Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.04.2023 aufgehoben
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Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diätverordnung - DiätV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 28.04.2005 BGBl. I S. 1161; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 12.09.1981; FNA: 2125-4-41 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
Zweiter Abschnitt Zusatzstoffe und andere Stoffe zur Verwendung in diätetischen Lebensmitteln
§ 5
§ 6 (aufgehoben)
§ 7
§ 7a
§ 7b
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
Dritter Abschnitt Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel
§ 11
§ 11a
§ 12
§ 13
§ 14
§ 14a
§ 14b
§ 14c
§ 14d
§ 14e
§ 14f
Vierter Abschnitt Kenntlichmachung, Kennzeichnung und Werbung
Kenntlichmachung von Zusatzstoffen
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
Allgemeine Kennzeichnung
§ 19
Besondere Kennzeichnungen
§ 20
§ 20a
§ 21
§ 21a
§ 22
§ 22a
§ 22b
§ 23
§ 24
Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung
§ 25
§ 25a
Fünfter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 26
Sechster Abschnitt Schlussvorschriften
§ 27
§ 27a
§ 28
§ 29 (aufgehoben)
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 1a (weggefallen)
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1, §§ 7a und 7b) Zusatzstoffe und andere Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zwecken zugesetzt werden dürfen
Anlage 3 (zu § 9) Für diätetische Lebensmittel als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe
Anlage 4 (zu § 11a) Amtliche Bescheinigung für das Verbringen von jodiertem Kochsalzersatz, von anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder von diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind
Anlage 5 (weggefallen)
Anlage 6 (zu § 14b) Mindest- und Höchstmengen an Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen bei bilanzierten Diäten, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis
Anlage 7 (weggefallen)
Anlage 8 (zu § 4a Abs. 1)
Anlage 9 (zu § 7 Abs. 1 Nr. 2, § 7b, § 14c Abs. 1, § 14d Abs. 2, § 22b Abs. 3)
Anlage 10 (zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
Anlage 11 (zu § 14c Absatz 4 und 5 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f) Grundzusammensetzung von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
Anlage 12 (zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3) Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
Anlage 13 (aufgehoben)
Anlage 14 (aufgehoben)
Anlage 15 (zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen
Anlage 16 (zu § 22a Absatz 4) Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Anlage 17 (zu § 14a Abs. 2, § 21a Abs. 4 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Nr. 1) Wesentliche Bestandteile von Lebensmitteln für kalorienarme Ernährung
Anlage 18 (zu § 14d Abs. 3) Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente, wenn sie Beikost zugesetzt werden
Anlage 19 (zu § 14d Abs. 4, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von Getreidebeikost
Anlage 20 (zu § 14d Abs. 5, § 22b Abs. 2 Nr. 2) Grundzusammensetzung von anderer Beikost als Getreidebeikost
Anlage 21 (zu § 22b Abs. 4) Referenzwerte für die Kennzeichnung des Nährwertes von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Anlage 22 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) Spezifische Rückstandshöchstgehalte für Schädlingsbekämpfungsmittel oder deren Metaboliten in Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder
Anlage 23 (zu § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) Schädlingsbekämpfungsmittel, die bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zur Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, als nicht angewendet gelten, wenn die speziellen Rückstandshöchstgehalte nicht überschritten werden
Anlage 24 (zu § 14c Absatz 3 und 5) Spezifikation für Proteingehalt und -quelle sowie Proteinverarbeitung und -qualität bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein


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