Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
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- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie
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- auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind:
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- *)
- Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.
(1) Die in
Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.
(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.
(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach
Anlage 1 müssen den Anforderungen der
Anlage 2 entsprechen.
(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach
Anlage 1 dürfen die in
Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach
Anlage 1 dürfen die in
Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.
(4) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Erzeugnissen nach
Anlage 1 dürfen
- 1.
- vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und
- 2.
- andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet
werden.
(5) Als Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach
Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in
Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. Im Übrigen sind die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) anzuwenden.
(6) Fruchtnektare müssen die nach
Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.
(7) Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach
Anlage 6 entsprechen. Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in
Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.
(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.
(2)
1Die in
Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde.
3Bei den in
Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in
Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden.
4Bei Fruchtarten, die nicht in
Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben.
5Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden für:
- 1.
- Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,
- 2.
- Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.
6Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in
Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.
(3)
1In
Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:
- 1.
- bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der Zutaten,
- 2.
- bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,
- 3.
- bei Mischungen aus Fruchtsäften und aus Konzentrat gewonnenen Fruchtsäften sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe "aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder "teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)",
- 4.
- bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%",
- 5.
- bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge.
2Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument zu erfolgen.
3Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft oder Limettensaft, der nach Maßgabe von
Anlage 3 Nr. 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.
(4)
1Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
2Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
3Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie
§ 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.
(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in
Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.
(6) 1Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten
- 1.
- Monosaccharide,
- 2.
- Disaccharide oder
- 3.
- anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
enthält.
2Ist Zucker von Natur aus in Fruchtnektar enthalten, sollte dieser mit dem zusätzlichen Hinweis auf dem Etikett „Enthält von Natur aus Zucker" in den Verkehr gebracht werden.
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der
- 1.
- auf der Verwendung von Aromen beruht oder
- 2.
- auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist.
(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage
8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.
(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage
8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage
8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.
(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die
- 1.
- ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,
- 2.
- auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder
- 3.
- im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,
dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:
- 1.
- bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder
- 2.
- bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.
(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.
Lebensmittel, die mit einer in
Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in
Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder
§ 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
Die
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Anlage 1 Teil A Spalte 3 wird die Nummer 17 wie folgt gefasst:
"17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der
Fruchtsaftverordnung sowie Gemüsesaft".
- 2.
- In Anlage 4 Teil C Spalte 1 werden
- a)
- das Wort "Fruchtsaft-Verordnung" jeweils durch das Wort "Fruchtsaftverordnung" und
- b)
- die Wörter "Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup" jeweils durch das Wort "Fruchtsaftverordnung" ersetzt.
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage
1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:
- 1.
- Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,
- 2.
- Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,
- 3.
- Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26): bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,
- 4.
- Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.
- A.
- Verfahren
Bei der Herstellung der in Anlage
1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:
- 1.
- die physikalischen Verfahren:
- a)
- mechanische Extraktionsverfahren;
- b)
- die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line"-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nr. 1 entsprechen;
- c)
- bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;
- 2.
- das Bearbeiten mit Speisegelatine.
- B.
- Lebensmittelzusatzstoffe für die Bearbeitung
- 1.
- Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7) entsprechen;
- 2.
- Tannine;
- 3.
- Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;
- 4.
- chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), entsprechen;
- 5.
- chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;
- 6.
- Stickstoff;
- 7.
- Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen oder Kartoffeln für die Klärung.
Gebräuchlicher Name der Frucht | Botanischer Name | Mindestbrixwerte |
Apfel (*) | Malus domestica Borkh. | 11,2 |
Aprikose/Marille (**) | Prunus armeniaca L. | 11,2 |
Banane (**) | Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) | 21,0 |
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) | Ribes nigrum L. | 11,0 |
Weintraube (*) | Vitis vinifera L. oder deren Hybride Vitis labrusca L. oder deren Hybride | 15,9 |
Grapefruit (*) | Citrus x paradisi Macfad. | 10,0 |
Guave (**) | Psidium guajava L. | 8,5 |
Zitrone (*) | Citrus limon (L.) Burm. f. | 8,0 |
Mango (**) | Mangifera indica L. | 13,5 |
Orange (*) | Citrus sinensis (L.) Osbeck | 11,2 |
Passionsfrucht (*) | Passiflora edulis Sims | 12,0 |
Pfirsich (**) | Prunus persica (L.) Batsch var. persica | 10,0 |
Birne (**) | Pyrus communis L. | 11,9 |
Ananas (*) | Ananas comosus (L.) Merr. | 12,8 |
Himbeere (*) | Rubus idaeus L. | 7,0 |
Sauerkirsche/Weichsel (*) | Prunus cerasus L. | 13,5 |
Erdbeere (*) | Fragaria x ananassa Duch. | 7,0 |
Tomate/ Paradeiser (*) | Lycopersicon esculen- tum Mill. | 5,0 |
Mandarine (*) | Citrus reticulata Blanco | 11,2 |
Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.
Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.
Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.
Bezeichnungen der Lebensmittel | Erzeugnisse
|
1. Vruchtendrank | Fruchtnektar
|
2. a) Succo e polpa b) Sumo e polpa | Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark hergestellt wurde
|
3. Æblemost | Apfelsaft
|
4. Sur...saft | Säfte aus schwarzen, roten oder weißen Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder Holunderbeeren
|
5. a) Sød...saft b) sødet...saft | Saft mit einem Zuckerzusatz von mehr als 200 g/l
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6. Äpplemust/Äppelmust | Apfelsaft
|
7. mosto | Traubensaft
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8. a) smiltsērkšķu sula ar cukuru b) astelpaju mahl suhkruga c) słodzony sok z rokitnika | Aus Sanddorn gewon- nene Säfte mit einem Zuckerzusatz von höchstens 140 g/l |
In den Fällen der Nummern 4 und 5 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.
Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
Koffein | 320 |
Teil B: Energydrinks
Stoff | Höchstmenge im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l] |
Taurin | 4.000 |
Inosit | 200 |
Glucuronolacton | 2.400 |