Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsinnen und Seelotsen (Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung - SeeLAuFV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 25.02.2023; FNA: 9515-21 Seelotswesen
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Abschnitt 1 Ausbildung
§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung
§ 2 Aufbau und Dauer der Ausbildung
§ 3 Zulassung zur Ausbildung
§ 4 Durchführung der Ausbildung
§ 5 Theoretische Ausbildung
§ 6 Praktische Ausbildung
§ 7 Ausbildungsnachweise
§ 8 Abweichungen vom Ausbildungsgang
§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen
§ 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1
§ 11 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2
§ 12 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3
§ 13 Prüfungsinhalte
§ 14 Prüfungsentscheidung
§ 15 Wiederholung der Prüfung
§ 16 Rücktritt von der Prüfung
§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 18 Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht
§ 19 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis
§ 20 Aufbewahrungsfrist
Abschnitt 2 Fortbildung
§ 21 Fortbildungsverpflichtung
§ 22 Fortbildungsplan
§ 23 Nachweis
§ 24 Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren
Anlage 3 (zu § 7 Absatz 2) Bewertungsmaßstab
Anlage 4 (zu § 9) Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung
Anlage 5 (zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2
Anlage 6 (zu § 12) Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen
Anlage 7 (zu § 19) Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter
Anlage 8 (zu § 21) Fortbildungsrahmenplan
Anlage 9 (zu § 22) Muster Lehrgangsbeschreibung

Abschnitt 1 Ausbildung

§ 1 Ziel und Inhalte der Ausbildung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen hat die theoretischen und praktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die erforderlich sind, um als Seelotsin oder als Seelotse Schiffsführungen sicher beraten zu können.

(2) 1Notwendig für eine sichere Lotsberatung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den Bereichen:

1.
Eigenschutz im Seelotsdienst sowie Arbeitssicherheit in der Schifffahrt und im Hafenbereich,

2.
Schifffahrtskunde,

3.
Notfallmanagement,

4.
Soziale Kompetenzen und Arbeitspsychologie,

5.
Recht,

6.
Selbstverwaltung,

7.
Lotsdienst,

8.
Revierkunde,

9.
Maritimer Umweltschutz,

10.
Maritimes Englisch.

2Die Einzelheiten zu diesen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

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§ 2 Aufbau und Dauer der Ausbildung



(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin oder zum Seelotsen ist untergliedert in drei Ausbildungsabschnitte:

1.
in einen revierübergreifenden Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 1),

2.
in einen revierbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 2) und

3.
in einen lotsenbrüderschaftsbezogenen Ausbildungsabschnitt der Lotsenausbildung (Lotsenausbildungsabschnitt 3).

2Die Ausbildung ist nach dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung nach § 12 vor der Aufsichtsbehörde beendet.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 zum Erlangen von grundlegenden nautischen Fähigkeiten dauert sechs Monate. 2Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers in Ausübung seiner Tätigkeit auf Betriebsebene entspricht.

(3) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 in einem Ausbildungsrevier zum Erlangen vertiefter nautischer insbesondere praxisorientierter Fähigkeiten dauert sechs Monate. 2Am Ende des Ausbildungsabschnittes soll die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter einen Erfahrungsstand erreicht haben, der der zu erwartenden Qualität einer Inhaberin oder eines Inhabers des ausgefahrenen Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier NWO mit 24-monatiger Seefahrtzeit in der Dienststellung eines Nautischen Wachoffiziers mit der Qualifikation für die Führungsebene hinsichtlich der Manövrier-, Brücken- und Teamerfahrung sowie Führungskompetenz entspricht.

(4) Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 zum Erlangen lotsenspezifischer Fähigkeiten zur Vorbereitung auf die besonderen Anforderungen für die Tätigkeiten im jeweiligen Seelotsrevier dauert 12 Monate.

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§ 3 Zulassung zur Ausbildung


§ 3 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Aufsichtsbehörde nach § 3 der Allgemeinen Lotsverordnung (Aufsichtsbehörde) hat nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes die erforderliche Anzahl an bewerbenden Personen nach dem erfolgreichen Auswahlverfahren als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zuzulassen. 2Sind mehr Bewerbende vorhanden als die erforderliche Anzahl, hat die Aufsichtsbehörde die Bewerbenden anhand einer Bewertungsmatrix nach Anlage 2 zu bewerten und die Bewerbenden mit den höchsten Bewertungen in erforderlicher Anzahl zuzulassen. 3Satz 2 gilt auch für die Zulassung zur Prüfung nach § 11 Absatz 3.

(2) 1Die Verteilung der Seelotsenanwärterinnen und der Seelotsenanwärter auf die Lotsenbrüderschaften hat die Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den Lotsenbrüderschaften vorzunehmen. 2Dabei sind die Belange der Lotsenbrüderschaften mit den Präferenzen der Bewerbenden abzuwägen, wobei soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden können.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 1 zugelassen werden.

(4) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Seelotsgesetzes erfüllen, können als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 2 zugelassen werden. 2Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 10 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 2 fortsetzen.

(5) 1Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes erfüllen, können unter den in § 11 Absatz 3 genannten Voraussetzungen zur Prüfung nach § 11 Absatz 3 zugelassen werden. 2Mit Bestehen der Prüfung nach § 11 Absatz 3 können die Bewerbenden von der Aufsichtsbehörde als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter zum Lotsenausbildungsabschnitt 3 zugelassen werden. 3Bereits zugelassene Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter können nach erfolgreicher Prüfung nach § 11 Absatz 1 die Ausbildung in dem Lotsenausbildungsabschnitt 3 fortsetzen.

(6) Die Dauer der Ausbildung beträgt

1.
24 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 3,

2.
18 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 4 und

3.
12 ununterbrochene Monate für Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter im Sinne des Absatzes 5.

(7) 1Unterbrechungen durch Krankheit und anderer Abwesenheitszeiten aus wichtigem persönlichen Grund können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn die Bundeslotsenkammer für den Lotsenausbildungsabschnitt 1 oder die Lotsenbrüderschaft, die für die Ausbildung des Lotsenausbildungsabschnittes 2 oder des Lotsenausbildungsabschnittes 3 zuständig ist, gegenüber der Aufsichtsbehörde bestätigt, dass dadurch das Erreichen des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird. 2Ist eine Anrechnung nicht möglich, so ruht die Ausbildung ohne Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zum nächstmöglichen erneuten Beginn des Ausbildungsabschnitts, in dem die Abwesenheitszeit begann. 3Dauert eine zulässige Abwesenheit länger als zwei Jahre, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(8) Ist die nach einem Lotsenausbildungsabschnitt erforderliche Prüfung nicht erfolgreich bestanden und kann die Prüfung nachgeholt werden, kann die betroffene Seelotsenanwärterin oder der betroffene Seelotsenanwärter die Ausbildung in dem sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt unter dem Vorbehalt des Bestehens der nachzuholenden Prüfung fortsetzen.

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§ 4 Durchführung der Ausbildung


§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ausbildung zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 erfolgt als duale Ausbildung bestehend aus einem Masterstudiengang der Fachrichtung Seelotswesen mit einem anwendungsbezogenen Ausbildungsanteil bei den Lotsenbrüderschaften. 2Die Bundeslotsenkammer ist für die Organisation und das Verfahren zur Erreichung der Ausbildungsnachweise für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zuständig. 3Die theoretischen Inhalte sind nach Maßgabe des Ausbildungsrahmenplans an einer Hochschule zu erwerben. 4Die praktische Ausbildung erfolgt nach Vorgabe durch die Bundeslotsenkammer in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. 5Bei der Aufgabenwahrnehmung hat sich die Bundeslotsenkammer mit den Lotsenbrüderschaften abzustimmen.

(2) 1Die Ausbildungen zur Seelotsin und zum Seelotsen für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 erfolgen in den jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaften. 2Sie können zur Vermittlung der theoretischen Inhalte mit einer Hochschule, die den in Absatz 1 bezeichneten Masterstudiengang anbietet, zusammenarbeiten.

(3) Der theoretische Unterricht und die praktische Ausbildung müssen systematisch und zielgruppenorientiert aufgebaut sein.

(4) 1Die Bundeslotsenkammer hat zeitliche und inhaltliche Vorgaben für die Ausbildungshandbücher der Lotsenbrüderschaften vorzugeben, die die Ziele dieser Verordnung und den Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1 umsetzen und die revierspezifischen Bedürfnisse berücksichtigen. 2Jede Lotsenbrüderschaft hat unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ihr eigenes, revierspezifisches Ausbildungshandbuch zu erstellen. 3Das Ausbildungshandbuch ist den Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern zugänglich zu machen.

(5) Während der Ausbildung stehen der Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter 24 freie Kalendertage pro Jahr berechnet auf der Grundlage einer Arbeitswoche von sieben Tagen zu, die je nach Lotsenausbildungsabschnitt von der Bundeslotsenkammer oder der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der ausbildungsrelevanten Belange festgelegt werden.

(6) 1Die Ausbildung wird von der Aufsichtsbehörde überwacht. 2§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Seelotsgesetzes bleibt unberührt.

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§ 5 Theoretische Ausbildung



1Die theoretische Ausbildung wird durch die in § 4 Absatz 1 und 2 genannten Stellen durchgeführt. 2Die Inhalte der theoretischen Ausbildung bestimmen sich nach dem Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1.

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§ 6 Praktische Ausbildung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die praktische Ausbildung ist von den Lotsenbrüderschaften durchzuführen. 2In den Lotsenausbildungsabschnitten 2 und 3 wird die jeweilige praktische Ausbildung auf dem Lotsrevier der ausbildenden Lotsenbrüderschaft durchgeführt. 3In Ausnahmefällen können Ausbildungsfahrten in Abstimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft mit anderen Lotsenbrüderschaften in anderen Lotsrevieren durchgeführt werden, um alle Ausbildungseinheiten zu erfüllen. 4Folgende Ausbildungseinheiten sind zu durchlaufen:

1.
Ausbildungsfahrten

a)
unter Anleitung von Seelotsinnen und Seelotsen, die während einer Ausbildungsfahrt Unterweisungen durchführen (anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen) auf in dem Seelotsrevier verkehrenden Fahrzeugen sowie auf Fahrzeugen bei Distanzlotsungen,

b)
im Bereich der Seeschiffsassistenz,

c)
auf Schleppfahrzeugen während einer Verschleppung und

d)
auf Lotsenversetz- und Zubringerfahrzeugen,

2.
Üben der Schiffsführung auf einem geeigneten Fahrzeug unter Anleitung,

3.
Schiffsführungssimulationen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren,

4.
Wachdienst in den Lotsenwachen unter Aufsicht ausgebildeter Wachleiterinnen und Wachleitern,

5.
Einsatz bei den Verkehrszentralen des Reviers einschließlich der Radarberatung,

6.
bei im Revier für die Schifffahrt zuständigen Behörden sowie

7.
die Teilnahme an Lehrgängen und weiteren Ausbildungsmaßnahmen nach dem Ausbildungsrahmenplan nach Anlage 1.

5Zur praktischen Ausbildung können außerdem Übungen auf bemannten Schiffsmodellen gehören.

(2) 1Die praktische Ausbildung ist inhaltlich auf die theoretischen Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 abzustimmen. 2Schwerpunkt der praktischen Ausbildung ist die Anwendung der Kenntnisse, die eine Seelotsin oder einen Seelotsen in der Praxis zum sicheren Handeln auch in schwierigen Situationen befähigen. 3Die praktische Ausbildung umfasst insbesondere die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von psychologischen, sprachlichen, physiologischen und kulturellen Besonderheiten.

(3) 1Zur selbstständigen Lotsberatung oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden. 2Beim angeleiteten Mitfahren obliegt die Verantwortung der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen. 3Bei Ausbildungsfahrten soll nur eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter pro anleitender Seelotsin oder anleitendem Seelotsen teilnehmen.

(4) 1Die praktische Ausbildung an dem Schiffsführungssimulator oder dem bemannten Schiffsmodell muss Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur sicheren Kontrolle der Bahnführung sowie ein angemessenes Verhalten in Notfällen vermitteln. 2Dazu gehören insbesondere

1.
die Beurteilung und sichere Nutzung des verfügbaren Fahrwassers im Verhältnis zum Raumbedarf des Fahrzeugs,

2.
das Fahren mit einer sicheren, situationsangemessenen Geschwindigkeit,

3.
die sichere Änderung von Richtung und Kurs des Fahrzeugs,

4.
die Berücksichtigung von hydrodynamischen, hydrologischen, hydromorphologischen und aerodynamischen Einflüssen auf die Bahnführung des Fahrzeugs und

5.
die Beurteilung von Situationen hinsichtlich potenzieller Gefährdungen sowie deren Verringerung durch sicherheitsorientiertes Handeln.

(5) 1Eine Ausbildungsfahrt umfasst

1.
das eigenständige und systematische Informieren durch die Seelotsenanwärterin und den Seelotsenanwärter über das jeweilige Revier sowie die vollständige Planung einer Ausbildungsfahrt nach relevanten nautischen, rechtlichen und formalen Gesichtspunkten,

2.
eine Vorbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt und der sich darin situativ ergebenden Umstände,

3.
die aufmerksame Beobachtung der Ausbildungsfahrt sowie das Stellen von am jeweiligen Ausbildungsstand angepassten Aufgaben durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,

4.
die Unterweisung während der Ausbildungsfahrt durch die anleitende Seelotsin oder den anleitenden Seelotsen,

5.
eine Nachbesprechung mit der anleitenden Seelotsin oder dem anleitenden Seelotsen hinsichtlich der Ausbildungsfahrt, insbesondere die Erörterung des Leistungs- und Ausbildungsstandes der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters.

2Anspruchsvolle Ausbildungsfahrten insbesondere bei Nacht, verminderter Sicht oder stürmischen Wetterverhältnissen sind nach tatsächlicher Möglichkeit durchzuführen.

(6) 1Jede Ausbildungseinheit nach Absatz 1 ist von der Seelotsenanwärterin oder von dem Seelotsenanwärter durch einen Bericht zu dokumentieren. 2Der Bericht über die Ausbildungsfahrten muss Folgendes enthalten:

1.
Name der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters,

2.
Name der anleitenden Seelotsin oder des anleitenden Seelotsen,

3.
Seegebiet und Revier, Beginn und Ende der Fahrt nach Zeit und Ort,

4.
hydrologische und meteorologische Gegebenheiten, insbesondere Strömungen, Wind, Niederschlag und Sichtverhältnisse,

5.
Name, Rufzeichen, Nationalität und Fahrzeugtyp, Länge, Breite, Tiefgänge, Antriebe, Steuereinrichtungen, Ladung und Besonderheiten und

6.
beobachtete Ausbildungsinhalte und ausgeführte Aufgaben sowie deren Zuordnung zu den Inhalten des Ausbildungsrahmenplanes.

3Die anleitende Seelotsin oder der anleitende Seelotse prüft den Bericht über die Ausbildungsfahrten auf fachliche Korrektheit und Vollständigkeit, bewertet die während der Ausbildungsfahrt gezeigte Leistung und bestätigt dies schriftlich oder elektronisch.

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§ 7 Ausbildungsnachweise


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Verlauf der Ausbildung ist durch die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter in einem Ausbildungsbuch zu dokumentieren. 2Das Ausbildungsbuch ist von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter als Ausbildungsnachweis lückenlos und ordnungsgemäß zu führen. 3Es hat die Nachweise der Hochschule, die Berichte über die Ausbildungseinheiten mit den Bewertungsnachweisen der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen über die einzelnen Ausbildungseinheiten nach § 6 Absatz 6 zu umfassen. 4Das Ausbildungsbuch ist kurz vor dem Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnitts für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 von der Bundeslotsenkammer und für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 von einer in der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft für die Ausbildung verantwortlichen Person gegenzuzeichnen. 5Die Bewertungsnachweise der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen haben Beurteilungen zu den in § 6 Absatz 6 genannten Inhalten zu enthalten. 6Dabei sind fachliche und soziale Aspekte der Leistungen der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Zusammenhang mit den Ausbildungseinheiten zu berücksichtigen. 7Der Ausbildungsstand der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters ist anhand der Bewertungsnachweise von der ausbildenden Stelle monatlich zu überprüfen.

(2) Zum Abschluss des jeweiligen Ausbildungsabschnitts ist unter Berücksichtigung der Bewertungsnachweise nach Maßgabe des Bewertungsmaßstabes für Ausbildungsfahrten nach Anlage 3 eine Gesamtbewertung durch die Bundeslotsenkammer für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 und durch die ausbildende Lotsenbrüderschaft für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 4 und 5 zu erstellen.

(3) Das Ausbildungsbuch und die Bewertungsdokumentation, insbesondere die Bewertungsnachweise und die Gesamtbewertung, sollen elektronisch geführt werden.

(4) Die Bundeslotsenkammer und die ausbildende Lotsenbrüderschaft sind befugt, die Daten ihrer jeweiligen Bewertungsnachweise und Gesamtbewertungen nach Absatz 2 zu speichern und für die Durchführung der Lotsenausbildung der bewerteten Seelotsenanwärterin oder des bewerteten Seelotsenanwärters zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

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§ 8 Abweichungen vom Ausbildungsgang



1Die Aufsichtsbehörde kann mit Zustimmung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft unter Berücksichtigung der revierspezifischen Anforderungen und der jeweiligen Vorkenntnisse der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters im Einzelfall zur Berücksichtigung besonderer Umstände die Ausbildungszeit verkürzen. 2Ein solcher Fall liegt insbesondere vor,

1.
wenn eine Seelotsin oder ein Seelotse unter Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung die Zulassung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter in einem anderen Revier beantragt oder

2.
wenn die Lotsenbrüderschaft eine Verkürzung auf mindestens acht Monate für besonders befähigte Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter beantragt, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 9 Absatz 2 des Seelotsgesetzes erfüllen.

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§ 9 Qualifikation der anleitenden und ausbildenden Seelotsinnen und Seelotsen


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 1 absolvieren.

(2) Anleitende Seelotsinnen und anleitende Seelotsen, die zusätzlich theoretische Anteile in der Ausbildung der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter übernehmen (ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen), müssen eine Schulung nach Anlage 4 Abschnitt 2 absolvieren.

(3) Ausbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen sollen mindestens zwei Jahre als anleitende Seelotsin oder anleitender Seelotse tätig gewesen sein.

(4) Die Schulungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Kenntnisse in Methodik und Didaktik der Ausbildung und in der Generierung, Durchführung, Auswertung und Bewertung von Aufgaben zur Schifffahrtskunde zielgruppenorientiert vermitteln.

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§ 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1


§ 10 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet. 2Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches und

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" bewertete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet" benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Die Bundeslotsenkammer hat

1.
den Prüfungstermin festzulegen,

2.
die Prüfungskommission bestehend aus drei Seelotsinnen oder Seelotsen aus den ausbildenden Lotsenbrüderschaften zu berufen,

3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Bundeslotsenkammer als Leitung der Prüfungskommission zu bestimmen und

4.
die zu prüfende Person unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten.

2Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig. 3Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. 4Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

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§ 11 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 2


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 2 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsenanwärterin und der Seelotsenanwärter durch die Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde. 2Dies gilt auch in dem Fall, dass die praktische Ausbildung durch eine andere Lotsenbrüderschaft durchgeführt worden ist. 3Die praktische Prüfung findet auf einem geeigneten Fahrzeug, auf einem bemannten Schiffsmodell oder an einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator statt. 4Die Lotsenbrüderschaft hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" benotete Gesamtbewertung.

(2) 1Bei einer mit „nicht geeignet" benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. 2Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) Bewerbende, die die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 des Seelotsgesetzes nachweisen, können abweichend von Absatz 1 zur praktischen Prüfung zum Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 2 von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden, wenn ein entsprechender Bedarf an Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern nach § 8 Absatz 2 des Seelotsgesetzes festgestellt wurde.

(4) 1Die Lotsenbrüderschaft und die Aufsichtsbehörde stimmen sich über den Prüfungstermin ab und teilen diesen der Bundeslotsenkammer mit. 2Die Lotsenbrüderschaft hat

1.
die zu prüfenden Personen über den Prüfungstermin unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und

2.
die Prüfungskommission bestehend aus dem Ältermann der Lotsenbrüderschaft oder einer von ihm benannten ihn vertretenden Person als Leitung sowie als weitere Mitglieder der Prüfungskommission die Ausbildungsleitung der Lotsenbrüderschaft und zwei ausbildende Seelotsinnen oder Seelotsen aus einer beliebigen Lotsenbrüderschaft einzuberufen.

3§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 bezogen auf den Lotsenausbildungsabschnitt 2 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.

(6) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 5 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

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§ 12 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 3


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Nach Abschluss des Lotsenausbildungsabschnitts 3 hat die ausbildende Lotsenbrüderschaft die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung anzumelden.

(2) 1Der Lotsenausbildungsabschnitt 3 endet mit einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde. 2Die Aufsichtsbehörde hat die Seelotsenanwärterin oder den Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.
die Vorlage eines lückenlos geführten Ausbildungsbuches,

2.
eine in allen Beurteilungskriterien mindestens mit „geeignet" bewertete Gesamtbewertung und

3.
für eine Seelotsenanwärterin und einen Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 zusätzlich der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiums der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht vor, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der ausbildenden Lotsenbrüderschaft auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters die Ausbildungszeit einmalig um mindestens zwei Monate und höchstens sechs Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 zu ermöglichen. 2Erfüllt die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach der verlängerten Ausbildungszeit die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde hat

1.
den Prüfungstermin festzusetzen,

2.
die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter unter Hinweis auf die Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung zu unterrichten und

3.
die Prüfungskommission zu berufen.

2Die Leitung der Prüfungskommission wird von einer Person der Aufsichtsbehörde wahrgenommen, die mindestens dem gehobenen Dienst angehört und Erfahrungen im Fachgebiet Seelotswesen aufweist. 3Diese hat als weitere Mitglieder der Prüfungskommission den Ältermann der jeweils ausbildenden Lotsenbrüderschaft, eine für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Person, im Fall der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei für die Ausbildung in der Lotsenbrüderschaft verantwortliche Personen, sowie zwei revier- und sachkundige Personen der Aufsichtsbehörde oder der Schifffahrtspolizeibehörde zu benennen. 4§ 10 Absatz 3 Satz 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Nach Abschluss der Prüfung hat die Aufsichtsbehörde der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 6 auszuhändigen.

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§ 13 Prüfungsinhalte



(1) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 1 sind die in Spalte 4 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(2) Inhalte der praktischen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 2 sind die in Spalte 5 des Ausbildungsrahmenplans genannten nautischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(3) Inhalte der mündlichen Prüfung des Lotsenausbildungsabschnitts 3 sind die in Spalte 6 des Ausbildungsrahmenplans genannten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

(4) 1In einer Prüfung, die als Gruppenprüfung durchgeführt wird, dürfen höchstens sechs Seelotsenanwärterinnen oder Seelotsenanwärter in einer Prüfungsgruppe geprüft werden. 2Die Prüfungsdauer soll für jede Seelotsenanwärterin oder jeden Seelotsenanwärter höchstens vierzig Minuten betragen.

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§ 14 Prüfungsentscheidung



(1) 1Eine Prüfung ist bestanden, wenn die zuständige Prüfungskommission feststellt, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, dass das Ausbildungsziel erreicht ist. 2Die Entscheidung der jeweiligen Prüfungskommission ergeht in nichtöffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leitung der Prüfungskommission. 4Das Prüfungsergebnis ist jeder Seelotsenanwärterin oder jedem Seelotsenanwärter einzeln bekanntzugeben, wobei die Leistungen in den praktischen und mündlichen Teilen der Prüfungen mit dem Ergebnis „bestanden" oder „nicht bestanden" bewertet werden. 5Die Entscheidung ist auf Verlangen zu begründen. 6Im Falle des Nichtbestehens sind der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter die Gründe der Prüfungsentscheidung im Anschluss an die Prüfung mitzuteilen. 7Auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters sind die Gründe nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. 8Die Rechtsbehelfsbelehrung ist zu eröffnen.

(2) 1Über den Ablauf der Prüfung ist von der Leitung der Prüfungskommission oder einem von ihr bestimmten Mitglied der Prüfungskommission eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen und ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission auf Richtigkeit zu kontrollieren und schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

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§ 15 Wiederholung der Prüfung


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Besteht eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter eine Prüfung nicht, so kann die Prüfung auf ihren oder seinen Antrag einmal wiederholt werden. 2Aus diesem Anlass kann die begonnene Ausbildung im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

(2) 1Besteht die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter die Wiederholungsprüfung nicht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden. 2Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag der Seelotsenanwärterin oder des Seelotsenanwärters mit Genehmigung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr zulässig.

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§ 16 Rücktritt von der Prüfung



(1) 1Eine zur Prüfung zugelassene Seelotsenanwärterin oder ein zur Prüfung zugelassener Seelotsenanwärter kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber der zuständigen Leitung der Prüfungskommission von einer Prüfung zurücktreten. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt. 3Ohne Angabe von nachgewiesenen wichtigen Gründen ist der Rücktritt vor Beginn der Prüfung nur einmal möglich.

(2) 1Tritt eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt nachgewiesen wird. 2Erscheint eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter ohne wichtigen Grund nicht zur Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 3Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(3) 1Für den Nachweis eines wichtigen Grundes hat die Prüfungskommission eine Frist zu setzen. 2Als wichtige Gründe gelten insbesondere eigene Krankheit, eigener Unfall oder ein aktueller Krankheitsfall oder Unglücksfall in der Familie. 3Wird der verlangte Nachweis erbracht, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 4Anderenfalls hat die Prüfungskommission nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung festzustellen. 5Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.

(4) Die vor dem Rücktritt begonnene Ausbildung kann im sich anschließenden Lotsenausbildungsabschnitt oder durch Verlängerung des letzten Lotsenausbildungsabschnitts bis längstens zum nächstfolgenden Prüfungstermin fortgeführt werden.

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§ 17 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



(1) 1Die Prüfungskommission kann eine Seelotsenanwärterin oder einen Seelotsenanwärter, die oder der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach deren Anhörung von der Prüfung ausschließen und den betroffenen Prüfungsteil für nicht bestanden erklären. 2Eine solche Erklärung ist nach Ablauf eines Jahres nach Erbringung des betroffenen Prüfungsteils nicht mehr zulässig.

(2) 1Die Prüfungskommission ist berechtigt, eine offensichtlich unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehende Seelotsenanwärterin oder einen offensichtlich erkennbar unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss stehenden Seelotsenanwärter nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen. 2Die Leitung der Prüfungskommission hat die betroffene Seelotsenanwärterin oder den betroffenen Seelotsenanwärter aufzufordern, einen ärztlichen Nachweis zu erbringen, dass die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter zum Zeitpunkt der Prüfung nicht unter Alkohol- und Betäubungsmitteleinfluss gestanden hat. 3Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Ausbildung nicht fortgesetzt werden.

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§ 18 Kostenerstattung bei Bestallungsverzicht



(1) 1Verzichtet eine Seelotsin oder ein Seelotse ohne wichtigen Grund auf die Rechte aus der Bestallung binnen fünf Jahren nach ihrer Erteilung, sind die für die Finanzierung der Ausbildung erforderlichen Kosten für die Unterhaltsbeiträge und die Aufwendungen für die sächliche und personelle Umsetzung der Ausbildungsinhalte an die Lotsenbrüderschaft zurückzuerstatten. 2Einem Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung steht es gleich, wenn eine Seelotsenanwärterin oder ein Seelotsenanwärter nach § 3 Absatz 3 nach erfolgreich abgeschlossenem Masterstudium der Fachrichtung Seelotswesen nach § 4 Absatz 1 die Bestallung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erlangt.

(2) 1Ein wichtiger Grund nach Absatz 1 Satz 1 und 2 liegt vor, wenn der Grund auf von der Seelotsin oder dem Seelotsen, der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter nicht zu vertretenden Umständen beruht, insbesondere der Pflege naher Angehöriger oder vergleichbarer Umstände. 2Der wichtige Grund ist der Aufsichtsbehörde durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder vergleichbarer Dokumente glaubhaft zu machen, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter, der Seelotsin oder dem Seelotsen unverzüglich zurückzusenden sind.

(3) 1Die Lotsenbrüderschaft, der die Seelotsin oder der Seelotse angehörte oder der die Seelotsenanwärterin oder der Seelotsenanwärter von der Aufsichtsbehörde zugewiesen wurde, setzt die zu erstattenden Beträge nach Maßgabe des § 20 Absatz 3 des Seelotsgesetzes durch Verwaltungsakt fest. 2Die festgesetzten Beträge müssen die zu erwartenden, aber nicht abgeführten Lotsgeldanteile vollständig ausgleichen und dürfen deren Gesamtsumme nicht übersteigen. 3Nach Zahlungseingang kehrt sie die Beträge an die Bundeslotsenkammer aus, die diese für die Zwecke der Ausbildung zu verwenden hat.

(4) 1Die Gewährung von ratenweiser Abzahlung der festgesetzten Beträge nach Absatz 3 ist möglich. 2Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

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§ 19 Seelotsenanwärterausweis und Seelotsenausweis


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Aufsichtsbehörde hat für jede Seelotsenanwärterin und jeden Seelotsenanwärter einen Seelotsenanwärterausweis und für jede Seelotsin und jeden Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 7 auszustellen. 2Ein Seelotsenanwärterausweis ist im Falle einer Bestallung bei der Aufsichtsbehörde in einen Seelotsenausweis umzutauschen und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

(2) Seelotsenanwärterinnen, Seelotsenanwärter, Seelotsinnen und Seelotsen haben ihren Ausweis während des Lotsdienstes mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.

(3) 1Bereits ausgestellte Seelotsenausweise behalten ihre Gültigkeit bis zum Ausscheiden einer Seelotsin oder eines Seelotsen aus dem Lotsdienst. 2Bereits ausgestellte Seelotsenanwärterausweise behalten ihre Gültigkeit bis zur Beendigung der Ausbildung als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter.

(4) 1Bei Beendigung der Ausbildung ist von der Seelotsenanwärterin oder vom Seelotsenanwärter der Seelotsenanwärterausweis der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenanwärterausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten. 2Bei Widerruf, Rücknahme oder Verzicht auf die Rechte aus der Bestallung ist der Seelotsenausweis von der Seelotsin oder vom Seelotsen bei der Aufsichtsbehörde zurückzugeben und der Seelotsenausweis ist anschließend von der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu vernichten.

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§ 20 Aufbewahrungsfrist



Alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten zur Durchführung und Beaufsichtigung der Seelotsenausbildung sind von der jeweiligen die Daten verarbeitenden Stelle

1.
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Lotsenausbildung von der Seelotsenanwärterin oder dem Seelotsenanwärter oder der Aufsichtsbehörde ohne das Erreichen einer Bestallung endgültig beendet wird oder

2.
zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Bestallung erlischt, die Bestallung widerrufen, zurückgenommen oder auf sie verzichtet wird.

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Abschnitt 2 Fortbildung

§ 21 Fortbildungsverpflichtung


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Jede Seelotsin und jeder Seelotse ist verpflichtet, die für die Seelots- und Ausbildungstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen. 2Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen auf bemannten Schiffsmodellen oder an Schiffsführungssimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 8. 3Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.

(2) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulatoren.

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§ 22 Fortbildungsplan


§ 22 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Fortbildungsrahmenplan nach Anlage 8 ist unter Berücksichtigung der revierbezogenen Besonderheiten durch einen von den Lotsenbrüderschaften zu erstellenden Fortbildungsplan umzusetzen. 2Die Lotsenbrüderschaft hat die im Fortbildungsplan aufgenommenen Lehrgänge anhand des Musters der Lehrgangsbeschreibung nach Anlage 9 zu beschreiben. 3Der Fortbildungsplan ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde anzupassen, insbesondere bei technischen oder wissenschaftlichen Entwicklungen auf dem Gebiet der Schifffahrtskunde.

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§ 23 Nachweis



1Jede Seelotsin und jeder Seelotse hat die Teilnahme an den in den jeweiligen Fortbildungsplänen der Lotsenbrüderschaften vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen gegenüber der Lotsenbrüderschaft nachzuweisen. 2Die Lotsenbrüderschaft ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zur Auskunft über die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Fortbildungsmaßnahmen und zur Vorlage der Nachweise verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde nach Ende ihrer Prüfung der Lotsenbrüderschaft unverzüglich zurückzusenden sind.

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§ 24 Fortbildung für die Ausbildung von Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern



(1) 1Die Sach- und Personalkosten zur Durchführung der Fortbildungen nach Anlage 4 hat die Bundeslotsenkammer zu tragen. 2Die dadurch entstehenden Ausgaben bei der Bundeslotsenkammer werden aus dem Bundeshaushalt erstattet.

(2) 1Vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde einen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorzulegen. 2Nach dessen Prüfung und Genehmigung soll die Aufsichtsbehörde der Bundeslotsenkammer quartalsweise zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des Haushaltsjahres je 25 Prozent der im Finanzierungsplan für das Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben zur Verfügung zu stellen. 3Spätestens bis zum dritten Werktag des folgenden Quartals hat die Bundeslotsenkammer der Aufsichtsbehörde die Verwendungsnachweise des vorausgegangenen Quartals über die entstandenen Ausgaben zur Prüfung zur Verfügung stellen und anzuzeigen, ob und inwieweit überwiesene Mittel im Quartal nicht verausgabt worden sind. 4Nicht verausgabte Mittel sind unverzüglich zurückzuzahlen. 5Abweichend von Satz 4 kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag der Bundeslotsenkammer bei der nächsten Quartalszahlung den nach Satz 4 zurückzuzahlenden Betrag von der Quartalszahlung abziehen. 6Bei fehlender Anzeige und Rückerstattung sind die nicht verausgabten Mittel ab dem 16. des auf das Quartalsende folgenden Monats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. 7Zum Abschluss des vierten Quartals hat die Bundeslotsenkammer statt eines Quartalsabschlusses einen Jahresabschluss zu erstellen. 8In dem Jahresabschluss hat die Bundeslotsenkammer eine abschließende Prüfung und Verrechnung vorzunehmen und die nicht verausgabten Mittel sind an die Aufsichtsbehörde noch im selben Haushaltsjahr zurückzuzahlen.

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan


Anlage 1 wird in 4 Vorschriften zitiert

Der Ausbildungsrahmenplan beschreibt den inhaltlichen Ausbildungsumfang für die umfassende Qualifizierung zum Seelotsen. Die Inhalte sind handlungsorientiert beschrieben und in thematischen Modulen zusammengefasst.

Die berufliche Handlungsfähigkeit der Seelotsinnen und Seelotsen bedingt neben einer soliden Wissensbasis und kognitiven Fähigkeiten insbesondere das praktisch-anwendungsorientierte Handeln.

Die Ausbildungsziele werden im Rahmenplan als Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, ergänzend mit taxonomischen Verben nach BLOOM in ihrer Ausprägung eingestuft. Nur wenn ein taxonomisches Verb in der u. a. Spalte des jeweiligen Ausbildungsabschnitts verwendet wird, wird der jeweilige Inhalt auch vermittelt.

Der Einsatz taxonomischer Verben dient der Ordnung, sie gliedern sich nach logischen Kriterien und klassifizieren die Ausbildungsinhalte nach Lernzieltiefe in sechs Stufen.

Die folgende Aufzählung der Lernstufen gibt einen Überblick in die Ordnung taxonomischer Verben.

Stufe 1  
Wissen Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: benennen
Synonym: angeben, aufschreiben, aufzählen, aufzeichnen, ausführen, benennen,
beschreiben, bezeichnen, darstellen, reproduzieren, vervollständigen, zeichnen, zeigen,
wiedergeben
Stufe 2  
Verstehen Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: beschreiben, einordnen
Synonym: begründen, einordnen, ordnen, unterscheiden, vergleichen, wiedergeben,
beschreiben
Stufe 3  
Anwendung Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: interpretieren, ausführen
Synonym: anwenden, aufstellen, ausführen, berechnen, bestimmen, interpretieren,
unterscheiden, verdeutlichen
Stufe 4  
Analyse Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: analysieren, klassifizieren
Synonym: ableiten, analysieren, einkreisen, gegenüberstellen, gliedern, isolieren,
klassifizieren, zerlegen, zuordnen
Stufe 5  
Synthese Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: entwickeln, zusammenstellen
Synonym: abfassen, aufbauen, entwerfen, entwickeln, gestalten, kombinieren, konstruieren,
lösen, organisieren, zusammenstellen
Stufe 6  
Beurteilung Taxonomische Verben im Ausbildungsrahmenplan: bewerten, beurteilen, differenzieren,
auswerten
Synonym: auswerten, beurteilen, bewerten, differenzieren, entscheiden, qualifizieren, urteilen,
vergleichen, vertreten, widerlegen, folgern, gewichten, vereinfachen


Im Folgenden bedeuten

LA 1: Lotsenausbildungsabschnitt 1;

LA 2: Lotsenausbildungsabschnitt 2;

LA 3: Lotsenausbildungsabschnitt 3.

Lfd.
Nr.
Inhalte der
theoretischen Ausbildung
Zu vermittelnde Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten
LA 1 LA 2 LA 3
1 Schifffahrtskunde
und Manövrieren
Antriebskonzepte sowie Ruderarten
und deren Anwendungsbereiche
   
Die Vor- und Nachteile sowie
Möglichkeiten des Einsatzes von
unterschiedlichen Antriebskonzepten
sowie Ruderarten
-beschreibenbewerten
Schiffsdynamik   
Hydrodynamische Effekte sowie
Einflüsse durch Wind und Strom unter
Berücksichtigung unterschiedlicher
Schiffstypen und Bauarten
-beschreibenbeurteilen
Ankern   
Unterschiedliche Bauarten von Ankern,
ihre Wirkweise und Strategien des
Ankerns
benennen--
Praktischer Ablauf beim Ankern, Wahl
des Ankers und Kettenlänge in
Abhängigkeit von Ankergrund,
Wassertiefe und äußeren Einflüssen
sowie Kommunikation
benennenbeschreibenbeurteilen
Ankermanöver zur Positionierung
sowie als Hilfsmittel zum Manövrieren
--differenzieren
Leinen   
Manöverstationen, insbesondere
Anordnung und Art der Winden, Klüsen
und Poller sowie Bruchlast der
verschiedenen Komponenten
beschreiben--
Konzepte der Leinenführung an Bord beschreiben--
Beschaffenheit von Festmacherleinen
und -drähten
beschreiben--
Landseitige Einrichtungen zum
Festmachen
-beschreiben-
Auftretende Belastungen an Leinen,
Pollern und Klüsen beim Festmachen
und am festgemachten Schiff
-beschreiben-
Maritime Automationssysteme    
Art und Weise der Erfassung von
schiffs- sowie landseitigen Daten und
deren Verarbeitung für ein sicheres
und effizientes Verkehrs- und
Schiffsbetriebsmanagement
--beschreiben
Technische Weiterentwicklung in der
maritimen Automation
--benennen
Maritime Automationssysteme --interpretieren
Projekte aus der maritimen Forschung
und Entwicklung
--benennen
Technische Navigation    
Nautische Brückenausrüstung und
Brückeneinrichtung, insbesondere
Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW,
automatische Steueranlagen, deren
Handhabung, Funktionsweise,
Möglichkeiten und Grenzen
beschreibenbeurteilenbeurteilen
Nautische Brückenausrüstung und
Brückeneinrichtung hinsichtlich ihrer
Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und
Ergonomie
beurteilenbeurteilenbeurteilen
Informationen von Radar, ECDIS,
GNSS, AIS und UKW
auswertenauswertenauswerten
Reiseplanung   
Nautische Reiseplanung nach
internationalen Standards
entwickeln--
Schlepper und Schlepptechnik    
Antriebskonzepte von Hochsee-,
Hafen- und Begleitschleppern sowie
deren optimaler Einsatzbereich als
Manövrierhilfe in der
Seeschiffsassistenz
-benennenanalysieren
Besonderheiten in der Verschleppung
von Anhängen mit und ohne Antrieb
-benennenbenennen
Anzahl und Leistung benötigter
Seeschiffsassistenz sowie geeignete
Schleppverbindungen
-analysierenbeurteilen
Situationsgerechte
Seeschiffsassistenz
-analysierenbeurteilen
Eindeutige und klare Kommunikation -beurteilenbeurteilen
Manövrierfähigkeit von Schlepp- und
Schubverbänden im engen
Fahrwasser unter Berücksichtigung
von Umwelteinflüssen
-beurteilenbeurteilen
Theorie im Simulator    
Selbstständiges Führen von
Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Wind und Strom
beurteilenbeurteilenbeurteilen
Komplexe Verkehrslagen auswertenauswertenauswerten
Hydrodynamische Effekte sowie
Einflüsse durch Wind und Strom in der
Manöverplanung
-analysierenbeurteilen
Hydrodynamische Effekte sowie
Einflüsse durch Wind und Strom
während eines Reiseverlaufs
-analysierenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung von Ankermanövern unter
Berücksichtigung der Wahl des Ankers
und Kettenlänge in Abhängigkeit von
Ankergrund, Wassertiefe und äußeren
Einflüssen sowie Kommunikation
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung sicherer An- und
Ablegemanöver mit Wasserfahrzeugen
aller Größen, Verdrängungen,
Antriebsformen und Steuerelementen
unter Berücksichtigung von Wind und
Strom
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung der Querung von
Fahrwassern und des Durchfahrens
von Stromschnitten mit
Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Wind und Strom
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung des Drehens,
Traversierens, Aufstoppens und
Haltens von Wasserfahrzeugen aller
Größen, Verdrängungen,
Antriebsformen und Steuerelementen
unter Berücksichtigung von Wind und
Strom
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung des Fahrens im Konvoi,
Überholens und Begegnens mit
Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Wind und Strom
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung des Ansteuern und
Haltens von vorgegebenen Positionen
mit Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Wind und Strom
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung des Ein- und Auslaufens
aus Schleusen mit Wasserfahrzeugen
aller Größen, Verdrängungen,
Antriebsformen und Steuerelementen
unter Berücksichtigung von Wind und
Strom mit und ohne
Schlepperassistenz
-anwendenbeurteilen
Planung, Durchführung und
Auswertung des Lotsenwechsels mit
Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Verkehrslage,
Wetter-, Wind-,
Strömungsbedingungen sowie
schiffbaulichen Besonderheiten
-anwendenbeurteilen
2 Notfallmanagement Not- und Störfälle    
Schiffsseitige Notfallpläne im Falle von
Grundberührung, Kollision, Feuer etc.
beschreiben--
Interne und externe Kommunikation in
Not- und Störfällen im Simulator
-unter
Anleitung
ausführen
ausführen
Strategien bei Not- und Störfällen im
Simulator
-beschreiben
ausführen
entwickeln
ausführen
Notfallpläne von Seiten der Behörden --beschreiben
Notfallpläne der Lotsenbrüderschaften --bestimmen
Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes im
Bereich Notfallmanagement
einschließlich Systemkonzept maritime
Verkehrssicherheit deutsche Küste
--beschreiben
Vom Schiff und der Ladung
ausgehende Gefahren für die Umwelt
--beurteilen
Maßnahmen zur Minimierung von
möglichem Schaden
--beurteilen
Notfallpsychologie   
Elemente aus der Notfallpsychologie --einordnen
Physische wie psychische
Belastbarkeit
--einordnen
interpretieren
Verhalten von Kapitän und Besatzung
in Not- und Störfällen
--einordnen
interpretieren
Methoden der persönlichen
psychischen Aufarbeitung eines Not-
oder Störfalles
--beschreiben
Methoden und Strategien zur
Selbsteinschätzung und
Entscheidungsfindung in
Notfallsituationen
--bestimmen
Veränderung der Wahrnehmung in
Notfallsituationen
--beschreiben
Dokumentation   
Relevante Daten bei Eintritt eines Not-
oder Störfalles und Dokumentation des
Vorfalls
--zusammen-
stellen
Interne und externe Meldeverfahren --beschreiben
Not- und Störfälle --auswerten
Sicherer Umgang mit Presse und
sozialen Medien
--beurteilen
Berichte nach Not- und Störfällen --verfassen
3 Soziale
Kompetenzen und
Arbeitspsychologie
Arbeitskonzepte   
Konzepte und Modelle der
Arbeitspsychologie
--benennen
Konzepte und Modelle zu
Denkprozessen, lösungsorientiertem
Denken, vorausschauendem Handeln
--benennen
Volitionale Prozesse --benennen
Persönlichkeitsbildung   
Fatigue Management Strategien --bestimmen
Lifestyle Management Strategien --bestimmen
Aktuelle Erkenntnisse aus den
Bereichen Ernährung, Bewegung
--benennen
Konzepte und Strategien zu
Resilienzerhöhung
--benennen
Methoden zur Selbsteinschätzung,
„Information overload" („frozen Pilot"),
Informationsmanagement
--benennen
Konzepte und Strategien zu Zeit-/
Stressmanagement
--bestimmen
Konzepte und Strategien zu
Fehlermanagement
--bestimmen
Strategien zur Entscheidungsfindung --bestimmen
Soziologie   
Methoden und Strategien aus dem
Bereich Konfliktmanagement
--benennen
Kommunikationsmodelle--benennen
Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild,
Relevanz des persönlichen
Erscheinungsbildes
--bewerten
Umgangsformen, Umgang mit
Anderen, interkulturelles Bewusstsein
--bewerten
Konzepte zur sozialen und
kooperativen Gruppenarbeit
--beurteilen
Führungskompetenz und
Führungsstile
--bestimmen
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld --einordnen
interpretieren
4 Recht Bundesgesetze   
Die für das Seelotswesen relevanten
Artikel des Grundgesetzes
--auswerten
Gesetz über das Seelotswesen --auswerten
Bundeswasserstraßengesetz--analysieren
Seeaufgabengesetz--analysieren
Seeunfalluntersuchungsgesetz--analysieren
Verordnungen   
Seelotsenausbildungsverordnung--auswerten
Verordnung über die Seelotsreviere
und ihre Grenzen
--auswerten
Verordnung über die Verwaltung und
Ordnung des Seelotsreviers
--auswerten
Verordnung über die seeärztliche
Untersuchung der Seelotsen
--beschreiben
Verordnung über die Tarifordnung für
die Seelotsreviere
--beschreiben
Verordnung über das Anlaufen der
inneren Gewässer der Bundesrepublik
Deutschland aus Seengebieten
seewärts der Grenze des deutschen
Küstenmeeres und das Auslaufen
--beschreiben
Revierspezifische
Verwaltungsanordnungen,
Verordnungen, Ordnungen,
Vereinbarungen für Verkehrszentralen,
Häfen, Schleusenanlagen etc.
--beschreiben
Revierspezifische bilaterale Verträge --beschreiben
Für das Seelotswesen relevante
Bereiche weiterer Bundesgesetze
und Verordnungen
   
Binnenschifffahrtsaufgabengesetz--benennen
Verordnung über das Seelotswesen
außerhalb der Reviere
--benennen
Verordnung über die Sicherung der
Seefahrt
--benennen
Verordnung über die Schutz- und
Sicherheitshäfen, die Häfen der
Deutschen Marine und der
Bundespolizei der Bundesrepublik
Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen
--benennen
Zollverordnung--benennen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz--benennen
Seeverkehrsrecht   
Kollisionsverhütungsregeln--anwenden
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung mit
Bekanntmachungen
--auswerten
Schifffahrtsordnung Emsmündung --auswerten
Revierspezifische
Hafenverkehrsordnung
--anwenden
Bekanntmachungen für Seefahrer --anwenden
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
   
Aufbauorganisation der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes und
deren Aufgaben, Zuständigkeiten und
rechtliche Grundlagen
--beschreiben
5 Selbstverwaltung Bundeslotsenkammer   
Selbstverwaltung der
Bundeslotsenkammer, insbesondere
der Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und
Organisation sowie rechtliche
Grundlagen
--beschreiben
Lotsenbrüderschaft   
Selbstverwaltung der
Lotsenbrüderschaft, insbesondere der
Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und
Organisation sowie rechtliche
Grundlagen
--beschreiben
Die Bestimmungen des inneren
Dienstbetriebs
--analysieren
Statuten der Lotsenbrüderschaft --analysieren
Internationale Lotsenvereinigungen    
Struktur und Aufgaben der EMPA und
IMPA
--benennen
Lotsbetriebsverein   
Struktur, Aufbau, Verantwortlichkeiten
sowie rechtliche Grundlage des
Lotsbetriebsvereins
--benennen
6 Revierkunde Alle Reviere    
Wesentliche Merkmale aller deutschen
Seelotsreviere
benennenbenennen-
Topographie, Hydromorphologie,
Hydrographie und Einrichtungen zur
Maritimen Verkehrssicherung der
angrenzenden Reviere und
Seegebiete
--benennen
Eigenes Revier    
Topographie, Hydromorphologie,
Hydrographie, sowie schwimmende
und feste Seezeichen und
Einrichtungen zur Maritimen
Verkehrssicherung, insbesondere:
Kurse und Distanzen, Fahrwasser,
Reeden, Sperrgebiete,
Verkehrstrennungsgebiete,
Wassertiefen, Gezeiten, Strömungen,
Bezugshorizonte, Häfen, Schleusen,
Liegeplätze des jeweiligen
Seelotsreviers
--analysieren
zusammen-
stellen
bewerten
Kommunikation   
Kommunikation mit anderen
Verkehrsteilnehmern und Beteiligten
der Maritimen Verkehrssicherung
--bestimmen
Kommunikation mit Diensten wie
Festmachern und Schleppern
--bestimmen
7 Lotsdienst Aufgaben, Rechte und Pflichten    
Rechte und Pflichten eines Lotsen im
Kontext der Beratung
--beurteilen
Vollständige Vorbereitung und Planung
einer Reise unter Berücksichtigung von
Wetter, Verkehr, Tide, Tidefahrplan
--beurteilen
Master/Pilot Information Exchange
MPEX
--bewerten
Intensität der Beratung des
Brückenteams
--analysieren
Strategien des Lotsenwechsels unter
Berücksichtigung von Verkehrslage,
Wetter-, Wind-,
Strömungsbedingungen, schiffbauliche
Besonderheiten
--beurteilen
Konzept der Landradarberatung nach
standardisierter Syntax (ISSUS)
„Hamburger Modell" sowie der
Verwaltungsanordnungen über die
Benutzung der Radaranlagen der
jeweiligen Verkehrszentralen
--beschreiben
Aufgaben und Ablauf des
Wachdienstes auf festen oder
schwimmenden Lotseinrichtungen
--beschreiben
Aufgaben, Rechte und Pflichten aus
der administrativen Lotstätigkeit
--beschreiben
8 Maritimer
Umweltschutz
Internationale Vorschriften    
MARPOL Anlagen I - VI inkl. Special
Areas und PSSA
--benennen
Ballast Water Management
Convention und BWMS Code
--benennen
Emission Control Areas CO2, SOx,
NOx
--benennen
IMDG Code, International Code for the
Construction and Equipment of Ships
carrying Dangerous Chemicals in Bulk
IBC, International Code of the
Construction and Equipment of Ships
carrying Liquefied Gases in Bulk IGC,
International Code of Ships using
gases or other low-flashpoint fuels IGF
International Code for the safe carriage
of packaged irradiated nuclear fuel,
plutonium and high-level radioactive
wastes on board ships INF Code
--benennen
Alternative Antriebskonzepte und
Energieträger (LNG, Methanol,
Brennstoffzellen, Batterien etc.)
--benennen
Kollisionsverhütungsregeln im Kontext
des maritimen Umweltschutzes
--beschreiben
Nationale Vorschriften    
Seeaufgabengesetz,
Seeschifffahrtsstraßenordnung,
Schifffahrtsordnung Ems,
revierspezifische Hafenverkehrs- und
Hafenbenutzungsordnung im Kontext
des maritimen Umweltschutzes
--beschreiben
9 Ausbildungsfahrten
und praktischer
Lotsdienst
Sicherheit   
Sicheres Verhalten im Hafengebiet und
an Bord
anwendenanwendenanwenden
Zugänge zu einem Wasserfahrzeug
hinsichtlich Sicherheit und korrekter
Ausbringung
beurteilenbeurteilenbeurteilen
Aufmerksames, sicheres Bewegen
sowie sichere Orientierung an Bord
anwendenanwendenanwenden
Positive und gezielte Ansprache der
Besatzung, umgehendes Austauschen
essentieller Informationen
anwendenanwendenanwenden
Analysieren und Einrichten des
Arbeitsplatzes
   
Nautische Brückenausrüstung und
Brückeneinrichtung hinsichtlich ihrer
Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und
Ergonomie
beurteilenbeurteilenbeurteilen
Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW,
automatische Steueranlagen
beurteilenbeurteilenbeurteilen
Informationen von Radar, ECDIS,
GNSS, AIS und UKW
auswertenauswertenauswerten
Einsatz und Gebrauch der
revierspezifischen PPU
--beurteilen
Verhalten von Kapitän und Besatzung einordneneinordneneinordnen
interpretieren
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld einordneneinordneneinordnen
interpretieren
Handhabung und Einsatz der
nautischen Brückenausrüstung und
Brückeneinrichtung
ausführenbeurteilenbeurteilen
Manövriereigenschaften des Schiffes
unter Berücksichtigung der
vorhandenen Manövriereinrichtungen
-beurteilenbeurteilen
Notwendigkeit externer Unterstützung
wie z. B. Schlepper, Festmacherboote,
Leinenverbindungen
-analysierenbeurteilen
Reiseplanung und Reiseverlauf    
Meteorologische und hydrologische
Einflüsse sowie deren Veränderungen
analysierenanalysierenbeurteilen
Nautische Reiseplanung nach
internationalen Standards
entwickeln--
Reiseverlauf und Manöver hinsichtlich
möglicher Gefahren
einordnenanalysierenbeurteilen
Aktuelle Position, Geschwindigkeit und
Drehrate eines Fahrzeugs
bewertenbewertenbewerten
Direkte und indirekte Einflüsse auf den
Reiseverlauf in der Umgebung des
Schiffes
einordnenanalysierenbeurteilen
Schifffahrtszeichen sowie deren
Bedeutung
bestimmenbestimmenbestimmen
Wasserfahrzeuge hinsichtlich ihrer
Silhouette
klassifizierenklassifizierenklassifizieren
Verkehrslageanalysierenanalysierenbeurteilen
Führen eines Fahrzeugs im freien
Seeraum und im engen Fahrwasser
auf einer vorgesehenen Route
innerhalb sicherer Toleranzen und
sicherer Geschwindigkeit
beurteilenbeurteilenbeurteilen
Vorbereitung einer Reise im Hinblick
auf lotsspezifische Aspekte wie Wetter,
Verkehr, Tide, Tidefahrplan,
Bekanntmachungen für Seefahrer,
Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung,
Schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen,
Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
--auswerten
Vorbereitung einer Lotsberatung im
Hinblick auf Antriebskonzept,
Ruderanlage, Tiefgang und
Beladungszustand des zu lotsenden
Schiffes
--auswerten
Relevante Informationen zum Revier
wie z. B. Informationen zu Liegeplatz,
Hafenbetreiber, Anforderungen an
Festmachereinrichtungen,
Vertäuanforderungen
--zusammen-
stellen
Charakteristika des Reviers    
Topographie, Umweltbedingungen,
Verkehrsstruktur aller deutschen
Seelotsreviere
benennenbenennen-
Topographie, Hydromorphologie,
Hydrographie und Einrichtungen zur
Maritimen Verkehrssicherung der
angrenzenden Reviere und
Seegebiete
--beschreiben
Topographie, Hydromorphologie,
Hydrographie, sowie schwimmende
und feste Seezeichen und
Einrichtungen zur Maritimen
Verkehrssicherung, insbesondere:
Kurse und Distanzen, Fahrwasser,
Reeden, Sperrgebiete,
Verkehrstrennungsgebiete,
Wassertiefen, Gezeiten, Strömungen,
Bezugshorizonte, Häfen, Schleusen,
Liegeplätze des jeweiligen
Seelotsreviers
--analysieren
zusammen-
stellen
bewerten
Kommunikation   
Interne Kommunikation mit der
Brückenbesatzung
ausführenanalysierenbeurteilen
Externe Kommunikation mit anderen
Verkehrsteilnehmern und Beteiligten
der Maritimen Verkehrssicherung
unter
Anleitung
ausführen
unter
Anleitung
ausführen
beurteilen
Externe Kommunikation mit Diensten
wie Festmachern und Schleppern
-unter
Anleitung
ausführen
beurteilen
Interne und externe Kommunikation in
Not- und Störfällen
-unter
Anleitung
ausführen
beurteilen
Manövrieren   
Sichere Leinenführung, Vertäuen,
Festmachen von Schleppern, Ankern
unter Beachtung der
schiffsspezifischen Anordnung der
Manöverstation
beschreiben--
Planen, Durchführen und Auswerten
folgender Situationen:
Ansteuern und Halten von
vorgegebenen Wartepositionen,
Liegestellen und
Lotsenversetzpositionen, Queren und
Durchfahren von Stromschnitten,
Drehen, Traversieren, Halten und
Aufstoppen im/ohne Strom, Fahren im
Konvoi, Überholen und Begegnen mit
Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Wind und Strom
-anwendenbeurteilen
Planen, Durchführen und Auswerten
folgender Situationen:
An- und Ablegen unter
Berücksichtigung der Leinen als
mögliche Manövrierhilfe, Ankern zur
Positionierung und als Manövrierhilfe,
Ein- und Auslaufen in/aus Schleusen
mit Wasserfahrzeugen aller Größen,
Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen unter
Berücksichtigung von Wind und Strom
-unter
Anleitung
anwenden
beurteilen
Antriebskonzepte von Hochsee-,
Hafen- und Begleitschleppern
-bestimmenbeurteilen
Optimalen Einsatzbereich von
Schleppern als Manövrierhilfe in der
Seeschiffsassistenz
-bestimmenbeurteilen
Besonderheiten in der Verschleppung
von Anhängen mit und ohne Antrieb
-bestimmenbeurteilen
Hydrodynamische Effekte -bestimmenbeurteilen
Lotsenwechsel   
Master/Pilot Information Exchange
MPEX unter Berücksichtigung von
kulturellen und sprachlichen
Besonderheiten
-anwendenbeurteilen
Pilot/Pilot Information Exchange -anwendenbeurteilen
Sicherheitsaspekte beim Versetzen
und Ausholen der Bordlotsen
beschreibenanwendenbeurteilen
Durchführung des Lotsenwechsels
unter Berücksichtigung von
Verkehrslage, Wetter-, Wind-,
Strömungsbedingungen und
schiffbaulichen Besonderheiten
--beurteilen
Lotsdienst   
Lotsdienste des Reviers:
Lotsberatung an Bord,
Landradarberatung nach
standardisierter Syntax (ISSUS)
„Hamburger Modell", Wachdienst auf
festen oder schwimmenden
Lotseinrichtungen, Einsatzleitung,
Telefonist/in bzw. Betriebsassistent/in
und Distanzlotsung
--beurteilen
Selbstverwaltung   
Führen der Bört- und Schiffslisten --beurteilen
Lotsgeld und Lotsabgabe auf
Grundlage der Lotstarifverordnung
--bestimmen


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Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1) Bewertungsmatrix im Auswahlverfahren


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Eine Reihung findet nur innerhalb einer Bewerbergruppe für denselben Eingangs-Lotsenausbildungsabschnitt statt.

LA 1 höchste Punktzahl
Eignungsuntersuchung40
Kenntnisse der englischen Sprache 10
Beherrschen der deutschen Sprache 10
Geburtsjahrgang10
Höchstes Abschlusszeugnis  
- allgemeinbildende Schule 5
ODER 
- Bachelorabschluss der Hochschule (NWO) 10
Fahrtzeit als NWO 10
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft 15
Gesamt max. 105
  
LA 3 und LA 2 höchste Punktzahl
Eignungsuntersuchung35
Kenntnisse der englischen Sprache 10
Beherrschen der deutschen Sprache 10
Geburtsjahrgang10
Abschlusszeugnis der Fach- bzw. Hochschule 5
Dienststellung an Bord 7,5
Fahrtzeiten, Schiffsgröße 7,5
Präferenzpunkte der Lotsenbrüderschaft 15
Gesamt max. 100


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Anlage 3 (zu § 7 Absatz 2) Bewertungsmaßstab


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Abschnitt 1 Bewertung der Leistungen in den Ausbildungsfahrten

Die Leistungen der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter in den Ausbildungsfahrten werden wie folgt bewertet:

1.
„vollumfänglich erfüllt" = 100 % bis 91 %, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

2.
„erfüllt" = unter 91 % bis 81 %, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht;

3.
„überwiegend erfüllt" = unter 81 % bis 61 %, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;

4.
„teilweise nicht erfüllt" = unter 61 % bis 41 %, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

5.
„überwiegend nicht erfüllt" = unter 41 % bis 21 %, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundlagen vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

6.
„nicht erfüllt" = unter 21 %, wenn die Leistungen den Anforderungen nicht entspricht und die Grundlagen so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Abschnitt 2 Bewertung der Ausbildungsfahrten

Die Bewertung der Leistung in den Ausbildungsfahrten erfolgt in folgenden Kriterien:

Auf jeder Ausbildungsfahrt sind zu bewerten

-
Reisevorbereitung

-
Reiseverlauf

-
Eigenschutz

-
Sozialverhalten (Stresstoleranz, Motivation, Kontrollüberzeugung, Zuverlässigkeit, Empathie, Offenheit, Rollenbewusstsein).

Zu bewerten sind außerdem folgende individuelle Kriterien, die je nach Verlauf der Ausbildungsfahrt und dem Ausbildungsstand der Anwärterin oder des Anwärters von der anleitenden Lotsin oder dem anleitenden Lotsen bestimmt werden:

-
Rudergehen

-
Fahren im Konvoi

-
Ankern

-
Gebrauch des Ankers zum Manövrieren

-
Halten der Position

-
Anlegen

-
Ablegen

-
Reaktion auf hydrodynamische Effekte

-
Überholen

-
Begegnen

-
Manövrieren auf begrenztem Raum

-
Manövrieren mit Schlepperhilfe

-
Einlaufen in eine Schleuse

-
Auslaufen aus einer Schleuse

-
Kommunikation

-
Durchfahren eines Stromschnitts

-
Ein- und Ausdocken

-
Tidegerechte Passageplanung.

Abschnitt 3 Gesamtbewertung

Die Gesamtbewertung ergibt ein „geeignet", wenn jedes der in Abschnitt 2 genannten Kriterien im arithmetischen Mittel mindestens mit „überwiegend erfüllt" (100 - 61 %) bewertet wurde.

Liegt ein Kriterium darunter, ist die Gesamtbewertung „nicht geeignet".

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Anlage 4 (zu § 9) Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Inhalte für die Schulung der anleitenden Lotsen, Basis-Schulung

Name des Lehrganges Train the Trainer basic (TtT Basic)
Lehrgangsverantwortliche
Institution
Bundeslotsenkammer
ThemaAnleitende Seelotsinnen und Seelotsen, Lernbegleitung von
Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärtern
ZieleDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als
Ausbilderin/Ausbilder/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem Beruf als
Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die praktischen
Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter. Die
Lernbegleitung bedeutet, einen Rahmen für deren individuelle Lernprozesse in der
Einzelbetreuung zu gestalten.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erkennen Wirkungszusammenhänge bei
Betrachtung von Lernzielen und Unterrichtsmethoden. Den zukünftigen anleitenden
Seelotsinnen und Seelotsen ist bewusst, dass sie bei der Lernbegleitung auch
eigene pädagogische Entscheidungen im Umgang mit der Seelotsenanwärterin und
dem Seelotsenanwärter treffen müssen. Sie wissen zudem, dass sie bei der
Lernbegleitung die in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsziele mit der
Seelotsenanwärterin und dem Seelotsenanwärter erreichen müssen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer planen Lern-Lehr-Arrangements unter
Berücksichtigung von Lerntheorien insbesondere unter Anwendung aktivierender
Methoden. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wenden die Modelle aus der
Kommunikationstheorie praxisorientiert in Form von Übungen an. Dadurch erfahren
sie die Mehrdimensionalität von Kommunikation und erkennen, dass bewusstes
Kommunizieren Informationsverluste und Missverständnisse reduziert.
Die anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen lernen und lehren entsprechend den
Vorschriften dieser Verordnung und ihren Anlagen, entwickeln eigenständig
realitätsnahe Übungen in unterschiedlichen Lernumgebungen und Arbeitsbezügen.
Die Lernbegleitung während einer „Mitfahrt" ermöglicht den Teilnehmerinnen und
Teilnehmern später für die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter eigene
Übungen zur Lotstätigkeit zu entwickeln, Lehr- und Lernziele festzulegen und den
Lernerfolg zu überprüfen.
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen
ZielgruppeSeelotsen nach SeeLG ab 12/2022
Max. Teilnehmerzahl 6 Personen
Voraussetzung für die
Teilnahme
Bestallung als Seelotsin oder Seelotse
Art der Qualifikation Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/Arbeitsaufwand4 Tage (24 Zeitstunden)


Thema Inhalte
Dauer
(à 60 Minuten)
Rolle des Lernbegleiters Aktueller Stand der Ausbildung zu einer Seelotsin oder einem
Seelotsen
Notwendigkeit neuer Ausbildungswege im
lotsenbrüderschaftsübergreifenden Rahmen
Rollen aller in der Ausbildung beteiligten Personen
Gegenseitige Erwartungen von Seelotsenanwärterinnen und
Seelotsenanwärtern/Lernbegleiterinnen und Lernbegleitern/
Lotsenbrüderschaften und der daraus resultierenden Aufgaben und
Verantwortung an die Lernbegleitung
Autorität und innere Haltung
Kompetenzen des Lernbegleiters (Werte, soziale Kompetenz,
fachliche Kompetenz)
4
Zielgruppendefinition und das
Lernverhalten von
Erwachsenen
Überblick über die Charakteristika der unterschiedlichen
Generationen
Biographiearbeit: exemplarische Entwicklung einer potenziellen
Kandidatin und eines potenziellen Kandidaten aus LA 1/LA 2
Lernpyramide
Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/Gehirngerechtes Lernen
Lernen durch Primär- und Sekundärerfahrungen
3
KommunikationKommunikationsmodell der 4 Ebenen
Axiome der Kommunikation
Bewusste Kommunikation zur Vermeidung von Informationsverlusten
und Missverständnissen
Körpersprache
3
Grundzüge der Didaktik und
Methodik
Situatives Erkennen von Lernzielen (Grob- und Feinlernziele)
Beurteilen und Bewerten von Lernergebnissen
Aktivierendes Lehrgespräch
Erkennen von potenziellen Aufgabenstellungen
Visualisierung als elementarer Bestandteil der Lernbegleitung
3
Praktische Übungen zur
Wissensweitergabe als
Lernbegleiter
Erkennen der Vielschichtigkeit und Komplexität der Lotstätigkeit zur
Ableitung von geeigneten Lernzielen und Erstellung von Aufgaben
Transfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung
Entwicklung praxisorientierter Übungen am Simulator
Durchführung von Briefing und Debriefing in Form eines
Lehrgesprächs
11


Abschnitt 2 Inhalte für die Schulung der anleitenden Seelotsinnen und Seelotsen, Aufbauschulung

Name des Lehrganges Train the Trainer advanced (TtT Advanced)
Lehrgangsverantwortliche
Institution
Bundeslotsenkammer
ThemaAusbildende Seelotsinnen und ausbildende Seelotsen, Lernbegleitung von Gruppen
ZieleDie Teilnehmerinnen und Teilnehmer besitzen durch ihre neue Funktion als
ausbildende Seelotsin/Seelotse/Lernbegleitung erweiterte Kompetenzen zu ihrem
Beruf als Seelotsin und Seelotse. Sie begleiten aktivierend und motivierend die
vorgegebenen Ausbildungsanteile der Seelotsenanwärterinnen und
Seelotsenanwärter. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer haben den Train the
Trainer Basic durchlaufen und den Transfer in die Praxis vollzogen.
Im Train the Trainer Advanced erweitern sie ihre Erfahrungen aus der
Einzelbetreuung um Kompetenzen aus dem Bereich der Wissensvermittlung für
Gruppen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können die Struktur einer Unterrichtseinheit
sowie deren untergeordneten Lerneinheiten entwickeln und diese umsetzen. Sie
sind in der Lage, Lernziele zu definieren und methodisch umzusetzen. Dafür legen
sie sich auf eine Lernzieltiefe fest und erstellen Lernerfolgskontrollen.
Methodenvielfalt, Wahrnehmung der umfänglichen Lernumgebung sowie kreative
Denkansätze zur Methodenfindung erkennen sie als hilfreiche Parameter in ihrer
Unterrichtsplanung. Sie kennen die typischen Phasen der Gruppendynamik und sind
in der Lage, herausfordernde Gruppenmitglieder zu identifizieren und zu begegnen.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer demonstrieren ihren Lernerfolg in einer
Lehrprobe.
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen
ZielgruppeSeelotsinnen und Seelotsen
Max. Teilnehmerzahl 6 Personen
Voraussetzung für die
Teilnahme
Bestallung als Seelotsin oder Seelotse und Teilnahme an der Bundeslotsenkammer
Schulung Train the Trainer basic
Art der Qualifikation Weiterbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/Arbeitsaufwand4 Tage (24 Zeitstunden)


ThemaInhalte
Dauer
(à 60 Minuten)
Wahrnehmungsebenen einer
Trainerin/eines Trainers
Erkennen der elementaren Wahrnehmungsebenen als Trainerin/
Trainer
Bedeutung der Wahrnehmungsebenen insbesondere in der
Anfangsphase des Seminars
Gestaltung eines passgenauen Seminareinstiegs
Kreisläufigkeit der Kommunikation
3
Wiederholung der
Kernelemente des TtT basic
Aktueller Stand der Ausbildung zur Seelotsin/zum Seelotsen
Aktivierende Lehr- und Lernmethoden/gehirngerechtes Lernen
Die 7 Elemente des guten Lehrens
Axiome der Kommunikation in Fokussierung auf den Lernenden
Spezifika der unterschiedlichen Generationen
2
Grundlagen der Didaktik Definition von Didaktik und Methodik
Definition der Begriffe Grob- und Feinlernziele
Formulierung von Lernzielen
Taxonomie von Lernzielen
Gestaltung eines Ablaufplanes
2
Methodik Übersicht über Methodenvielfalt
Unterscheidung zwischen lernzentrierten und trainerzentrierten
Methoden
Entwicklung eigener aktivierender Methoden
Nutzung der Lernumgebung
Medienauswahl und -nutzung
Wert von Feedbackmethoden
4
LernerfolgskontrollenSinn und Nutzen von Lernerfolgskontrollen
Auswahl der Methode zur Lernerfolgskontrolle in Abhängigkeit des
Lernziels
Objektivierung von Lernerfolgskontrollen
Zusammenhang von Lernziel und Lernerfolg
2
Dynamik von Gruppen Phasen der sozialen Interaktion in Gruppen
Phasengerechtes Führen einer Gruppe
Die Trainerin/der Trainer als Teamentwicklerin und Teamentwickler
1
Herausfordernde
Gruppenmitglieder
Individuelle Leitsätze zum Umgang mit herausfordernden
Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Leitfaden zum Umgang mit Störungen durch Verhalten der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
1
LehrprobeTransfer der erlernten Inhalte in die praktische Umsetzung
Entwicklung einer Lehrprobe anhand des Ausbildungsrahmenplanes
Durchführung einer Lehrprobe und anschließendes Feedback
9


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Anlage 5 (zu den §§ 10 und 11) Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2


Anlage 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Prüfungszeugnis Lotsenausbildungsabschnitt 1 und 2 (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 31)


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Anlage 6 (zu § 12) Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Prüfungszeugnis über die Befähigung zur Seelotsin/zum Seelotsen (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 32)


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Anlage 7 (zu § 19) Ausweis für Seelotsinnen und Seelotsen sowie Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

7.1
Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen

Muster des Ausweises für Seelotsinnen und Seelotsen (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 33)


7.2
Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter

Muster des Ausweises für Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter (BGBl. 2023 I Nr. 49 S. 34)


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Anlage 8 (zu § 21) Fortbildungsrahmenplan


Anlage 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

Modul InhalteZeitrichtwert
Eigenschutz im Seelotsdienst Handhabung und Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung wie
Rettungsweste, Personal Locator Beacon, Notlicht, Kälteschutz,
Anforderungen und Funktionalität von Arbeitskleidung
Sicherheitsvorkehrungen beim Versetzvorgang, Besonderheiten bei
Versetzprozessen in den Revieren
Verfahren für das Überleben im Seenotfall
Erste Hilfe Maßnahmen, Unterkühlung, Infektionsschutz an Bord
5 Tage/
5 Jahre
Schifffahrtskunde und
Manövrieren
Nautische Brückenausrüstung und Brückeneinrichtung, insbesondere
Radar, ECDIS, GNSS, AIS und UKW, automatische Steueranlagen,
deren Handhabung, Funktionsweise, Möglichkeiten und Grenzen
Technische Weiterentwicklung in der maritimen Automation sowie der
nautischen Brückenausrüstung
Fehler und Grenzen von Nautischer Brückenausrüstung unter
Berücksichtigung von Erfahrungen im Revier
Nutzen aller zur Verfügung stehenden technischen Hilfsmittel in
unterschiedlichen Situationen im Revier
Einsatz und Gebrauch der revierspezifischen PPU
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit
Wasserfahrzeugen aller Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und
Steuerelementen im Revier unter Berücksichtigung von Wind und
Strom mit und ohne Schlepperassistenz
Berücksichtigen und Beurteilen von hydrodynamischen Effekten
sowie Einflüsse durch Wind und Strom mit Wasserfahrzeugen aller
Größen, Verdrängungen, Antriebsformen und Steuerelementen
Beurteilen der Vor- und Nachteile sowie Möglichkeiten des Einsatzes
von unterschiedlichen Antriebskonzepten sowie Ruderarten
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen mit
neuen zu erwartenden Wasserfahrzeugen
Planung, Durchführung und Auswertung von Manöversituationen in
neu gestalteten Fahrwasserabschnitten bzw. Hafenanlagen
8 Tage/
5 Jahre
NotfallmanagementPlanung, Durchführung und Auswertung von Not- und Störfällen sowie
Grenzsituationen
Notfallpläne von Seiten der Behörden, Lotsenbrüderschaften sowie
schiffsseitige Notfallpläne
Strategien zur Bewältigung von Not- und Störfällen
Interne und externe Kommunikation in Not- und Störfällen
Analyse und Auswertung möglicher Gefahrenlagen, Fallstudien,
Fehlerkettenanalyse
Tätigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des
Bundes, insbesondere des Havariekommandos und der
Verkehrszentralen in Not- und Störfällen
Aufgaben, Rechte und Pflichten des Lotsen im Bereich
Notfallmanagement nach SeeLG, VV-WSV 2408,
Seeunfalluntersuchungsgesetz
Elemente aus der Notfallpsychologie, physische wie psychische
Belastbarkeit
Verhalten von Kapitän/in und Besatzung in Not- und Störfällen
3 Tage/
5 Jahre
 Methoden der persönlichen psychischen Aufarbeitung eines Not- oder
Störfalles
Methoden und Strategien zur Selbsteinschätzung und
Entscheidungsfindung in Notfallsituationen
Veränderung der Wahrnehmung in Notfallsituationen
Zusammenstellen von relevanten Daten bei Eintritt eines Not- oder
Störfalles und Verfassen von Berichten
Sicherer Umgang mit Presse und sozialen Medien
 
Soziale Kompetenzen und
Arbeitspsychologie
Führungskompetenz und Führungsstile
Rollenverteilung im Arbeitsumfeld
Methoden und Strategien aus dem Bereich Konfliktmanagement
Kommunikationsmodelle
Konzepte zu Selbstbild/Fremdbild, Relevanz des persönlichen
Erscheinungsbildes
Umgangsformen, Umgang mit Anderen, interkulturelles Bewusstsein
Konzepte zur sozialen und kooperativen Gruppenarbeit
Fatigue Management Strategien
Lifestyle Management Strategien
Aktuelle Erkenntnisse aus den Bereichen Ernährung, Bewegung
Konzepte und Strategien zu Resilienzerhöhung
Methoden zur Selbsteinschätzung, „Information overload" („frozen
Pilot"), Informationsmanagement
Konzepte und Strategien zu Zeit-/Stressmanagement
Konzepte und Strategien zu Fehlermanagement
Strategien zur Entscheidungsfindung
4 Tage/
5 Jahre
RechtAnalyse und Auswertung von Gesetzen und Rechtsvorschriften das
Seelotswesen betreffend
Aktuelle Informationen zum Revier von Seiten der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Rechtliche Grundlagen sowie Aufgaben, Rechte und Pflichten der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, insbesondere der
Verkehrszentralen
Systemkonzept maritime Verkehrssicherheit deutsche Küste,
Hintergrund und Module
Aufgaben und Dienste der Maritimen Verkehrssicherung
Kommunikation mit Verkehrszentralen, Zusammenwirken der
beteiligten Parteien an Land und an Bord im Revier
2 Tage/
5 Jahre
Lotsdienst und
Selbstverwaltung
Durchführung der Landradarberatung nach standardisierter Syntax
(ISSUS „Hamburger Modell")
Aufgaben bei der Radarberatung von Land
Verwaltungsanordnung über die Benutzung der Radaranlagen der
jeweiligen Verkehrszentrale
Zuständigkeiten der Bediensteten der Verkehrszentralen im Rahmen
der Radarberatung
Kommunikation mit Verkehrszentralen und Verkehrsteilnehmern
Datensicherung durch die Verkehrszentrale
2 Tage/
5 Jahre
 Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft, insbesondere der
Rechtsnatur, ihrer Aufgaben und Organisation sowie rechtliche
Grundlagen
Bestimmungen des inneren Dienstbetriebs
 
Train the Trainer nach Anlage 4 Abschnitt 1 und Anlage 4 Abschnitt 2 je 4 Tage/
5 Jahren


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Anlage 9 (zu § 22) Muster Lehrgangsbeschreibung


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Name des Lehrganges Kurstitel
Lehrgangsverantwortliche Institution Name der Lotsenbrüderschaft
ThemaSiehe Modul Fortbildungsrahmenplan
InhalteInhalte nach Fortbildungsrahmenplan
Lehr- und Lernform Seminaristischer Unterricht, praktische Übungen, Übung am Simulator,
Manned Model (Zutreffendes angeben)
ZielgruppeSeelotsinnen und Seelotsen mit/ohne Beschränkung in den Befugnissen
Max. Teilnehmerzahl Anzahl der Personen
Voraussetzung für die Teilnahme Bestallung als Seelotsin oder Seelotse, ggf. Kursbezeichnung
Art der Qualifikation Fortbildung mit Teilnahmebescheinigung
Dauer/ArbeitsaufwandAnzahl der Tage (Anzahl der Zeitstunden)




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