04aÄcker und Ackerbrache auf Lehm- oder Tonboden  
33.04a.02- Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lehm- oder Tonboden) 16
33.04a.03- Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lehm- oder
Tonboden)
6
33.04a.04- Ackerbrache (Lehm- oder Tonboden) 8
33.04bÄcker und Ackerbrache auf Lössboden  
33.04b.02- Acker mit artenreicher Segetalvegetaion (Lössboden) 17
33.04b.03- Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Lössboden) 7
33.04b.04- Ackerbrache (Lössboden) 9
33.05Äcker und Ackerbrache auf Torf- oder Anmoorboden  
33.05.02- Acker mit artenreicher Segetalvegetation (Torf- oder Anmoorboden) 8
33.05.03- Acker mit stark verarmter oder fehlender Segetalvegetation (Torf- oder
Anmoorboden)
5
33.05.04- Ackerbrache (Torf- oder Anmoorboden) 8
34.TROCKENRASEN SOWIE GRÜNLAND TROCKENER BIS FRISCHER
STANDORTE
 
34.01Trockenrasen auf karbonatischem oder silikatischem Untergrund 21
34.02Halbtrockenrasen auf karbonatischem oder sonstigem basenreichen
Untergrund inkl. Wacholderheiden
 
34.02aHalbtrockenrasen, beweidet oder gemäht 21
34.02bHalbtrockenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt 17
34.03Steppenrasen (subkontinental, auf tiefgründigem Boden)  
34.03.01aSteppenrasen, beweidet oder gemäht 22
34.03.03 Steppenrasen, brachgefallen bzw. ungenutzt 19
34.04Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren  
34.04.01aAnnuelle Sandtrockenrasen und Silbergrasfluren 20
34.04.03Ausdauernde Sandtrockenrasen mit weitgehend geschlossener Narbe  
34.04.03.01a- Beweidet oder gemäht 21
34.04.03.03- Ungenutzt 16
34.05Schwermetallrasen 
34.05.01Natürlicher und halbnatürlicher Schwermetallrasen 21
34.05.02Schwermetallrasen junger Abraumhalden des Bergbaus 15
34.06Borstgrasrasen 
34.06.01aBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, beweidet oder gemäht 21
34.06.01bBorstgrasrasen trockener bis frischer Standorte, brachgefallen 18
34.06.02aBorstgrasrasen feuchter Standorte, beweidet oder gemäht 22
34.06.02bBorstgrasrasen feuchter Standorte, brachgefallen 19
34.07aArtenreiches Grünland frischer Standorte  
34.07a.01Artenreiche, frische Mähwiese 20
34.07a.02Artenreiche, frische (Mäh-)Weide 18
34.07a.03Artenreiche, frische Grünlandbrache 16
34.07bMäßig artenreiches Grünland frischer Standorte  
34.07b.01Mäßig artenreiche, frische Mähwiese 15
34.07b.02Mäßig artenreiche, frische (Mäh-)Weide 13
34.07b.03Mäßig artenreiche, frische Grünlandbrache 11
34.08Artenarmes Grünland frischer Standorte  
34.08a.01Intensiv genutztes, frisches Dauergrünland 8
34.08a.02Extensiv genutztes, frisches Dauergrünland 11
34.08.02Frisches Ansaatgrünland 7
34.08.03Artenarme, frische Grünlandbrache 9
34.09Tritt- und Parkrasen (vgl. Siedlungsbiotope 51 bis 53) 8
35.WALDFREIE NIEDERMOORE UND SÜMPFE, GRÜNLAND NASSER BIS
FEUCHTER STANDORTE (ohne Röhrichte und Großseggenriede)
 
35.01waldfreie, oligo- bis mesotrophe kalkarme oder kalkreiche Niedermoore und
Sümpfe
 
35.01a- Weitgehend intakt 24
35.01b- Degeneriert (teilentwässert) 16
35.02Grünland nasser bis (wechsel-)feuchter Standorte  
35.02.01Pfeifengraswiesen (auf mineralischen und organischen Böden)  
35.02.01a- Bewirtschaftet 23
35.02.01.03- Brachgefallen 20
35.02.02Brenndolden-Auenwiesen 
35.02.02a- Bewirtschaftet 23
35.02.02.03- Brachgefallen 21
35.02.03a Sonstiges extensives Feucht- und Nassgrünland  
35.02.03a.01- Bewirtschaftet 20
35.02.03a.02- Brachgefallen 16
35.02.05Flutrasen 
35.02.05.01- Extensiv bewirtschaftet 18
35.02.05.01a- Brachgefallen 16
35.02.05.02- Intensiv bewirtschaftet 12
35.02.06Artenarmes, intensiv genutztes Feuchtgrünland  
35.02.06.01Feuchtes, intensiv genutztes Dauergrünland 10
35.02.06.02Feuchtes Ansaatgrünland 10
35.02.06.03Brachgefallenes, artenarmes Feuchtgrünland 12
35.03Salzgrünland des Binnenlandes 22
36.HOCH-, ZWISCHEN- UND ÜBERGANGSMOORE  
36.01Hochmoore (weitgehend intakt) 24
36.02Übergangsmoore und Zwischenmoore (weitgehend intakt) 23
36.03Moordegenerationsstadien 
36.03a- Geschädigt, noch regenerierbar 17
36.03b- Geschädigt, nicht regenerierbar 12
36.04Torfabbaubereiche 
36.04.01Handtorfstich im Abbau 9
36.04.02Abtorfungsflächen im Fräsverfahren 3
36.04.03Bunkerde-Halde6
36.04.04Torfhalden5
37. GROßSEGGENRIEDE  
37.01Nährstoffarmes Großseggenried 20
37.02Nährstoffreiches Großseggenried 16
38. RÖHRICHTE (ohne Brackwasserröhrichte)  
38.01Teichsimsenröhricht19
38.02Schilfröhrichte 
38.02.01Schilf-Wasserröhricht19
38.02.02Schilf-Landröhricht15
38.03Rohrkolbenröhricht16
38.04Schneidenröhricht20
38.05Wasserschwadenröhricht13
38.06Rohrglanzgrasröhricht13
38.07Sonstiges Röhricht 16
39.WALD- UND UFERSÄUME, STAUDENFLUREN  
39.01Wald- und Gehölzsäume  
39.01.01Wald- und Gehölzsäume oligo- bis eutropher, trockener bis nasser Standorte 16
39.01.02Wald- und Gehölzsäume hypertropher, trockener bis nasser Standorte 10
39.02 Kahlschläge und Fluren der Lichtungen (mit überwiegend krautiger Vegetation) 10
39.03Krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft (ohne
Ufersäume und Grünlandbrachen)
 
39.03.01a- Trocken-warmer Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder
artenreich
17
39.03.01b- Frischer bis nasser Standorte mit wertgebenden Merkmalen z. B. struktur- oder
artenreich
16
39.03.02Sonstige krautige und grasige Säume und Fluren der offenen Landschaft 8
39.04Krautige Ufersäume oder -fluren an Gewässern  
39.04a.01- Naturnahe Ausprägung 17
39.04a.02- Naturferne Ausprägung 8
39.05Neophyten-Staudenfluren7
39.06Ruderalstandorte 
39.06.01Trocken-warme Ruderalstandorte auf Sand-, Kies- und Schotterböden 16
39.06.02Trocken-warme Ruderalstandorte auf bindigem Boden 14
39.06.03Frische bis nasse Ruderalstandorte 12
39.07Artenarme Dominanzbestände von Poly-Kormonbildnern (z. B. von Adlerfarn
oder Landreitgras)
10
40.ZWERGSTRAUCHHEIDEN 
40.01Felsbandheide19
40.02Moor- oder Sumpfheiden  
40.02.01- Weitgehend intakt 22
40.02.02a- Degeneriert 16
40.03Heiden auf sandigen oder Silikat-Böden (Calluna-Heiden)  
40.03.01- Weitgehend intakt 19
40.03.02a- Degeneriert 13
40.04Lehmheide20
40.05Bergheiden („Hochheiden") 18
41.FELDGEHÖLZE, GEBÜSCHE, HECKEN UND GEHÖLZKULTUREN  
41.01Gebüsche mit überwiegend autochthonen Arten  
41.01.01Gebüsch nasser bis feuchter mineralischer Standorte außerhalb von Auen 16
41.01.02(Weiden-)Gebüsch in Auen 16
41.01.03Gebüsche nasser bis feuchter organischer Standorte  
41.01.03.01Moor-Gebüsch (z. B. mit Weiden, Gagel) 16
41.01.03.02Zwergbirken-Gebüsch18
41.01.04Gebüsche frischer Standorte  
41.01.04.01Wacholder- und Besenginster-Gebüsch 16
41.01.04.02Sonstiges Gebüsch frischer Standorte 13
41.01.05Gebüsch trocken-warmer Standorte  
41.01.05.01Buxus-Gebüsch20
41.01.05.02Wacholder-Gebüsch19
41.01.05.03Trockenes Zwerg- und Weichselkirschen-Gebüsch 18
41.01.05.04aSonstiges Gebüsch trocken-warmer Standorte (inkl. Besenginster-Gebüsch) 16
41.01.06 Gebüsch stickstoffreicher, ruderaler Standorte und stark verbuschte Grünlandbrache
(Verbuschung > 50 %)
12
41.02Feldgehölze mit überwiegend autochthonen Arten  
41.02.01Feldgehölz nasser bis feuchter Standorte  
41.02.01J- Junge Ausprägung 13
41.02.01M- Mittlere Ausprägung 15
41.02.01A- Alte Ausprägung 18
41.02.02Feldgehölz frischer Standorte  
41.02.02J- Junge Ausprägung 13
41.02.02M- Mittlere Ausprägung 14
41.02.02A- Alte Ausprägung 17
41.02.03Feldgehölz trocken-warmer Standorte  
41.02.03J- Junge Ausprägung 14
41.02.03M- Mittlere Ausprägung 15
41.02.03A- Alte Ausprägung 18
41.03Hecken mit überwiegend autochthonen Arten  
41.03.01Wallhecke, Knick  
41.03.01J- Junge Ausprägung (ohne Überhälter) 12
41.03.01M- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.01A- Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.03.02Hecke auf Lesesteinriegel  
41.03.02J- Junge Ausprägung (ohne Überhälter) 12
41.03.02M- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.02A- Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.03.03Sonstige Hecken (insbesondere auf ebenerdigen Rainen oder Böschungen)  
41.03.03J- Junge Ausprägung (ohne Überhälter) sowie Schnitthecken 12
41.03.03M- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 16
41.03.03A- Mit Überhältern alter Ausprägung 19
41.04Gehölzanpflanzungen und Hecken aus überwiegend nicht autochthonen Arten  
41.04J- Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken 8
41.04M- Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 11
41.04A- Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung 14
41.05Einzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen  
41.05aEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend autochtonen Arten  
41.05aJ- Junge Ausprägung 11
41.05aM- Mittlere Ausprägung 15
41.05aA- Alte Ausprägung 18
41.05bEinzelbäume, Baumreihen und Baumgruppen aus überwiegend nicht autochthonen
Arten (mit Ausnahme von Kopfbäumen, Alleen, Obst- und Nussbäumen)
 
41.05bJ- Junge Ausprägung/- Ohne Überhälter sowie Schnitthecken 8
41.05bM- Mittlere Ausprägung/- Mit Überhältern mittlerer Ausprägung 11
41.05bA- Alte Ausprägung/- Mit Überhältern alter Ausprägung 14
41.05.02 Kopfbaum/Kopfbaumreihe 
41.05.02J- Junge Ausprägung 12
41.05.02M- Mittlere Ausprägung 15
41.05.02A- Alte Ausprägung 18
41.05.04Allee 
41.05.04J- Junge Ausprägung 11
41.05.04M- Mittlere Ausprägung 16
41.05.04A- Alte Ausprägung 19
41.05.05Obstbaumallee, -reihe oder einzelner Obst- bzw. Nussbaum  
41.05.05J- Junge Ausprägung 11
41.05.05M- Mittlere Ausprägung 19
41.05.05A- Alte Ausprägung 21
41.06Streuobstbestand [Komplex]  
41.06.01Streuobstbestand auf Grünland  
41.06.01.J- Mit jungem Baumbestand 12
41.06.01.MA- Mit mittlerem bis altem Baumbestand 19
41.06.02Streuobstbestand auf Acker  
41.06.02J- Mit jungem Baumbestand 12
41.06.02MA- Mit mittlerem bis altem Baumbestand 18
41.07Gehölzplantagen und Hopfenkulturen 6
41.08Rebkulturen und Rebbrachen  
41.08.01Rebkulturen in Steillage 17
41.08.02Rebkulturen in ebener bis schwach geneigter Lage 9
41.08.03Rebbrachen in Steillage 14
41.08.04Rebbrachen in ebener bis schwach geneigter Lage 10
42.WALDMÄNTEL UND VORWÄLDER, SPEZIELLE WALDNUTZUNGSFORMEN  
42.01Waldmäntel17
42.02Rubus-Gestrüppe und -Vormäntel 12
42.03Vorwälder 
42.03.01Vorwald nasser bis feuchter Standorte 14
42.03.02Vorwald frischer Standorte 13
42.03.03Vorwald trocken-warmer Standorte 13
42.04Hudewald [Komplex]  
42.04.01- Hudewald mit traditioneller Weidenutzung 22
42.04.02- Hudewald, aufgelassen 20
42.05Niederwald [Komplex]  
42.05.01- Mit traditioneller Nutzung 19
42.05.02- Aufgelassen bzw. durchwachsend 18
42.06aKurzumtriebsplantagen mit heimischen oder nicht heimischen Baumarten 6
42.07Mittelwald [Komplex]  
42.07.01- Mit traditioneller Nutzung 21
42.07.02- Aufgelassen bzw. durchwachsend 17
43. LAUB(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE (Laubbaumanteil > 50 %)  
43.01Birken-Moorwälder 
43.01.01Birken-Moorwälder mit intaktem Wasserhaushalt  
43.01.01J- Junge Ausprägung 14
43.01.01M- Mittlere Ausprägung 20
43.01.01A- Alte Ausprägung 24
43.01.02Degradierter Birken-Moorwald  
43.01.02J- Junge Ausprägung 11
43.01.02M- Mittlere Ausprägung 14
43.01.02A- Alte Ausprägung 17
43.02Bruchwälder 
43.02.01.01Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte mit intaktem
Wasserhaushalt
 
43.02.01.01J- Junge Ausprägung 14
43.02.01.01M- Mittlere Ausprägung 20
43.02.01.01A- Alte Ausprägung 24
43.02.01.02Degradierter Birken- und Birken-Erlenbruchwälder nährstoffärmerer Standorte  
43.02.01.02J- Junge Ausprägung 11
43.02.01.02M- Mittlere Ausprägung 15
43.02.01.02A- Alte Ausprägung 18
43.02.02.01Erlenbruchwälder nährstoffreicherer Standorte mit intaktem Wasserhaushalt  
43.02.02.01J- Junge Ausprägung 14
43.02.02.01M- Mittlere Ausprägung 20
43.02.02.01A- Alte Ausprägung 23
43.02.02.02Degradierter Erlenbruchwald  
43.02.02.02J- Junge Ausprägung 11
43.02.02.02M- Mittlere Ausprägung 14
43.02.02.02A- Alte Ausprägung 17
43.03Sumpfwälder (auf mineralogenen Böden)  
43.03.01Intakter Sumpfwald  
43.03.01J- Junge Ausprägung 15
43.03.01M- Mittlere Ausprägung 18
43.03.01A- Alte Ausprägung 21
43.03.02Degradierter Sumpfwald  
43.03.02J- Junge Ausprägung 11
43.03.02M- Mittlere Ausprägung 13
43.03.02A- Alte Ausprägung 15
43.04Auenwälder 
43.04.01Fließgewässerbegleitende Erlen- und Eschenwälder  
43.04.01J- Junge Ausprägung 14
43.04.01M- Mittlere Ausprägung 17
43.04.01A- Alte Ausprägung 20
43.04.02.01 Weichholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik  
43.04.02.01J- Junge Ausprägung 14
43.04.02.01M- Mittlere Ausprägung 20
43.04.02.01A- Alte Ausprägung 23
43.04.02.02Weichholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik  
43.04.02.02J- Junge Ausprägung 11
43.04.02.02M- Mittlere Ausprägung 14
43.04.02.02A- Alte Ausprägung 17
43.04.03.01Hartholzauenwälder mit natürlicher oder naturnaher Überflutungsdynamik  
43.04.03.01J- Junge Ausprägung 14
43.04.03.01M- Mittlere Ausprägung 20
43.04.03.01A- Alte Ausprägung 22
43.04.03.02Hartholzauenwälder ohne oder mit gestörter Überflutungsdynamik  
43.04.03.02J- Junge Ausprägung 11
43.04.03.02M- Mittlere Ausprägung 15
43.04.03.02A- Alte Ausprägung 18
43.05Tideauenwälder 
43.05.01Weichholz-Tideauenwälder 
43.05.01J- Junge Ausprägung 14
43.05.01M- Mittlere Ausprägung 21
43.05.01A- Alte Ausprägung 24
43.05.02Hartholz-Tideauenwälder 
43.05.02J- Junge Ausprägung 14
43.05.02M- Mittlere Ausprägung 19
43.05.02A- Alte Ausprägung 22
43.06Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder  
43.06J- Junge Ausprägung 15
43.06M- Mittlere Ausprägung 17
43.06A- Alte Ausprägung 20
43.07Laub- und Mischwälder feuchter bis frischer Standorte  
43.07.01Eschen- und Eschen-Bergahornwald feuchter Standorte  
43.07.01J- Junge Ausprägung 15
43.07.01M- Mittlere Ausprägung 18
43.07.01A- Alte Ausprägung 21
43.07.02Eichen-Hainbuchenwald staunasser bis frischer Standorte  
43.07.02J- Junge Ausprägung 15
43.07.02M- Mittlere Ausprägung 20
43.07.02A- Alte Ausprägung 23
43.07.03Eichenwald feuchter bis frischer Standorte  
43.07.03J- Junge Ausprägung 15
43.07.03M- Mittlere Ausprägung 20
43.07.03A- Alte Ausprägung 23
43.07.04 Buchen(misch)wälder frischer, basenarmer Standorte  
43.07.04J- Junge Ausprägung 14
43.07.04M- Mittlere Ausprägung 17
43.07.04A- Alte Ausprägung 20
43.07.05Buchen(misch)wälder frischer, basenreicher Standorte  
43.07.05J- Junge Ausprägung 14
43.07.05M- Mittlere Ausprägung 16
43.07.05A- Alte Ausprägung 18
43.07.06Montane Buchen-Tannen-/Fichtenwälder (Buchenanteil > 50 %)  
43.07.06J- Junge Ausprägung 15
43.07.06M- Mittlere Ausprägung 18
43.07.06A- Alte Ausprägung 21
43.08Laub(misch)wälder trockener bzw. trocken-warmer Standorte  
43.08.01Trockene Eichen-Hainbuchenwälder  
43.08.01J- Junge Ausprägung 15
43.08.01M- Mittlere Ausprägung 20
43.08.01A- Alte Ausprägung 23
43.08.02Seggen-Buchenwald (Orchideen-Buchenwald)  
43.08.02J- Junge Ausprägung 15
43.08.02M- Mittlere Ausprägung 18
43.08.02A- Alte Ausprägung 21
43.08.03Blaugras-Buchenwald 
43.08.03J- Junge Ausprägung 15
43.08.03M- Mittlere Ausprägung 20
43.08.03A- Alte Ausprägung 23
43.08.04Buchenbuschwald (auf Ostseedünen)  
43.08.04J- Junge Ausprägung 15
43.08.04M- Mittlere Ausprägung 21
43.08.04A- Alte Ausprägung 24
43.08.05Eichen-Trockenwälder 
43.08.05J- Junge Ausprägung 15
43.08.05M- Mittlere Ausprägung 18
43.08.05A- Alte Ausprägung 21
43.09Laub(misch)holzforste einheimischer Baumarten  
43.09J- Junge Ausprägung 11
43.09M- Mittlere Ausprägung 13
43.09A- Alte Ausprägung 16
43.10Laub(misch)holzforste eingeführter Baumarten  
43.10J- Junge Ausprägung 9
43.10M- Mittlere Ausprägung 12
43.10A- Alte Ausprägung 14
44. NADEL(MISCH)WÄLDER UND -FORSTE  
44.01Moorwälder (Nadelwälder)  
44.01.01Fichten-Moorwälder 
44.01.01J- Junge Ausprägung 14
44.01.01M- Mittlere Ausprägung 20
44.01.01A- Alte Ausprägung 23
44.01.02Waldkiefern-Moorwälder 
44.01.02J- Junge Ausprägung 14
44.01.02M- Mittlere Ausprägung 20
44.01.02A- Alte Ausprägung 23
44.01.03Spirken-Moorwälder 
44.01.03J- Junge Ausprägung 14
44.01.03M- Mittlere Ausprägung 18
44.01.03A- Alte Ausprägung 21
44.01.04Latschen-Moorwälder 
44.01.04J- Junge Ausprägung 14
44.01.04M- Mittlere Ausprägung 18
44.01.04A- Alte Ausprägung 21
44.02Natürliche bzw. naturnahe, trockene bis wechselfeuchte Kiefernwälder  
44.02.01Trockene Fels-Kiefernwälder  
44.02.01J- Junge Ausprägung 14
44.02.01M- Mittlere Ausprägung 17
44.02.01A- Alte Ausprägung 21
44.02.02Kalk-Kiefernwald auf Schotterflächen und Schwemmkegeln  
44.02.02J- Junge Ausprägung 14
44.02.02M- Mittlere Ausprägung 17
44.02.02A- Alte Ausprägung 21
44.02.03Trockene Sandkiefernwälder  
44.02.03J- Junge Ausprägung 14
44.02.03M- Mittlere Ausprägung 19
44.02.03A- Alte Ausprägung 22
44.02.04Sonstiger (wechsel)feuchter Kiefern- bzw. Birken-/Kiefernwald (z. B. auf Mergel)  
44.02.04J- Junge Ausprägung 14
44.02.04M- Mittlere Ausprägung 17
44.02.04A- Alte Ausprägung 20
44.03Fichten-/Tannen(misch)wälder und Fichten(misch)wälder  
44.03.01Montaner Fichten-Blockschuttwald  
44.03.01J- Junge Ausprägung 15
44.03.01M- Mittlere Ausprägung 18
44.03.01A- Alte Ausprägung 21
44.03.02 Montane bis hochmontane Fichtenwälder  
44.03.02J- Junge Ausprägung 15
44.03.02J- Mittlere Ausprägung 18
44.03.02A- Alte Ausprägung 21
44.03.03Montane Tannen-Fichtenwälder  
44.03.03J- Junge Ausprägung 15
44.03.03M- Mittlere Ausprägung 18
44.03.03A- Alte Ausprägung 21
44.03.04Montane Tannen-/Fichten-Buchenwälder (Nadelbaumanteil > 50 %)  
44.03.04J- Junge Ausprägung 15
44.03.04M- Mittlere Ausprägung 18
44.03.04A- Alte Ausprägung 21
44.03.05Montane Tannenwälder  
44.03.05J- Junge Ausprägung 15
44.03.05M- Mittlere Ausprägung 18
44.03.05A- Alte Ausprägung 21
44.03.06Autochthone Fichten-Tannenwälder der planaren und collinen Stufe  
44.03.06J- Junge Ausprägung 15
44.03.06M- Mittlere Ausprägung 19
44.03.06A- Alte Ausprägung 22
44.04Nadel(misch)forste einheimischer Baumarten  
44.04J- Junge Ausprägung 9
44.04M- Mittlere Ausprägung 11
44.04A- Alte Ausprägung 14
44.05Nadel(misch)forste eingeführter Baumarten  
44.05J- Junge Ausprägung 6
44.05M- Mittlere Ausprägung 10
44.05A- Alte Ausprägung 12
 
BIOTOPTYPEN DES BESIEDELTEN BEREICHS UND VERKEHRSANLAGEN
 
51.FREIFLÄCHEN DES BESIEDELTEN BEREICHS  
51.01Kleine vegetationsfreie Freiflächen 5
51.02Kleine unbefestigte Freiflächen mit Spontanvegetation 11
51.04aBrachflächen z. B. ehemalige Baukomplexe, Industrie- und Verkehrsanlagen  
51.04a.01- Mit wesentlichen Anteilen struktur-/artenreicher Ausprägung 12
51.04a.02- Ohne wesentliche Anteile struktur-/artenreicher Ausprägung 7
51.06aParkanlagen 
51.06a.01Historische Garten- und Parkanlage 19
51.06a.02.01Extensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand 16
51.06a.02.02Extensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand 13
51.06a.03Intensiv gepflegte Parkanlage mit altem Baumbestand 13
51.06a.04Intensiv gepflegte Parkanlage ohne alten Baumbestand 10
51.06a.05Parkwald14
51.06a.06 Botanischer Garten (differenzierte Objektbewertung) 13
51.07aSonstige Grünanlage  
51.07a.01Sonstige Grünanlage mit altem Baumbestand 13
51.07a.02Sonstige Grünanlage ohne alten Baumbestand 9
51.08aKleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen  
51.08a.01Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturreich 11
51.08a.02Kleingartenanlagen, Grabeland, Gärten und private Grünflächen, strukturarm 7
51.09aFriedhöfe 
51.09a.01Friedhof mit altem Baumbestand 14
51.09a.02Friedhof ohne alten Baumbestand 9
51.10aZoo/Tierpark/Tiergehege (differenzierte Objektbewertung) 11
51.11aSport-/Spiel-/Erholungsanlage mit geringem Versiegelungsgrad  
51.11a.01Sportrasenplatz7
51.11a.02Freibad7
51.11a.03Golfplatz9
51.11a.04Campingplatz7
51.11a.05Sonstige Sport-, Spiel- und Freizeitanlage 7
52.VERKEHRSANLAGEN UND PLÄTZE  
52.01Straßen und Verkehrswege (einschließlich der Land- und Forstwirtschaft)  
52.01.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Verkehrs- und Betriebsweg (z. B. Straße,
Start-, Landebahn)
0
52.01.03Teilbefestigter Verkehrsweg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) 2
52.01.04aUnbefestigte Straße/Feld- und Forstweg bzw. Verkehrsweg mit wassergebundener
Decke
3
52.01.07aVerkehrsweg mit Natursteinpflaster 6
52.01.08aFunktionsgrün an Verkehrswegen  
52.01.08a.01Bankette, Mittelstreifen 3
52.01.08a.02Funktionsgrün mit artenarmer Krautschicht oder mit Gehölzbestand junger
Ausprägung
7
52.01.08n.03Funktionsgrün mit artenreicher Krautschicht oder mit Gehölzbestand mittlerer bis
alter Ausprägung
11
52.02Rad- und Fußwege bzw. Pfade  
52.02.01aVersiegelter oder sonstiger gepflasterter Weg 0
52.02.03Teilbefestigter Weg (z. B. Rasengitter, Spurplatten) 3
52.02.04aGeschotterter Weg oder Weg mit wassergebundener Decke 4
52.02.06Unbefestigter Weg 10
52.02.07Hohlweg [Komplex] 18
52.02.08aWeg mit Natursteinpflaster 7
52.03Plätze, befestigte Freiflächen  
52.03.01Versiegelter Platz oder sonstiger gepflasterter Platz 0
52.03.02Teilbefestigter Platz (z. B. Rasengitter) 3
52.03.03aPlatz mit geschottertem Belag oder wassergebundener Decke (z. B. Aschensport-
platz)
4
52.03.05aPlatz mit Natursteinpflaster 7
52.04 Übrige Verkehrsanlagen in Betrieb  
52.04.01Gleiskörper1
52.04.02Hafenanlage an Land, Kai 1
52.04.04aHafenbecken und Marinas 6
52.04.05aWasserbauliche Anlagen z. B. Schleusen, Wehre, Leitwerke 2
52.04.06aSonstige Verkehrsanlagen 0
53BAUWERKE MIT ZUGEORDNETER TYPISCHER FREIRAUMSTRUKTUR  
53.01Gebäude 
53.01.01aHistorischer Gebäudekomplex, z. B. Kirche, Kloster, Burg, Schloss 13
53.01.03Einzel- und Reihenhausbebauung inkl. typischen Freiräumen  
53.01.03a- Altes Villengebiet mit altem Baumbestand 13
53.01.03b- Lockeres Einzelhausgebiet 5
53.01.03c- Verdichtetes Einzel- und Reihenhausgebiet 4
53.01.05Hochhaus- und Großformbebauung inkl. typischen Freiräumen  
53.01.05a- Wohnnutzung in Hochhaus- und Großformbauten 4
53.01.05b- Öffentliche oder gewerbliche Hochhaus- und Großformbauten 4
53.01.07aSonstige Einzelgebäude z. B. Scheunen, Stallungen, Speichergebäude  
53.01.07a.01- Alt bzw. traditionelle Bauweise (genutzt) oder verfallen (ungenutzt) 11
53.01.07a.02- Moderne Bauweise 2
53.01.14aIndustrie- und Gewerbefläche inkl. typischen Freiräumen 2
53.01.15aKerngebiet inkl. typischen Freiräumen  
53.01.15a.01- Historische Altstadt 12
53.01.15a.02- Moderne Innenstadt 3
53.01.16aBlock- und Zeilenbebauung inkl. typischen Freiräumen  
53.01.16a.01- Historische Blockbebauung 9
53.01.16a.02- Sonstige Blockbebauung 4
53.01.16a.03- Zeilenbebauung 5
53.01.17aDorfgebiet 
53.01.17a.01- Historisches Dorfgebiet z. B. Dorfkern, Dorfanger, Dorfplatz 13
53.01.17a.02- Sonstiges Dorfgebiet inkl. Neubaugebiete 4
53.01.18aEinzelgebäude im Außenbereich  
53.01.18a.01- Historische Einzelgebäude/-gehöfte 10
53.01.18a.02- Sonstige Einzelgebäude/-gehöfte 2
53.01.19aTierproduktionsanlage und Gewächshäuser 0
53.01.20aVer- und Entsorgungsanlage, z. B. Kläranlage, Wasserwerk, Staudamm 2
53.02Mauern und Steinriegel  
53.02.01Ziegelsteinmauern 
53.02.01.01- Alt bzw. traditionelle Bauweise 10
53.02.01.02- Moderne Bauweise 4
53.02.02Betonmauer0
53.02.03aUnverfugte Natursteinmauer bzw. Trockenmauer 17
53.02.04aVerfugte Natursteinmauer (auch von Ruinen) 9
53.02.05a Steinriegel17
53.02.06aGabionen2
54.DEPONIEN UND RIESELFELDER  
54.01Feststoffdeponien (z. B. Hausmüll, Bauschuttdeponie)  
54.01a- In Betrieb 0
54.01b- Begrünte Bereiche 2
54.02Deponien flüssiger Stoffe (z. B. Schlammdeponie) 0
54.03Rieselfelder [Komplex] 8
54.04Kanalisation0
 
BIOTOPTYPEN MIT SCHWERPUNKT IN DEN ALPEN
 
60.GEWÄSSER DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
60.01Quellen der subalpinen bis alpinen Stufe  
60.01.01Sicker- und Sumpfquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Helokrene) 18
60.01.02Grundquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Limnokrene) 17
60.01.03Sturzquelle der subalpinen bis alpinen Stufe (Rheokrene) 19
60.02Fließgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe  
60.02.01Gletscherbach22
60.02.02Fließgewässeroberlauf (Rhitral) der subalpinen bis alpinen Stufe 20
60.03Stillgewässer der subalpinen bis alpinen Stufe  
60.03.01See der subalpinen bis alpinen Stufe 17
60.03.02Weiher der subalpinen bis alpinen Stufe 17
60.03.03Tümpel der subalpinen bis alpinen Stufe 17
61.FIRN, PERMANENTE SCHNEEFELDER UND GLETSCHER  
61.01Firn und permanentes Schneefeld 16
61.02Gletscher21
62.FELSEN DER SUBALPINEN BIS NIVALEN STUFE  
62.01Felswände der subalpinen bis nivalen Stufe 14
62.02Felsblöcke der subalpinen bis nivalen Stufe 13
63.STEINSCHUTTHALDEN UND SCHOTTERFLÄCHEN DER SUBALPINEN BIS
ALPINEN STUFE
 
63.01Schotterfläche an Gewässern der subalpinen bis alpinen Stufe 16
63.02Kalkschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
63.03Mergelschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
63.04Silikatschutthalde der subalpinen bis alpinen Stufe 12
64.SCHNEEBÖDEN, SCHNEETÄLCHEN  
64.01Kalkschneeboden17
64.02Schwemmboden der subalpinen bis alpinen Stufe 19
64.03Silikatschneeboden18
65.MOORE DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
65.01Hoch- und Übergangsmoor der subalpinen bis alpinen Stufe 20
65.02Flachmoor oder Sumpf der subalpinen bis alpinen Stufe 20
66. GEBIRGSRASEN (SUBALPINE BIS ALPINE STUFE)  
66.01Nacktriedrasen19
66.02Polsterseggenrasen17
66.03Borstgrasrasen der subalpinen bis alpinen Stufe 18
66.04Blaugrashalde bzw. -rasen 15
66.05Rostseggenrasen15
66.06Alpenfettweide14
66.07Goldhaferwiese der Kalkalpen 21
66.08Subalpiner Trittrasen 13
66.09Krummseggenrasen19
67.STAUDEN- UND LÄGERFLUREN DER HOCHMONTANEN BIS ALPINEN STUFE  
67.01Hochstauden- und Hochgrasflur der hochmontanen bis alpinen Stufe 16
67.02Lägerfluren der subalpinen bis alpinen Stufe 9
68.ZWERGSTRAUCHHEIDEN DER SUBALPINEN BIS ALPINEN STUFE  
68.01Alpine „Windheide" (z. B. mit Gamsheide) 19
68.02Krähenbeer-Rauschbeerheide und Zwergwacholdergebüsche 21
69.GEBÜSCHE DER HOCHMONTANEN BIS SUBALPINEN STUFE  
69.01Auenweidengebüsche der hochmontanen bis subalpinen Stufe 20
69.02Grünerlengebüsche15
69.03Schluchtweidengebüsch16
69.04Latschengebüsch15
69.05Alpenrosengebüsch17
69.06Fichten-Ebereschengebüsch14
69.07Knieweidengebüsch16
70.SUBALPINE WÄLDER  
70.01Subalpiner (hochmontaner) Bergahorn-Buchenwald  
70.01J- Junge Ausprägung 16
70.01M- Mittlere Ausprägung 19
70.01A- Alte Ausprägung 22
70.02Subalpiner Fichtenwald  
70.02J- Junge Ausprägung 15
70.02M- Mittlere Ausprägung 18
70.02A- Alte Ausprägung 21
70.03Subalpiner Lärchen-Arvenwald  
70.03J- Junge Ausprägung 15
70.03M- Mittlere Ausprägung 18
70.03A- Alte Ausprägung 21
70.04Subalpiner Lärchenwald  
70.04J- Junge Ausprägung 15
70.04M- Mittlere Ausprägung 18
70.04A- Alte Ausprägung 21


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Anlage 3 (zu § 5 Absatz 3 Satz 2 und § 6 Absatz 2 Satz 2)


Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen

Bedeutung der Funktionen des
jeweiligen Schutzguts nach Wertstufen
Stärke, Dauer und Reichweite der vorhabenbezogenen Wirkungen
I
gering
II
mittel
III
hoch
1 sehr gering ---
2 gering --eB
3 mittel -eBeB
4 hoch eBeBeBS
5 sehr hoch eBeBSeBS
6 hervorragend eBSeBSeBS
-: keine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eB: erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten
eBS: erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten


2.
Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der in Anlage 1 aufgeführten Bodenfunktionen

Für die Feststellung der Schwere der zu erwartenden Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen durch Versiegelung oder einen Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen gilt abweichend von Nummer 1 für eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere Folgendes:

Bei einer dauerhaften Versiegelung oder einem Bodenabtrag von bisher unversiegelten Flächen ab einer Größe von 2.000 Quadratmetern sowie bei sonstigen dauerhaften Wirkungen (Verdichtung, Veränderung des Bodenwasser- oder Stoffhaushalts) ab dieser Größe hat eine Prüfung zu erfolgen, ob eine erhebliche Beeinträchtigung besonderer Schwere zu erwarten ist. Für die Bewertung sind die Bedeutung der betroffenen Bodenfunktion im konkreten räumlichen Zusammenhang und die Empfindlichkeit gegenüber der spezifischen Wirkung maßgeblich.

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Anlage 4 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 4 Satz 1) Naturräume in Deutschland


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Karte Naturräume in Deutschland (BGBl. 2020 I S. 1124)


Naturräume in Deutschland (Bundesamt für Naturschutz 2011, nach Ssymank 1994)

D01 Mecklenburgisch-Vorpommersches Küstengebiet

D02 Nordostmecklenburgisches Tiefland mit Oderhaffgebiet

D03 Rückland der Mecklenburg-Brandenburgischen Seenplatte

D04 Mecklenburgische Seenplatte

D05 Mecklenburg-Brandenburgisches Platten- und Hügelland sowie Luchland

D06 Ostbrandenburgische Platte

D07 Odertal

D08 Spreewald und Lausitzer Becken- und Heideland

D09 Elbtalniederung

D10 Elbe-Mulde-Tiefland

D11 Fläming

D12 Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen sowie Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet

D13 Oberlausitzer Heideland

D19 Erzgebirgsvorland und Sächsisches Hügelland

D20 Mitteldeutsches Schwarzerdegebiet

D21 Schleswig-Holsteinische Marschen und Nordseeinseln

D22 Schleswig-Holsteinische Geest

D23 Schleswig-Holsteinisches Hügelland

D24 Unterelbeniederung (Elbmarsch)

D25 Ems-Weser-Marsch

D26 Ostfriesisch-Oldenburgische Geest

D27 Stader Geest

D28 Lüneburger Heide

D29 Wendland und Altmark

D30 Dümmer Geestniederung und Ems-Hunte-Geest

D31 Weser-Aller-Tiefland

D32 Niedersächsische Börden

D33 Nördliches Harzvorland

D34 Westfälische Tieflandsbucht

D35 Kölner Bucht und Niederrheinisches Tiefland

D14 Oberlausitz

D15 Sächsisch-Böhmisches Kreidesandsteingebiet

D16 Erzgebirge

D17 Vogtland

D18 Thüringer Becken und Randplatten

D36 Unteres Weserbergland und Oberes Weser-Leine-Bergland

D37 Harz

D38 Bergisches Land, Sauerland (Süderbergland)

D39 Westerwald

D40 Lahntal und Limburger Becken

D41 Taunus

D42 Hunsrück

D43 Moseltal

D44 Mittelrheingebiet (mit Siebengebirge)

D45 Eifel und Vennvorland

D46 Westhessisches Berg- und Beckenland

D47 Osthessisches Bergland (Vogelsberg und Rhön)

D48 Thüringisch-Fränkisches Mittelgebirge

D49 Gutland (Bitburger Land)

D50 Pfälzisch-Saarländisches Muschelkalkgebiet

D51 Pfälzer Wald (Haardtgebirge)

D52 Saar-Nahe-Berg- und Hügelland

D63 Oberpfälzer und Bayerischer Wald

D53 Oberrheinisches Tiefland und Rhein-Main-Tiefland

D54 Schwarzwald

D55 Odenwald, Spessart und Südrhön

D56 Mainfränkische Platten

D57 Neckar- und Tauberland, Gäuplatten

D58 Schwäbisches Keuper-Lias-Land

D59 Fränkisches Keuper-Lias-Land

D60 Schwäbische Alb

D61 Fränkische Alb

D62 Oberpfälzisch-Obermainisches Hügelland

D69 Hochrheingebiet und Dinkelberg

D64 Donau-Iller-Lech-Platten

D65 Unterbayerisches Hügelland und Isar-Inn-Schotterplatten

D66 Voralpines Hügel- und Moorland

D67 Schwäbisch-Oberbayerische Voralpen

D68 Nördliche Kalkalpen

D70 Deutsche Bucht (ohne Felssockel Helgoland)

D71 Doggerbank und angrenzende zentrale Nordsee

D72 Westliche Ostsee

D73 Östliche Ostsee

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Anlage 5 (zu § 9 Absatz 3 und 4) Anforderungen an den Ausgleich und den Ersatz mindestens erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie erheblicher Beeinträchtigungen besonderer Schwere sonstiger Schutzgüter


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ausgleichsmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichartig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sollen nach Möglichkeit eng mit dem beeinträchtigten Raum verbunden sein. Ersatzmaßnahmen sind funktionsspezifisch gleichwertig hinsichtlich der jeweils beeinträchtigten Funktion des Schutzguts zu wählen. Sie sind unter Bezug auf den beeinträchtigten Raum, zumindest jedoch so durchzuführen, dass die jeweilige Funktion im betroffenen Naturraum hergestellt wird (siehe Anlage 4). Bei Eingriffen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels können Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des betroffenen Naturraums durchgeführt werden, sofern dadurch die jeweils beeinträchtigte Funktion des Schutzguts im betroffenen Naturraum hergestellt wird.

A. Räumlich-funktionale Anforderungen


Schutzgüter Funktionen
(siehe
im Einzelnen
Anlage 1)
Maßgaben zum Ausgleich und Ersatz Räume, in denen
die Ausgleichs-
maßnahmen
durchzuführen sind
BiotopeVielfalt von
Lebensgemein-
schaften und
Lebensräumen
Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof-
fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop-
typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleichwer-
tigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz) jeweils
unter Berücksichtigung von Art und Umfang des betroffe-
nen Bestandes sowie von Mindestgrößen von Biotopen
Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher-
stellung sind Biotope zu wählen,
die gemessen an dem Wert des betroffenen Biotoptyps
(siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind und
die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß-
nahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe Ab-
schnitt B) geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Nährstoffentzug
Wiedervernässung
Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaftungs-
maßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten der natür-
lichen Waldgesellschaft oder natürliche Sukzession;
Entnahme standortfremder Baumarten, Belassen von Bio-
top- und Höhlenbäumen und Totholz)
wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwertung
von Riffen oder anderen Biotopen
in dem vom Eingriff
betroffenen Land-
schaftsraum, der
sich durch eine
ähnliche Biotop-
ausstattung ab-
grenzt (z. B. Wald-
bereiche, Niede-
rungsbereiche,
strukturiertes
Offenland)
TiereVielfalt von Tier-
arten einschließ-
lich der innerart-
lichen Vielfalt
Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi-
tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate
einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer
insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische
Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der für
den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)
Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Ersatz
gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/Metapopula-
tion(en)
artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den be-
einträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeitlicher
Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer
Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
in dem vom Eingriff
betroffenen popula-
tions- bzw. art-
spezifischen Funk-
tionsraum mög-
lichst unter Bezug
auf konkrete
Aktions- oder
Dispersionsräume
der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)
  Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifischer
Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate wie
Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen und
Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Lebensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
 
PflanzenVielfalt von
Pflanzenarten
einschließlich
der innerart-
lichen Vielfalt
Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand-
orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Standorte
einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und einer
insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische
Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der für
den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungsareale
artspezifischen Standortbedingungen
Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Optimierung der artspezifisch erforderlichen Standort-
bedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasenflächen,
Entfernen von Gehölzen)
Wiederherstellung von Lebensräumen
Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von Pflan-
zenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von Diaspo-
ren)
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
in dem vom Eingriff
betroffenen popula-
tions- bzw. art-
spezifischen Funk-
tionsraum in Ab-
hängigkeit von
konkreten Ver-
breitungsarealen
Boden natürliche
Bodenfunktionen
Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6 Ab-
schnitt B)
Entfernen von Überschüttungen
Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren Bo-
denraums
Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf. mit
Untergrundmelioration
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Nutzungsextensivierung
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
in dem vom Eingriff
betroffenen Land-
schaftsraum,
Bereich mit ver-
gleichbaren Boden-
gesellschaften und
-typen
Vielfalt von
Bodentypen und
Bodenformen als
Ausdruck des
natürlichen und
kulturellen Erbes
Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden-
typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus-
gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop-
kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen
und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden durch die
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-
und Überflutungsverhältnissen
Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von Böden
erhalten, die durch kulturhistorische Nutzungen entstan-
den sind
Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzungen
im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff
betroffenen Land-
schaftsraum, Be-
reich mit vergleich-
baren Bodengesell-
schaften und -typen
Wasser Funktionen für
den Naturhaus-
halt, die sich aus
der Qualität und
Quantität der
Oberflächen-
gewässer ein-
schließlich der
natürlichen
Selbstreini-
gungsfähigkeit
der Fließgewäs-
ser ergeben
Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der
Gewässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld
des betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem
hinsichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Ge-
wässer einschließlich der Neuanlage von Gewässern
(Ersatz)
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti-
gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von Ver-
rohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau von
Wehren)
Reduzierung bestehender Belastungen durch Optimierung
der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B. durch
Nutzungsextensivierungen im Randbereich der Gewässer,
Entwicklung von natürlichen Uferstrukturen, Uferrand-
streifen an Gewässern, Uferrückbau- oder -vorschüttung,
Schaffung einer vielgestaltigen Fließgewässermorpho-
logie zur Sauerstoffanreicherung
Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, Anlage
von Auefließgewässern
Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Stillge-
wässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-
und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau
von abflussregulierenden Bauwerken, Deichrückverlegun-
gen, Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer
Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ-
gewässersohle, Rückbau von Meliorationsmaßnahmen,
Drainagen
Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Umfeld der
Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen durch Ober-
flächenabfluss, Erosionsschutzmaßnahmen auf erosions-
gefährdeten Böden oder bei ackerbaulicher Nutzung in
Hanglagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen bzw.
Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewässern
Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwasser-
überläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewäs-
sern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
in dem vom Eingriff
betroffenen Fließ-
oder Stillgewässer
oder in dessen un-
mittelbarem Umfeld
Funktionen für
den Naturhaus-
halt, die sich aus
der Qualität und
Quantität des
Grundwassers
ergeben
Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk-
tionen
Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:
Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Verringe-
rung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch anstehen-
dem Grundwasser
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserverschmut-
zungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubildung
(siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubildung
durch Reduzierung des Direktabflusses, in Ausnahme-
fällen Infiltration von Niederschlagswasser
in dem vom Eingriff
betroffenen Grund-
wasserleiter,
-einzugsgebiet
 Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserverhält-
nissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in Auen,
durch die Wiederherstellung von fließgewässertypischen
Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
 
Hochwasser-
schutzfunktion
und Funktionen
im Nieder-
schlags-Abfluss-
haushalt
(Retentions-
funktion)
Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz-
und Retentionsfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil-
dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. Infiltra-
tion von Niederschlagswasser und Regenwasserrück-
haltung
Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch
Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Einzugs-
gebiet
Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Retentions-
raum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließge-
wässern
Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von Ge-
wässerverbauungen
Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und von
Auefließgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Abfluss-
und Überflutungsverhältnissen durch z. B.: Rückbau von
abflussregulierenden Bauwerken, Geschiebemanagement
zur Vermeidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion,
Anhebung der Fließgewässersohle
Extensivierung der Auenutzung
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe Anlage 6
Abschnitt A)
Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions-
raumes
Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräumen
oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländern
in dem vom Eingriff
betroffenen
Retentionsraum
bzw. im betroffenen
Einzugsgebiet des
Fließgewässers
BiotopeVielfalt von
Lebensgemein-
schaften und
Lebensräumen
Wiederherstellung/Neuschaffung/Optimierung der betrof-
fenen Biotoptypen (Ausgleich) bzw. von ähnlichen Biotop-
typenkomplexen/-gruppen mit einer insgesamt gleich-
wertigen Bedeutung für die biologische Vielfalt (Ersatz)
jeweils unter Berücksichtigung von Art und Umfang des
betroffenen Bestandes sowie von Mindestgrößen von
Biotopen
Als Ausgangszustand der Entwicklung bzw. Wiederher-
stellung sind Biotope zu wählen,
• die gemessen an dem Wert des betroffenen
Biotoptyps (siehe Anlage 2) aufwertungsfähig sind
und
die unter Berücksichtigung des erforderlichen Maß-
nahmenaufwands und der Entwicklungszeiten (siehe
Abschnitt B) geeignet sind.
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Nährstoffentzug
Wiedervernässung
in dem vom Eingriff
betroffenen Land-
schaftsraum, der
sich durch eine
ähnliche Biotop-
ausstattung ab-
grenzt (z. B. Wald-
bereiche, Niede-
rungsbereiche,
strukturiertes
Offenland)
  • Zielgerichteter Einsatz von forstlichen Bewirtschaf-
tungsmaßnahmen (z. B. Aufforstung mit Baumarten
der natürlichen Waldgesellschaft oder natürliche
Sukzession; Entnahme standortfremder Baumarten,
Belassen von Biotop- und Höhlenbäumen und Tot-
holz)
• wasserwirtschaftliche Renaturierungsmaßnahmen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Im marinen Bereich z. B. die Schaffung oder Aufwer-
tung von Riffen oder anderen Biotopen
 
TiereVielfalt von
Tierarten ein-
schließlich der
innerartlichen
Vielfalt
Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Habi-
tate der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Habitate
einer Art mit ähnlichen Habitatansprüchen und einer
insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die biologische
Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung von
• Reviergrößen/Minimalarealen der betroffenen bzw. der
für den Ersatz gewählten ähnlichen Art(en)
Aktionsräumen der betroffenen bzw. der für den Er-
satz gewählten ähnlichen Art(en)/Population(en)/
Metapopulation(en)
• artspezifischen Habitatstrukturen (entsprechend den
beeinträchtigten Schlüsselhabitaten) und deren zeit-
licher Wiederherstellbarkeit
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Optimierung/Aufwertung bestehender artspezifischer
Habitatstrukturen (insbesondere Schlüsselhabitate
wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagdhabitate)
• Entwicklung/Wiederherstellung/Neuanlage artspezifi-
scher Habitatstrukturen (insbesondere Schlüssel-
habitate wie Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Jagd-
habitate)
• Reaktivierung/Schaffung von Vernetzungsstrukturen
und Wanderkorridoren, Wiedervernetzung von Le-
bensräumen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff
betroffenen popula-
tions- bzw. art-
spezifischen Funk-
tionsraum mög-
lichst unter Bezug
auf konkrete
Aktions- oder
Dispersionsräume
der betroffenen
Art(en)/Popula-
tion(en)
PflanzenVielfalt von
Pflanzenarten
einschließlich
der innerart-
lichen Vielfalt
Wiederherstellung/Optimierung/Neuschaffung der Stand-
orte der betroffenen Art (Ausgleich) bzw. der Stand-
orte einer Art mit ähnlichen Standortansprüchen und
einer insgesamt gleichwertigen Bedeutung für die bio-
logische Vielfalt (Ersatz) jeweils unter Berücksichtigung
von
• Ausbreitungsmechanismen der betroffenen bzw. der
für den Ersatz gewählten ähnlichen Art, Verbreitungs-
areale
artspezifischen Standortbedingungen
Entwicklungszeiten
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Optimierung der artspezifisch erforderlichen Stand-
ortbedingungen (z. B. Offenhaltung von Sandrasen-
flächen, Entfernen von Gehölzen)
Wiederherstellung von Lebensräumen
in dem vom Eingriff
betroffenen popula-
tions- bzw. art-
spezifischen Funk-
tionsraum in Ab-
hängigkeit von
konkreten Ver-
breitungsarealen
  • Maßnahmen zur Wiederansiedlung/Umsiedlung von
Pflanzenarten (z. B. Entnahme und Ausbringung von
Diasporen)
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
 
Boden natürliche
Bodenfunktionen
Wiederherstellung/Optimierung der Bodenfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Entsiegelung oder Teilentsiegelung (siehe Anlage 6
Abschnitt B)
Entfernen von Überschüttungen
Herstellen oder Verbessern eines durchwurzelbaren
Bodenraums
Mechanisches und biologisches Tiefenlockern, ggf.
mit Untergrundmelioration
Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Nutzungsextensivierung
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
in dem vom Eingriff
betroffenen Land-
schaftsraum, Be-
reich mit vergleich-
baren Bodengesell-
schaften und -typen
Vielfalt von
Bodentypen
und Boden-
formen als
Ausdruck des
natürlichen und
kulturellen Erbes
Wiederherstellung/Optimierung der betroffenen Boden-
typen und Bodenformen oder Geotopkategorien (Aus-
gleich) bzw. ähnlicher Bodentypen/Bodenformen/Geotop-
kategorien mit Relevanz für die Sicherung des natürlichen
und kulturellen Erbes (Ersatz), etwa durch:
• Wiedervernässung von hydromorphen Böden, Mooren
Wiederherstellung der Auenspezifität von Böden
durch die Wiederherstellung von fließgewässertypi-
schen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
Managementmaßnahmen, die eine Ausprägung von
Böden erhalten, die durch kulturhistorische Nutzun-
gen entstanden sind
Extensivierung, Steuerung intensiver Flächennutzun-
gen im Umfeld von z. B. Sand- und Kalksteinfelsen
Sicherung von z. B. Lösssteilwände in Hohlwegen
in dem vom Eingriff
betroffenen Land-
schaftsraum, Be-
reich mit vergleich-
baren Bodengesell-
schaften und -typen
WasserFunktionen
für den
Naturhaushalt,
die sich aus
der Qualität
und Quantität
der Oberflächen-
gewässer ein-
schließlich der
natürlichen
Selbstreini-
gungsfähigkeit
der Fließgewäs-
ser ergeben
Maßnahmen zur Verbesserung/Wiederherstellung der Ge-
wässerfunktionen am oder im unmittelbaren Umfeld des
betroffenen Gewässers (Ausgleich) bzw. an einem hin-
sichtlich der Funktionsausprägung ähnlichen Gewässer
einschließlich der Neuanlage von Gewässern (Ersatz)
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Renaturierung von Fließgewässerabschnitten, Beseiti-
gung von Gewässerverbauen (z. B. Aufhebung von
Verrohrungen, Sohl-, Uferbefestigungen, Rückbau
von Wehren)
• Reduzierung bestehender Belastungen durch Opti-
mierung der Selbstreinigungskraft des Gewässers z. B.
durch Nutzungsextensivierungen im Randbereich der
Gewässer, Entwicklung von natürlichen Uferstruktu-
ren, Uferrandstreifen an Gewässern, Uferrückbau-
oder -vorschüttung, Schaffung einer vielgestaltigen
Fließgewässermorphologie zur Sauerstoffanreicherung
• Anbindung von Altarmen und Nebengewässern, An-
lage von Auefließgewässern
Neuanlage, Erweiterung oder Renaturierung von Still-
gewässern
in dem vom Eingriff
betroffenen Fließ-
oder Stillgewässer
oder in dessen un-
mittelbarem Umfeld
 • Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab-
fluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:
Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken, Deich-
rückverlegungen, Geschiebemanagement zur Ver-
meidung weiterer Sohlvertiefungen oder -erosion,
Anhebung der Fließgewässersohle, Rückbau von
Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
• Extensivierung intensiver Flächennutzungen im Um-
feld der Gewässer zur Verringerung von Stoffeinträgen
durch Oberflächenabfluss, Erosionsschutzmaßnah-
men auf erosionsgefährdeten Böden oder bei
ackerbaulicher Nutzung in Hanglagen
• Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Wiederherstellung von auentypischen Biotoptypen
bzw. Biotoptypen der Uferzonierungen an Stillgewäs-
sern
Reduzierung von Direkteinleitungen aus Regenwas-
serüberläufen, Oberflächenabflüssen, Fischteichen
Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließge-
wässern (siehe Anlage 6 Abschnitt C)
 
Funktionen für
den Naturhaus-
halt, die sich aus
der Qualität und
Quantität des
Grundwassers
ergeben
Verbesserung/Wiederherstellung der Grundwasserfunk-
tionen
Mögliche Maßnahmen für die Qualität sind u. a.:
• Extensivierung intensiver Flächennutzungen zur Ver-
ringerung von Stoffeinträgen insbesondere bei hoch
anstehendem Grundwasser
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Reduzierung/Beseitigung von Grundwasserver-
schmutzungen z. B. durch Altlastensanierung
Mögliche Maßnahmen für die Quantität sind u. a.:
• Entsiegelung zur Erhöhung der Grundwasserneubil-
dung (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil-
dung durch Reduzierung des Direktabflusses, in Aus-
nahmefällen Infiltration von Niederschlagswasser
Wiederherstellung von natürlichen Grundwasserver-
hältnissen, insbes. bei Porengrundwasserleitern in
Auen, durch die Wiederherstellung von fließgewässer-
typischen Abfluss- und Überflutungsverhältnissen
• Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
in dem vom Eingriff
betroffenen Grund-
wasserleiter,
-einzugsgebiet
Hochwasser-
schutzfunktion
und Funktionen
im Nieder-
schlags-Ab-
flusshaushalt
(Retentions-
funktion)
Optimierung/Wiederherstellung der Hochwasserschutz-
und Retentionsfunktionen
Mögliche Maßnahmen sind u. a.:
• Entsiegelungen (siehe Anlage 6 Abschnitt B)
Maßnahmen zur Erhöhung der Grundwasserneubil-
dung durch Reduzierung des Direktabflusses, ggf. In-
filtration von Niederschlagswasser und Regenwasser-
rückhaltung
Aufwertung beeinträchtigter Retentionsbereiche durch
Nutzungsextensivierung im Retentionsraum oder Ein-
zugsgebiet
in dem vom Eingriff
betroffenen
Retentionsraum
bzw. im betroffenen
Einzugsgebiet des
Fließgewässers
  • Rückbau von Barrieren, Querbauwerken im Reten-
tionsraum und Abflussquerschnitt von Auen und Fließ-
gewässern
Renaturierung von Fließgewässern, Beseitigung von
Gewässerverbauungen
Anbindung von Altarmen, Anlage von Flutmulden und
von Auefließgewässern
Wiederherstellung von fließgewässertypischen Ab-
fluss- und Überflutungsverhältnissen durch z. B.:
Rückbau von abflussregulierenden Bauwerken,
Geschiebemanagement zur Vermeidung weiterer
Sohlvertiefungen oder -erosion, Anhebung der Fließ-
gewässersohle
• Extensivierung der Auenutzung
Rückbau von Meliorationsmaßnahmen, Drainagen
Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen (siehe An-
lage 6 Abschnitt A)
Deichrückverlegung zur Erweiterung des Retentions-
raumes
Schaffung von Poldern, Regenwasserrückhalteräu-
men oder -becken
Vorlandmanagement in den Deichvorländern
 


B. Berücksichtigung von Entwicklungszeiten


 
Sofern die Entwicklungszeit bis zur Erreichung des Zielzustandes der geplanten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme 30 Jahre überschreitet, ist eine Vergrößerung der Maßnahmenfläche um 25 Prozent erforderlich, um die verzögerte Funktionserfüllung zu berücksichtigen (Timelag-Aufschlag).

Sofern Biotoptypen oder Zielzustände anderer Funktionen mit einem Alter von mehr als 100 Jahren erheblich beeinträchtigt werden, sind neben den langfristig wirksamen Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von mehr als 100 Jahren kurz- bis mittelfristig wirksame Maßnahmen mit einer Entwicklungszeit von weniger als 30 Jahren vorzusehen. Die beiden Maßnahmenanteile sollen jeweils 50 Prozent des auf die betreffende erhebliche Beeinträchtigung entfallenden Anteils am biotopwertbezogenen Kompensationsbedarf betragen.

Bei Entwicklungszeiten von weniger als 30 Jahren ist kein Timelag-Aufschlag erforderlich.

Die Bestimmung der Entwicklungszeit ist maßnahmenspezifisch ausgehend von den jeweiligen Ausgangsbiotopen bzw. Ausgangszuständen der Maßnahmenflächen sowie dem Zielbiotoptyp in der jeweiligen Ausprägung vorzunehmen.

Entwicklungszeiten für beispielhafte Zielbiotope und verschiedene Ausgangsbiotoptypen

ZielbiotopAusgangsbiotope
(mögliche Maßnahmentypen)
EntwicklungszeitTimelag-Aufschlag,
kurz- bis mittelfristig
wirksame Maßnahmen
Buchen-(misch-)wälder
frischer, basenreicher
Standorte
(alte Bestände)
Buchen-Mischbestand
(Entnahme gebietsfremder
Baumarten, Freistellung
Altbaumarten)
< 30 Jahre -
Fichtenforst (Unterpflanzung mit
Buchen, später Entnahme der
Fichten)
30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
erforderlich
Acker (Aufforstung von Buchen-
wäldern)
> 100 Jahre Timelag-Aufschlag und
Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
Bruchwälder
(alte Bestände)
entwässerter, eutrophierter
Bruchwald (Wiedervernässung,
Nutzungsverzicht)
< 30 Jahre -
Weichholzauenwälder
(junge bis mittelalte
Bestände)
krautige Uferflur am Gewässer
(ggf. Verbesserung der Überflu-
tungssituation, Initialpflanzung
von Weiden, Sukzession)
< 30 Jahre
(junge bis mittelalte
Bestände)
-
30 bis 100 Jahre
(alte Bestände)
Timelag-Aufschlag
erforderlich
Niedermoore mit Torfen brachgefallene, ehemals
extensiv genutzte Niedermoor-
standorte (regelmäßige Mahd,
ggf. Wiedervernässung)
< 30 Jahre -
intensiv genutztes Feucht-
grünland (Wiedervernässung,
Aushagerung, regelmäßige
Mahd)
30 bis 100 Jahre Timelag-Aufschlag
erforderlich
Hochmoor-, Zwischen- und
Übergangsmoorstandorte
(einschl. Moorgewässer
und -gehölze)
Moordegenerationsstadium mit
Zwergsträuchern und Resten
von Fichtenforst (Rodung und
Wiedervernässung, Sukzession,
ggf. Entwicklungspflege)
> 100 Jahre Timelag-Aufschlag und
Maßnahme mit einer
Entwicklungszeit
< 30 Jahre erforderlich
naturnahe Fließgewässer anthropogen mäßig beeinträch-
tigtes Fließgewässer
(Beseitigung von Sohlabstürzen,
verrohrten Durchlässen und
Förderung der natürlichen Fließ-
gewässerdynamik)
< 30 Jahre -
anthropogen stark beeinträch-
tigtes Fließgewässer
(Renaturierung durch Rück-
verlegung eines längeren Fließ-
gewässerabschnitts in das ur-
sprüngliche Fließgewässerbett)
< 30 Jahre -
Großseggenried entwässertes, eutrophiertes
Großseggenried (Wiedervernäs-
sung, ggf. sporadische Mahd)
< 30 Jahre -
Entwicklung aus ehemaliger
Kiesabbaufläche (Initialpflanzung
mit standorttypischen Arten,
in Abhängigkeit vom Wasser-
haushalt Sukzession oder
sporadische Mahd)
< 30 Jahre -
Halbtrockenrasenbrachgefallener, verbuschter
Halbtrockenrasen (Entbuschung
und Beweidung)
< 30 Jahre -
extensiv genutzter Acker intensiv genutzter Acker
(keine chem.-synth. Düngung/
nur Wirtschaftsdünger, Dünger-
menge begrenzen auf max. 50 %
der empfohlenen Menge; kein
Pflanzenschutzmitteleinsatz)
< 30 Jahre -


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Anlage 6 (zu § 8 Absatz 3 Satz 2, § 11 Absatz 1 bis 3) Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes


Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert

A. Bewirtschaftungs- oder Pflegemaßnahmen


Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die
Ausführung der Maßnahmen
Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
Boden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbild
MindestanforderungenWeitergehende
Anforderungen, die im Einzelfall
festgesetzt werden können
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche Bodenfunktionen
Oberflächengewässer
Grundwasser
Hochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Maßnahmen auf Acker
Brachen
Ackerbrachen:
33.01.04,
33.02.04,
33.03.04,
33.04a.04,
33.04b.04
• Selbstbegrünung (gilt nicht in
Gebieten mit hohem Stickstoff-
Auswaschungsrisiko)
Keine Düngung, keine PSM
Keine Bodenbearbeitung
Keine Nutzung/Mahd
Höchstdauer der Belassung ohne
Umbruch: 3 Jahre
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
Pflegeintervall 2 bis 3 Jahre
Spezifische Maßnahmen,
z. B. extensive Pflege zur Schaf-
fung von Heterogenität im Bestand
In Abhängigkeit von Zielarten
ggf. Sonderformen
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel,
Neophyten) ausschließlich durch
mechanische Beseitigung
X X(X)X(X)(X)(X) (X) X
Extensiv
genutzte Äcker/
Ackerwild-
kräuterstreifen

Äcker mit vollst.
Segetal-
vegetation:
33.01.01,
33.02.01,
33.03.01,
33.04a.01,
33.04b.01
Äcker mit arten-
reicher Segetal-
vegetation:
33.01.02,
33.02.02,
33.03.02,
33.04a.02,
33.04b.02
• Erweiterter Saatreihenabstand
bzw. reduzierte Saatgutmenge
(max. 50 - 70 % der regulären
Saatgutmenge)
Vielfältige, mind. Viergliedrige
Fruchtfolge mit Winterungen und
Sommerungen
Grundsätzlich keine Düngung, eine
begrenzte dem Entwicklungsziel
angepasste Erhaltungsdüngung mit
Wirtschaftsdünger ist im Einzelfall
zulässig (Düngermenge dann be-
grenzen max. auf Entzug bzw.
Zielanforderung z. B. aus dem
Segetalartenschutz), keine PSM
Striegelverzicht
Winterstoppel
Verzicht auf Bewässerung
Verzicht auf Kalkung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
Mindestdauer 10 Jahre
Einsatz von Gemengen mit min-
destens zwei verschiedenen Arten
und Sorten bis hin zu Blüh- und
Wildkrautgemengen, z. B. Ge-
treide-Öl-Leguminosen-Gemenge,
Blüh-/Wildkrautgemenge
Inanspruchnahme wertvoller land-
wirtschaftlich genutzter Flächen
nur nach Berücksichtigung agrar-
struktureller Belange
Konzentration von Maßnahmen im
Raum zur Verbesserung der Struk-
turvielfalt und zur Schaffung von
Verbundstrukturen (Biotopverbund)
Verringerung der Schlaggrößen
Integrierte Brachestreifen
(auf 10 % der Fläche)
Einschränkung der Bodenbearbei-
tung während der Brutzeit
Nicht wendende, pfluglose Boden-
bearbeitung (i. d. R. nicht geeignet
bei Segetalartenschutz)
Belassen von Streifen/Ernte-
verzicht
X X(X)XX(X)   XX
Etablierung von
artenreichem
Grünland

artenreiches
Grünland frischer
Standorte:
34.07a.01,
34.07a.02
Salzgrünland der
Küste:
07, 08
• Vorher mind. 5 Jahre lang Acker
Die Maßnahmenfläche sollte sich
als Bilanzzuwachs (Grünlandfläche)
auf Betriebsebene niederschlagen
Ansaat mit standortspezifischem
Saatgut
Aushagerung, sofern auf Standort
in Bezug zur geplanten Lebens-
raumqualität erforderlich
Kein Pflegeumbruch
Narbenverbesserung (Nachsaat
von Zielarten ist möglich)
1-2schürige Mahd je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und
Pflanzengesellschaft im ausgeha-
gerten Zustand (i. d. R. nach der
Brutzeit), Abfuhr des Mahdgutes
(3. Schnitt kann auch als Pflege-
schnitt ohne Abfuhr erfolgen) oder
Beweidung mit max. 1,5 - 2 GVE/ha
möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit einer Nachmahd,
• Verwendung regionalen Saatguts
Mahdguttransfer/Heublumenan-
saat aus der Region
Reduzierung von konkurrenz-
starken, nicht dem Zielbiotoptyp
entsprechenden Pflanzenarten
(z. B. Acker-Kratzdistel,
Neophyten) ausschließlich durch
mechanische Beseitigung
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X XXX(X)XX (X)(X)X
 Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im
Jahr vor März, keine Nachsaat)
• Keine PSM
Eine an das jeweiligen Zielbiotop
angepasste Düngung ist zulässig
Festlegung von Zeiträumen für die
Mahd/Beweidung in Abhängigkeit
von Zielarten
            
Äcker mit
schlaginterner
Segregation

z. B. von feuchten
Senken, trocke-
nen Kuppen
innerhalb des
Ackerschlags;
Bewertung für
Zielarten oder
Zielbiotope, z. B.
extensiv genutzte
Äcker mit arten-
reicher oder vollst.
Segetalvegetation
oder andere
• Kartierung und Dokumentation der
ertragsärmeren und nicht genutz-
ten Teilbereiche (z. B. anhand eines
Luftbilds) zur gezielten Auswahl
von Standorten mit hohem Biotop-
entwicklungspotenzial bzw. mit
besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund
Herausnahme von Teilbereichen
mit spezifischer Standortcharakte-
ristik aus der Nutzung, auf den
Zielbiotop abgestimmte extensive
Ackernutzung oder Pflege
Abstandsauflagen zur Maßnah-
menfläche für Düngung und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X(X)X    (X)(X)X
standortspezifi-
sche Ausprägun-
gen von Zielbio-
topen
• Biotopverbund zu benachbarten
Strukturen herstellen (z. B. als
Trittstein)
Mindestdauer 10 Jahre
            
(rotierende)
Maßnahmen zur
Schaffung art-
spezifischer
Habitate

Bewertung für
Zielarten
• Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitatstrukturen, (z. B. Feld-
lerchenfenster)
Keine PSM
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmen-
vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X         
Blühstreifen
Bewertung für
Zielarten
• Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Standortspezifische Saatmischung
regionaler Herkunft unter Be-
achtung der standorttypischen
Segetalvegetation
Reduzierte Saatgutmenge
(max. 50 - 70 % der regulären
Saatgutmenge) zur Erzielung eines
lückigen Bestands, Fehlstellen im
Bestand belassen
• Keine Düngung, keine PSM
Bei Rotation in der Fruchtfolge Be-
lassung über 2 bis 5 Jahre
Wenn Mahd, nur im Frühjahr bis
Mitte März bzw. angepasst an
Zielarten
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
Zielarten)
X X (X)X (X)  (X)X
 • Zunächst keine Bodenbearbeitung;
nach 2 bis 3 Jahren Bodenbear-
beitung und Neuansaat, i. d. R. im
Frühjahr bis Mitte April; bei Rota-
tion in der Fruchtfolge Belassen bis
Frühjahrsbestellung
Keine Mahd
Rotation in der Fruchtfolge möglich
            
Maßnahmen auf Grünland
Extensivierung
von Dauergrün-
land

artenreiches
Grünland frischer
Standorte:
34.07a.01,
34.07a.02
Salzgrünland der
Küste:
07, 08
• Aushagerung
Im Regelfall keine Bodenbearbei-
tung (Ausnahme orchideenreiche
Standorte), kein Pflegeumbruch,
gezielte Nachsaat von Zielarten
(Heumulch, -drusch) möglich
Keine PSM, eine an den jeweiligen
Zielbiotoptyp angepasste Düngung
ist zulässig
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
bei Beweidung: Nachmahd
erforderlich, Beschränkung der
Bei Beweidung: reduzierte Besatz-
dichte zur Brutzeit
Kombination von Beweidung und
Mahd je nach Standort und betrof-
fener Zielart
Festsetzung des 1. Mahdtermins
in Abhängigkeit von Zielarten
(z. B. erst nach der Brutzeit)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X XXX(X)      
 Weidepflege (Walzen, Schleppen
max. 1-mal im Jahr i. d. R. bis Mitte
März), keine Nachsaat
            
Maßnahmen zur
Schaffung art-
spezifischer
Habitate

Bewertung für
bestimmte Ziel-
arten
• Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitatstrukturen (z. B. für
Wiesenbrüter)
Keine PSM
Mindestdauer 3 Jahre
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmen-
vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X         
Extensiv
genutzte
Streuobstwiesen

Streuobstbestand
auf Grünland:
41.06.01
• Pflanzung und Nachpflanzung
hochstämmiger Obstbäume,
Pflanzabstand je nach Baumart
z. B. zwischen 8 m und 15 m oder
Extensivierung bestehender Streu-
obstbestände
Keine PSM, eine an den jeweiligen
Zielbiotoptyp angepasste Düngung
ist zulässig
1-3schürige Mahd (je nach er-
wünschtem Nährstoffniveau und
Pflanzengesellschaft i. d. R. nach
der Brutzeit) Abfuhr des Mahdguts
(3. Schnitt kann auch als Pflege-
Die Spanne zwischen 60 - 100
Bäumen pro Hektar beschreibt das
Optimum der Bestandsdichte, dies
entspricht in etwa einem Baum-
abstand von 10 bis 12 Metern.
Erhaltung alter Obstsorten durch
Pflege alter Obstbäume sowie
Pflanzung von entsprechenden
Hochstämmen mit Veredelung mit
alten Obstsorten
Anlegen von Sonderstrukturen wie
z. B. Lesesteinhaufen, Hecken an
den Rändern
X XXX (X)   XX
 schnitt ohne Abfuhr erfolgen);
ggf. auch Beweidung mit max.
1,5 - 2 GVE/ha möglich;
bei Beweidung: Prüfung der Er-
forderlichkeit der Nachmahd,
Beschränkung der Weidepflege
(Walzen, Schleppen max. 1-mal im
Jahr/alle 2 Jahre, keine Nachsaat),
Nachmahd erforderlich, Verzicht
auf Winterbeweidung
• Erziehungs-, Pflegeschnitt der
Obstbäume
Belassen von Biotopholz (Totholz)/
absterbenden Bäumen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
           
Maßnahmen auf Sonderstandorten des Offenlandes
Sümpfe,
Seggenriede und
Röhrichte

z. B. 35.01a,
37.01,
37.02,
38.01 bis 38.07
• Besondere Bedeutung der Fläche
für den Arten- und Biotopschutz
oder für den Biotopverbund
Die Bewirtschaftungsanforderun-
gen sind im Hinblick auf die spezi-
fischen Anforderungen in Abhän-
gigkeit von Standort und Zielbiotop
oder entsprechend artspezifischen
Anforderungen festzulegen
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X XX(X)(X)      
 (z. B. Beweidung oder Mahd von
Sümpfen, Seggenrieden, Röhrich-
ten).
• Keine Düngung, keine PSM
            
Binnendünen
und Magerrasen

z. B. 34.01,
34.04
• Entkusseln/Entbuschen und/oder
Bodenverwundung
Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
bei Beweidung: Nachmahd erfor-
derlich
 XXX(X) (X)   XX
Halbtrocken-,
Schwermetall-
und Borstgras-
rasen

z. B. 34.02,
34.03,
34.05,
34.06
• Aushagerung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
des Mahdgutes oder extensive
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
bei Beweidung: Nachmahd erfor-
derlich
Entkusseln/Entbuschen
 XXX(X) (X)   XX
Heiden
40.01 bis 40.05
• Beweidung durch Schafe und
ggf. Ziegen;
Beweidung mit max. 1,5 GVE/ha;
Kontrolliertes Brennen
Abplaggen/Abschieben
Entkusseln/Entbuschen
 XXX(X) (X)   XX
Niedermoore
(ohne Sümpfe)

35.01
• Wiedervernässung
Wasserstandsanhebung
Entbuschen/Entkusseln
Keine Düngung
Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
 XXXX(X)XX XXX
Feucht- und
Nassgrünland

z. B. 35.02
(extensiv bewirt-
schaftet)
• Wasserstandsregulierung
Wiedervernässung
Keine Bodenbearbeitung,
kein Pflegeumbruch, keine Neu-
ansaat/Narbenverbesserung
Keine PSM, keine Düngung
Reduzierte (1-2schürige) Mahd
i. d. R. nach der Brutzeit mit Abfuhr
des Mahdgutes (mind. bis zum
Erreichen des Zielzustandes) oder
 XXXX(X)XX XXX
 extensive Beweidung mit
max. 1,5 GVE/ha; bei Beweidung:
Nachmahd erforderlich, Beschrän-
kung der Weidepflege (Walzen,
Schleppen max. 1-mal im Jahr
i. d. R. bis Mitte März), keine
Nachsaat
• Vegetations-(narben-) und boden-
schonende Erntetechnik
            
Maßnahmen zur
Schaffung art-
spezifischer
Habitate

Bewertung für
Zielarten
• Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitatstrukturen (z. B. für Amphi-
bien oder Reptilien)
Keine PSM, keine Düngung
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmen-
vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
           
Maßnahmen zur Anlage und Pflege von Landschaftselementen/Landschaftsstrukturen
Bäume und
Hecken,
Feldgehölze

Feldgehölze,
Gebüsche,
Hecken und
Gehölzkulturen:
• Einbindung in landschafts-
planerisches Maßnahmenkonzept
(insbes. Einbindung in Biotop-
verbundkonzept)
Mindestbreite von Hecken und
Gehölzstreifen 5 m,
Höchstbreite 20 m
Pflege bereits vorhandener Hecken
und Feldgehölze, sofern damit eine
deutliche naturschutzfachliche
Aufwertung/landschaftspflegeri-
sche Verbesserung verbunden ist
X X X (X)(X)(X)(X)  
z. B. 41.01,
41.02,
41.03,
41.05
• Verwendung gebietseigener Ge-
hölze, Artenmischung/artenreich,
stufiger Aufbau mit Säumen
entlang von Hecken und Feld-
gehölzen
Regelmäßige Pflege oder Nutzung
in Abhängigkeit von der Bestands-
entwicklung
Keine Düngung, keine PSM
            
Säume
Krautige Säume
und Gehölzsäume,
inkl. Ufersäume
z. B. 39.01.01,
39.02,
39.03,
39.04a.01,
39.06
• Breite in der Regel zwischen 5 m
und 10 m
Auf das Zielbiotop/die Zielart ab-
gestimmte extensive Nutzung oder
Pflege
Kein Umbruch
Keine Düngung, keine PSM
Mindestdauer 10 Jahre
Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Biotopverbundkonzept)
zusätzliche Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung
und PSM
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X XX(X)(X) (X)(X)X
Tümpel, Feucht-
biotope, Quellen

z. B. 22.01
bis 22.04,
24.04a,
24.09a
• Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. Einbindung in Biotopver-
bundkonzept)
Erhalt bzw. Anlage und dauerhafte Pflege, sofern erforderlich
 XX  (X)(X)(X)  XX
 • Kein Eintrag von Düngemitteln
oder PSM/Abstandsauflagen zur
Maßnahmenfläche für Düngung
und PSM
            
Trocken-/
Naturstein-
mauern

z. B. 53.02.03a
• Regionstypisches Material verwen-
den
Keine Verfugung
 XX (X)     XX
Maßnahmen auf regionalen Sonderkulturen
z. B. Weinbau
Rebkulturen:
41.08
(extensive
Nutzung)
• Keine Düngung, keine PSM
Winterbegrünung
Artenreiche Begrünung in jeder
2. Rebzeile
Wiederherstellung der Terrassen X X(X)X(X)(X)X  XX
Maßnahmen im Wald
Naturschutz-
konform
bewirtschaftete/
gepflegte Wälder

Laubwälder ohne
Auenwälder:
43.01 bis 43.03,
43.06 bis 43.08
• Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft
oder natürliche Sukzession unter
Berücksichtigung von Aspekten
des Klimawandels bei der Baum-
artenauswahl
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von Ent-
wässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbrei-
tung nichtheimischer Arten auf der
Fläche
X XX(X)(X)(X)(X)(X)XXX
Nadelwälder:
44.01 bis 44.03
subalpine Wälder:
70
• Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft
angehörender Baumarten
Entwicklung einer der natürlichen
Waldgesellschaft entsprechenden
Struktur (Baum-, Strauch-, Kraut-
schicht)
Belassen von Biotop- und Höhlen-
bäumen und Totholz (Anzahl Alt-
bäume je nach Tierart und Wald-
bestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
Auf Moorstandorten nur in Kombi-
nation mit Wiedervernässungs-
maßnahmen
Außerhalb der Nullnutzungsflächen
kann alle 5 Jahre die Nutzung von
alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und
mit einer Absenkung des Be-
stockungsgrades erfolgen
           
Naturschutz-
konform
bewirtschaftete/
gepflegte Auen-
wälder

43.04 bis 43.05
• Wiederherstellung der für den
jeweiligen Auwaldtyp charakteristi-
schen regelmäßigen Überflutung
z. B. durch Deichrückverlegung
und Renaturierung von Fließge-
wässern
Auengewässerstrukturen anlegen,
erhalten, entwickeln
Einbringen seltener/gefährdeter
Baumarten
Rückbau oder Verschluss von
Entwässerungseinrichtungen
Maßnahmen gegen die Ausbrei-
tung nichtheimischer Arten auf der
Fläche
X XXXXXX(X)XXX
 • Aufforstung mit Baumarten der
natürlichen Waldgesellschaft oder
natürliche Sukzession
Entwicklung einer der natürlichen
Waldgesellschaft entsprechenden
Struktur (Baum-, Strauch-, Kraut-
schicht)
Belassen von Biotop- und Höhlen-
bäumen und Totholz (Anzahl Alt-
bäume je nach Tierart und Wald-
bestand) in Kombination mit
weiteren Maßnahmen im Wald
Entnahme standortfremder, nicht
der natürlichen Waldgesellschaft
angehörender Baumarten
Außerhalb der Nullnutzungsflächen
kann alle 5 Jahre die Nutzung
von alten Waldbeständen über
80 Jahren einzelbaumweise und
mit einer Absenkung des Be-
stockungsgrades erfolgen.
           
Entwicklung von
Waldrändern

Waldmäntel:
42.01
• Vorgelagert zum Bestand oder als
Waldinnenrand
Mindestbreite 15 m
Neuanlage mit Arten der natür-
lichen Waldrandgesellschaft oder
durch natürliche Sukzession
Mehrstufiger Aufbau (Kraut-,
Stauden- und Gebüschsaum)
 XX(X)(X)    (X)(X)X
 • Punktuelle Freistellung und/oder
Unterpflanzung des Bestandes mit
Strauch- und Baumarten
Bewirtschaftung/Pflege zum Erhalt
der Mehrstufigkeit
            
Kleinflächige,
punktuelle oder
rotierende Maß-
nahmen im Wald
Bewert
ung für
Zielarten
• Wiederherstellung von Waldwiesen
(einschl. Pflegemanagement)
Habitatentwicklungsmaßnahmen für
geschützte und gefährdete Arten
• Renaturierung von Stillgewässern
und Mooren sowie Fließgewässern
und Bachläufen im Wald
(einschließlich der bachbegleiten-
den Vegetation;
Wiederherstellung des natürlichen/
naturnahen Wasserregimes)
• Einbringung gebietseigener
seltener/gefährdeter Baumarten
(mind. truppweise)
Mindestdauer: 10 Jahre
Schaffung von Alt- und Totholz-
strukturen (Altholzinsel Altbaum-
gruppe Solitärbaum Belassen von
Totholz im Bestand)
Berücksichtigung landschafts-
pflegerischer Ziel- und Entwick-
lungskonzepte (insbes. Arten-
schutz- und Biotopverbund-
konzepte)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X X(X) (X)(X)(X) (X)(X)(X)
Historische
Waldnutzungs-
formen

z. B. Hutewald:
42.04
Niederwald:
42.05
• Berücksichtigung der Biotop-
kontinuität bei der Flächenwahl
(v. a. Wiederaufnahme bzw. Wei-
terführung der Bewirtschaftung auf
ehemaligen oder noch bewirt-
schafteten Hute- und Niederwald-
flächen)
Rückumwandlung durchwachsener
Mittel- oder Niederwälder (Verwen-
dung heimischer Baumarten)
Entwicklung von Hutewäldern
durch Etablierung ehemaliger
Nutzungsformen, u. a. mit Groß-
tierhaltung
Berücksichtigung landschaftspfle-
gerischer Ziel- und Entwicklungs-
konzepte (insbes. der Anforderun-
gen für den Biotopverbund aus der
Landschaftsplanung sowie der
historischen und regionalspezifi-
schen Verbreitung der Wälder)
Herstellungskontrolle und ggf.
Monitoring (in Abhängigkeit von
jeweiligen Zielarten)
X XX(X)(X)(X)(X)(X)(X)XX
Maßnahmen zur
Schaffung art-
spezifischer
Habitate

Bewertung für
Zielarten
• Einbindung in Maßnahmenkonzept
(insbes. in Artenschutzkonzept)
Schaffung artspezifisch geeigneter
Habitatstrukturen im Wald
Monitoring/Überprüfung und ggf.
Modifizierung der Maßnahmen-
vorgaben (Art und Zeitpunkt in Ab-
hängigkeit von jeweiligen Zielarten)
X X         
PSM: Pflanzenschutzmittel, GVE: Großvieheinheiten.
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.


B. Maßnahmen zur Entsiegelung


Maßnahmentyp
Zielbiotoptypen
(keine
abschließende
Aufzählung)
Anforderungen an die MaßnahmenausführungEignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
Boden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche Bodenfunktionen
Oberflächengewässer
Grundwasser
Hochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Teilentsiegelung
durch Entnahme
der bituminösen
Oberschicht und
Belassen des
Unterbaus mit
anschließender
Sukzession
• Mindestgröße 100 m²
Versiegelungsbelag entfernen
Bituminöses Material ist abzufahren und zu entsorgen, sonstiges Material
kann - sofern Schadstoffgehalte unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV
liegen - auf der Fläche zur Diversifizierung der Standortverhältnisse bzw.
zur Modulierung des Geländes genutzt werden.
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts-
pflege
(X) (X) X X(X)(X)  (X)
Entsiegelung,
vollständiges
Abtragen und
Entsorgung des
Materials ein-
schließlich
Unterbau und
Entfernung der
Schadverdich-
tung des Unter-
bodens
• Mindestgröße 100 m²
Versiegelungsbelag und Unterbau sind zu entfernen
Schadverdichtungen im Unterbau sind zu entfernen
Die entsiegelte oberste Bodenschicht muss vegetationstauglich sein, ggf.
Aufbringen einer vegetationstauglichen Bodenschicht.
Schadstoffgehalte sollten unterhalb der Vorsorgewerte der BBodSchV
liegen.
Ggf. Aufbringen einer Rekultivierungsschicht
Nutzung der Fläche im Sinne der Ziele von Naturschutz und Landschafts-
pflege
(X) (X) X X(X)(X)  (X)
Rückbau im
Bereich von
Gewässern

z. B. Beseitigung
von Sohlabstür-
zen und Wehren,
Rückbau von
Verrohrungen,
Sohl- und Ufer-
befestigungen
z. B. 23.01,
23.02,
23.08,
24.01a
bis 24.04a,
24.08,
37, 38,
39.04a.01
• Orientierung der Auswahl der Flächen an landschaftsplanerischen Ziel- und
Entwicklungskonzepten (insbes. Biotopverbund-/Vernetzungskonzepte)
Gewässertypspezifische Gestaltung/Renaturierung
Punktuelle Beseitigung von Sohlabstürzen und Wehren, Beseitigung von
Sohl- und Uferbefestigungen i. d. R. ab 10 lfdm in Kombination mit weiteren
strukturverbessernde Maßnahmen im Gewässer und am Gewässerufer
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen-
programmen der Länder und entsprechender Programme und Maß-
nahmenkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
X X (X)X(X)X  (X)X
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.


C. Maßnahmen zur Wiedervernetzung von Lebensräumen


Maßnahmentyp
Anforderungen an die Maßnahmen Eignung als Ausgleich oder Ersatz für folgende Funktionen
Biotope,
Tiere,
Pflanzen
Boden Wasser Klima/Luft Land-
schaftsbild
Vielfalt von Tier- und
Pflanzenarten
Vielfalt von Biotoptypen
Vielfalt von Bodentypen
und Bodenformen
Natürliche Bodenfunktionen
Oberflächengewässer
Grundwasser
Hochwasserschutz- und
Retentionsfunktion
Klimatische und lufthygienische
Ausgleichsfunktionen
Klimaschutzfunktion durch
Treibhausgasspeicher/-senken
Vielfalt von Landschaften als
natürliches und kulturelles Erbe
Funktionen im Bereich Erleben
und Wahrnehmen von Landschaft
Querungshilfen
für Tiere und zur
Vernetzung von
Lebensräumen
an linearen Infra-
strukturen

technische Maß-
nahmen zur Auf-
hebung bestehen-
der Zerschnei-
dungswirkungen,
z. B. Grün-
brücken, Grün-
unterführungen,
Amphibiendurch-
lässe, Gewässer-
querungen etc.
• Anlage von Querungshilfen ausschließlich im bestehenden Infrastrukturnetz
(an bestehenden Straßen, Bahnlinien, Wasserstraßen usw.)
Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-
ankerten Wiedervernetzungsabschnitten/-konzepten des Bundes und der
Länder unter besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des
Bundesamtes für Naturschutz und des Bundesprogramms Wiederver-
netzung
Für die Erforderlichkeit von technischen Wiedervernetzungsmaßnahmen in
sonstigen Bereichen (z. B. Austausch-, Wander- und Ausbreitungsachsen
von Populationen insbesondere gefährdeter Arten) sind entsprechende
Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungsprognose).
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel-
werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen-
schaftlichen Erkenntnisse für die Planung und Ausführung von Wieder-
vernetzungsmaßnahmen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger
Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
Durch Umfeldgestaltung und Hinterlandanbindung ist die Funktion der
Querungshilfe zu sichern und zu fördern.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Bereiche ein-
fließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Vernetzung be-
stehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter Lebens-
räume angenommen werden kann.
X X         
Gewässerrenatu-
rierungen und
Maßnahmen zur
Erzielung der
Durchgängigkeit
von Fließgewäs-
sern einschließ-
lich ihrer Ufer-
bereiche
• Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-
ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter
besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für
Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört-
lichen und örtlichen Landschaftsplanung
Orientierung der Auswahl der Maßnahmen an den WRRL-Maßnahmen-
programmen der Länder und entsprechender Programme und Maßnah-
menkonzepte der Flussgebietsgemeinschaften
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs-
oder Pflegemaßnahmen in den Uferbereichen, die in Abschnitt A Spalte 1
aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderun-
gen erfüllen.
Rückbaumaßnahmen im Bereich von Gewässern, die in Abschnitt B Spalte 1
aufgeführt sind, müssen die in Abschnitt B Spalte 2 genannten Anforderun-
gen erfüllen.
Berücksichtigung des Stands der Technik gemäß des anerkannten Regel-
werkes, entsprechender Leitfäden und der besten einschlägigen wissen-
schaftlichen Erkenntnisse bei der Planung und Ausführung von Fließ-
gewässerrenaturierungen sowie bei Erfassungen/Kartierungen
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Fließgewässer-
abschnitte und Uferbereiche einfließen, für die eine tatsächliche Auf-
wertung durch eine Vernetzung bestehender Populationen oder die Neu-
besiedlung bisher isolierter Lebensräume angenommen werden kann.
XX  X X(X) (X)(X)
Weitere Maß-
nahmen zur
Wiederver-
netzung von
Lebensräumen

z. B. Maßnahmen
zum Biotopver-
bund und zur Bio-
topvernetzung
durch Entwick-
lung geeigneter
Habitatstrukturen
als Lebensraum
und Leitstrukturen
• Anlage vorrangig in den gesetzlich, planerisch oder konzeptionell ver-
ankerten Biotopvernetzungsbereichen des Bundes und der Länder unter
besonderer Berücksichtigung der Lebensraumnetze des Bundesamtes für
Naturschutz einschließlich entsprechender Darstellungen in der überört-
lichen und örtlichen Landschaftsplanung sowie in den in Artenschutz-
konzepten ausgewiesenen Konfliktstellen
Für die Planung zielartenspezifischer Wiedervernetzungsmaßnahmen (z. B.
zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung von Austausch-, Wander- und
Ausbreitungsbeziehungen von Populationen insbesondere gefährdeter Arten)
sind entsprechende Nachweise erforderlich (Erfassung/Kartierung, Wirkungs-
prognose).
Zur Wiedervernetzung von Lebensräumen geeignete Bewirtschaftungs-
oder Pflegemaßnahmen, die in Abschnitt A Spalte 1 aufgeführt sind, müs-
sen die in Abschnitt A Spalte 2 genannten Anforderungen erfüllen.
Maßnahmen zur Wiedervernetzung sollen der Sicherung überlebensfähiger
Populationen bzw. überlebensfähiger Metapopulationsstrukturen dienen.
In die Bewertung der mittelbaren Aufwertung dürfen nur Lebensräume/
Bereiche einfließen, für die eine tatsächliche Aufwertung durch eine Ver-
netzung bestehender Populationen oder die Neubesiedlung bisher isolierter
Lebensräume angenommen werden kann.
X X (X) (X)(X) (X)(X)(X)
X: Maßnahme ist in der Regel geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.
(X): Maßnahme ist in bestimmten Fällen geeignet zum Ausgleich oder Ersatz von Beeinträchtigungen der Funktion.




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