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Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes (4. AgrStatGÄndG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Juli 2019 AgrStatG § 7, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, § 32, § 33, § 34, § 68a, § 91, § 92, § 93, § 94a, § 97, § 97a, § 98, § 99, mWv. 14. Dezember 2019 § 55

Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 24 Einzelerhebungen

Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung

§ 25 Erhebungseinheiten

§ 26 Erhebungszeitraum

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

§ 28 Berichtszeit

Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten

§ 30 Periodizität

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

§ 32 Berichtszeitpunkt

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

Unterabschnitt 4 (weggefallen)

Unterabschnitt 5 (weggefallen)

Unterabschnitt 6 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden gestrichen.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in den Jahren 2010 und 2016" durch die Wörter „im Jahr 2020" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in den Jahren 2010, 2013 und 2016" durch die Wörter „im Jahr 2020" ersetzt.

3.
Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 24 Einzelerhebungen

(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),

2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.

Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung

§ 25 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.

§ 26 Erhebungszeitraum

Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2020 in Form einer Landwirtschaftszählung durchgeführt.

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Folgende Erhebungsmerkmale sind allgemein zu erheben:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Rechtsform des Betriebes,

4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

5.
die Tatsache, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

7.
die bewässerbare und die bewässerte Fläche,

8.
zu den Beständen

a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,

9.
zum ökologischen Landbau:

a)
die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 8 genannten Erhebungsmerkmalen,

10.
zum Betriebsleiter:

a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,

b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,

c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

11.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608) in der jeweils geltenden Fassung,

12.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen an Junglandwirte nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013,

13.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

14.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfallen; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

15.
zur Hofnachfolge:

a)
das Vorhandensein einer Vereinbarung, Absprache oder sonstigen Verständigung über die Hofnachfolge,

b)
das Alter sowie das Geschlecht eines Hofnachfolgers,

16.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1874 der Kommission vom 29. November 2018 zu den für 2020 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung zu liefernden Daten (ABl. L 306 vom 30.11.2018, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale sind als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein zu erheben:

1.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Absatz 1 Nummer 10 erhoben:

a)
beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

2.
zu den nicht unter Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

3.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,

4.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

5.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

6.
zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder nach Nutzungszweck und Weidedauer,

7.
die Zahl der Haltungsplätze:

a)
bei Rindern nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere,

b)
bei Schweinen nach Haltungsverfahren, Art der Stallbe- und -entlüftung und Nutzungszweck der Tiere,

c)
bei Legehennen nach Haltungsverfahren,

8.
zu Wirtschaftsdüngern:

a)
die Lagerung nach Düngerform, Art des Lagers, Lagerkapazität, Lagerdauer und Art der Abdeckung,

b)
bei festem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c)
bei flüssigem Wirtschaftsdünger: die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

d)
die vom Betrieb von Dritten aufgenommene und an Dritte abgegebene Menge nach Düngerform,

e)
die Größe der mit Wirtschaftsdünger gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes nach Düngerform,

f)
bei unbestellten Ackerflächen: die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Düngerform, bei flüssigen Wirtschaftsdüngern zusätzlich nach Ausbringungstechnik,

9.
zu unter Nummer 8 nicht erfassten Düngemitteln:

a)
die Größe der mit mineralischen Düngemitteln gedüngten landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes,

b)
die Ausbringungsmenge organischer und abfallbasierter Düngemittel,

10.
die Art der Gewinnermittlung,

11.
die Form der Umsatzbesteuerung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

§ 28 Berichtszeit

Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 6 und 9 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 und 14 sowie nach Absatz 2 Nummer 4 bis 6 und 11: das Kalenderjahr 2019,

3.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2: die Monate März 2019 bis Februar 2020,

4.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe f sowie nach Absatz 2 Nummer 8 und 9: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 1 Nummer 11: das Kalenderjahr 2020,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 12 und 16: die Kalenderjahre 2018 bis 2020,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

8.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das laufende Wirtschaftsjahr.

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 Nummer 8 und Nummer 9 Buchstabe c sowie nach Absatz 2 Nummer 7 ist der 1. März 2020. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 1 und 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten

Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.

§ 30 Periodizität

Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.

§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die Rechtsform des Betriebes,

3.
die Waldfläche.

§ 32 Berichtszeitpunkt

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

(1) Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2.
Erhebungsmerkmale sind:

a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c)
die Waldfläche."

abweichendes Inkrafttreten am 14.12.2019

4.
§ 55 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zugelassen sind nach Artikel 148 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und".

Ende abweichendes Inkrafttreten


5.
In § 68a Satz 1 werden die Wörter „Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 1)" durch die Wörter „Artikel 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22)" ersetzt.

6.
§ 91 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1166/2008" durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1091" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Nummer 2 werden die Wörter „oder Fläche mit schnell wachsenden Baumarten" gestrichen.

7.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 1 Nummer 4."

8.
§ 93 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 28 für die Haupterhebung der Landwirtschaftszählung, nach § 31 für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden" durch die Wörter „nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe" ersetzt.

b)
In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt.

c)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 1 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden."

9.
In § 94a Nummer 5 wird die Angabe „(§§ 25 bis 27)" durch die Angabe „(§§ 25 bis 28)" ersetzt.

10.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach der Angabe „und 10" die Angabe „(§ 78 Nummer 1)" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „und 11" gestrichen.

cc)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 3 wird die Angabe „(§ 27 Absatz 1 und 1a)" durch die Angabe „(§ 27)" ersetzt.

bbb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),".

ccc)
Nummer 5 wird aufgehoben.

ddd)
Die Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 5 bis 8.

eee)
Nummer 10 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1)."

fff)
Nummer 11 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, 82, 88" gestrichen.

bbb)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,".

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 7" durch die Angabe „Absatzes 9" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 1 werden die Wörter „agrarstatistischen Erhebungen" durch die Wörter „Bundesstatistiken nach § 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „Absätzen 5 und 6" durch die Wörter „Absätzen 5 bis 8" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 11" durch die Wörter „Nummer 2 bis 12" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „den statistischen Ämtern der Länder" werden durch die Wörter „dem Statistischen Bundesamt" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten."

e)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „sowie die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen" werden gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 werden nach der Angabe „und 11" die Wörter „für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen."

f)
Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,

2.
die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen."

g)
In Absatz 9 werden die Wörter „nach Absatz 5 oder 6" durch die Wörter „nach Absatz 5, 6 oder 8" ersetzt.

11.
§ 97a wird aufgehoben.

12.
§ 98 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 2 Nummer 4" durch die Wörter „nach § 27 Absatz 1 Nummer 7" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „(§ 27 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c)" durch die Wörter „(§ 27 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe c)" ersetzt.

13.
§ 99 wird aufgehoben.


Artikel 2



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 14. Dezember 2019 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. Juli 2019.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner