§ 20 wird wie folgt gefasst:
„§ 20 Sperrfristen
(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm-, Kurzfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den mit diesen Mitteln hergestellten oder ausgewerteten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der in Satz 3 genannten Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Satz 1 gilt nur für programmfüllende Filme im Sinne des §
14a Absatz 1. Die Sperrfristen enden jeweils
- 1.
- für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
- 2.
- für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
- 3.
- für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.
(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers die Sperrfristen nach folgenden Maßgaben verkürzen:
- 1.
- für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Absatz 3 Satz 2 bis auf fünf Monate, in Ausnahmefällen bis auf vier Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
- 2.
- für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;
- 3.
- für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate, in Ausnahmefällen bis auf sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung.
Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann der Vorstand auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen die Sperrfristen bis auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzen. Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Sperrfristverkürzung vor einer Entscheidung das Präsidium zu befassen.
(3) Für einzelne Projekte, für deren wirtschaftlichen Erfolg auf Grund ihrer Konzeption, insbesondere ihres innovativen multimedialen Ansatzes, eine gleichzeitige Vermarktung in mehreren oder allen in Absatz 1 genannten Verwertungsstufen erforderlich ist, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers in besonders begründeten Ausnahmefällen durch einstimmigen Beschluss entscheiden, dass die entsprechenden Sperrfristen keine Anwendung finden.
(4) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist nach Absatz 2 kann erst nach Beginn der regulären Kinoauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Verkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.
(5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach §
32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Kinoauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und die Herstellung des Films im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.
(6) Werden die Sperrfristen verletzt, so ist der Förderungsbescheid zu widerrufen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern. Der betreffende Film ist zusätzlich von der Referenzfilmförderung nach den §§
22 und
23 ausgeschlossen. Wurden bereits Referenzmittel zuerkannt oder ausgezahlt, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie auf die Vorkehrungen, die zu ihrer Einhaltung getroffen wurden, gerechtfertigt erscheint. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.
(8) §
29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung."
§ 65 wird wie folgt gefasst:
„§ 65 Widerspruchsentscheidungen
(1) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Verwaltungsrates entscheidet der Verwaltungsrat.
(2) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes entscheidet vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 der Vorstand. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§
22 und
23, die auf §
19 beruhen, entscheidet der Verwaltungsrat mit einfacher Mehrheit. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§
22 und
23, die auf einer Einstufung des Films als Kinderfilm im Sinne des §
14a Absatz 2 beruhen, entscheidet die Vergabekommission mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach §
20 Absatz 2 entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit.
(3) Über Widersprüche gegen Entscheidungen der Vergabekommission oder gegen Entscheidungen der Unterkommissionen entscheidet die Vergabekommission.
(4) Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Präsidiums entscheidet das Präsidium.
(5) Entscheidungen über Widersprüche nach den Absätzen 1, 3 und 4, mit denen die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise abgeändert wird, ergehen mit derselben Mehrheit, mit der die angegriffene Entscheidung zu treffen ist. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist der Widerspruch zurückzuweisen."