Gesetz zur beschleunigten Beschaffung im Bereich der Verteidigung und Sicherheit und zur Optimierung der Vergabestatistik (VgOptG k.a.Abk.)

G. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 674 (Nr. 16); Geltung ab 02.04.2020
| |
Eingangsformel 1)
Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit
Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung
Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung
Artikel 5 Änderung der Vergabestatistikverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


---
1)
-
Artikel 1 Nummer 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.

-
Artikel 1 Nummer 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

-
Artikel 1 Nummer 5 und 6 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/23/EU vom 26. Februar 2014 (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1) geändert worden ist, der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist und der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.

-
Artikel 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 22) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.

-
Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1828 vom 30. Oktober 2019 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 25) geändert worden ist.

-
Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2364 vom 18. Dezember 2017 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 17) geändert worden ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 GWB § 107, § 114, § 150, § 169, § 173, § 176, § 170

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 114 die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort „Vergabestatistik" ersetzt.

2.
Dem § 107 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union können insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession verteidigungsindustrielle Schlüsseltechnologien betrifft. Ferner können im Fall des Satzes 1 Nummer 1 wesentliche Sicherheitsinteressen im Sinne des Artikels 346 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union insbesondere berührt sein, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession

1.
sicherheitsindustrielle Schlüsseltechnologien betreffen oder

2.
Leistungen betreffen, die

a)
für den Grenzschutz, die Bekämpfung des Terrorismus oder der organisierten Kriminalität oder für verdeckte Tätigkeiten der Polizei oder der Sicherheitskräfte bestimmt sind, oder

b)
Verschlüsselung betreffen

und soweit ein besonders hohes Maß an Vertraulichkeit erforderlich ist."

3.
§ 114 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Pflicht zur Übermittlung von Vergabedaten" durch das Wort „Vergabestatistik" ersetzt.

b)
§ 114 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln."

4.
In § 150 Nummer 7 Buchstabe a wird das Wort „geschlossenen" durch das Wort „geschlossen" ersetzt.

5.
In § 169 Absatz 2, § 173 Absatz 2 und § 176 Absatz 1 wird jeweils nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Die besonderen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen überwiegen in der Regel, wenn der öffentliche Auftrag oder die Konzession im unmittelbaren Zusammenhang steht mit

1.
einer Krise,

2.
einem mandatierten Einsatz der Bundeswehr,

3.
einer einsatzgleichen Verpflichtung der Bundeswehr oder

4.
einer Bündnisverpflichtung."

6.
In § 170 wird das Wort „Unterabschnitt" durch das Wort „Abschnitt" ersetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 VSVgV § 12

§ 12 Absatz 1 Nummer 1 der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1509), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Buchstabe b Unterbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:

„aa)
dringliche Gründe im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen; ein dringlicher Grund liegt in der Regel vor, wenn

1.
mandatierte Auslandseinsätze oder einsatzgleiche Verpflichtungen der Bundeswehr,

2.
friedenssichernde Maßnahmen,

3.
die Abwehr terroristischer Angriffe oder

4.
eingetretene oder unmittelbar drohende Großschadenslagen

kurzfristig neue Beschaffungen erfordern oder bestehende Beschaffungsbedarfe steigern; oder".

2.
In Buchstabe c werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung der Vergabeverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 VgV § 14, § 27

Die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1081) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

2.
§ 27 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrags entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung der Sektorenverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. April 2020 SektVO § 13, § 25

Die Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten" eingefügt.

2.
§ 25 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Bieter informiert, dass er den bereits eingereichten elektronischen Katalogen zu einem bestimmten Zeitpunkt die Daten entnimmt, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des zu vergebenden Einzelauftrages entsprechen; dieses Verfahren ist in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung anzukündigen; der Bieter kann diese Methode der Datenerhebung ablehnen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung der Vergabestatistikverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 2. April 2020 VergStatVO § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5, Anlage 6, Anlage 7, Anlage 8 (neu), Anlage 9 (neu)

Die Vergabestatistikverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 691) wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1 bis 6 werden wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich und Grundsätze der Datenübermittlung

(1) Diese Verordnung regelt die Pflichten der Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zur Übermittlung der in § 3 aufgeführten Daten an das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zum Empfang und zur Verarbeitung der Daten beauftragte Statistische Bundesamt. Zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Satz 1 bedienen sich die Auftraggeber Berichtsstellen. Berichtsstellen sind diejenigen Stellen, die Informationen über vergebene Aufträge und Konzessionen als Auftrag- oder Konzessionsgeber selbst oder für einen anderen Auftrag- oder Konzessionsgeber melden.

(2) Die Daten nach § 3 sind innerhalb von 60 Tagen nach Zuschlagserteilung zu übermitteln.

(3) Die Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt erfolgt elektronisch. Hierfür sind die vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten sicheren elektronischen Verfahren zu nutzen. Bei der Übermittlung der Daten ist sicherzustellen, dass die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit zur Einsicht in die Protokolldaten betreffend die Übermittlung der Daten haben.

(4) Das Statistische Bundesamt speichert die erhaltenen Daten, bereitet sie statistisch auf und erstellt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik.

§ 2 Art und Umfang der Datenübermittlung

(1) Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags nach § 103 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer Konzession nach § 105 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei Erreichen oder Überschreiten der in § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Schwellenwerte die in § 3 Absatz 1 genannten Daten.

(2) Öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen übermitteln nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags die in § 3 Absatz 2 und 3 aufgeführten Daten, wenn

1.
der Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 Euro überschreitet,

2.
der Auftragswert den geltenden Schwellenwert gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterschreitet,

3.
die Vergabe des öffentlichen Auftrags nach den jeweils maßgeblichen Vorgaben des Bundes oder der Länder vergabe- oder haushaltsrechtlichen Verfahrensregeln unterliegt und

4.
der Auftrag im Übrigen unter die Regelungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen fallen würde.

(3) Die vorstehenden Pflichten gelten nicht bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen durch Auslandsdienststellen von Auftraggebern.

§ 3 Zu übermittelnde Daten

(1) In den Fällen des § 2 Absatz 1 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die folgenden Daten:

1.
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 1,

2.
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 2,

3.
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge durch Sektorenauftraggeber nach § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit nach § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 3,

4.
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 142 in Verbindung mit § 130 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 4,

5.
bei der Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber nach § 101 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 5,

6.
bei der Vergabe von Konzessionen über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach § 153 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch Konzessionsgeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 6 und

7.
bei der Vergabe verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Aufträge nach § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 7.

(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 umfasst die Pflicht zur Übermittlung die Daten gemäß Anlage 8.

(3) Sofern Auftraggeber freiwillig Daten gemäß den Anlagen 1 bis 8 zu den Absätzen 1 und 2 zur statistischen Auswertung übermitteln, sind § 1 Absatz 2 und 3 und § 4 auch für diese Daten anzuwenden.

§ 4 Statistische Aufbereitung und Übermittlung der Daten; Veröffentlichung statistischer Auswertungen; Datenbank

(1) Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Auswertungen zu veröffentlichen.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist berechtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1), der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) und der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76) gegenüber der Europäischen Kommission ergeben, statistische Auswertungen an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den Berichtsstellen die für die Analyse und Planung ihres Beschaffungsverhaltens erforderlichen eigenen Daten sowie statistische Auswertungen zur Verfügung.

(4) Bundes-, Landes- oder Kommunalbehörden können auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie statistische Auswertungen erhalten.

(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt den statistischen Landesämtern auf deren Antrag die ihren jeweiligen Erhebungsbereich betreffenden und vorhandenen Daten für die gesonderte Aufbereitung auf regionaler und auf Landesebene zur Verfügung.

(6) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach den Absätzen 3 bis 5 zu übermitteln.

(7) Das Statistische Bundesamt ist berechtigt, die Angaben zu den Merkmalen gemäß Abschnitt 2 der Anlagen 1 bis 8, mit Ausnahme der Angaben zu Auftraggebereigenschaft und Korrekturmeldung, in einer Datenbank zu speichern, um die technische Umsetzung der Datenübermittlung zu gewährleisten. Die freiwilligen Angaben zu den für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen sind auf Verlangen unverzüglich zu löschen.

§ 5 Datenübermittlung für die wissenschaftliche Forschung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, auf Antrag statistische Auswertungen oder Daten in anonymisierter Form zur Verfügung, soweit

1.
dies für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten erforderlich ist und

2.
die Übermittlung der Daten oder die Erstellung der statistischen Auswertungen keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(2) Das durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beauftragte Statistische Bundesamt ist berechtigt, die statistischen Auswertungen durchzuführen und die statistischen Auswertungen und Daten nach Absatz 1 zu übermitteln.

§ 6 Anwendungsbestimmung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat

1.
das Vorliegen der Voraussetzungen einer elektronischen Datenübertragung entsprechend den Vorgaben des § 1 Absatz 3 festzustellen und

2.
die Feststellung nach Nummer 1 im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

(2) Die §§ 1 bis 5 sind ab dem ersten Tag des vierten Monats, der auf den Monat der Bekanntmachung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 folgt, anzuwenden; dieser Tag ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unverzüglich im Bundesanzeiger bekanntzumachen."

2.
§ 8 wird § 7 und in den Absätzen 1, 3 und 5 werden jeweils die Wörter „Solange die §§ 1 bis 6 nicht in Kraft getreten sind" durch die Wörter „Solange die §§ 1 bis 5 nicht nach § 6 anzuwenden sind" ersetzt.

3.
Die Anlagen 1 bis 7 werden wie folgt gefasst:

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber

Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 678)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 679)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 680)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 681)


Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen öffentlichen Auftraggeber

Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 682)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 683)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 684)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 684)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 685)


Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3) Öffentlicher Auftrag durch einen Sektorenauftraggeber

Abschnitt 1 Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 686)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 687)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 688)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 689)


Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4) Öffentlicher Auftrag über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Sektorenauftraggeber

Abschnitt 1 Daten, die durch Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang XVII der Richtlinie 2014/25/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 690)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 691)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 692)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 692)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 693)


Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5) Konzession durch einen Konzessionsgeber

Abschnitt 1 Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 694)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 695)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 696)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 696)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 697)


Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6) Konzession über eine soziale oder andere besondere Dienstleistung durch einen Konzessionsgeber

Abschnitt 1 Daten, die durch Konzessionsgeber nach Vergabe einer Konzession im Oberschwellenbereich über soziale und andere besondere Dienstleistungen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/23/EU dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 698)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 699)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 700)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 700)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 701)


Anlage 7 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 7) Verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber oder einen Sektorenauftraggeber

Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Auftrages im Oberschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 702)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 703)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 704)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 1 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 704)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 705)


4.
Die folgenden Anlagen 8 und 9 werden angefügt:

Anlage 8 (zu § 3 Absatz 2) Öffentlicher Auftrag durch einen öffentlichen Auftraggeber unterhalb des EU-Schwellenwertes

Abschnitt 1 Daten, die durch öffentliche Auftraggeber nach Zuschlagserteilung im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Auftrages im Unterschwellenbereich dem Statistischen Bundesamt zugeleitet werden

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 706)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 707)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 708)


Abschnitt 2 Merkmale, die ausschließlich der technischen Umsetzung der Datenübermittlung nach § 2 Absatz 2 dienen

Datenformular (BGBl. 2020 I S. 708)


Datenformular (BGBl. 2020 I S. 709)


Anlage 9 Erläuterung zu den Nachhaltigkeitskriterien im Sinne der Anlagen 1 bis 8

In einem Vergabeverfahren können insbesondere folgende Nachhaltigkeitskriterien einbezogen werden. Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend.

Umweltbezogene Kriterien

-
Anforderung der Erfüllung der Voraussetzungen eines ISO-14024-Typ-I-Umweltzeichens (zum Beispiel Blauer Engel, Nordischer Schwan, Österreichisches Umweltzeichen) oder gleichwertige Kriterien

-
Anforderung einer Übereinstimmung mit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)

-
Anforderung einer Übereinstimmung mit einem Umweltmanagementsystem gemäß der Norm ISO 14001, mit Ausnahme der durch die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 festgelegten Strategie für Umweltmanagement und -betriebsprüfung (EMAS)

-
Anforderung einer Übereinstimmung mit der höchsten Energieeffizienzklasse (im Einklang mit der Definition in verschiedenen Rechtsvorschriften, zum Beispiel in der Verordnung (EU) Nr. 626/2011 über Luftkonditionierer)

-
Anforderung einer Übereinstimmung, für den größten Teil der betreffenden Beschaffung, mit der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Produkten

-
Vorgabe einer Kostenberechnung auf der Grundlage von Lebenszykluskosten

Soziale Kriterien

-
Beschäftigungsmöglichkeiten für Langzeitarbeitslose, Benachteiligte und/oder für Menschen mit Behinderungen

-
Zugänglichkeit der Leistung für Menschen mit Behinderungen

-
faire Arbeitsbedingungen

-
Schutz der Menschen- und Arbeitnehmerrechte in globalen Wertschöpfungsketten

-
Gleichstellung der Geschlechter

-
Gleichstellung von ethnischen Gruppen

-
Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entlang der globalen Wertschöpfungskette

Innovative Kriterien

-
Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für die Organisation.

-
Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen sind innovativ für den gesamten Markt.

-
Die technischen Spezifikationen beruhen in erster Linie auf den Funktions- und Leistungsanforderungen und nicht auf der Beschreibung der technischen Lösung.

-
Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten.

-
Die in Auftrag gegebenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen dürften die Wirksamkeit der Arbeit des Beschaffers erhöhen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten


Artikel 6 ändert mWv. 2. April 2020 VergRModVO Artikel 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.



---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. April 2020.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed