Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz - PTAGEG k.a.Abk.)

G. v. 13.01.2020 BGBl. I S. 66 (Nr. 3); zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6a G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 4
| |

Eingangsformel *



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*
Die Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist.


Artikel 1 Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 PTAG

(gesamter Text siehe PTA-Berufsgesetz - PTAG)




Artikel 2 Änderung der Apothekenbetriebsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 ApBetrO § 3, § 7, § 8, § 11, § 12, § 17, § 28, § 31

Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Apotheke darf nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein Apotheker oder eine nach § 2 Absatz 6 Satz 1 vertretungsberechtigte Person anwesend ist. § 23 Absatz 3 bleibt unberührt."

b)
Nach Absatz 5a werden die folgenden Absätze 5b und 5c eingefügt:

„(5b) Abweichend von Absatz 5 Satz 3 entfällt die Pflicht zur Beaufsichtigung eines pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten, wenn

1.
der pharmazeutisch-technische Assistent

a)
seine Berufstätigkeit in Apotheken mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut" bestanden hat oder seine Berufstätigkeit in Apotheken mindestens fünf Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit ausgeübt hat und

b)
über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung verfügt und

2.
der Apothekenleiter

a)
sich im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufstätigkeit des pharmazeutisch-technischen Assistenten in seinem Verantwortungsbereich nach § 2 Absatz 2 vergewissert hat, dass der pharmazeutischtechnische Assistent die pharmazeutischen Tätigkeiten ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann, und

b)
nach schriftlicher Anhörung des pharmazeutisch-technischen Assistenten Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten schriftlich oder elektronisch festgelegt hat, für die die Pflicht zur Beaufsichtigung entfällt.

Pharmazeutisch-technische Assistenten, die ihre Berufsqualifikation oder Fortbildungszertifikate im Ausland erworben oder ihren Beruf im Ausland ausgeübt haben, müssen eine Berufsqualifikation, eine Fortbildung sowie eine Berufserfahrung nachweisen, die den Maßstäben des Satzes 1 entsprechen. Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Absatz 5 Satz 3 entfällt nicht bei der Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, beim patientenindividuellen Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln sowie bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Absatz 3 oder Absatz 3b des Arzneimittelgesetzes in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden. Absatz 1 bleibt unberührt.

(5c) Die Pflicht zur Beaufsichtigung nach Absatz 5 Satz 3 entsteht erneut, soweit der Apothekenleiter auf Grund nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr sicher ist, dass der pharmazeutisch-technische Assistent die jeweilige pharmazeutische Tätigkeit ohne Beaufsichtigung zuverlässig ausführen kann, oder der pharmazeutisch-technische Assistent über kein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer als Nachweis seiner regelmäßigen Fortbildung mehr verfügt. Die schriftliche oder elektronische Festlegung nach Absatz 5b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist nach schriftlicher Anhörung des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechend anzupassen."

2.
§ 7 Absatz 1c Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
das Namenszeichen der Person, die das Rezepturarzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
das Namenszeichen der Person, die das Arzneimittel hergestellt hat, und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Herstellung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Herstellung beaufsichtigt hat."

b)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Prüfprotokoll muss die zugrunde liegende Prüfanweisung nennen und insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
das Datum der Prüfung,

2.
die Prüfergebnisse,

3.
das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat, sowie

4.
die Freigabe durch die Unterschrift eines Apothekers der Apotheke."

4.
§ 11 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Über die in der Apotheke durchgeführten Prüfungen sind Aufzeichnungen zu machen; § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."

5.
§ 12 Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Namenszeichen des Prüfenden und, falls ein pharmazeutisch-technischer Assistent die Prüfung unter Beaufsichtigung durchgeführt hat, das Namenszeichen des Apothekers, der die Prüfung beaufsichtigt hat."

6.
Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c."

7.
In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5 und 6" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1, 5, 5b, 5c und 6" ersetzt.

8.
In § 31 Absatz 4 werden die Wörter „sowie Satz 2 und 3 und" durch die Wörter „und Satz 2 bis 4 sowie" ersetzt.


Artikel 3 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten



Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
eine zweijährige schulische Ausbildung an einer staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich anerkannten Schule für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten (Schule),".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
eine Grundausbildung in Erster Hilfe von mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten außerhalb der schulischen Ausbildung,".

cc)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Apotheke" die Wörter „, davon mindestens drei Monate in einer öffentlichen Apotheke" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Der Lehrgang" durch die Wörter „Die schulische Ausbildung" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Schule erstellt ein schulinternes Curriculum, das eine den Anforderungen des § 9 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten entsprechende Ausbildung sicherstellt und geeignete Leistungsnachweise vorsehen muss. Die schulische Ausbildung muss insbesondere die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Kenntnisse und Handlungskompetenzen vermitteln. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung nach Satz 1 erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und ein Zeugnis der Schule. Das Zeugnis hat für alle Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung jeweils eine Note für die während der gesamten schulischen Ausbildung erbrachten Leistungen zu enthalten; dabei darf kein Fach mit „ungenügend" und höchstens ein Fach mit „mangelhaft" bewertet sein. § 15a ist entsprechend anzuwenden."

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Kompetenz der Länder, auch gemeinsam und einheitlich Rahmenvorgaben für die Erstellung der schulinternen Curricula nach Absatz 2 Satz 2 festzulegen, bleibt unberührt."

d)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist während der schulischen Ausbildung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 außerhalb der Unterrichtszeiten in einer Apotheke unter der Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekers abzuleisten."

e)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Teil B" durch die Angabe „Teil C" ersetzt und werden die Wörter „und findet nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung statt" gestrichen.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „im Lehrgang" durch die Wörter „in der schulischen Ausbildung" ersetzt.

cc)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Arbeiten" die Wörter „, insbesondere zur Abgabe einschließlich Information und Beratung," eingefügt.

dd)
In Satz 5 werden die Wörter „der Praktikant" durch die Wörter „die oder der Auszubildende" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des zweijährigen Lehrgangs" durch die Wörter „der zweijährigen schulischen Ausbildung" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zu prüfende Person legt die Prüfung bei der Schule ab, an der sie die schulische Ausbildung abschließt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bei jeder Schule ist ein Prüfungsausschuss zu bilden, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

1.
einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der bei der zuständigen Behörde beschäftigt ist oder von der zuständigen Behörde mit dieser Aufgabe betraut worden ist, als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2.
einer beauftragten Person der Schulverwaltung, wenn die Schule nach den Schulgesetzen des Landes der staatlichen Aufsicht durch die Schulverwaltung untersteht,

3.
folgenden Fachprüferinnen oder Fachprüfern:

a)
mindestens einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder der Lehrkraft der Schule ist, sowie weiteren Lehrkräften der Schule entsprechend den zu prüfenden Fächern,

b)
in Apotheken tätigen Apothekerinnen oder Apothekern, die keine Lehrkräfte der Schule sind.

Dem Prüfungsausschuss sollen diejenigen Lehrkräfte angehören, die die zu prüfende Person in dem jeweiligen Prüfungsfach überwiegend ausgebildet haben."

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine fachlich geeignete Vertreterin oder einen fachlich geeigneten Vertreter der zuständigen Behörde oder eine fachlich geeignete Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, oder eine dem Prüfungsausschuss angehörende beauftragte Person der Schulverwaltung zur oder zum Vorsitzenden bestellen."

c)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt" durch das Wort „Schule" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Lehrgangs" durch die Wörter „der schulischen Ausbildung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bescheinigung nach § 1 Absatz 2 Satz 4 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen der schulischen Ausbildung,".

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „Ausbildung von acht Doppelstunden" durch das Wort „Grundausbildung" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „dem Prüfling" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

4a.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Nachteilsausgleich

(1) Die besonderen Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung oder Beeinträchtigung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

(2) Ein entsprechender individueller Nachteilsausgleich ist spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

(3) Die zuständige Behörde entscheidet, ob dem Antrag zur Nachweisführung ein amtsärztliches Attest oder andere geeignete Unterlagen beizufügen sind. Aus dem amtsärztlichen Attest oder den Unterlagen muss die leistungsbeeinträchtigende oder -verhindernde Auswirkung der Beeinträchtigung oder Behinderung hervorgehen.

(4) Die zuständige Behörde bestimmt, in welcher geänderten Form die gleichwertige Prüfungsleistung zu erbringen ist. Zur Festlegung der geänderten Form gehört auch eine Verlängerung der Schreib- oder Bearbeitungszeit der Prüfungsleistung.

(5) Die fachlichen Prüfungsanforderungen dürfen durch einen Nachteilsausgleich nicht verändert werden.

(6) Die Entscheidung der zuständigen Behörde wird der zu prüfenden Person in geeigneter Weise bekannt gegeben."

5.
§ 6 wird aufgehoben.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In das Zeugnis nach dem Muster der Anlage 5 werden die erzielten Prüfungsnoten für den ersten Prüfungsabschnitt aufgenommen."

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Über das Nichtbestehen eines Prüfungsabschnitts erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der alle Prüfungsnoten anzugeben sind."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die zu prüfende Person kann jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung sowie die Prüfung nach § 15 zweimal wiederholen, wenn sie die Note „mangelhaft" oder „ungenügend" erhalten hat."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine weitere Ausbildung ist auch in allen Fächern zu absolvieren, in denen die Prüfung zweimal nicht bestanden wurde; die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung."

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und wird das Wort „seinen" durch das Wort „ihren" ersetzt.

8.
In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüfling" durch die Wörter „eine zu prüfende Person" und wird jeweils das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

9.
In § 10 Satz 1 wird das Wort „Prüflingen" durch die Wörter „zu prüfenden Personen" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arzneimittelkunde" ein Komma und die Wörter „einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien" eingefügt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „sowie aus den Noten der vier Aufsichtsarbeiten die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung" durch die Wörter „und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „jedes Fach" durch die Wörter „jede Aufsichtsarbeit" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1.
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde,

2.
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde,

3.
Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Prüflinge" durch die Wörter „Die zu prüfenden Personen" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „den einzelnen Prüfling" durch die Wörter „die einzelne zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „benotet" das Wort „einzeln" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung" durch die Wörter „die Note für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach" ersetzt.

cc)
In Satz 4 wird das Wort „jedes" durch die Wörter „die Prüfungsleistung in jedem" ersetzt.

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „einschließlich Untersuchung von Körperflüssigkeiten" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „für das jeweilige Fach der Prüfung sowie aus den Noten der einzelnen Fächer die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung" durch die Wörter „für die Leistung in dem jeweiligen Prüfungsfach und jeweils unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c für jedes Prüfungsfach" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „jedes" durch die Wörter „die Prüfungsleistung in jedem" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zeit für die praktische Prüfung soll in den Prüfungsfächern nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 nicht länger als sechs Stunden, im Prüfungsfach nach Absatz 1 Nummer 2 nicht länger als vier Stunden betragen."

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Apothekenpraxis" ein Komma und die Wörter „einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Der Prüfling" durch die Wörter „Die zu prüfende Person", die Angabe „Teil B" durch die Angabe „Teil C" und das Wort „er" durch das Wort „sie" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Prüflinge" durch die Wörter „Die zu prüfenden Personen" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „den einzelnen Prüfling" durch die Wörter „die einzelne zu prüfende Person" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „die Prüfungsnote für den zweiten Prüfungsabschnitt" durch die Wörter „die Note für die Leistung in dem mündlichen Prüfungsgespräch und unter Berücksichtigung der Vornote die Prüfungsnote nach § 15c" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Prüfung" durch die Wörter „die Leistung im Prüfungsgespräch" ersetzt.

14.
Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Grundsätze und Systematik der Notenbildung

§ 15a Benotung

Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und die Leistungen in den mündlichen und praktischen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts sowie die Leistung im mündlichen Prüfungsgespräch des zweiten Prüfungsabschnitts werden wie folgt benotet:

-
„sehr gut" (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

-
„gut" (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

-
„befriedigend" (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

-
„ausreichend" (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

-
„mangelhaft" (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

-
„ungenügend" (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 15b Vornoten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Schule jeweils eine Vornote für jedes Prüfungsfach, das Gegenstand der staatlichen Prüfung ist, fest. Grundlage der Festsetzung der Vornoten ist das Zeugnis nach § 1 Absatz 2 Satz 4.

(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern spätestens drei Werktage vor Beginn des ersten Prüfungsabschnitts mitgeteilt.

§ 15c Prüfungsnoten

(1) Aus den Noten der Prüfungsleistungen und den Vornoten werden die Prüfungsnoten der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen.

(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.

§ 15d Gesamtnote

(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.

(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus

1.
den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des schriftlichen und praktischen Teils des ersten Prüfungsabschnitts,

2.
der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsnoten der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts und

3.
der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsabschnitts.

Auf die Bildung der Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 ist § 15a entsprechend anzuwenden. Die Noten nach Satz 1 werden addiert und die Summe wird durch die Anzahl der Noten dividiert; das Ergebnis wird mit einer Nachkommastelle angegeben.

(3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird wie folgt bewertet:

-
„sehr gut" bei Werten unter 1,5,

-
„gut" bei Werten von 1,5 bis unter 2,5,

-
„befriedigend" bei Werten von 2,5 bis unter 3,5,

-
„ausreichend" bei Werten von 3,5 bis 4,0.

(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt."

15.
Der bisherige Abschnitt 4 wird aufgehoben.

16.
In der Überschrift zu Abschnitt 4a wird die Angabe „Abschnitt 4a" durch die Angabe „Abschnitt 5" ersetzt.

17.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen, werden nach den Wörtern „über den Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" sowie nach den Wörtern „Ausübung des Berufs, der dem" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Lehranstalt" durch das Wort „Schule" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 7a" durch die Angabe „§ 42" ersetzt und werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

18.
§ 18a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter „§ 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" sowie die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter „§ 35 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „Teil B" durch die Angabe „Teil C" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „der Prüfling" durch die Wörter „die zu prüfende Person" und das Wort „sein" durch das Wort „ihr" ersetzt.

cc)
In Satz 11 werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

dd)
In Satz 14 wird das Wort „einmal" durch das Wort „zweimal" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 7a Absatz 2 Satz 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten" durch die Wörter „§ 45 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.

19.
§ 18b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 1" gestrichen und werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 1" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1" ersetzt und werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Berufs" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „des Prüflings" durch die Wörter „der zu prüfenden Person" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird das Wort „einmal" durch das Wort „zweimal" ersetzt.

20.
§ 18c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständige Behörde hat über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin" oder „pharmazeutisch-technischer Assistent" nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten in Verbindung mit Abschnitt 5 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten kurzfristig, spätestens vier Monate nach Vorlage der Unterlagen zu entscheiden, die nach den genannten Bestimmungen für die Entscheidung erforderlich sind. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Berufs" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 7" durch die Angabe „§ 35" ersetzt und werden nach dem Wort „Beruf" die Wörter „der pharmazeutisch-technischen Assistentin und" eingefügt.

21.
In der Überschrift zu Abschnitt 5 wird die Angabe „Abschnitt 5" durch die Angabe „Abschnitt 6" ersetzt.

22.
In § 19 werden nach den Wörtern „Inkrafttreten dieser Verordnung" die Wörter „oder vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung" eingefügt.

23.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)

Teil A Stundenumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung


Fach Umfang
in Stunden
1. Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde 120
2. Galenik 160
3. Galenische Übungen 480
4. Allgemeine und pharmazeutische Chemie 160
5. Chemisch-pharmazeutische Übungen 280
6. Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka 120
7. Übungen zur Drogenkunde 80
8. Fachbezogene Mathematik 80
9. Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde 60
10. Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Techno-
logien
320
11. Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler
Technologien
60
12. Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien 200
13. Ernährungskunde und Diätetik 40
14. Körperpflegekunde 40
15. Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien 160
16. Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule 240
insgesamt 2.600


 
Teil B In der schulischen Ausbildung zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen


1.
Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die grundlegenden Strukturen und die wichtigsten Institutionen und Organisationen des deutschen Gesundheitswesens sowie die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und die Bedeutung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu verstehen,

b)
die zentrale Rolle der Apotheken für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sowie die ordnungspolitischen Rahmenbedingungen des Apothekenwesens zu verstehen,

c)
den Unterschied zwischen pharmazeutischem und dem übrigen Apothekenpersonal und die unterschiedlichen Aufgaben und Einsatzbereiche zu kennen,

d)
die Aufgaben und Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und des pharmazeutisch-technischen Assistenten gemäß den rechtlichen Vorgaben und betrieblichen Anweisungen zu kennen und entsprechend zu handeln,

e)
sich der Risiken, die sich aus Fehlern bei der Arzneimittelversorgung ergeben können, und der sich daraus ergebenden besonderen Sorgfaltspflicht des Apothekenpersonals bewusst zu sein,

f)
die Fachterminologie anzuwenden und ärztliche Rezepturanweisungen und sonstige fachliche Informationen zu verstehen,

g)
die Vorschriften des Apotheken-, Arzneimittel-, Betäubungsmittel- und Medizinprodukterechts, die relevant sind für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten, anzuwenden, insbesondere die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung, der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung,

h)
die sozialrechtlichen Vorschriften und Vereinbarungen zur Verordnung, Abgabe und Abrechnung von Arzneimitteln sowie von Medizinprodukten und Hilfsmitteln anzuwenden und

i)
sich der besonderen Schweigepflicht, die für das Apothekenpersonal gilt, und der Konsequenzen bei Verletzung dieser Schweigepflicht bewusst zu sein.

2.
Herstellung von Arzneimitteln (Galenik, galenische Übungen)

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die Hygienevorschriften sowie Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften bei der Herstellung von Arzneimitteln einzuhalten,

b)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Galenik, einschließlich der Herstellung steriler Arzneimittel, zu verstehen,

c)
den Unterschied zwischen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln zu verstehen und die unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen anzuwenden,

d)
Arzneimittel in den in § 4 Absatz 7 der Apothekenbetriebsordnung genannten Darreichungsformen gemäß ärztlicher Anweisung nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln herzustellen, einschließlich der Kennzeichnung,

e)
die für die Herstellungsvorgänge benötigten Geräte zu bedienen,

f)
die bei der Arzneimittelherstellung erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,

g)
die Anforderungen an die Herstellung steriler Arzneimittel, einschließlich parenteral anzuwendender Arzneimittel, zu beachten und die erforderlichen Techniken anzuwenden,

h)
die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Dokumentation der Arzneimittelherstellung obliegenden Aufgaben auszuführen und

i)
das patientenindividuelle Stellen und Verblistern durchzuführen.

3.
Prüfung von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen (allgemeine und pharmazeutische Chemie, chemischpharmazeutische Übungen)

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der anorganischen und organischen Chemie sowie der pharmazeutischen Analytik zu verstehen,

b)
die in der Apotheke zur Anwendung kommenden analytischen Methoden anzuwenden und Ausgangsstoffe und Arzneimittel nach den anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen, insbesondere die Identität festzustellen,

c)
die für die Prüfungen benötigten Stamm-, Reagenz- und Maßlösungen herzustellen,

d)
die für die Prüfungen benötigten Geräte zu bedienen,

e)
die bei den Prüfungen erforderlichen Kontrollen und Vorsichtsmaßnahmen durchzuführen,

f)
während der Prüfungen auftretende Unregelmäßigkeiten zu erkennen und bei der Auswertung mögliche Störungen und Fehlerquellen zu berücksichtigen und

g)
die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Dokumentation der durchgeführten Prüfungen obliegenden Aufgaben durchzuführen.

4.
Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der Botanik und Drogenkunde zu verstehen,

b)
die gebräuchlichen Arzneidrogen sicher zu identifizieren und nach anerkannten pharmazeutischen Regeln zu prüfen,

c)
die medizinische Verwendung und die hierfür maßgeblichen Inhaltsstoffe der gebräuchlichen Arzneidrogen sowie deren Zubereitungen und Darreichungs- und Anwendungsformen zu kennen und hierüber zu informieren und zu beraten,

d)
die gebräuchlichen Handelspräparate zu kennen und Empfehlungen zur Anwendung von Phytopharmaka im Rahmen der Selbstmedikation abzugeben,

e)
den therapeutischen Stellenwert und die Limitationen der Phytopharmaka jeweils in Abhängigkeit von ihrem Zulassungsstatus und der verfügbaren Evidenz zu beurteilen,

f)
mögliche Risiken von Phytopharmaka darzustellen und entsprechende Hinweise bei der Abgabe zu geben und

g)
die Phytopharmaka von anderen Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen abzugrenzen.

5.
Fachbezogene Mathematik

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die erforderlichen theoretischen Grundlagen der fachbezogenen Mathematik, insbesondere der Arithmetik und der Stöchiometrie, zu verstehen,

b)
insbesondere die Dreisatz- und Prozentrechnung sowie die Berechnung von Mischungen durchzuführen und auf die in den Apotheken auftretenden Fragestellungen anzuwenden,

c)
die für die Herstellungsansätze erforderlichen Berechnungen auszuführen,

d)
die für die Auswertung der Prüfungen gegebenenfalls erforderlichen Berechnungen auszuführen,

e)
die Preise für die hergestellten Arzneimittel zu berechnen und

f)
die Preise für Fertigarzneimittel und Medizinprodukte zu berechnen.

6.
Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die grundlegenden Vorschriften zum Erwerb, zur Lagerung und zur Abgabe der Gefahrstoffe anzuwenden sowie Gefahrstoffe zu kennzeichnen,

b)
die grundlegenden Vorschriften zum Umgang mit Gefahrstoffen unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes anzuwenden,

c)
Informationsquellen zu den gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu nutzen,

d)
bei der Abgabe von Gefahrstoffen einen möglichen Missbrauch zu erkennen und diesem entgegenzuwirken und

e)
die ordnungsgemäße Entsorgung von Arzneimitteln und Stoffen durchzuführen sowie hierzu zu informieren und zu beraten.

7.
Arzneimittelkunde, Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien; Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die für das Verständnis der Arzneimittelwirkungen erforderlichen theoretischen Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie zu verstehen,

b)
die wichtigsten Arzneimittelgruppen und Arzneistoffe zu kennen sowie deren Wirkungen und mögliche Risiken zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten,

c)
die für Apotheken relevanten Medizinprodukte und Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses nach § 139 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu kennen,

d)
Verschreibungen für Arzneimittel und Medizinprodukte auf formale Korrektheit, Erstattungsfähigkeit, Zulässigkeit oder Notwendigkeit einer Substitution auf der Grundlage sozialrechtlicher Vorgaben und auf Irrtümer oder sonstige klärungsbedürftige Bedenken zu überprüfen und gegebenenfalls entsprechende Maßnahmen durchzuführen,

e)
bei der Abgabe über die Anwendung der Arzneimittel oder Medizinprodukte, über deren Aufbewahrung sowie über etwaige Risiken und Vorsichtsmaßnahmen zu informieren und zu beraten,

f)
die Arzneimittel mit besonderem Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential zu kennen und geeignete Hinweise zu geben, um einem Missbrauch oder einer Abhängigkeit entgegenzuwirken,

g)
geeignete Kommunikationsstrategien und Fragetechniken anzuwenden, um insbesondere einen etwaigen weiteren Beratungsbedarf festzustellen oder Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme zu erhalten, die Therapietreue zu fördern und besondere Gesprächssituationen, insbesondere mit Menschen mit psychischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, zu bewältigen,

h)
digitale Technologien zu nutzen,

i)
Hinweise auf aufgetretene arzneimittel- oder medizinproduktebezogene Probleme entgegenzunehmen, zu dokumentieren und Maßnahmen einzuleiten,

j)
bei Maßnahmen zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit unterstützend mitzuwirken,

k)
die Eignung der im Rahmen der Selbstmedikation nachgefragten Arzneimittel für den vorgesehenen therapeutischen Zweck zu beurteilen und gegebenenfalls ein geeigneteres Präparat zu empfehlen,

l)
die Grenzen der Selbstmedikation zu erkennen und gegebenenfalls einen Arztbesuch zu empfehlen und

m)
arzneimitteltherapiebegleitende Maßnahmen zur Förderung des Gesundheitszustandes zu empfehlen.

8.
Ernährungskunde und Diätetik

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die Nahrungsbestandteile und deren physiologische Bedeutung, die grundlegenden Stoffwechselprozesse sowie die Ausprägungen und Folgen von Fehlernährung und Ernährungsstörungen zu verstehen,

b)
die wichtigsten Genussmittel und deren Missbrauchs- und Schädigungspotential zu kennen,

c)
die rechtliche Abgrenzung von Nahrungsergänzungsmitteln, diätetischen Lebensmitteln und Arzneimitteln zu kennen,

d)
allgemeingültige Empfehlungen für eine bedarfsgerechte und gesunde Ernährung abzugeben,

e)
die besonderen Anforderungen an die Ernährung bei bestimmten Erkrankungen, Altersgruppen oder physiologischen Zuständen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und

f)
geeignete diätetische Maßnahmen und Produkte zu empfehlen.

9.
Körperpflegekunde

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die verschiedenen Maßnahmen der Körperpflege und deren medizinische und soziale Bedeutung sowie die apothekenüblichen Produkte zur Körperpflege zu kennen,

b)
die Anatomie und die physiologischen Funktionen der Haut und mögliche Schädigungen durch Erkrankungen, Umwelteinflüsse oder unsachgemäße Pflege zu verstehen,

c)
die verschiedenen Hauttypen und deren Pflegebedarf zu unterscheiden,

d)
die besonderen Anforderungen an die Hautpflege bei bestimmten Erkrankungen zu verstehen sowie hierzu zu informieren und zu beraten und

e)
über die Körperpflege zu beraten und geeignete Produkte zu empfehlen.

10.
Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die normativen Grundlagen von Qualitätsmanagementsystemen zu verstehen,

b)
die Philosophie, die Struktur und die Elemente des Qualitätsmanagements auf den Apothekenbetrieb zu übertragen,

c)
am Betrieb und an der Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken,

d)
die übliche digitale Ausstattung einschließlich digitaler Anwendungen der Apotheken, insbesondere zur Warenbewirtschaftung, zur Rezeptbearbeitung, zur Arzneimittelverifikation, zur Dokumentation und zur Anbindung an die Telematik-Infrastruktur, anzuwenden,

e)
die digitalen Technologien zur Unterstützung der Prüfung der Verschreibungen und der Information und Beratung zu nutzen,

f)
die digitalen Anwendungen zur Weiterentwicklung der Versorgung zu kennen, insbesondere den elektronischen Medikationsplan und die elektronische Verschreibung,

g)
die Kriterien und Modalitäten der stichprobenweisen Prüfung der nicht in der Apotheke hergestellten Fertigarzneimittel zu kennen und diese Prüfungen durchzuführen und zu dokumentieren,

h)
sich von der Authentizität und Unversehrtheit der Arzneimittel durch Überprüfung der vorgeschriebenen Sicherheitsmerkmale bei der Abgabe an die Empfängerin oder den Empfänger zu vergewissern,

i)
die den pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten bei der Dokumentation obliegenden Aufgaben auszuführen und

j)
einfache Messungen und Bestimmungen physiologischer Parameter als apothekenübliche Dienstleistungen durchzuführen und zu weiteren die gesundheitliche Versorgung betreffenden Fragen zu informieren und zu beraten.

11.
Personale und soziale Kompetenzen

Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,

a)
die für die Ausbildung und die Berufstätigkeit erforderlichen Lernkompetenzen sowie die Fähigkeiten zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion zu entwickeln,

b)
ihre persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der eigenen beruflichen Biographie zu verstehen,

c)
ein professionelles, ethisch fundiertes berufliches Selbstverständnis zu entwickeln, das der Bedeutung ihrer zukünftigen Tätigkeit angemessen ist,

d)
die konkrete Situation der Kundinnen und Kunden in der Apotheke, insbesondere deren Selbständigkeit und Selbstbestimmung sowie kulturellen und religiösen Hintergrund, in ihr Handeln einzubeziehen,

e)
die Patientenrechte zu beachten,

f)
die besonderen Belange von Kundinnen und Kunden mit Behinderung zu berücksichtigen und

g)
die vermittelten methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen anzuwenden.

Teil C Lerngebiete der praktischen Ausbildung


1.
Rechtsvorschriften über den Apothekenbetrieb sowie über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, Medizinprodukten und Gefahrstoffen, soweit sie die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten berühren,

2.
Fertigarzneimittel und ihre Anwendungsgebiete sowie ihre ordnungsgemäße Lagerung,

3.
Gefahren bei der Anwendung von Arzneimitteln,

4.
Merkmale eines Arzneimittelmissbrauchs und einer Arzneimittelabhängigkeit,

5.
Notfallarzneimittel nach § 15 der Apothekenbetriebsordnung,

6.
Prüfung von Arzneimitteln, Arzneistoffen und Hilfsstoffen in der Apotheke,

7.
Herstellung von Arzneimitteln in der Apotheke,

8.
Ausführung ärztlicher Verschreibungen,

9.
Beschaffung von Informationen über Arzneimittel und apothekenübliche Waren unter Nutzung wissenschaftlicher und sonstiger Nachschlagewerke einschließlich digitaler Arzneimittelinformationssysteme,

10.
Berechnung der Preise von Fertigarzneimitteln, Teilmengen eines Fertigarzneimittels, Rezepturarzneimitteln sowie apothekenüblichen Medizinprodukten,

11.
Informationen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere über die Anwendung und die ordnungsgemäße Aufbewahrung sowie Gefahrenhinweise,

12.
Nutzung digitaler Technologien und Anwendungen der Apotheke,

13.
Aufzeichnungen nach § 22 der Apothekenbetriebsordnung,

14.
apothekenübliche Waren und Dienstleistungen nach § 1a Absatz 10 und 11 der Apothekenbetriebsordnung,

15.
umweltgerechte Entsorgung von Arzneimitteln, Chemikalien, Medizinprodukten und Verpackungen sowie rationelle Energie- und Materialverwendung und

16.
Qualitätsmanagement."

24.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 4)".

b)
Das Wort „Lehranstalt" wird durch das Wort „Schule" ersetzt.

c)
Die Wörter „am Lehrgang" werden durch die Wörter „an der schulischen Ausbildung" ersetzt.

d)
Vor den Wörtern „pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß" werden die Wörter „pharmazeutischtechnische Assistentinnen und" eingefügt.

e)
Die Wörter „Der Lehrgang" werden durch die Wörter „Die schulische Ausbildung" ersetzt.

f)
Die Wörter „§ 17 dieser Verordnung" werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.

g)
Das Wort „Lehranstaltsleitung" wird durch das Wort „Schulleitung" ersetzt.

25.
Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „§ 17 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten" werden durch die Wörter „§ 13 des Gesetzes über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten" ersetzt.

b)
Die Angabe „Teil B" wird durch die Angabe „Teil C" ersetzt.

c)
Die Wörter „dem/der Praktikanten/in" werden durch die Wörter „der oder dem Auszubildenden" ersetzt.

26.
In Anlage 5 werden die Wörter

„1.
im schriftlichen Teil der Prüfung „ .... .... .... .... .... ......"

2.
im mündlichen Teil der Prüfung „ .... .... .... .... .... ......"

3.
im praktischen Teil der Prüfung „ .... .... .... .... .... .....""

durch die Wörter

„Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien „ .... .... .... .... .... ......"

Allgemeine und pharmazeutische Chemie „ .... .... .... .... .... ......" Galenik „ .... .... .... .... .... ......"

Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka „ .... .... .... .... .... ......"

Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde „ .... .... .... .... .... ......"

Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde „ .... .... .... .... .... ......"

Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien „ .... .... .... .... .... ......"

Chemisch-pharmazeutische Übungen „ .... .... .... .... .... ......"

Übungen zur Drogenkunde „ .... .... .... .... .... ......"

Galenische Übungen „ .... .... .... .... .... .....""

ersetzt.

27.
Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 6 (zu § 7 Absatz 2 Satz 3)".

28.
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Anlage 7 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 7 (zu § 15d Absatz 4)".

b)
Die Wörter „dem Gesamtergebnis" werden durch die Wörter „der Gesamtnote" ersetzt.


Artikel 3a Änderung des Pflegeberufegesetzes


Artikel 3a wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 PflBG § 66a (neu)

Nach § 66 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird folgender § 66a eingefügt:

 
§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

(1) Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen abgeschlossenen Berufsausbildung kann noch bis zum 31. Dezember 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des Krankenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder auf der Grundlage der Vorschriften des Altenpflegegesetzes in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung getroffen werden.

(2) Für Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen oder anerkannten abgeschlossenen Berufsausbildung gilt Absatz 1 entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen nach § 41 Absatz 1 erfüllt sind."


Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 1. Januar 2023 PTAG

Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 3a am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, außer Kraft. Artikel 3a tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Jens Spahn