Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt:
„§ 70a Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf Beschleunigungsflächen
(1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags.
§ 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen angeordnet werden:
- 1.
- abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
- 2.
- abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und
- 3.
- abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach
§ 68 Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach
§ 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach
§ 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach
§ 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über
§ 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach
§ 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1.000.000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach
§ 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des
§ 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
- 1.
- ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2.
- liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
§ 70b Vorhaben in Infrastrukturgebieten
(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flächenentwicklungsplan festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach
§ 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von
§ 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und abweichend von
§ 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt.
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach
§ 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der
§§ 34 und
44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Falls durch Maßnahmen nach Satz 5 eine erhebliche Umweltauswirkung nicht angemessen vermindert werden kann, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5.000 bis 17.500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach
§ 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht.
§ 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz in entsprechender Anwendung des
§ 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dabei ist
§ 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach
§ 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
§ 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach
§ 68 Absatz 2 durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen abschließt.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit
§ 70a Absatz 3 Satz 1, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach
§ 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach
§ 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über
§ 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5.000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen nach
§ 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach
§ 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß
§ 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des
§ 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach
§ 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der
Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
- 1.
- ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
- 2.
- liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach
§ 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde."