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Kapitel 4 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 4 Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes
Abschnitt 1 Ausbildungsaufstieg
§ 37 Zulassungsvoraussetzungen
§ 38 Auswahlverfahren
§ 39 Einführung
§ 40 Feststellungsverfahren
Abschnitt 2 Praxisaufstieg
§ 41 Zulassungsvoraussetzungen
§ 42 Auswahlverfahren
§ 43 Einführung
§ 44 Feststellungsverfahren
Abschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen
§ 45 Zulassungsvoraussetzungen
§ 46 Auswahlverfahren
§ 47 Einführung
§ 48 Feststellungsverfahren
§ 49 Übertragung von Ämtern

Kapitel 4 Aufstieg in Laufbahnen des höheren Dienstes

Abschnitt 1 Ausbildungsaufstieg

§ 37 Zulassungsvoraussetzungen


§ 37 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1, 4 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 38 Auswahlverfahren


§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Der Vorstand kann von der Bearbeitung schriftlicher Aufgaben absehen. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden vom Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers, der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg sowie den Ergebnissen der schriftlichen und mündlichen Einzel- und Gruppenarbeiten.

(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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§ 39 Einführung


§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgängen von in der Regel 16 Wochen, von denen ein Teilabschnitt von sechs Wochen praxisbegleitend gestaltet werden kann. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Während der wissenschaftlich ausgerichteten Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhalten jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische Einführung.

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§ 40 Feststellungsverfahren


§ 40 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Für das Feststellungsverfahren gilt § 10 Abs. 1 entsprechend.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Abschnitt 2 Praxisaufstieg

§ 41 Zulassungsvoraussetzungen


§ 41 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Praxisaufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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§ 42 Auswahlverfahren


§ 42 wird in 1 Vorschrift zitiert

Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Praxisaufstieg geeignet sind. § 38 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

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§ 43 Einführung


§ 43 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 11 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Die Inhalte der Einführung sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Während der Lehrgänge, deren Einzelheiten durch Ausführungsanweisungen geregelt werden, fertigen die Beamtinnen und Beamten mindestens zwei Aufsichtsarbeiten. Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen ist festzustellen. Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die praktische Einführung.

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§ 44 Feststellungsverfahren


§ 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 40 Abs. 2 entsprechend.

(2) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 11 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33b Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Abschnitt 3 Aufstieg für besondere Verwendungen

§ 45 Zulassungsvoraussetzungen



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des gehobenen Dienstes angehören, nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung zum Aufstieg für besondere Verwendungen in eine Laufbahn des höheren Dienstes zulassen.

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§ 46 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg für besondere Verwendungen wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Verwendungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) § 38 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Verwendungsaufstieg.

(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheidet der Vorstand der Deutschen Telekom AG über die Zulassung zum Verwendungsaufstieg. § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

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§ 47 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten des Verwendungsbereichs sowie theoretische Lehrveranstaltungen mit einer Gesamtdauer von in der Regel vier Wochen.

(3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

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§ 48 Feststellungsverfahren



(1) Für das Feststellungsverfahren gelten § 10 Abs. 1 und § 18 Abs. 2 entsprechend.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Satz 7 bis 11 gilt entsprechend.

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§ 49 Übertragung von Ämtern



Für die Übertragung von Ämtern gilt § 19 entsprechend.



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