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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften (BBPlGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. März 2021 NABEG § 2, § 5a, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 13, § 16, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 24, § 25, § 26, § 30, § 30a (neu), § 33, § 35

Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:

§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit".

2.
§ 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes fallen."

3.
§ 5a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu beantragen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern."

4.
In § 6 Satz 3 werden die Wörter „höchstens zweimal um bis zu sechs Monate" gestrichen.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 6 wird aufgehoben.

b)
Absatz 7 wird Absatz 6.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umweltprüfung der Trassenkorridore" durch die Wörter „alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen."

c)
In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „Bundesnetzagentur die" die Wörter „nach § 44 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

d)
Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absätzen 1 bis 6" werden durch die Wörter „Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Auslegung der geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 2 neben dem Sitz der Bundesnetzagentur an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in für die von der Änderung der Unterlagen Betroffenen zumutbarer Nähe. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1 und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen betragen."

8.
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach der Durchführung eines Erörterungstermins geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten Erörterungstermin abgesehen werden."

9.
In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Trassenkorridor" die Wörter „oder die hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trasse" eingefügt.

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Beteiligten nach § 9 Absatz 1" werden die Wörter „und 2 sowie dem Vorhabenträger" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Auslegungsorten gemäß § 9 Absatz 3" durch die Wörter „geeigneten Auslegungsorten in dem Gebiet, auf das sich der festgelegte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird," ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entscheidung abweichend von Satz 1 am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in der Nähe des festgelegten Trassenkorridors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen."

cc)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach Satz 1" gestrichen und werden die Wörter „die Ausbaumaßnahme" durch die Wörter „das Vorhaben" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

11.
Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen und ist auf die vollständige Veröffentlichung der Veränderungssperre einschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur hinzuweisen."

12.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verdichterstationen," gestrichen.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist der durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung in Frage kommender Alternativen für den beabsichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Trassenkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit dem Vorhaben

1.
nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wären oder

2.
gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstoßen würden."

13.
§ 19 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes von der Bundesnetzagentur bestätigt wird, die Darlegung, ob und in welchem Umfang zusätzliche energiewirtschaftlich notwendige Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3 oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Nummer 2 mitrealisiert werden können, und".

14.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 24 Absatz 5" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

15.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan" die Wörter „in einer von der Planfeststellungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist" eingefügt und werden die folgenden Sätze angefügt:

„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Planfeststellungsbehörde zu stellen. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

16.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

c)
Absatz 7 wird Absatz 6.

d)
Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24 Absatz 5" wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Werden bereits ausgelegte Unterlagen geändert und wird dadurch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf diejenigen Träger öffentlicher Belange zu beschränken, die durch die Änderung in ihrem Aufgabenbereich berührt sind. Die Auslegung der geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 1 in den Gemeinden, auf die sich die Änderung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich die Änderung bezieht, sowie auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde. Die Äußerungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1 zwei Wochen betragen."

17.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 5 wird Absatz 4.

18.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „elektromagnetische Felder" die Wörter „und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektromagnetische Felder" die Wörter „und die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

19.
§ 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden:

1.
für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder

2.
für sonstige Erdkabel."

20.
§ 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6" durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 Satz 4" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

21.
Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:

§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit

(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt.

(2) Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Informationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterlagen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden. Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor, ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.

(3) Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach diesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen auch in möglichst barrierefreier Form einzureichen. Soweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist oder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismäßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1.

(4) Die Einwendungen und Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch an die Träger öffentlicher Belange weitergegeben werden, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Verlangen eines Einwenders sind dessen Name und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Hierauf ist in der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung oder Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine Übermittlung solcher Daten durch die zuständige Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden."

22.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5" durch die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt.

b)
In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6" durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

23.
In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfeststellungsbeschlüsse" die Wörter „sowie weitere bestehende Entscheidungen" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 BBPlGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBPlGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 6 NABEG Antrag auf Bundesfachplanung (vom 29.07.2022)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Übertragungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. In der ...