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Fünftes Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes (5. FFGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Filmförderungsgesetzes



Das Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die gesamtwirtschaftlichen Belange der Filmwirtschaft in Deutschland einschließlich ihrer Beschäftigten zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Marktforschung und zur Bekämpfung der Verletzung von urheberrechtlich geschützten Nutzungsrechten sowie zur Filmbildung junger Menschen;".

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. die internationale Orientierung des deutschen Filmschaffens und die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des deutschen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern;".

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die FFA darf sich mit Zustimmung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz an anderen Einrichtungen beteiligen. Sie beteiligt sich insbesondere an der zentralen Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films sowie an dem Netzwerk für Film- und Medienkompetenz."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „gewährt" werden die Wörter „darüber hinaus" eingefügt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Vorstand und seine Stellvertretungen sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Sitzungen der Gremien der FFA teilzunehmen, und müssen auf ihr Verlangen jederzeit angehört werden. Satz 2 gilt nicht, wenn Angelegenheiten des Vorstandes oder seiner Stellvertretungen betroffen sind."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

d)
Nach dem neuen Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Der Vorstand und seine Stellvertretungen geben sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass die FFA auch durch zwei vom Vorstand Bevollmächtigte gemeinsam vertreten werden kann."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Bundestag" das Wort „gewähltes" gestrichen und wird das Wort „Bundesregierung" durch die Wörter „für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Präsidium wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitz."

b)
Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt auch für sein Handeln bei den Einrichtungen nach § 2 Abs. 2."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „seiner Stellvertretung" durch die Wörter „seinen Stellvertretungen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Abschluss" die Wörter „und bei der Beendigung" eingefügt.

d)
In Absatz 6 Satz 2 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Zahl „33" durch die Zahl „36" ersetzt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. drei Mitglieder, benannt vom Hauptverband Deutscher Filmtheater e.V.,".

cc)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. zwei Mitglieder, benannt vom Bundesverband audiovisuelle Medien e.V.,".

dd)
Nach Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:

„8. ein Mitglied, benannt vom Interessenverband des Video- und Medienfachhandels e.V. - Bundesverband,

9.
ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Bundesverband digitale Wirtschaft e.V., vom Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. sowie vom Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.,".

ee)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden die Nummern 10 und 11.

ff)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12 und wie folgt gefasst:

„12. drei Mitglieder, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,".

gg)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 13.

hh)
Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:

„14. zwei Mitglieder, benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V.,".

ii)
Die bisherigen Nummern 13 bis 19 werden die Nummern 15 bis 21.

jj)
In Satz 2 werden die Wörter „Wahl und" gestrichen.

kk)
Folgender Satz wird angefügt:

„Löst sich eine entsendende Organisation auf, geht das Recht der Benennung auf den Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin über."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „gewählt oder" gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die zuständigen Organisationen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Benennung widerrufen und erneut benennen. Die Benennung eines von mehreren Organisationen gemeinsam benannten Mitgliedes des Verwaltungsrates kann nur von den zuständigen Organisationen gemeinsam widerrufen werden."

c)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien" durch die Wörter „für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde" ersetzt.

d)
In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Er beschließt Richtlinien nach Maßgabe des § 63."

e)
In Absatz 7 wird die Zahl „17" durch die Zahl „19" ersetzt.

f)
In Absatz 8 werden nach dem Wort „Verlangen" die Wörter „von sieben seiner Mitglieder oder" eingefügt und nach dem Wort „Präsidiums" die Wörter „oder von sieben seiner Mitglieder" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „elf" durch das Wort „zwölf" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Mitglieder werden nach § 8 für höchstens drei Jahre benannt. Sie können einmal wiederbenannt werden. Eine Person kann später erneut als Mitglied benannt werden, wenn seit Beendigung ihrer letzten Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. Frauen sollen bei der Benennung von Mitgliedern in der Vergabekommission angemessen berücksichtigt werden. Die Vorschriften des Bundesgremienbesetzungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Benennung der stellvertretenden Mitglieder gilt Absatz 3 entsprechend. Für ihre Wiederbenennung bleiben Amtsperioden, bei denen sie an nicht mehr als einem Drittel der Sitzungen mitgewirkt haben, außer Betracht."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „sechs" durch das Wort „sieben" ersetzt.

6.
§ 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „von Cineropa e.V.," gestrichen.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. ein Mitglied, benannt von der Allianz Deutscher Produzenten - Film Fernsehen e.V.,".

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. ein Mitglied, gemeinsam benannt vom Verband Deutscher Filmproduzenten e.V. und von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V.,".

d)
Die bisherigen Nummern 5 bis 10 werden die Nummern 6 bis 11.

7.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Filmabsatzes" die Wörter „im Inland und Ausland" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend."

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und stellen mindestens ein Mitglied in der jeweiligen Unterkommission." ersetzt.

8.
In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „vertraglichen" die Wörter „oder organschaftlichen" eingefügt.

9.
§ 12 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

10.
Nach der Angabe „2. Kapitel Filmförderung" wird folgende Angabe eingefügt:

„1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen".

11.
In § 14 Satz 2 werden die Wörter „können weder abgetreten noch gepfändet werden" durch die Wörter „sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar" ersetzt.

12.
Die Überschrift „1. Abschnitt Förderung der Filmproduktion" wird gestrichen.

13.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a Begriffsbestimmungen

(1) Ein Film ist programmfüllend, wenn er eine Vorführdauer von mindestens 79 Minuten, bei Kinderfilmen von mindestens 59 Minuten hat.

(2) Ein Kinderfilm ist ein Film, der eine Freigabe und Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat und sich insbesondere durch sein Thema, seine Handlung und seine Gestaltung an Kinder richtet und für diese geeignet ist.

(3) Ein Erstlingsfilm ist ein Film, bei dem die Regisseurin oder der Regisseur erstmals die alleinige Regieverantwortung für einen programmfüllenden Film trägt, der nicht im Rahmen einer Hochschul- oder Filmschulausbildung hergestellt wird.

(4) Ein Kurzfilm ist ein Film mit einer Vorführdauer von mindestens einer und höchstens 15 Minuten. Maßgeblich ist die Vorführdauer des Films einschließlich Vor- und Abspann.

(5) Eine reguläre Erstaufführung ist gegeben, wenn der Film erstmalig an mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen in einem kinogeeigneten technischen Format in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb im Inland gegen ein marktübliches Entgelt vorgeführt wurde.

(6) Ein Videoabrufdienst ist ein elektronischer Informations- oder Kommunikationsdienst, bei dem einzelne Filme für den Empfang zu einem vom Nutzer oder von der Nutzerin gewählten Zeitpunkt auf dessen oder deren individuellen Abruf hin bereitgestellt werden."

14.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Bestimmungen" durch das Wort „Förderungsvoraussetzungen" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „deutscher Sprache" die Wörter „gedreht oder synchronisiert" eingefügt.

bbb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. der Film kulturelle, historische oder gesellschaftliche Fragen zum Thema hat und".

ccc)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6. mindestens drei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

 
a)
der Film ist in deutscher Sprache im Inland oder auf einem Festival im Sinne des § 22 Abs. 3 als deutscher Beitrag uraufgeführt worden;

b)
das Originaldrehbuch, auf dem der Film basiert, verwendet überwiegend deutsche Drehorte oder Drehorte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz;

c)
die Handlung oder die Stoffvorlage ist deutsch, aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

d)
der Film verwendet deutsche Motive oder solche aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder aus der Schweiz;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage beruht auf einer literarischen Vorlage;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Lebensformen von Minderheiten, wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen;

g)
der Film setzt sich mit sozialen, politischen oder religiösen Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens auf dokumentarische Art und Weise auseinander;

h)
wenigstens eine Endfassung des Films ist in einer Version mit deutscher Audiodeskription und mit deutschen Untertiteln für Hörgeschädigte hergestellt."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Angelegenheiten der Kultur und der Medien" durch die Wörter „Kultur und Medien" ersetzt.

d)
Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „Absatz 2 Nr. 4" wird durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Der Vorstand kann Ausnahmen von der Voraussetzung, dass der Film programmfüllend ist, sowie von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films dies rechtfertigt."

15.
§ 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2" ersetzt.

b)
Nach dem Satzteil vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1. dem in Anhang II des Europäischen Übereinkommens über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen vom 2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566) vorgesehenen Punktesystem entspricht,".

c)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2.

d)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „majoritären" wird das Wort „deutschen" eingefügt.

cc)
Der Punkt am Ende des Satzes wird gestrichen.

e)
Nach Nummer 3 werden die Wörter „(internationale Koproduktion)." angefügt.

f)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Förderungshilfen für programmfüllende Filme nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Voraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 vorliegt und der Film:

1.
den Anforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 entspricht oder

2.
mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)
die Handlung oder die Stoffvorlage vermittelt Eindrücke von anderen Kulturen;

b)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf Künstler oder Künstlerinnen oder auf eine Kunstgattung;

c)
an dem Film wirkt ein zeitgenössischer Künstler oder eine zeitgenössische Künstlerin aus anderen Bereichen als dem der Filmkunst maßgeblich mit;

d)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf eine Persönlichkeit der Zeit- oder Weltgeschichte oder eine fiktionale Figur der Kulturgeschichte;

e)
die Handlung oder die Stoffvorlage bezieht sich auf ein historisches Ereignis der Weltgeschichte oder ein vergleichbares fiktionales Ereignis;

f)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit Fragen religiöser oder philosophischer Weltanschauung;

g)
die Handlung oder die Stoffvorlage befasst sich mit wissenschaftlichen Themen oder natürlichen Phänomenen."

16.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2" wird durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 3" und die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" wird jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b)
Der Punkt am Ende des Satzes wird durch die Wörter „(internationale Kofinanzierung)." ersetzt.

17.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1", die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3, des § 16 oder des § 16a" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2, der §§ 16, 16a, 17a" und die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 15 Abs. 3" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 hat die FFA gegenüber der BAFA auf Anforderung eine gutachterliche Stellungnahme zu erstellen."

cc)
Im neuen Satz 3 werden das Wort „Gemeinschaftsproduktionen" durch die Wörter „internationalen Koproduktionen" und die Wörter „Beteiligungen an finanziellen Gemeinschaftsproduktionen" durch die Wörter „internationalen Kofinanzierungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 oder 3" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 oder 2" ersetzt.

18.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. bei einer internationalen Koproduktion mit einer Beteiligung eines Herstellers aus einem außereuropäischen Land innerhalb von fünf Jahren vor Antragstellung allein oder als Koproduzent mit Mehrheitsbeteiligung einen programmfüllenden Spielfilm im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hergestellt hat,".

cc)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. zu den gesamten Herstellungskosten des Films

 
a)
in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 1 und des § 16a mindestens 20 vom Hundert,

b)
in Fällen des § 16 Abs. 1 Nr. 2 mindestens 30 vom Hundert

beiträgt."

b)
Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

„(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die FFA in Ausnahmefällen Förderungshilfen für Filme im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 16a gewähren, wenn

1.
der Hersteller im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu den gesamten Herstellungskosten des Films mindestens 10 vom Hundert beiträgt und

2.
ein zwei- oder mehrseitiges Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz die Möglichkeit der Förderung von internationalen Koproduktionen oder internationalen Kofinanzierungen eröffnet und sicherstellt, dass die finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträge in einem gegenseitigen und ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.

Artikel 10 des Europäischen Übereinkommens vom 2. Oktober 1992 über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen gilt entsprechend. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme nach Satz 1 ausgeschlossen.

(4) Filme im Sinne des § 16a nehmen an der Förderung nach diesem Gesetz nur teil, wenn ein zwei- oder mehrseitiges von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Abkommen die Förderung internationaler Kofinanzierungen ausdrücklich vorsieht und soweit und solange die Gegenseitigkeit mit den Staaten, in denen die anderen Beteiligten ihren Wohnsitz oder Sitz haben, verbürgt ist. Eine Förderung nach den §§ 22, 23, 41 und 53 ist für Filme im Sinne des § 16a ausgeschlossen."

c)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6; die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" wird jeweils durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

19.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Sperrfristen

(1) Wer Referenzfilm-, Projektfilm- oder Absatzförderungsmittel nach diesem Gesetz in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten. Die Sperrfristen betragen jeweils:

1.
für die Bildträgerauswertung sechs Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 neun Monate nach Beginn der regulären Erstaufführung oder, wenn gegenüber der FFA schriftlich eine entsprechende Zustimmung des betroffenen Programmanbieters im Sinne des § 66a Abs. 1 Satz 1 nachgewiesen wird, sechs Monate ab regulärer Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung;

4.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium auf Antrag des Herstellers die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen durch Beschluss folgendermaßen verkürzen:

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung;

2.
für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf neun Monate nach regulärer Erstaufführung;

3.
für die Auswertung durch frei empfangbares Fernsehen und unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Präsidium in Ausnahmefällen auf Antrag des Herstellers durch einstimmigen Beschluss die in Absatz 1 aufgeführten Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

1.
für die Bildträgerauswertung und die Auswertung durch entgeltliche Videoabrufdienste und individuelle Zugriffsdienste im Sinne des § 67 Abs. 2 bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung;

2.
für die Fernsehauswertung und die Auswertung durch unentgeltliche Videoabrufdienste bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung; für Filme, die unter Mitwirkung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines Fernsehveranstalters des privaten Rechts hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Der Antrag auf Sperrfristverkürzung nach den Absätzen 2 und 3 kann erst nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung gestellt werden. Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung des Präsidiums mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Der Antrag auf Verkürzung der Sperrfrist für frei empfangbares Fernsehen kann bei Filmen, deren Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigen, und bei überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters bereits vor Drehbeginn gestellt werden. Die Verkürzung der Sperrfrist vor Beginn der regulären Erstaufführung setzt voraus, dass die Filmtheaterauswertung durch eine im Verhältnis zu den Herstellungskosten angemessene Kopienzahl sichergestellt ist und der Film im besonderen filmwirtschaftlichen Interesse liegt. Die Verkürzung der Sperrfrist auf zwölf Monate bedarf eines Präsidiumsbeschlusses mit Zweidrittelmehrheit. Näheres wird durch eine Richtlinie des Verwaltungsrates bestimmt.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist der Förderungsbescheid zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Präsidium kann im Einzelfall auf Antrag des Förderungsberechtigten durch einstimmigen Beschluss von den Maßnahmen nach Absatz 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Verwaltungsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(9) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung, insbesondere zu Werbezwecken, gilt nicht als Sperrfristverletzung."

20.
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „dem gedrehten Originalformat" werden durch die Wörter „einem archivfähigen Format" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Näheres regeln Bestimmungen des Bundesarchivs."

21.
Nach § 21 wird die folgende Überschrift eingefügt:

„2. Abschnitt Förderung der Filmproduktion".

22.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „ein Prädikat" durch die Wörter „das Prädikat „besonders wertvoll" " ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besucherinnen und Besucher von Veranstaltungen, bei denen die Eintrittskarte für die Filmaufführung nur gemeinsam mit einer Eintrittskarte für eine andere Veranstaltung erworben werden kann, werden nur dann berücksichtigt, wenn die Filmaufführung den Schwerpunkt der Aufführung darstellt."

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Erreicht ein Film in einem Kalenderjahr weniger als 10.000 Referenzpunkte, werden diese nur dann berücksichtigt, wenn sie zusammen mit noch nicht berücksichtigten Referenzpunkten aus anderen Kalenderjahren, die nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 5 oder § 23 Abs. 1 Satz 2 maßgeblich sind, mindestens 10.000 Referenzpunkte ergeben."

23.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt; nach dem Wort „Erstlingsfilme" werden die Wörter „und Filme mit niedrigen Herstellungskosten" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Kinder- und Erstlingsfilmen sowie Filmen mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro beträgt die nach § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl 50.000 oder, wenn der Film das Prädikat „besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhalten hat, 25.000, bei Dokumentarfilmen 25.000. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen entspricht die Referenzpunktzahl des Zuschauererfolgs der Besucherzahl im Zeitraum der ersten beiden Jahre nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland. Sofern ein Dokumentarfilm, ein Kinderfilm, ein Erstlingsfilm oder ein Film mit Herstellungskosten unter 1.000.000 Euro die nach Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 maßgebliche Referenzpunktzahl überschreitet, aber insgesamt 150.000 Referenzpunkte nicht erreicht, wird er mit 150.000 Referenzpunkten gewertet."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kinder" durch das Wort „Kinder-" ersetzt; nach dem Wort „Erstlingsfilm" werden die Wörter „oder Film mit niedrigen Herstellungskosten" eingefügt.

24.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Verstreichen der Zeiträume gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 und § 23 Abs. 1 Satz 2 zu stellen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat nachzuweisen, dass der Referenzfilm die Voraussetzungen des § 15 und der §§ 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19 erfüllt."

25.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Auszahlung" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

c)
Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „soll" durch das Wort „ist" ersetzt; die Wörter „verbunden werden" werden durch die Wörter „zu verbinden" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird durch folgende Nummern 6 bis 8 ersetzt:

„6. der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass die Fernsehnutzungsrechte für das deutschsprachige Lizenzgebiet, sofern sie einem Verleih oder Vertrieb eingeräumt wurden, spätestens nach fünf Jahren an den Hersteller zurückfallen. Der Verwaltungsrat kann durch Richtlinie abweichende Bestimmungen zulassen,

7.
der Hersteller für den neuen Film nachweist, dass in dem Auswertungsvertrag mit einem Fernsehveranstalter nicht zu Ungunsten des Herstellers von den in den Vereinbarungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen oder dort in Bezug genommenen Vertragsbedingungen zwischen Herstellern und Fernsehveranstaltern abgewichen wird; dies gilt insbesondere für eine angemessene Aufteilung der Verwertungsrechte,

8.
der Hersteller versichert, dass kein Auslandsverkauf der Rechte an dem Referenzfilm oder dem neuen Film stattfindet, oder der Hersteller nachweist, dass er bei einem solchen Auslandsverkauf einen Beitrag an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films leistet; der Beitrag beträgt 1,5 vom Hundert der Nettoerlöse."

26.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Versagung der Auszahlung" durch das Wort „Auszahlungsgrundsätze" ersetzt.

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die FFA zahlt die Förderungshilfen bedarfsgerecht aus, sobald nachgewiesen ist, dass die Förderungshilfen eine den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Verwendung finden. Bei Zweifeln über die Person des Auszahlungsempfängers kann die FFA den Betrag der Förderungshilfe in entsprechender Anwendung der §§ 372 bis 386 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegen."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa)
Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3. wenn es sich im Falle der Förderung eines programmfüllenden Films bei dem Hersteller um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder um eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro beträgt;

4.
soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen. Auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;".

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:

„6. solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

7.
wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat."

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" wird durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 7" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Auszahlung erfolgt in bis zu drei Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten."

27.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „seit der zuletzt erfolgten Zuerkennung" durch die Wörter „nach Erlass des jeweiligen Förderungsbescheides" und die Wörter „des § 15 oder des § 16" durch die Wörter „der §§ 15, 18 und 19 oder der §§ 16, 17a, 18 und 19" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

28.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 15, 16, 18 oder 19" durch die Angabe „des § 28 Abs. 1" ersetzt.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. wenn die nach § 25 Abs. 3 erteilten Auflagen nicht eingehalten worden oder Auszahlungshindernisse nach § 26 Abs. 2 nachträglich eingetreten sind,".

c)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1" und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 26 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2" ersetzt.

29.
§ 30 wird aufgehoben.

30.
§ 30a wird § 30.

31.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Auf Antrag des Herstellers kann der Vorstand der FFA für einen nach den §§ 22 ff. geförderten Film Bürgschaften zur Besicherung der vertraglich vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung des Herstellers wegen Nichtfertigstellung des Films gegenüber den Fernsehveranstaltern übernehmen."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „eine Finanzierungszusage von mit öffentlichen Mitteln finanzierten Förderungseinrichtungen oder" gestrichen.

32.
§ 32 wird wie folgt gefasst:

„§ 32 Förderungshilfen

(1) Projektfilmförderung kann gewährt werden, wenn ein Filmvorhaben einen programmfüllenden Film erwarten lässt, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, darunter in angemessenem Umfang auch Projekte von talentierten Nachwuchskräften und Projekte, die auch zur Ausstrahlung im Fernsehen geeignet sind.

(2) Als Förderungshilfen für die Herstellung eines Films werden bedingt rückzahlbare zinslose Darlehen von bis zu 1.000.000 Euro gewährt. Die Höhe der Förderungshilfe soll in angemessenem Verhältnis zur Höhe der voraussichtlichen Herstellungskosten stehen und im Rahmen einer Gesamtwürdigung als gerechtfertigt erscheinen.

(3) Als Förderungshilfen für die Fortentwicklung eines Drehbuchs können Zuschüsse von bis zu 30.000 Euro gewährt werden. § 50 Abs. 1, die §§ 51 und 52 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) Können nicht alle geeigneten Filmvorhaben angemessen gefördert werden, so wählt die Vergabekommission die ihr am besten erscheinenden Vorhaben aus. Im Rahmen der Gesamtwürdigung können dabei insbesondere die Höhe der geleisteten Rückzahlungen des Antragstellers sowie die Zugangsmöglichkeit zu anderen Förderungsmitteln nach diesem Gesetz berücksichtigt werden.

(5) § 31 gilt entsprechend für nach Absatz 2 geförderte Filme.

(6) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein filmwirtschaftliches Abkommen besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderungshilfe erhalten, die auch als Zuschuss zusätzlich zu einer Förderungshilfe gewährt werden kann. Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der FFA durch Rechtsverordnung die Art und Zahl der Filmvorhaben sowie die Art und Höhe der Förderungshilfe zu bestimmen."

33.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Antrag muss eine Beschreibung des Filmvorhabens sowie eine Darlegung der in § 15, den §§ 16 und 17a oder den §§ 16a und 17a geregelten Voraussetzungen enthalten. Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 2 sind insbesondere das Drehbuch, eine Stab- und Besetzungsliste, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie ein Verleihvertrag oder eine konkrete Darlegung über die Verleihpläne beizufügen. Dem Antrag auf Förderung nach § 32 Abs. 3 ist insbesondere das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

34.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Eigenanteil des Herstellers

(1) Projektförderung nach § 32 Abs. 2 wird nur gewährt, wenn der Hersteller an den im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten einen nach dem Produktionsumfang, der Kapitalausstattung und bisherigen Produktionstätigkeit des Herstellers angemessenen Eigenanteil, mindestens jedoch 5 vom Hundert, trägt. Bei internationalen Koproduktionen ist bei der Berechnung des Eigenanteils der Finanzierungsanteil des deutschen Herstellers zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend für Filme, die unter Mitwirkung einer Rundfunkanstalt hergestellt werden.

(2) Der Eigenanteil kann finanziert werden durch Eigenmittel, durch Fremdmittel, die dem Hersteller darlehensweise mit unbedingter Verpflichtung zur Rückzahlung überlassen worden sind, oder durch Eigenleistungen des Herstellers. Der durch Eigenmittel oder Fremdmittel im Sinne von Satz 1 finanzierte Anteil muss mindestens 2 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten entsprechen.

(3) Eigenleistungen sind Leistungen, die der Hersteller als kreative Produzentin oder kreativer Produzent, Herstellungsleitung, Regisseurin oder Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kamerafrau oder Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Als Eigenleistung gelten auch Verwertungsrechte des Herstellers an eigenen Werken wie Roman, Drehbuch oder Filmmusik, die er zur Herstellung des Films benutzt.

(4) Der Eigenanteil kann nicht finanziert werden durch Förderungshilfen nach diesem Gesetz oder auf Grund öffentlicher Förderungsprogramme sowie durch sonstige Mittel, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer juristischen Person des privaten Rechts, an der eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts direkt oder indirekt beteiligt sind, gewährt werden, es sei denn, dass diese Mittel marktübliches Entgelt für eine vom Hersteller erbrachte Leistung sind oder als Fremdmittel im Sinne des Absatzes 2 gewährt werden.

(5) Die FFA kann auf Antrag für die ersten zwei programmfüllenden Filme eines Herstellers Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.

(6) Die FFA kann auf Antrag Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn die Höhe der Herstellungskosten das Zweifache des Durchschnitts der Herstellungskosten aller im Vorjahr nach § 32 geförderten Filmvorhaben übersteigt."

35.
§ 35 wird wie folgt gefasst:

„§ 35 Bewilligungsbescheid

Für den Bescheid über die Bewilligung von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2 gilt § 25 Abs. 3 entsprechend."

36.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „der Förderungshilfe" durch die Wörter „von Förderungshilfen nach § 32 Abs. 2" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vorstand der FFA kann auf Antrag des Herstellers die Frist um jeweils sechs Monate verlängern."

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die FFA kann auf Antrag des Herstellers für ein Filmvorhaben, für das Projektfilmförderung nach § 32 Abs. 2 beantragt wird, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Projektfilmförderung eine Zusage über die Förderung des Absatzes nach § 53a bis zu 150.000 Euro geben, wenn für das Projekt zum Zeitpunkt der Antragstellung eine angemessene Beteiligung des Verleihers nachgewiesen wird.

(4) Die Förderungszusage bedarf der Schriftform."

37.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Versagung der Auszahlung" durch das Wort „Auszahlungsgrundsätze" ersetzt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach dem Wort „Förderungshilfe" die Angabe „nach § 32 Abs. 2" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 6 ersetzt:

„3. wenn es sich bei dem Hersteller um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder um eine Personenhandelsgesellschaft, deren einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, handelt und das eingezahlte Stammkapital nicht mindestens 25.000 Euro beträgt;

4.
soweit die von einzelstaatlichen, mit öffentlichen Mitteln finanzierten Einrichtungen gewährten Förderungshilfen insgesamt 50 vom Hundert der Herstellungskosten des neuen Films oder bei Gemeinschaftsproduktionen des Finanzierungsanteils des deutschen Herstellers übersteigen; auf Antrag kann der Vorstand bei Filmen mit Herstellungskosten, die unter dem Median (Zentralwert) der Herstellungskosten der von der FFA im Vorjahr geförderten Filme liegen, und bei Filmen, die einen schwierigen Absatz erwarten lassen, Ausnahmen zulassen;

5.
solange bei einem anderen Filmvorhaben des Herstellers die Auflage nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 nicht erfüllt wurde;

6.
wenn der Hersteller bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat."

c)
In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 2 und 6" ersetzt.

d)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Die Auszahlung der Förderungsmittel nach § 32 Abs. 2 erfolgt in bis zu vier Raten. Die Auszahlung der Schlussrate erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises und Prüfung der Schlusskosten. Der Förderungsempfänger hat der FFA die Auslagen für die Schlusskostenprüfung zu erstatten.

(4) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 32 Abs. 3 erfolgt zur Hälfte nach ihrer Zuerkennung, im Übrigen nach Prüfung und Abnahme des fortentwickelten Drehbuchs."

38.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird aufgehoben. bb) Nummer 4 wird Nummer 3.

cc)
Nummer 5 wird Nummer 4 und die Angabe „§§ 15, 16 und 18" wird durch die Wörter „§§ 15 und 18, der §§ 16, 17a und 18 oder der §§ 16a, 17a und 18" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „Darlehens" die Angabe „nach § 32 Abs. 2" eingefügt; die Wörter „eine Kopie des Films" werden durch die Wörter „13 Kopien des Films auf digitalen Bildträgern" ersetzt.

39.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Darlehen ist zurückzuzahlen, sobald und soweit die Erträge des Herstellers aus der Verwertung des Films mehr als 5 vom Hundert der im Kostenplan angegebenen und von der FFA anerkannten Kosten betragen. Die FFA kann bei einem Eigenanteil des Herstellers, der 5 vom Hundert übersteigt, günstigere Rückzahlungsbedingungen festlegen. Für die Tilgung der Darlehen sind 50 vom Hundert der dem Hersteller aus der Verwertung des Films zufließenden Erlöse zu verwenden, soweit nicht durch Vereinbarung zwischen der FFA und den Filmförderungseinrichtungen der Länder etwas anderes vereinbart ist. Wurde der Film von mehreren Förderungseinrichtungen gefördert, erfolgt die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderungsanteilen. In diesem Fall kann die FFA die Anerkennung von Kosten an die Bedingungen der beteiligten Förderungseinrichtungen der Länder anpassen."

b)
In Absatz 2 werden die Nummern 5 und 6 durch folgende Nummer 5 ersetzt:

„5. die Auflagen nach § 35 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 nicht erfüllt wurden."

c)
In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „Der Hersteller kann" die Wörter „bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel" eingefügt.

d)
In Absatz 5 wird das Wort „Fünf" durch das Wort „Zehn" ersetzt.

40.
§ 41 wird wie folgt gefasst:

„§ 41 Referenzförderung

(1) Die FFA gewährt dem Hersteller eines Kurzfilms (§ 14a Abs. 4) sowie eines nicht programmfüllenden Kinderfilms (§ 14a Abs. 2) Förderungshilfen, wenn der Film nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 4 mindestens zehn Referenzpunkte erreicht. Bei Filmen mit mindestens 30 Referenzpunkten werden die Referenzpunkte verdoppelt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Filmen mit einer Vorführdauer von mehr als 15 Minuten und höchstens 45 Minuten, wenn es sich um einen Erstlingsfilm (§ 14a Abs. 3) handelt oder der Film an einer Hochschule entstanden ist. Die §§ 15, 16, 17a und 19 gelten entsprechend.

(2) Die Referenzpunkte werden aus dem Erfolg bei international und national bedeutsamen Festivals und Preisen ermittelt. Für die Auszeichnung mit dem Prädikat „besonders wertvoll" der Filmbewertungsstelle Wiesbaden erhält ein Film zehn Referenzpunkte.

(3) Preise und Erfolge bei Festivals im Sinne von Absatz 2 werden wie folgt berücksichtigt:

1.
Auszeichnung eines Films mit dem Deutschen Kurzfilmpreis, mit einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder im Wettbewerb bei einem national oder international bedeutsamen Festival mit jeweils zehn Punkten,

2.
Nominierung beim Deutschen Kurzfilmpreis, bei einem anderen national oder einem international bedeutsamen Preis oder Wettbewerbsteilnahme bei einem national oder international bedeutsamen Festival sowie Auszeichnung mit dem Deutschen Wirtschaftsfilmpreis oder dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis mit jeweils fünf Punkten.

(4) Bei der Berechnung der Referenzpunktzahl nach Absatz 3 werden nur solche Erfolge berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung des Films erreicht wurden. Wird ein Film auf einem Festival mit einem Preis ausgezeichnet, bleiben Teilnahme und Nominierung unberücksichtigt. Die nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Preise und Festivals legt der Verwaltungsrat durch Richtlinie fest.

(5) Die Förderungshilfen werden als Zuschuss gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filme zueinander stehen."

41.
§ 42 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Antrag ist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 41 Abs. 4 Satz 1 abläuft."

42.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3" durch die Angabe „§ 26 Abs. 1" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind."

43.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderungshilfe ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren seit der Zuerkennung in vollem Umfang zur Herstellung neuer Kurzfilme (§ 14a Abs. 4) oder neuer programmfüllender Filme im Sinne des § 15 oder der §§ 16 und 17a zu verwenden."

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „neuen Films" die Wörter „nach Satz 1" eingefügt.

44.
Die §§ 47 bis 51 werden wie folgt gefasst:

„§ 47 Förderungshilfen

(1) Die FFA kann zur Herstellung von Drehbüchern für programmfüllende Filme Förderungshilfen bis zu 30.000 Euro an die Drehbuchautorin oder den Drehbuchautor gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. In besonderen Fällen können Förderungshilfen bis zu 50.000 Euro gewährt werden.

(2) Zur Herstellung eines Konzepts, das die Geschichte eines Films umfassend und dramaturgisch schlüssig beschreibt (Treatment), einer vergleichbaren Darstellung oder einer ersten Drehbuchfassung kann die FFA der Drehbuchautorin oder dem Drehbuchautor für einen programmfüllenden Film Förderungshilfen bis zu 10.000 Euro gewähren, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit des deutschen Films zu verbessern. Eine zusätzliche Förderung nach Absatz 1 ist zulässig.

(3) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht gewährt, wenn das Vorhaben in der betreffenden Entwicklungsstufe bereits von anderer Stelle gefördert wird. Förderungen der Projektentwicklung oder Produktionsvorbereitung von anderer Stelle sind unbeachtlich, soweit sie nicht ausschließlich ein Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 betreffen.

(4) Die Förderungshilfen nach den Absätzen 1 und 2 werden als Zuschuss gewährt.

(5) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 48 Antrag

(1) Die Förderungshilfen werden auf Antrag gewährt.

(2) Antragsberechtigt für eine Förderung nach § 47 Abs. 1 oder 2 sind Drehbuchautorinnen und Drehbuchautoren, wenn sie ihre Autorenschaft an mindestens zwei verfilmten Drehbüchern zu programmfüllenden Filmen nachweisen können, die in europäischen Filmtheatern ausgewertet worden sind. Drehbuchautorinnen oder Drehbuchautoren, die nicht die Voraussetzungen von Satz 1 erfüllen, sind nur gemeinsam mit einem Hersteller im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 antragsberechtigt, wenn der Hersteller mindestens einen programmfüllenden Film hergestellt hat und dieser Film in deutschen Filmtheatern ausgewertet wurde.

(3) Dem Antrag ist eine Beschreibung des nach § 47 Abs. 1 oder 2 zu fördernden Vorhabens beizufügen.

§ 49 Auszahlung

(1) Die Auszahlung der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 und 2 erfolgt in bis zu vier Raten ab ihrer Zuerkennung entsprechend dem Fortschritt der Konzept- oder Drehbuchentwicklung.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu verweigern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bei einem anderen Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat. Satz 1 gilt nicht, wenn mehr als fünf Jahre seit Eintritt des Versagungsgrundes vergangen sind.

§ 50 Verwendung

(1) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 1 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Drehbuch im Falle der Verfilmung nur zur Herstellung eines programmfüllenden Films im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Drehbuch zu anderen Zwecken als dem der Verfilmung zu verwerten, bleibt unberührt.

(2) Die Inanspruchnahme der Förderungshilfe nach § 47 Abs. 2 verpflichtet die Antragstellerin oder den Antragsteller, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Falle der Weiterentwicklung nur zur Herstellung eines Drehbuchs für einen programmfüllenden Film im Sinne des § 15, der §§ 16 und 17a oder der §§ 16a und 17a zu verwerten. Das Recht der Antragstellerin oder des Antragstellers, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung zu anderen Zwecken zu verwerten, bleibt unberührt.

§ 51 Schlussprüfung

(1) Die FFA prüft, ob das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung im Wesentlichen dem im Antrag beschriebenen Vorhaben entspricht.

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin ist verpflichtet, das Drehbuch, das Treatment, die vergleichbare Darstellung oder die erste Drehbuchfassung nach Ablauf von zwei Jahren nach Erlass des Förderungsbescheids zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand der FFA kann auf Antrag die Frist verlängern."

45.
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. der Antragsteller oder die Antragstellerin der Verpflichtung nach § 51 Abs. 2 nicht nachgekommen ist,".

46.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Absatzförderung" durch die Wörter „Referenzförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Verleiher eines" wird das Wort „programmfüllenden" eingefügt.

bb)
Die Angabe „§§ 15, 16 oder 16a" wird jeweils durch die Wörter „§§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:

„1. zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen,".

bb)
Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Nummern 2 bis 6, und das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben.

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Der Vorstand kann auf Antrag gestatten, dass zusätzlich zu den Verwendungsmöglichkeiten nach Absatz 3 bis zu 75 vom Hundert der Förderungshilfen, in jedem Fall aber bis zu 100.000 Euro, im Interesse der Strukturverbesserung des Unternehmens für eine nicht nur kurzfristige Aufstockung des Eigenkapitals verwendet werden können."

e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter „und § 23 Abs. 1 Satz 1 gelten" werden durch das Wort „gilt" ersetzt.

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

47.
§ 53a wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „für Verleih- und Vertriebsunternehmen" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die FFA kann Förderungshilfen für den Verleih oder Vertrieb von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 gewähren, und zwar".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „sowie im Ausnahmefall auch zur Abdeckung der für den Auslandsabsatz entstehenden Kopienkosten" durch die Wörter „im Inland" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fremdsprachenfassungen" die Wörter „sowie für Werbemaßnahmen" eingefügt und nach dem Wort „Auslandsvertrieb" die Wörter „sowie für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen" gestrichen.

dd)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3. für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbemaßnahmen,".

ee)
Die bisherigen Nummern 2a bis 4 werden die Nummern 4 bis 6, und das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.

ff)
Die bisherige Nummer 5 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Förderungshilfen nach Absatz 1 werden als zinslose Darlehen, die auch bedingt rückzahlbar sein können, gewährt. Die Höchstbeträge für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 1 betragen 600.000 Euro, für Darlehen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4.150.000 Euro. Die Laufzeit des Darlehens beträgt bis zu zehn Jahre. Für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 betragen die Höchstbeträge für Darlehen 300.000 Euro. Im Ausnahmefall kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 statt eines Darlehens durch Beschluss der zuständigen Unterkommission mit einfacher Mehrheit ein Zuschuss von bis zu 100.000 Euro und durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Unterkommission ein Zuschuss von bis zu 300.000 Euro gewährt werden.

(3) Die FFA kann Förderungshilfen nach Absatz 1 Nr. 5 auch für den Verleih und Vertrieb von Kurzfilmen (§ 14a Abs. 4) als Zuschuss bis zu 100.000 Euro gewähren."

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1, 2 und 2a" durch die Angabe „Absatz 1 Nr. 1 bis 4" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4" durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 7 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen."

48.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Die FFA kann Förderungshilfen für den Absatz von mit programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 bespielten Bildträgern gewähren, die in einem Filmtheater mit regelmäßigem Spielbetrieb vorgeführt wurden, und zwar".

bb)
Das Komma nach Nummer 6 wird durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 7 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4 ersetzt:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Absatz von programmfüllenden Filmen im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 mittels entgeltlicher Videoabrufdienste. Die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfassen hierbei nur die Kosten für die Herausbringung einzelner Filme, nicht die Kosten für die technische Infrastruktur zur Bereitstellung der Filme zum Abruf.

(3) § 32 Abs. 4 Satz 1 und § 53a Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Für Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 können bis zu 25 vom Hundert der nach § 67a Abs. 1 Nr. 1 vorgesehenen Mittel eingesetzt werden. Bei Interessenkonflikten zwischen den Verbänden der Verleih-, Video- oder Kinowirtschaft kann der Vorstand der FFA im Einzelfall der Entscheidung der zuständigen Unterkommission widersprechen und eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführen.

(4) Im Rahmen der Darlehenstilgung zurückgezahlte Förderungsmittel werden auf Antrag als Zuschüsse zur Abdeckung der Herausbringungskosten eines neuen programmfüllenden Films im Sinne der §§ 15, 18 und 19, der §§ 16, 17a, 18 und 19 oder der §§ 16a, 17a, 18 und 19 oder zur Finanzierung von Garantiezahlungen für den Erwerb von Auswertungsrechten an nach diesem Gesetz geförderten Filmen an die Förderungsempfängerin oder den Förderungsempfänger rückgewährt. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Rückzahlung der Förderungsmittel gestellt werden. Näheres regelt eine Richtlinie des Verwaltungsrates."

49.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern 1 bis 3 ersetzt:

„1. bei Förderungshilfen nach den §§ 53 und 53a Verleih- oder Vertriebsunternehmen sowie die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland;

2.
bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 1 Videovertriebsunternehmen von mit Filmen im Sinne des § 66a bespielten Bildträgern;

3.
bei Förderungshilfen nach § 53b Abs. 2 Anbieter von Videoabrufdiensten mit Sitz oder Niederlassung im Inland."

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Verleih- oder Vertriebsunternehmen, die Förderungsmittel zur Kapitalaufstockung nach § 53 Abs. 4 Satz 1 verwenden wollen, müssen mit dem Antrag nachprüfbare Unterlagen über den wirtschaftlichen Zustand des Unternehmens vorlegen."

50.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden dem Wort „Rückzahlung" die Wörter „Auszahlung und" vorangestellt.

b)
Dem Absatz 1 werden folgende Absätze vorangestellt:

„(1) Für die Zuerkennung und Auszahlung der Förderungshilfen nach § 53 gelten § 25 Abs. 1 und 2 sowie § 26 Abs. 1 entsprechend.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller

1.
die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66a nicht erfüllt hat,

2.
bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz für ein anderes Filmvorhaben vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind."

c)
Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 und in Nummer 1 werden den Wörtern „der Antragsteller" die Wörter „die Antragstellerin oder" vorangestellt.

d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

51.
In der Überschrift nach § 55 wird die Zahl „3" durch die Zahl „4" ersetzt.

52.
§ 56 wird wie folgt gefasst:

„§ 56 Förderungshilfen

(1) Die FFA gewährt Förderungshilfen

1.
zur Modernisierung und Verbesserung von Filmtheatern sowie zur Neuerrichtung, wenn sie der Strukturverbesserung dient und keine Maßnahme nach Satz 2 darstellt;

2.
zur Verwirklichung beispielhafter und Erprobung neuartiger Maßnahmen im Bereich der Filmtheater;

3.
für Maßnahmen der vertraglich vereinbarten Zusammenarbeit von Filmtheatern;

4.
für außergewöhnliche oder beispielhafte Werbe- oder Marketingmaßnahmen sowie für sonstige Maßnahmen, wenn sie im Rahmen einer Gesamtwürdigung geeignet erscheinen, die Wettbewerbsfähigkeit der Filmtheater insgesamt zu stärken und ihre flächendeckende Erhaltung zu sichern;

5.
zur Beratung von Filmtheatern;

6.
zur Aufführung von Kurzfilmen (§ 14a Nr. 4) als Vorfilm im Kino;

7.
für die Herstellung von Filmkopien, die zum Einsatz in Orten oder räumlich selbständigen Ortsteilen mit in der Regel bis zu 20.000 Einwohnern bestimmt sind.

Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung kann bei Vereinbarkeit mit Regelungen der Europäischen Kommission durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass die FFA für die erstmalige technische Umstellung eines Filmtheaters auf digitales Filmabspiel (Digitalisierung) zusätzlich zur Förderung nach Satz 1 Nr. 1 Förderungshilfen im Rahmen der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel als Darlehen oder Zuschuss gewähren kann. Voraussetzung für den Erlass der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist, dass ein offener technischer Standard gewährleistet und der Erlass der Rechtsverordnung notwendig ist, um eine flächendeckende Digitalisierung in Deutschland sicherzustellen.

(2) Die FFA gewährt Förderungshilfen an Filmtheater, die mindestens 5.000 Referenzpunkte erreichen. Die Referenzpunkte für die Förderung nach Satz 1 setzen sich folgendermaßen zusammen:

1.
Filmtheater, die mit dem Kinoprogrammpreis der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde ausgezeichnet wurden oder bei denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a und sonstigen Filmen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union den 1,5-fachen Wert des Zuschauermarktanteils für den deutschen Film und Filme aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union erreicht hat, erhalten einen Referenzpunkt pro Besucher oder Besucherin,

2.
Filmtheater, in denen das entgeltliche Abspiel von Filmen gemäß § 15 oder den §§ 16 und 17a den doppelten Wert des Zuschauermarktanteils des deutschen Films im vergangenen Kalenderjahr erreicht hat, erhalten zwei Referenzpunkte pro Besucher oder Besucherin.

Die Förderungshilfen nach Satz 1 werden als Zuschuss für Maßnahmen nach Absatz 1 sowie für Werbemaßnahmen für deutsche und europäische Filme gewährt. Die hierfür zur Verfügung stehenden Mittel werden nach dem Verhältnis verteilt, in dem die Referenzpunkte der einzelnen Filmtheater zueinander stehen. Die Förderungshilfe wird frühestens drei Monate nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres ausgezahlt.

(3) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Förderungshilfen zu mindestens 70 vom Hundert als zinsloses Darlehen und zu höchstens 30 vom Hundert als Zuschuss gewähren. Die Förderungshilfen nach Satz 1 können bis zu 200.000 Euro und, sofern eine Gesamtwürdigung des Vorhabens und die Höhe der voraussichtlichen Kosten dies rechtfertigen, bis zu 350.000 Euro mit einer Laufzeit bis zu zehn Jahren gewährt werden. Förderungshilfen für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 6 werden als Zuschuss gewährt. Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen höchstens 200.000 Euro und nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 höchstens 5.000 Euro betragen.

(4) Die Zuschüsse für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 können bis zu 1.500 Euro betragen. Dabei dürfen nicht mehr als 12,5 vom Hundert der nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mittel verwendet werden.

(5) Die FFA kann für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Förderungshilfen als Zuschüsse gewähren. Sie regelt die näheren Einzelheiten über die Auswahl der Filme und der Filmtheater sowie über die Anzahl der Kopien durch Richtlinie.

(6) Statt einer Förderungshilfe nach Absatz 3 Satz 1 kann die FFA einem Filmtheater für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 einmalig bis zu 50 vom Hundert einer zum 1. Januar 2009 bei der FFA bestehenden Restschuld aus einem laufenden Darlehen für eine frühere Förderung erlassen, wenn das Filmtheater

1.
bis zur Antragstellung das laufende Darlehen bisher regelmäßig getilgt hat,

2.
bei Antragstellung bereits 50 vom Hundert der laufenden Darlehensforderung bei der FFA getilgt hat,

3.
mit der Zahlung seiner Abgabe nach § 66 nicht im Rückstand ist und

4.
spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids nach Satz 3 die geförderte Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 durchführt.

Die Höhe des Forderungserlasses nach Satz 1 darf die förderungsfähigen Kosten der Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht übersteigen. Die FFA entscheidet durch Vorbescheid über den Forderungserlass nach Satz 1 dem Grunde nach und kann dabei festlegen, dass das Filmtheater bis zum Nachweis der Maßnahme nach Satz 1 Nr. 4 das laufende Darlehen mit reduzierter Rate tilgt. Der Vorbescheid nach Satz 3 wird unwirksam, wenn das Filmtheater den Nachweis für die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht spätestens zwölf Monate nach Zustellung des Vorbescheids erbringt.

(7) § 32 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."

53.
§ 56a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Zahl „25.000" durch die Zahl „200.000" ersetzt.

b)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4" durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

54.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „wer" die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 56 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Antragsberechtigt für Maßnahmen nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist außerdem die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft zur Bewerbung des Films und der deutschen Filmtheater im Inland."

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

55.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird dem Wort „Rückzahlung" das Wort „Auszahlung," vorangestellt.

b)
Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2 vorangestellt:

„(1) Förderungshilfen werden bedarfsgerecht ausgezahlt, wenn der Antragsteller die Gesamtkosten für die geförderte Maßnahme nachgewiesen hat.

(2) Die FFA hat die Auszahlung der Förderungshilfen zu versagen, wenn der Antragsteller

1.
im Falle der Förderung nach § 56 die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abgabe nach § 66 nicht erfüllt hat,

2.
bei einem Antrag auf Förderung nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über wesentliche Auszahlungsvoraussetzungen gemacht hat.

Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn seit Eintritt des Versagungsgrundes mehr als fünf Jahre vergangen sind."

c)
Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Absätze 3 und 4.

56.
In der Überschrift nach § 58 wird die Zahl „4" durch die Zahl „5" ersetzt.

57.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „des künstlerischen, technischen und kaufmännischen Nachwuchses" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4" durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

58.
In § 60 Abs. 3 wird die Angabe „§ 32 Abs. 4" durch die Angabe „§ 32 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

59.
In der Überschrift nach § 62 wird die Zahl „5" durch die Zahl „6" ersetzt.

60.
§ 63 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die FFA kann die Anforderungen an die Anträge und die ihnen beizufügenden Unterlagen, an im Gesetz nicht bestimmte Antragsfristen, an die Auszahlung von Förderungshilfen sowie an Zeitpunkt, Art und Form der Verwendungsnachweise durch Richtlinien regeln."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Die" gestrichen und nach dem Wort „Richtlinien" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.

61.
§ 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand entscheidet ferner über Projektförderungsmaßnahmen bis zur Höhe von 25.000 Euro sowie über Förderungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 2 bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 600.000 Euro, die im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Erfüllung der Gegenseitigkeit erforderlich sind."

62.
In § 65 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Über Widersprüche gegen Entscheidungen des Vorstandes nach den §§ 22 und 23, soweit diese auf die Einstufung als Kinderfilm im Sinne des § 14a Abs. 2 gestützt werden, entscheidet die Vergabekommission."

63.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „der Filmtheater" angefügt.

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer entgeltliche Vorführungen von Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten veranstaltet, hat für jede Spielstelle vom Nettoumsatz aus dem Verkauf von Eintrittskarten eine Filmabgabe zu entrichten, wenn dieser je Spielstelle im Jahr 75.000 Euro übersteigt."

64.
§ 66a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Umsatz" durch die Wörter „Nettoumsatz mit abgabepflichtigen Bildträgern" sowie der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma ersetzt und die Wörter „wenn dieser 50.000 Euro im Jahr übersteigt." angefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Inhaber von Lizenzrechten mit Sitz oder Niederlassung im Inland, die entgeltlich einzelne Filme mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten mittels Videoabrufdiensten verwerten."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet, indem der durchschnittliche monatliche Umsatz des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die Umsatzgrenzen entsprechend Satz 2 anhand der Monatsumsätze im Abgabejahr errechnet werden."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Abgabepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unbeschadet von Beiträgen und sonstigen Leistungen des Abgabepflichtigen nach § 67."

65.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „Zugriffs- und Abrufsdienste" durch das Wort „Zugriffsdienste" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Beiträge von Programmvermarktern, die auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen entgeltliche Programmangebote nach den Absätzen 1 und 2 mit dem Ziel zusammenfassen, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, und über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheiden, werden durch Vereinbarung mit der FFA geregelt."

c)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

66.
§ 67a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. 30 vom Hundert für die Förderung des Absatzes von mit Filmen bespielten Bildträgern (§ 53b Abs. 1), die Förderung des Absatzes von Filmen mittels Videoabrufdiensten (§ 53b Abs. 2) und von Videotheken (§ 56a),".

cc)
Nummer 2 wird aufgehoben.

dd)
Nummer 3 wird Nummer 2.

ee)
Nummer 4 wird Nummer 3 und die Wörter „7,5 vom Hundert" werden durch die Wörter „12,5 vom Hundert" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7" durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 8" ersetzt.

67.
§ 67b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „der Rundfunkanstalten und der Fernsehveranstalter privaten Rechts an die FFA" durch die Wörter „nach § 67 Abs. 1, 2 und 3" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Projektförderung, die Drehbuch- oder Entwicklungsförderung" durch die Wörter „Projektfilmförderung und die Drehbuchförderung" ersetzt.

68.
§ 68 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „48,5 vom Hundert" durch die Wörter „37 vom Hundert" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 werden die Wörter „6 vom Hundert" durch die Wörter „8,5 vom Hundert" ersetzt.

dd)
Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„4. 3 vom Hundert für die Förderung von Drehbüchern (§ 47),

5.
8 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 2, 17,5 vom Hundert für die Förderung gemäß § 56 Abs. 3, 4 und 5,".

ee)
In Nummer 7 werden die Wörter „10 vom Hundert" durch die Wörter „12,5 vom Hundert" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „entsprechend den prozentualen Anteilen für die in Absatz 1 sowie die in § 67a vorgesehenen Maßnahmen" durch die Wörter „zu zwei Dritteln entsprechend der prozentualen Aufteilung in Absatz 1 und zu einem Drittel entsprechend der prozentualen Aufteilung in § 67a Abs. 1" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

69.
§ 68a wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „12 vom Hundert" werden durch die Wörter „10 vom Hundert" und die Angabe „§ 2 Abs. 1" durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Über die konkrete Aufteilung der Mittel entscheidet das Präsidium auf Vorschlag des Vorstandes."

70.
Dem § 69 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Abweichend von Satz 3 können zur Finanzierung von Förderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Digitalisierung von Filmtheatern durch Beschluss des Verwaltungsrates von den nach § 68 Abs. 1 Nr. 5 zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen gebildet werden. Abweichend von den Sätzen 1, 2 und 3 kann der Verwaltungsrat nicht verbrauchte Haushaltsmittel den Mitteln für einen anderen Förderungszweck zuführen, wenn Markt- und Nachfrageänderungen dies rechtfertigen. Auf die in den Sätzen 4 und 5 genannten Fälle findet die Beschränkung nach Satz 2 keine Anwendung."

71.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Personen, die eine Filmabgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die in § 66 Abs. 1 und § 66a Abs. 1 Satz 1 genannten Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden oder die Ausnahme nach § 66a Abs. 1 Satz 2 greift."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. auf die bei einem Auslandsverkauf der Rechte an einem nach diesem Gesetz geförderten Film oder dem Referenzfilm erzielten Nettoerlöse sowie die an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films gezahlten Beiträge,".

bb)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und den Wörtern „die Kosten" wird das Wort „auf" vorangestellt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Auskünfte nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 sind monatlich, jeweils bis zum Zehnten des darauffolgenden Monats, nach Auswertungsart getrennt schriftlich und kostenfrei zu erteilen. Die Auskünfte über die Erlöse nach Absatz 2 Nr. 5 sind halbjährlich, jeweils zum Ende des übernächsten Monats, zu erteilen. Abweichend von der in Satz 1 bestimmten Schriftform, kann die FFA bestimmen, dass die Auskünfte der Filmtheater, die über elektronische Kassensysteme verfügen, elektronisch zuzuliefern sind."

d)
Im Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen sind" die Wörter „zur Überprüfung der nach Absatz 2 gemachten Angaben" eingefügt.

72.
§ 73 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ansprüche nach diesem Gesetz, die vor dem 1. Januar 2009 entstanden sind, werden nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften abgewickelt. Förderungsmittel, die nach § 39 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2008 zurückgezahlt worden sind, können nur bis zum 31. Dezember 2010 nach § 39 Abs. 4 abgerufen werden."

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2003" durch die Angabe „31. Dezember 2008" ersetzt.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Amtszeit des am 31. Dezember 2008 im Amt befindlichen Verwaltungsrates endet mit dem ersten Zusammentreten des nach den Vorschriften dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2009 berufenen Verwaltungsrates. Dies gilt entsprechend für die Vergabekommission und ihre Unterkommissionen.

(4) Anträge auf Referenzfilmförderung können auch gestellt werden, wenn der Referenzfilm zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 1. Januar 2009 erstaufgeführt wurde oder eine Kennzeichnung nach § 14 des Jugendschutzgesetzes erhalten hat."

d)
In Absatz 5 wird die Angabe „1. Januar 2004" durch die Angabe „1. Januar 2009" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die nach § 25 Abs. 3 Nr. 8 an die zentrale Dienstleistungsorganisation der deutschen Filmwirtschaft für die Außenvertretung des deutschen Films zu leistende Abgabe bemisst sich nach den bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Vorschriften, wenn der Film vor dem 1. Januar 2009 erstmals zum Vertrieb im Ausland angeboten wurde."

73.
§ 74 wird aufgehoben.

74.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2008" durch die Angabe „31. Dezember 2013" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Förderungshilfen gemäß den §§ 22, 23, 41 und 53 werden nur gewährt, wenn der Referenzfilm bis zum 31. Dezember 2012 erstaufgeführt worden ist. Förderungshilfen gemäß den §§ 32, 47, 53a, 53b, 56, 56a und 59 werden letztmalig für das Wirtschaftsjahr 2013 gewährt."

c)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „31. März 2009" durch die Angabe „31. März 2014", die Angabe „31. März 2012" durch die Angabe „31. März 2015" und die Angabe „30. September 2008" durch die Angabe „30. September 2013" ersetzt.


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis



Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde kann den Wortlaut des Filmförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.