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Abschnitt 4 - Milchabgabenverordnung (MilchAbgV)

neugefasst durch B. v. 09.08.2004 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch § 57 V. v. 07.03.2007 BGBl. I S. 295
Geltung ab 01.04.2000; FNA: 7847-11-5-11 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 25 Äquivalenzmengen für Käse
§ 26 Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge
§ 26a Umwandlung von Referenzmengen
§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b
§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
§ 27 Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten
§ 28 Mitteilungen der Länder
§ 28a Übergangsregelung
§ 29 Übergangsvorschrift für Milcherzeuger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 29a Ordnungswidrigkeit
§ 30 Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
§ 31 (Inkrafttreten)
Anlage (zu § 8 Abs. 2 und 3) Übertragungsbereiche

Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 25 Äquivalenzmengen für Käse



Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Käse werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse 12,20 kg

Schnittkäse bis 40% Fett i. Tr. 12,30 kg

Schnittkäse ab 45% Fett i. Tr. 10,60 kg

Halbfester Schnittkäse bis 45% Fett i. Tr. 8,90 kg

Halbfester Schnittkäse ab 50% Fett i. Tr. 8,40 kg

Weichkäse bis 45% Fett i. Tr. 8,80 kg

Weichkäse ab 50% Fett i. Tr. 7,70 kg

Frischkäse bis 10% Fett i. Tr. 5,60 kg

Frischkäse ab 20% Fett i. Tr. 4,40 kg.

Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstellung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquivalenzmengenberechnung.

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§ 26 Überschreitung der einzelstaatlichen Referenzmenge



Die Referenzmengen werden angepasst, sobald sich abzeichnet, dass die Bundesrepublik Deutschland die ihr nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene einzelstaatliche Referenzmenge überschreitet.

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§ 26a Umwandlung von Referenzmengen



(1) Anträge auf Umwandlung von Referenzmengen sind bei dem für den Betrieb des Milcherzeugers zuständigen Hauptzollamt schriftlich spätestens vor Ablauf eines Zwölfmonatszeitraumes zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben:

1.
Name und Anschrift des Milcherzeugers,

2.
die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen oder Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.
die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.
die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

Dem Antrag sind der Bescheid über die Zuweisung der Direktverkaufs-Referenzmenge und eine Bescheinigung des Käufers über die Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen. Verfügt der Milcherzeuger nur über eine Anlieferungs-Referenzmenge oder eine Direktverkaufs-Referenzmenge, ist nur der Bescheid oder die Bescheinigung beizufügen.

(2) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhalten der Käufer und das für ihn zuständige Hauptzollamt eine Durchschrift des Bescheides.

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§ 26b Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09


§ 26b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeitpunkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hundert.

(2) Tritt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 als Übertragungstermin an die Stelle des 1. April der nächstfolgende Werktag, gilt für die zu diesem Übertragungstermin übertragenen Referenzmengen dieser Werktag als Stichtag im Sinne des Absatzes 1.

(3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres

1.
Milch erzeugen und vermarkten oder

2.
auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehenden Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch erzeugen und vermarkten können.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 erforderlichen Nachweise beizufügen.

(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Absatz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreserve.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung V. v. 2. März 2006 BGBl. I S. 510 m.W.v. 1. April 2006

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§ 26c Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 26b


§ 26c hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die von einer Erhöhung nach § 26b Abs. 1 betroffenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 18 anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert ausweist.

(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 nimmt

1.
im Falle des § 26b Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anlieferungs-Referenzmengen der zuständige Käufer und

2.
in allen übrigen Fällen das zuständige Hauptzollamt

vor.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung V. v. 2. März 2006 BGBl. I S. 510 m.W.v. 1. April 2006

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§ 26d Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen


§ 26d hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Soweit es sich bei der nach § 26b Abs. 1 der Erhöhung jeweils zu Grunde liegenden Referenzmenge um eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig übertragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach § 26b Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Übernehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen Überlassung nach § 7a. Die Vertragsparteien der zeitweiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertragung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinbaren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung V. v. 2. März 2006 BGBl. I S. 510 m.W.v. 1. April 2006

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§ 27 Mitwirkungs-, Duldungs- und Aufzeichnungspflichten



(1) Zum Zweck der Überwachung haben die Käufer und die Milcherzeuger einschließlich ihrer jeweiligen Beauftragten sowie die Verkaufsstellen den zuständigen Stellen das Betreten des Betriebes während der üblichen Betriebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

(2) Die Verkaufsstellen führen unverzüglich für jeden Übertragungstermin Aufzeichnungen über

1.
sämtliche eingegangenen Angebote und Nachfragegebote einschließlich der in § 9 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Angaben,

2.
die nach § 10a Abs. 1 Satz 1 zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager einschließlich der nach § 11 Abs. 3, 5 und 6 gemachten Angaben,

3.
über die nach § 10a Abs. 1 Satz 3 nicht zum Zuge gekommenen Anbieter und Nachfrager,

4.
die nach § 10 erfolgte Gleichgewichtspreisermittlung,

5.
die nach § 10a Abs. 2 vorgenommenen Kürzungen,

6.
die nach § 10a Abs. 2 zugewiesenen Anlieferungs-Referenzmengen und

7.
die nach § 10a Abs. 3 vorgenommenen Kürzungen.

Diese Aufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu erstellen waren. Die zuständige Oberfinanzdirektion sowie die zuständige Landesstelle erhalten Durchschriften der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen.

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§ 28 Mitteilungen der Länder



Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Finanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraumes

1.
die bei ihnen zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraumes vorhandenen Reserven,

2.
die Höhe der von ihnen in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eingezogenen Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach den jeweiligen Vorschriften über den vorgenommenen Einzug,

3.
die Höhe der nach § 6 verteilten Anlieferungs-Referenzmengen, getrennt aufgeführt nach dem jeweiligen Verteilungskriterium,

mit.

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§ 28a Übergangsregelung


§ 28a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Durchführung der Zusatzabgabenregelung bis einschließlich des Zwölfmonatszeitraumes, der am 31. März 2004 endet, erfolgt mit Ausnahme der Regelung des § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit Referenzmenge auf Grund anhängiger Verfahren ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit neu zu berechnen sind, sind die bisherigen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die §§ 14 und 19 in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung sind auf Unter- und Überlieferungen vor dem am 1. April 2006 beginnenden Zwölfmonatszeitraum weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Milchabgabenverordnung V. v. 2. März 2006 BGBl. I S. 510 m.W.v. 1. April 2006

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§ 29 Übergangsvorschrift für Milcherzeuger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet



(1) Für die im 16. Zwölfmonatszeitraum nach § 16e Abs. 1a der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung eingezogenen Referenzmengen gelten § 16e Abs. 1b und § 16h Abs. 1 Nr. 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung im 17. Zwölfmonatszeitraum fort.

(2) Für die Auflösung Volkseigener Güter gilt § 16e Abs. 1 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der in § 7 Abs. 4 genannten Fassung fort.

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§ 29a Ordnungswidrigkeit



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Milch anliefert.

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§ 30 Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung


§ 30 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535), wird aufgehoben, soweit nicht in dieser Verordnung die Fortgeltung einzelner Regelungen bestimmt ist.

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§ 31 (Inkrafttreten)




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Anlage (zu § 8 Abs. 2 und 3) Übertragungsbereiche



1.
Baden-Württemberg
a)
Regierungsbezirk Freiburg
b)
Regierungsbezirk Karlsruhe
c)
Regierungsbezirk Stuttgart
d)
Regierungsbezirk Tübingen

2.
Bayern
a)
Regierungsbezirk Oberbayern
b)
Regierungsbezirk Niederbayern
c)
Regierungsbezirk Oberpfalz
d)
Regierungsbezirk Oberfranken
e)
Regierungsbezirk Mittelfranken
f)
Regierungsbezirk Unterfranken
g)
Regierungsbezirk Schwaben

3.
Brandenburg und Berlin

4.
Hessen

5.
Mecklenburg-Vorpommern

6.
Niedersachsen und Bremen

7.
Nordrhein-Westfalen

8.
Rheinland-Pfalz und Saarland

9.
Sachsen

10.
Sachsen-Anhalt

11.
Schleswig-Holstein und Hamburg

12.
Thüringen.



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