Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 4. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Absatz 1 Satz 2, § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes, nach § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder nach § 38 Absatz 2 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 38 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 32 Absatz 4, § 37 Absatz 1 Satz 3 oder § 38 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes oder des § 10 Absatz 8 oder des § 38 Absatz 1 Satz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes,
- c)
- eine Prüfung, die aufgrund des § 44 Absatz 1 oder 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b Absatz 5 oder des § 44c Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes oder in Verbindung mit § 44b Absatz 2 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 des Kreditwesengesetzes oder des § 39 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,
- d)
- eine Durchsuchung, die aufgrund des § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44 Absatz 6, des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44b Absatz 5 oder des § 44c Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 44c Absatz 4 des Kreditwesengesetzes oder des § 31 Absatz 3 des Kreditzweitmarktgesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 auch in Verbindung mit § 44 Absatz 6 oder des § 44b Absatz 4 auch in Verbindung mit § 44b Absatz 5 oder des § 39 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 39 Absatz 4 des Kreditzweitmarktgesetzes vorgenommen wird,".
- b)
- Nummer 1b wird durch die folgende Nummer 1b ersetzt:
- „1b.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- eine aufgrund des § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 6 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 Absatz 9 oder Absatz 5 Satz 4 bis 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- b)
- eine Durchsuchung nach § 5 Absatz 8 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 5 Absatz 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes,".
- c)
- Die Nummern 3 und 4 werden durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
- „3.
- aufgrund einer nach § 44 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes vorgenommenen Prüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 und 5 und § 25 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes sowie nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der Fassung vom 17. Juni 2025 übermittelten Daten,
- 4.
- durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen:
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 308 Absatz 1 Satz 2,
- b)
- eine aufgrund des § 306 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auch in Verbindung mit § 306 Absatz 2 oder des § 306a Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, § 225 Satz 3 oder § 237 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- c)
- eine Durchsuchung nach § 306 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306 Absatz 6 oder § 306a Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 306a Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,".
- d)
- Nummer 7 Buchstabe d wird durch die folgenden Buchstaben d und e ersetzt:
- „d)
- eine Prüfung, die aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,
- e)
- eine Durchsuchung, die aufgrund des § 14 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 14 Absatz 4 des Kapitalanlagengesetzbuches vorgenommen wird,".
- e)
- Nummer 10 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
- „c)
- eine Prüfung, die vorgenommen wurde aufgrund
-
- aa)
- des § 39 Absatz 3 oder Absatz 4, jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 2, 3 oder 4 oder § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- bb)
- des § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 3 oder Absatz 4 oder des § 19 Absatz 1 Satz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 19 Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- cc)
- des § 19 Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,
- d)
- eine Durchsuchung, die vorgenommen wurde aufgrund des § 19 Absatz 5 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 6 oder nach § 8 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes,".
- f)
- Nummer 13 wird durch die folgende Nummer 13 ersetzt:
- „13.
- durch
- a)
- die Bestellung eines Abwicklers nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,
- b)
- eine Bekanntmachung nach § 30 Satz 1 oder § 35 Absatz 2 Satz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes,
- c)
- eine aufgrund des § 10 Absatz 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 oder des § 20 Absatz 2 auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes vorgenommene Prüfung,
- d)
- eine aufgrund des § 20 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 oder aufgrund des § 25 Absatz 3 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes auch in Verbindung mit Maßnahmen nach Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung,
- e)
- eine aufgrund des § 10 Absatz 3 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 10 Absatz 4 vorgenommene Durchsuchung,".
- 2.
- § 16b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Kredit-, Finanzdienstleistungs-, Wertpapierinstituts-, Zahlungsdienste-, Schwarmfinanzierungs-, Krypto- und inländisches Investmentwesen (Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen),".
- 3.
- § 16e Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, Institute im Sinne des § 2 Absatz 4 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
- a)
- Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und
- b)
- Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,".
- b)
- Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
- „5.
- Gruppe Datenbereitstellungsdienste: Datenbereitstellungsdienste mit einer Zulassung für das Erbringen von Datenbereitstellungsdienstleistungen nach § 78d Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit Artikel 27b Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der Fassung vom 23. Oktober 2024, soweit ihnen keine Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz beaufsichtigt werden."
- 4.
- § 16f wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Maßgebend ist die auf der Grundlage der jeweils anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften aufgestellte und festgestellte Bilanz für das Geschäftsjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht; bei den Schwarmfinanzierungsdienstleistern, die keine großen Kapitalgesellschaften sind, ist die durch eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers, einer Buchprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes oder einer Prüfungsstelle der Sparkassen bestätigte Bilanzsumme maßgebend; bei den Abwicklungsanstalten ist die Bilanz für das im Umlagejahr endende Geschäftsjahr maßgebend;".
- bb)
- Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
- „3.
- in der Gruppe Datenbereitstellungsdienst nach dem Verhältnis zwischen der Anzahl der angefangenen Monate, in denen der einzelne Umlagepflichtige umlagepflichtig war, zur Gesamtzahl der angefangenen Monate eines jeden Umlagepflichtigen der Gruppe, in denen dieser jeweils im Umlagejahr umlagepflichtig war."
- b)
- Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
- „c)
- die zu mehr als einem Fünftel bankgeschäfts-, finanzdienstleistungs-, wertpapierinstituts-, zahlungsdienst-, E-Geld-geschäfts-, schwarmfinanzierungsdienstleistungsgeschäfts-, kreditdienstleistungsfremde Geschäfte oder kryptoemissions- oder kryptowertedienstleistungsfremde Geschäfte betreiben, der dem Verhältnis der erlaubnispflichtigen Geschäfte, Finanz- oder Kreditdienstleistungen zum Gesamtgeschäft entsprechende Bruchteil der Bilanzsumme,".
- c)
- Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern die Bilanzsumme des letzten Geschäftsjahres 150 Millionen Euro nicht übersteigt, können die Bestätigungen nach Satz 1 auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften vorgenommen werden."
- 5.
- § 16g Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- „dd)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis in diesen Fällen die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,".
- b)
- Nach Buchstabe c Doppelbuchstabe cc wird der folgende Doppelbuchstabe dd eingefügt:
- „dd)
- Schwarmfinanzierungsdienstleister mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 12. Juli 2022, wenn die Erlaubnis nicht die Befugnis umfasst, sich Eigentum oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen,".
- 6.
- Nach § 23 Absatz 16 wird der folgende Absatz 17 eingefügt:
„(17) Die
§§ 16e bis 16g in der ab dem 31. März 2026 geltenden Fassung sind erstmals für die Umlageabrechnung 2025 anzuwenden. Fehlbeträge, nicht eingegangene Beträge und Überschüsse der Vorjahre, die nach
§ 16c Absatz 1 der für das Umlagejahr 2024 geltenden Fassung den Kosten der Gruppe der Schwarmfinanzierungsdienstleister in dem Umlagejahren 2025 oder später zuzuordnen gewesen wären, sind bei den Umlageabrechnungen ab dem Umlagejahr 2025 der Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen."