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Verordnung zur Neuregelung des Rechts über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Teilen für diese Fahrzeuge (FGMVEV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit verordnen aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist,
und
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5, § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
und
das Bundesministerium für Verkehr verordnet aufgrund des § 6 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 1, 3 Buchstabe a und c sowie Nummer 7, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5, § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 sowie des § 24 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131):
Artikel 1 Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge
Artikel 1 ändert mWv. 22. Oktober 2026 FGMV
Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 10 wird die Angabe „soweit ein Verstoß gegen diese Vorschriften nachgewiesen wird," gestrichen.
- bb)
- In Nummer 13 wird die Angabe „Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung." durch die Angabe „Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung," ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 14 eingefügt:
- „14.
- die notwendigen Kosten, die im Rahmen von Überprüfungen von Genehmigungsobjekten durch das Kraftfahrt-Bundesamt auf die Einhaltung der Vorschriften entstehen."
- b)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 und 14 kann von der Geltendmachung von Auslagen für die Konformitätsprüfung im Einzelfall abgesehen werden, wenn bei der Konformitätsprüfung kein Verstoß festgestellt wurde und die Erstattung von Auslagen für den Gebührenschuldner eine besondere Härte darstellen würde. Satz 1 gilt nicht, wenn die Konformitätsprüfung durch den Gebührenschuldner veranlasst wurde oder Rechtsvorschriften bestimmen, dass der Gebührenschuldner die Kosten der Konformitätsprüfung zu tragen hat."
- 2.
- Die Anlage 1. Abschnitt wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift des Unterabschnitts A wird die Angabe „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung" durch die Angabe „Fahrzeug-Genehmigungs-und-Marktüberwachungs-Verordnung" ersetzt.
- b)
- Gebühren-Nummer 111.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird die Angabe „EG-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" durch die Angabe „EU-Typgenehmigung (Mehrphasen-Typgenehmigung nach Kapitel III, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 FGMV)" und die Angabe „nach Einzelrichtlinien" durch die Angabe „nach Einzelrechtsakten" ersetzt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „534,00 bis 734,00" durch die Angabe „622,00 bis 842,00" ersetzt.
- c)
- Gebühren-Nummer 111.1.1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird die Angabe „EG-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung nach §§ 3, 11, 15, 20 EG-FGV)" durch die Angabe „EU-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmigung nach Kapitel III und IV der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV und V der Verordnung (EU) Nr. 167/2013)" und die Angabe „nach Einzelrichtlinien" durch die Angabe „nach Einzelrechtsakten" ersetzt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „785,00 bis 4.853,00" durch die Angabe „899,00 bis 5.373,00" ersetzt.
- d)
- Nach Gebühren-Nummer 111.1.1 werden die folgenden Gebühren-Nummern 111.1.2 und 111.1.3 eingefügt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „111.1.2 | einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 | 396,00 |
| 111.1.3 | einer mit einer EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 gleichzeitig beantragten weiteren EU-Fahrzeug-Einzel- genehmigung aufgrund in etwa gleicher technischer Fahrzeugmerkmale | 55,00". |
- e)
- Gebühren-Nummer 111.2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird die Angabe „oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO" durch die Angabe „, nationalen Teiletypgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen, einer Erlaubnis oder Genehmigung für Systeme von Fahrzeugen oder selbstständige technische Einheiten, einer Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO" ersetzt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „404,00 bis 537,00" durch die Angabe „479,00 bis 626,00" ersetzt.
- f)
- In Gebühren-Nummer 111.2.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „22,00" durch die Angabe „35,00" ersetzt.
- g)
- Gebühren-Nummer 111.3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Angabe „Fahrfunktion" die Angabe „oder System- oder Bauteilegenehmigung für autonome Fahrsysteme" eingefügt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „8.925,00 bis 89.240,00" durch die Angabe „2.550,00 bis 89.240,00" ersetzt.
- h)
- Gebühren-Nummer 111.4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Angabe „Fahrfunktion" die Angabe „nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person" eingefügt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „8.925,00 bis 89.240,00" durch die Angabe „49,00 bis 129,00" ersetzt.
- i)
- In Gebühren-Nummer 112.1 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „EG-Typgenehmigung" durch die Angabe „EU-Typgenehmigung" ersetzt.
- j)
- In Gebühren-Nummer 112.1.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „169,00 bis 179,00" durch die Angabe „186,00 bis 197,00" ersetzt.
- k)
- In Gebühren-Nummer 112.1.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „340,00 bis 360,00" durch die Angabe „374,00 bis 396,00" ersetzt.
- l)
- Gebühren-Nummer 112.1.3 wird durch die folgende Gebühren-Nummer 112.1.3 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „112.1.3 | zu einer EU-Typgenehmigung (Einphasen-Typgenehmi- gung und gemischte Typgenehmigung nach Kapitel III, IV und V der Verordnung (EU) 2018/858, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Kapitel IV, V und VI der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, § 5 Absatz 1 und § 6 FGMV) für einen Fahrzeugtyp ohne Vorlage aller relevanten Systemgenehmigungen nach Einzel- rechtsakten | 186,00 bis 2.672,00". |
- m)
- In Gebühren-Nummer 112.2 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „oder amtlichen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen sowie zu einer Erlaubnis oder Genehmigung für selbstständige technische Einheiten, Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO" durch die Angabe „, nationalen Teiletypgenehmigung oder Allgemeinen Bauartgenehmigung (ABG) für Fahrzeugteiletypen, einer Erlaubnis oder Genehmigung für Systeme von Fahrzeugen oder selbstständige technische Einheiten, einer Autorisierung sowie nach Anlagen zur StVZO" ersetzt.
- n)
- In Gebühren-Nummer 112.2.1 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „125,00 bis 135,00" durch die Angabe „138,00 bis 149,00" ersetzt.
- o)
- In Gebühren-Nummer 112.2.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „251,00 bis 266,00" durch die Angabe „276,00 bis 293,00" ersetzt.
- p)
- In Gebühren-Nummer 112.3 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „22,00" durch die Angabe „35,00" ersetzt.
- q)
- Gebühren-Nummer 112.4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Angabe „Fahrfunktion" die Angabe „oder System- oder Bauteilgenehmigung für autonome Fahrsysteme" eingefügt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „4.462,50 bis 44.620,00" durch die Angabe „1.275,00 bis 44.620,00" ersetzt.
- r)
- Gebühren-Nummer 112.5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In der Spalte „Gegenstand" wird nach der Angabe „Fahrfunktion" die Angabe „nach Personal- und Sachaufwand je Stunde und Person" eingefügt.
- bb)
- In der Spalte „Gebühr Euro" wird die Angabe „4.462,50 bis 44.620,00" durch die Angabe „49,00 bis 129,00" ersetzt.
- s)
- Nach Gebühren-Nummer 112.8 werden die folgenden Gebühren-Nummern 112.9, 112.10 und 112.11 eingefügt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „112.9 | Feststellung der Rechtsträgereigenschaft für die Um- schreibung von Genehmigungen mit und ohne gege- bene Rechtsnachfolge | 590,00 |
| 112.10 | Einmalige Feststellung der Rechtsträgereigenschaft bei Erteilung der EU-Fahrzeug-Einzelgenehmigung nach Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 | 59,00 |
| 112.11 | Für andere als in den Gebührennummern 111 bis 112.3 aufgeführte Maßnahmen nach Personal- und Sachauf- wand je Stunde und Person | 49,00 bis 126,00". |
- t)
- Gebühren-Nummer 114 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 114 und 114a ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „114 | Nachprüfung der Produktion sowie in Betrieb befind- licher Genehmigungsobjekte auf Grund einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnis oder Genehmigung | 380,00 bis 608,00 |
| 114a | Maßnahme nach Artikel 52 Absatz 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 46 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 oder Verordnung (EU) Nr. 168/2013, § 8 Absatz 2 des Marktüberwachungs- gesetzes in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020, § 14 FGMV | 196,00 bis 1.960,00". |
- u)
- Die Gebühren-Nummern 114.1 und 114.2 werden gestrichen.
- v)
- Nach Gebühren-Nummer 114a wird die Überschrift des Unterabschnitts A Nummer 1a durch die folgende Überschrift ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „1a. Benennung von Stellen zur Prüfung von Genehmi- gungsobjekten und von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstellung von Genehmigungsobjekten nach Artikel 68 der Verord- nung (EU) 2018/858, Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 167/2013, behördliche Bewertung von Maßnah- men zum Qualitäts- und Sicherheitsmanagement bei der Produktion von Fahrerkarte, Führerschein, Fahrerqualifizierungsnachweis und Zulassungs- bescheinigung, Anfangsbewertung und Überprü- fung der Übereinstimmung der Produktion sowie zur Bewertung von Verfahren zur Deklaration von CO2-Emission und Kraftstoffverbrauch". | |
- w)
- Die Gebühren-Nummern 115 bis 115.4 werden durch die folgenden Gebühren-Nummern 115 bis 115.4.3 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „115 | Benennung von Stellen, die Genehmigungsobjekte prü- fen oder die Prüfung beaufsichtigen, und von Stellen zur Kontrolle des Qualitätsmanagements bei der Herstel- lung von Genehmigungsobjekten (einschließlich Bestä- tigung der Kompetenz der Hersteller von Kleinserien- fahrzeug zur Selbstprüfung) | |
| 115.1 | Erstbenennung | 6.273,00 bis 26.622,00 |
| 115.2 | Überwachung | 2.091,00 bis 16.830,00 |
| 115.3 | Wiederbenennung | 3.009,00 bis 20.094,00 |
| 115.4 | Nachtrag zur Benennung (Dokumentenänderung) | |
| 115.4.1 | Grundgebühr Benennungsurkundenerstellung oder -änderung | 55,00 |
| 115.4.2 | Zusatzgebühr je geändertem Prüfverfahren | 30,00 |
| 115.4.3 | Zusatzgebühr für Änderungen administrativer Angaben | 75,00". |
- x)
- Gebühren-Nummer 115.5 wird gestrichen.
- y)
- Gebühren-Nummer 116 wird durch die folgende Gebühren-Nummer 116 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „116 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von der Gebühren-Nummer 115 erfassten Pflichtaufgaben er- bracht werden | 102,00". |
- z)
- Die Gebühren-Nummern 116.1 bis 118 werden gestrichen.
- 3.
- Die Anlage 1. Abschnitt wird weiter wie folgt geändert:
- a)
- Die Gebühren-Nummern 119 bis 119.4 werden durch die folgenden Gebühren-Nummern 119 bis 119.4.2 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „119 | Bewertung von Managementsystemen und vergleich- baren Vorkehrungen bei Herstellern im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens | |
| 119.1 | Konformitätsbericht mit Vor-Ort-Begehung für Unter- nehmen mit einer Fertigungsstätte | 1.479,00 |
| 119.2 | CoP-Nachweisführung in Selbstauskunft | 716,00 |
| 119.3 | Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie (Erstbewertung) | 2.958,00 |
| 119.4 | Verlängerung der Vorprüfung gemäß Recyclingrichtlinie (Wiederholungsprüfung) | |
| 119.4.1 | Verlängerung ohne Vor-Ort-Begehung | 816,00 bis 1.122,00 |
| 119.4.2 | Verlängerung mit Vor-Ort-Begehung | 1.836,00 bis 2.142,00". |
- b)
- Gebühren-Nummer 119.6 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 119.6 bis 119.6.2 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „119.6 | Bewertung von Herstellern von N2/N3-Fahrzeugen hin- sichtlich der Verfahren zur Deklaration von CO2-Emis- sion und Kraftstoffverbrauch | |
| 119.6.1 | Erstbewertung | 2.448,00 |
| 119.6.2 | Wiederbewertung vor Ort | 1.632,00". |
- c)
- Gebühren-Nummer 119.8 wird durch die folgenden Gebühren-Nummern 119.8 bis 119.8.2 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „119.8 | Bewertung von Managementsystemen, deren Begutach- tung und Überwachung an Externe vergeben wurde | |
| 119.8.1 | Basisbewertung (Bericht und Dokumentation) | 1.020,00 |
| 119.8.2 | Erweiterung/Änderung (einschließlich Dokumentation) | 408,00". |
- d)
- Die Gebühren-Nummern 120 bis 120.4 werden gestrichen.
- e)
- Gebühren-Nummer 121 wird durch die folgende Gebühren-Nummer 121 ersetzt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „121 | Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von der Gebühren-Nummer 119 erfassten Pflichtaufgaben er- bracht werden | 102,00". |
- f)
- In Gebühren-Nummer 122 wird in der Spalte „Gegenstand" die Angabe „120" durch die Angabe „121" ersetzt.
- g)
- In Gebühren-Nummer 123.2 wird in der Spalte „Gebühr Euro" die Angabe „6,70" durch die Angabe „9,85" ersetzt.
- h)
- In den Gebühren-Nummern 181.1 und 181.2 wird in der Spalte „Gegenstand" jeweils die Angabe „Gebührennummern 119.9 und 122" durch die Angabe „Gebührennummern 116 und 122" ersetzt.
- i)
- Nach Gebühren-Nummer 186 wird der folgende Unterabschnitt A Nummer 10 eingefügt:
| Gebühren- Nummer | Gegenstand | Gebühr Euro |
| „10. Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften durch die Marktüberwachungsbehörde | | |
| 190 | Stundensatz für Überprüfung von Genehmigungsob- jekten | 52,00 bis 102,50". |
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Oktober 2026.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr
Steffen Bilger
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Steffen Bilger
Der Bundesminister für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
Anhang EU-Rechtsakte:
- 1.
- Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2838 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2838, 7.11.2024) geändert worden ist
- 2.
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 398 vom 11.11.2021, S. 54), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/2838 vom 23. Oktober 2024 (ABl. L, 2024/2838, 7.11.2024) geändert worden ist
- 3.
- Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1610 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1610, 6.6.2024) geändert worden ist
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/17750/index.htm
