Teil 3 - GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV)

V. v. 24.01.2022 BGBl. I S. 139, 2287 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 343
Geltung ab 01.02.2022, abweichend siehe § 28; FNA: 7847-43-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
| |
Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen
Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung
Abschnitt 2 Öko-Regelungen
§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen
§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen
§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation
Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung
Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe
§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe
§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe
Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen
§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023

Teil 3 Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen

Abschnitt 1 Junglandwirte-Einkommensstützung

§ 14 Junglandwirte-Einkommensstützung


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der in § 34 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Faktor beträgt 0,9.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 2 Öko-Regelungen

§ 15 Mittel für die Öko-Regelungen


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beträge nach § 19 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes werden für jedes der Jahre 2023 bis 2026 um einen Anrechnungsbetrag im Sinne des § 34 Absatz 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes in Höhe von 2 Prozent des Betrags verringert, der nach der in § 1 genannten Unionsregelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist.

(2) Die indikative Mittelzuweisung für jede in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung ist für jedes der in Absatz 1 genannten Antragsjahre in Anlage 3 festgesetzt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen


§ 16 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.

(2) 1Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. 2Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 m.W.v. 8. Dezember 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Verpflichtungen, die bei den in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen eingehalten werden müssen, und die jeweils begünstigungsfähige Fläche sind in Anlage 5 festgelegt.

(2) Wenn in Anlage 5 die Begriffe landwirtschaftliche Fläche, Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen verwendet werden, sind die Landschaftselemente einbezogen, die zur jeweiligen förderfähigen Fläche gehören, soweit dort nichts anderes geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen haben durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannte Öko-Regelung festzulegen:

1.
mindestens 20 regionaltypische Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands und

2.
die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass bestimmte Flächen für die Öko-Regelungen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b oder Buchstabe d, Nummer 3 oder Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes nicht in Betracht kommen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten des Naturschutzes Rechnung zu tragen.

(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes für die in § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben b und c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannten Öko-Regelungen aus der Liste zulässiger Arten für Saatgutmischungen bei Blühstreifen oder -flächen aus Anhang 1 zu Anlage 5 bestimmte Arten zu streichen oder geeignete Arten festzulegen, sofern dies erforderlich ist, um besonderen regionalen agrarstrukturellen oder naturschutzfachlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 30. November 2022 BAnz AT 01.12.2022 V1 m.W.v. 2. Dezember 2022

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 3 Gekoppelte Einkommensstützung

Unterabschnitt 1 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen

§ 18 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähigem Mutterschaf und je förderfähiger Mutterziege und Antragsjahr ist in Anlage 6 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Mindest- und Höchstzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen ist für mindestens sechs Tiere zu beantragen.

(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird höchstens für die Anzahl von Tieren gewährt, die der Betriebsinhaber nach § 26 Absatz 3 Nummer 2 der Viehverkehrsverordnung für den Stichtag des jeweiligen Jahres in der Altersgruppe zehn bis einschließlich 18 Monate und in der Altersgruppe ab 19 Monaten angezeigt hat.

(3) Förderfähig sind weibliche Schafe und Ziegen,

1.
die am 1. Januar des Antragsjahres mindestens zehn Monate alt sind,

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Schafen und Ziegen erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1; L 57 vom 3.3.2017, S. 65; L 84 vom 20.3.2020, S. 24; L 48 vom 11.2.2021, S. 3; L 224 vom 24.6.2021, S. 42), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 (ABl. L 272 vom 31.10.2018, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(4) Scheidet ein Tier aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 3 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Unterabschnitt 2 Zahlung für Mutterkühe

§ 20 Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterkühe


§ 20 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Der geplante Einheitsbetrag je förderfähiger Mutterkuh und Antragsjahr ist in Anlage 7 festgesetzt.

(2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterkühe


§ 21 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Zahlung für Mutterkühe ist für mindestens drei Mutterkühe zu beantragen.

(2) Förderfähig sind weibliche Rinder,

1.
die ausweislich der Angaben, die aufgrund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern oder aufgrund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt worden sind, mindestens einmal gekalbt haben,

2.
die während des Zeitraums vom 15. Mai des Jahres, für das die Zahlung beantragt wird, bis zum 15. August desselben Jahres (Haltungszeitraum) im Betrieb gehalten werden und

3.
für die im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung von gehaltenen Rindern erfüllt sind nach

a)
Teil IV Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/429,

b)
den Rechtsakten der Europäischen Union, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Vorschriften und zu deren Durchführung erlassen worden sind oder werden, sowie

c)
der Viehverkehrsverordnung.

(3) Scheidet ein Tier im Haltungszeitraum aufgrund natürlicher Lebensumstände aus dem Bestand aus, ist die Anforderung des Absatzes 2 Nummer 2 gewahrt, wenn es unverzüglich nach dem Ausscheiden durch ein anderes förderfähiges Tier ersetzt wird.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 4 Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen

§ 21a Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023


§ 21a hat 1 frühere Fassung

(1) Der in § 6 Absatz 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.

(2) Der in § 10 Absatz 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes festgelegte geplante Höchsteinheitsbetrag wird für das Antragsjahr 2023 auf 115 Prozent des geplanten Einheitsbetrags festgesetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der GAP-Direktzahlungen-Verordnung V. v. 4. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 343 m.W.v. 8. Dezember 2023



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed