Nach § 22a wird der folgende Unterabschnitt 2 eingefügt:
- „2.
- Zusätzliche Regelungen für die Tierart Wolf
§ 22b Maßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 92/43/EWG in Bezug auf die Tierart Wolf; Verordnungsermächtigung
(1) Wenn sich die Tierart Wolf nicht in einem günstigen Erhaltungszustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der
Richtlinie 92/43/EWG in der Fassung vom 17. Juni 2025 befindet (ungünstiger Erhaltungszustand), ergreift die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, um den Erhaltungszustand der Tierart Wolf so weit zu verbessern, dass deren Population künftig dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen kann. Als Maßnahmen nach Satz 1 können insbesondere ergriffen werden:
- 1.
- eine zeitliche oder räumliche Beschränkung der Jagd auf den Wolf,
- 2.
- eine Beschränkung der Anzahl der erlegbaren Wölfe,
- 3.
- ein Verbot der Jagd auf den Wolf,
- 4.
- die Einführung eines Genehmigungssystems für die Jagd auf den Wolf.
(2) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zur Durchführung des Absatzes 1 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen.
§ 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf
(1) Es ist verboten,
- 1.
- wildlebende Wölfe zu füttern oder
- 2.
- kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2) Über
§ 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
- 1.
- elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
- 2.
- Sprengstoff oder
- 3.
- Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
§ 22d Zusätzliche Regelungen in Bezug auf die Tierart Wolf bei Jagdzeiten, Abschussregelungen und Anzeigepflichten; Verordnungsermächtigung
(1) Wer einen Wolf erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolf aufgefunden hat, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Jagdausübungsberechtigte hat der zuständigen Behörde eine Untersuchung eines erlegten Wolfs oder eines tot aufgefundenen Wolfs sowie eine Probennahme des Wolfs zu ermöglichen.
(2) Soweit sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, hat die zuständige Behörde einen revierübergreifenden Managementplan aufzustellen, der darauf auszurichten ist, die Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands zu gewährleisten. Soweit ein revierübergreifender Managementplan nach Satz 1 eine militärisch genutzte Fläche des Bundes oder eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, ist er im Einvernehmen mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben aufzustellen. Der Managementplan ist bei Bedarf von der zuständigen Behörde zu überprüfen und zu aktualisieren, wobei Satz 2 entsprechend gilt. Ist ein Managementplan nach Satz 1 erstellt worden, darf die Jagd auf den Wolf jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Oktober ausgeübt werden; die Jagd ist nach Maßgabe des Managementplans auszuüben. In der Schonzeit und im Fall, dass ein revierübergreifender Managementplan noch nicht aufgestellt worden ist, ist Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen revierübergreifenden Managementplan haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Befindet sich die Tierart Wolf in einem ungünstigen Erhaltungszustand, ist die Jagd auf den Wolf unabhängig von einer Schonzeit mit Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig
- 1.
- zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- 2.
- im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
- 3.
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses.
Ist ein Schaden an einem nicht wildlebenden Tier eingetreten, so ist zur Abwendung der in Satz 1 Nummer 1 genannten Schäden die Jagd auf den Wolf ohne Genehmigung der zuständigen Behörde zulässig, wenn ein von der zuständigen Behörde oder dem Land bestellter Sachverständiger für Wolfsrisse festgestellt hat, dass der Schaden
- 1.
- von einem Wolf verursacht worden ist und
- 2.
- trotz zumutbar ergriffener Herdenschutzmaßnahmen, die geeignet sind, Tiere vor Angriffen durch den Wolf zu schützen, eingetreten ist.
Die Jagd darf in den Fällen des Satzes 2 nur in einem Radius von nicht mehr als 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort und nicht länger als sechs Wochen nach dem festgestellten Schaden erfolgen. Die Jagd endet, sobald im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort ein Wolf erlegt worden ist. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 3 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern oder verkürzen.
(4) Die zuständige Behörde kann
- 1.
- anordnen, dass der Jagdausübungsberechtigte, sofern die Jagd auf den Wolf zulässig und im Rahmen der Jagdausübung mit zulässigen jagdlichen Methoden und Mitteln möglich und zumutbar ist, die Jagd auf den Wolf auszuüben hat,
- 2.
- anordnen, dass ein Einzeltier, einzelne Individuen eines Rudels oder ein gesamtes Wolfsrudel auch ohne Zuordnung eines Schadens zu einem bestimmten Einzeltier unabhängig von einer Schonzeit zu erlegen ist, sofern dies erforderlich ist,
- a)
- zur Abwendung land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden,
- b)
- im Interesse der Gesundheit des Menschen oder der öffentlichen Sicherheit oder
- c)
- aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses,
- 3.
- Weidegebiete bestimmen, in denen eine Bejagung des Wolfs auch bei einem ungünstigen Erhaltungszustand der Tierart Wolf zulässig ist, wenn
- a)
- eine solche Bestimmung erforderlich ist zur Abwendung ernster land-, forst-, fischerei- oder wasserwirtschaftlicher oder sonstiger ernster wirtschaftlicher Schäden und
- b)
- die Weidegebiete auf Grund der Geländebedingungen nicht schützbar sind oder sie auf Grund der naturräumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar wolfsabweisend zäunbar sind,
- 4.
- im Einzelfall für die Jagd auf den Wolf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 des Waffengesetzes zulassen.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann der Jagdausübungsberechtigte einen Dritten mit der Ausübung der Jagd beauftragen. Kommt der Jagdausübungsberechtigte einer Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 nicht binnen einer von der zuständigen Behörde im pflichtgemäßen Ermessen zu setzenden Frist nach, so kann die zuständige Behörde die Jagd selbst übernehmen oder einen Dritten mit der Durchführung der Jagd beauftragen.
(5) Soweit eine Anordnung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2
- 1.
- eine militärisch genutzte Fläche des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr und dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
- 2.
- eine Fläche des Nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes betrifft, bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem für die Jagdausübung auf der betreffenden Fläche zuständigen Bundesforstbetrieb der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für militärisch genutzte Flächen des Bundes und für Flächen des nationalen Naturerbes im Eigentum des Bundes.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Näheres zur Durchführung der Absätze 2 bis 4 zu bestimmen, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an den revierübergreifenden Managementplan nach Absatz 2 sowie der Einzelheiten der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Jagd nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1.
§ 22e Zusammenarbeit von Bund und Ländern
Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Jagd mit der Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustands bei der Tierart Wolf zusammen.
§ 22f Sonderregelung für Wolfshybriden im Jagdrecht
Vorkommen von Hybriden zwischen Wolf und Hund (Wolfshybriden) in der freien Natur sind auf Anordnung der zuständigen Behörde durch den Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden."