Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt (Milchaufgabevergütungsverordnung - MAVV)

neugefasst durch B. v. 24.07.1987 BGBl. I S. 1699; aufgehoben durch Artikel 59 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855
Geltung ab 01.04.1987; FNA: 7847-13-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 1 Vergütungen nach § 1 Abs. 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes
§ 1 Gewährung der Vergütung
§ 2 Antragsverfahren
§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 4 Höhe und Zahlung der Vergütung
§ 5 Freisetzung der Referenzmenge
Abschnitt 2 Vergütungen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes
§ 6 Gewährung der Vergütung
§ 7 Antragsverfahren
§ 8 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 9 Höhe und Zahlung der Vergütung
§ 10 Freisetzung der Referenzmenge
Abschnitt 3 Vergütungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 des Milchaufgabevergütungsgesetzes
§ 11 Gewährung der Vergütung
§ 12 Antragsverfahren
§ 13 Bewilligungsvoraussetzungen
§ 14 Höhe und Zahlung der Vergütung
§ 15 Freisetzung der Referenzmenge
Abschnitt 3a Vergütungen nach § 1 Abs. 1b des Milchaufgabevergütungsgesetzes
§ 15a Gewährung der Vergütung
§ 15b Antragsverfahren
§ 15c Bewilligungsvoraussetzungen
§ 15d Höhe und Zahlung der Vergütung
§ 15e Freisetzung der Referenzmenge
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
§ 16 Aufbewahrungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten
§ 17 Rückzahlung, Verzinsung
§ 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Abschnitt 1 Vergütungen nach § 1 Abs. 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes

§ 1 Gewährung der Vergütung


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 des Rates vom 31. März 1984 (ABl. EG Nr. L 90 S. 13), die vom 2. April 1984 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag für eine Gesamtmenge von höchstens 1 Million Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

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§ 2 Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 1 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge (§ 3 der Milch-Garantiemengen-Verordnung vom 25. Mai 1984, BGBl. I S. 720) zusteht, in der Zeit vom 1. Juli 1984 bis 31. März 1985 bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) nach dem Muster, das diese im Bundesanzeiger vom 29. Mai 1984, S. 5134, bekanntgemacht hat, eingereicht werden.

(2) Anträge, die in der Zeit vom 1. bis 15. Juni 1984 eingegangen sind, gelten als gleichzeitig gestellt. Im übrigen erhalten die Anträge die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt. Wurde der Antrag bei einer anderen Stelle als der Bundesanstalt eingereicht, so ist der Zeitpunkt des Eingangs bei dieser Stelle maßgebend.

(3) Die Bundesanstalt kann nach Maßgabe einer Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bei der Bewilligung der Anträge die regionale Ausgewogenheit der Verteilung der Milchproduktion berücksichtigen.

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§ 3 Bewilligungsvoraussetzungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung endgültig aufzugeben. Dem Antrag ist die Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Referenzmenge nach § 4 Abs. 5 der Milch-Garantiemengen-Verordnung beizufügen. Liegt die Bestätigung noch nicht vor, muß im Antrag die voraussichtliche Referenzmenge angegeben werden. Die Bestätigung der Molkerei ist unverzüglich nachzureichen.

(2) Pächter eines Betriebes im Sinne des Artikels 12 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters des Betriebes beifügen.

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§ 4 Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung beträgt 1.000 DM je 1.000 kg der Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 150.000 DM. Bemessungsgrundlage ist die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 7 der Milch-Garantiemengen-Verordnung ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid festgesetzt und in zehn gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1985, an den Erzeuger gezahlt. Auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1984 bei der Bundesanstalt eingegangen sind, wird die erste Jahresrate abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres 1985 an die Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für die Zahlung der jeweiligen Jahresrate ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er entsprechend der übernommenen Verpflichtung keine Milch mehr erzeugt hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.

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§ 5 Freisetzung der Referenzmenge


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge mit Ablauf des Monats, der auf den Monat, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, folgt, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach diesem Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Molkerei ist verpflichtet, der Bundesanstalt die bis zu diesem Zeitpunkt vom Erzeuger auf die Referenzmenge tatsächlich gelieferte Milch bis zum 15. des Monats, der auf den Monat der Freisetzung folgt, im Falle der Freisetzung vor dem 1. Oktober 1984 bis zum 15. November 1984 zu melden.

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Abschnitt 2 Vergütungen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes

§ 6 Gewährung der Vergütung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die vor dem Zeitpunkt der Antragstellung mindestens sechs Monate Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung vollständig oder in Höhe einer Anlieferungsmenge von mindestens 10.000 kg Milch teilweise endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zur Ausschöpfung der nach § 1 Abs. 1a Satz 1 des Milchaufgabevergütungsgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

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§ 7 Antragsverfahren


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Anträge nach § 6 können von Erzeugern, denen eine Anlieferungs-Referenzmenge nach den Vorschriften der Milch-Garantiemengen-Verordnung mit Ausnahme des § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung zusteht, gestellt werden. Erzeuger, deren Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 erhöht worden ist, können eine Vergütung für die teilweise endgültige Aufgabe der Milcherzeugung nicht beantragen.

(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) bis zum 31. März 1986 einzureichen. Die Anträge erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs bei den Landesstellen entspricht. Anträge, die am gleichen Tag eingehen, gelten als gleichzeitig gestellt.

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§ 8 Bewilligungsvoraussetzungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erzeuger muß sich verpflichten, binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bewilligung der Vergütung die Milcherzeugung für den Markt endgültig aufzugeben oder im Falle der Bewilligung einer Vergütung für die teilweise Aufgabe der Milcherzeugung die Milchanlieferung auf die ihm nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge zu begrenzen.

(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen, in der neben Erhöhungen der Anlieferungs-Referenzmenge nach § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 auch ausgewiesen ist, ob es sich um eine Anlieferungs-Referenzmenge nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung handelt.

(3) Pächter eines Betriebes oder von Teilen eines Betriebes müssen die schriftliche Einwilligung des Verpächters beifügen, es sei denn, daß im Falle der Rückgewähr der Pachtsache keine Referenzmenge auf den Verpächter übergehen kann.

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§ 9 Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je 1.000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist im Falle der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung die nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung berechnete Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Referenzmengen nach Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und nach § 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung sowie Erhöhungen der Referenzmenge, die sich aus einer Anwendung des § 6 Abs. 2 bis 8 der Milch-Garantiemengen-Verordnung oder Artikel 6a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 ergeben, bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben. Im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung ist Bemessungsgrundlage die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt und entsprechend dem Antrag des Erzeugers in einem Betrag nach Freisetzung der Referenzmenge (§ 10 Abs. 1) oder in fünf gleichen Jahresraten jeweils bis zum 1. April, beginnend mit dem Jahr 1986, an den Erzeuger gezahlt. Die erste Jahresrate wird auf Anträge, die nach dem 31. Dezember 1985 bei den Landesstellen eingegangen sind, abweichend von Satz 1 in dem letzten Quartal des Jahres 1986 gezahlt. Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er in dem der übernommenen Verpflichtung entsprechenden Umfang keine Milch mehr für den Markt erzeugt hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.

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§ 10 Freisetzung der Referenzmenge


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird damit bei der vollständigen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die gesamte dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Referenzmenge, bei der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung für den Markt die Anlieferungs-Referenzmenge in der Höhe der aufgegebenen Menge mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid dem Erzeuger zugegangen ist, zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, im Falle der teilweisen Aufgabe der Milcherzeugung jedoch nur, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit.

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Abschnitt 3 Vergütungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 des Milchaufgabevergütungsgesetzes

§ 11 Gewährung der Vergütung


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die bei Antragstellung Milch für den Markt erzeugt haben und sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung endgültig aufzugeben, wird auf Antrag eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften gewährt, sofern und soweit für diesen Zweck Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

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§ 12 Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 11 können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.

(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster über die zuständigen Stellen der Länder einzureichen. § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden.

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§ 13 Bewilligungsvoraussetzungen


§ 13 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15) endgültig aufzugeben.

(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.

(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.

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§ 14 Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung wird nach Wahl des Erzeugers in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten gewährt. Sie beträgt bei Zahlung in einem Betrag 700 DM je 1.000 kg Milch, bei Zahlung in fünf gleichen Jahresraten insgesamt 800 DM je 1.000 kg Milch der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt. Sie wird entsprechend dem Antrag in einem Betrag oder in fünf gleichen Jahresraten nach Einstellung der Milcherzeugung für den Markt, beginnend mit dem Jahr 1988, an den Erzeuger gezahlt. Voraussetzung für jede Zahlung ist die Vorlage einer Erklärung des Erzeugers, daß er die nach § 13 Abs. 1 übernommene Verpflichtung eingehalten hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.

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§ 15 Freisetzung der Referenzmenge


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach der Freisetzung der Referenzmenge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.

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Abschnitt 3a Vergütungen nach § 1 Abs. 1b des Milchaufgabevergütungsgesetzes

§ 15a Gewährung der Vergütung


§ 15a wird in 1 Vorschrift zitiert

An Erzeuger im Sinne des Artikels 12 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 857/84, die sich verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung im Umfang von mindestens 2 vom Hundert der einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenzmenge endgültig aufzugeben, wird auf Antrag bis zu einer Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.

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§ 15b Antragsverfahren



(1) Anträge nach § 15a können von Erzeugern gestellt werden, denen nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge zusteht.

(2) Die Anträge sind bei der Bundesanstalt nach dem von dieser im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu stellen. Sie sollen über die zuständige Landesstelle geleitet werden.

(3) Die Anträge sind gestellt, wenn sie direkt bei der Bundesanstalt oder bei der zuständigen Landesstelle eingegangen sind. Sie erhalten die Reihenfolge, die dem Tag ihres Eingangs dort entspricht. § 7 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Reicht die Gesamtmenge von 400.000 Tonnen Milch nicht, um alle Vergütungen antragsgemäß zu bewilligen, werden Vergütungen nur nach der Reihenfolge des Eingangs der Anträge, bei gleichzeitigem Eingang anteilsmäßig bewilligt.

(5) Anträge können nach dem 1. August 1990 nicht mehr gestellt werden; Absatz 4 bleibt unberührt.

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§ 15c Bewilligungsvoraussetzungen


§ 15c wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Erzeuger hat sich zu verpflichten, die Milcherzeugung für den Markt mit Freisetzung der Referenzmenge (§ 15e) in diesem Umfang endgültig aufzugeben.

(2) Dem Antrag ist eine Bestätigung der Molkerei über die Höhe der dem Erzeuger bei Antragstellung zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge beizufügen.

(3) Pächter eines gesamten Betriebes haben die schriftliche Einwilligung des Verpächters beizufügen.

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§ 15d Höhe und Zahlung der Vergütung



(1) Die Vergütung wird in einem Betrag gewährt. Sie beträgt

a)
1.600 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. August 1990, und

b)
1.100 Deutsche Mark je 1.000 kg Milch, wenn der Antrag spätestens am 31. Dezember 1990

gestellt wird. Die Bemessungsgrundlage ist die dem Erzeuger nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 und der Milch-Garantiemengen-Verordnung bei Antragstellung zustehende Anlieferungs-Referenzmenge mit der Maßgabe, daß Anlieferungs-Referenzmengen nach Artikel 3a der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben.

(2) Die Vergütung wird durch Bescheid, der mit einer Auflage oder einer Bedingung versehen werden kann, festgesetzt. Sie wird nach Freisetzung der Referenzmenge gezahlt, sobald der Erzeuger der Bundesanstalt schriftlich bestätigt, daß er die Milcherzeugung für den Markt in dem der übernommenen Verpflichtung entsprechenden Umfang aufgegeben hat.

(3) Vergütungsansprüche sind unverzinslich.

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§ 15e Freisetzung der Referenzmenge


§ 15e wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird die Vergütung bewilligt, so wird die Anlieferungs-Referenzmenge in Höhe der aufgegebenen Menge nach Wahl des Erzeugers mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid dem Erzeuger bekanntgegeben worden ist, oder des folgenden Monats, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. März 1991 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland freigesetzt. Auf Milch, die nach Freisetzung der aufgegebenen Menge vermarktet wird, ist die Abgabe nach Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 zu entrichten, soweit die vermarktete Milch die dem Erzeuger nach Abzug der aufgegebenen Menge zustehende Anlieferungs-Referenzmenge überschreitet.

(2) Die Bundesanstalt teilt der Molkerei und dem für diese zuständigen Hauptzollamt den Zeitpunkt der Freisetzung der Referenzmenge mit. Die Mitteilung ist auch an das jeweilige Land zu richten.

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Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

§ 16 Aufbewahrungs-, Mitwirkungs- und Duldungspflichten



(1) Der Erzeuger ist verpflichtet, seine Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf die Viehhaltung beziehen, sieben Jahre lang nach Erhalt des Bescheides aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.

(2) Zum Zwecke der Überwachung haben die Molkereien und die Antragsteller den Beauftragten der Bundesanstalt das Betreten des Betriebes während der Betriebszeit zu gestatten. Sie haben auf Verlangen die in Betracht kommenden Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatischer Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die zuständige Stelle verlangt.

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§ 17 Rückzahlung, Verzinsung



(1) Zurückzuzahlende Beträge sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit zwei vom Hundert, bei Verzug vom Tage des Verzuges an mit drei vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; der am Ersten eines Monats geltende Basiszinssatz ist für jeden Zinstag dieses Monats zugrunde zu legen. Die zurückzuzahlenden Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(2) Eine Aufhebung des Bescheides über die Bewilligung der Vergütung im Falle des Verstoßes des Erzeugers gegen die nach § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 13 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 übernommene Verpflichtung berührt die Freisetzung der Referenzmenge nicht.

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§ 18 Inkrafttreten, Übergangsregelung



(1) (Inkrafttreten)

(2) Abweichend von § 5 wird bei den Bewilligungsbescheiden, die den Erzeugern bis zum 15. Juli 1984 zugegangen sind, die Referenzmenge mit Ablauf des 15. August 1984 freigesetzt.



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