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Anlage 1 - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2129-20 Umweltschutz
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Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben"



Nachstehende Vorhaben fallen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Soweit nachstehend eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, nimmt dies Bezug auf die Regelungen des § 7 Absatz 1 und 2.

Legende:

Nr.
= Nummer des Vorhabens
Vorhaben = Art des Vorhabens mit ggf. Größen- oder Leistungswerten nach § 6 Satz 2 sowie Prüfwerten für Größe oder Leistung nach § 7 Absatz 5 Satz 3
X in Spalte 1 = Vorhaben ist UVP-pflichtig
A in Spalte 2 = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 1 Satz 1
S in Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls: siehe § 7 Absatz 2


Nr.VorhabenSp. 1Sp. 2
1.Wärmeerzeugung, Bergbau und Energie:  
1.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbine, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehörigen Dampfkessels, mit einer Feuerungswärmeleistung von  
1.1.1mehr als 200 MW,X 
1.1.250 MW bis 200 MW; A
1.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs-
motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri-
gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen
und Notstromaggregate, durch den Einsatz von
  
1.2.1Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf,
naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen
Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW,
 S
1.2.2gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär-
gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleis-
tung von
  
1.2.2.110 MW bis weniger als 50 MW,  S
1.2.2.21 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur-
binenanlagen,
 S
1.2.3Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen
oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der
öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme-
leistung von
  
1.2.3.120 MW bis weniger als 50 MW,  S
1.2.3.21 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi-
nenanlagen,
 S
1.2.4anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn-
stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von
  
1.2.4.11 MW bis weniger als 50 MW,  A
1.2.4.2100 KW bis weniger als 1 MW;  S
1.3(weggefallen)  
1.4Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage
zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von
  
1.4.1Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen,
Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur-
belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder
Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von
  
1.4.1.1mehr als 200 MW, X 
1.4.1.250 MW bis 200 MW,  A
1.4.1.31 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für
Bohranlagen,
 S
1.4.2anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von
  
1.4.2.1mehr als 200 MW, X 
1.4.2.250 MW bis 200 MW  A
1.4.2.31 MW bis weniger als 50 MW;  S
1.5(weggefallen)  
1.6Errichtung und Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern mit  
1.6.120 oder mehr Windkraftanlagen,X 
1.6.26 bis weniger als 20 Windkraftanlagen, A
1.6.33 bis weniger als 6 Windkraftanlagen; S
1.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle;X 
1.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (z. B. Kokerei, Gaswerk, Schwelerei) mit einem Durchsatz von  
1.8.1500 t oder mehr je Tag,X 
1.8.2weniger als 500 t je Tag, ausgenommen Holzkohlenmeiler; A
1.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder bituminösem Schiefer mit einem Durchsatz von  
1.9.1500 t oder mehr je Tag,X 
1.9.2weniger als 500 t je Tag; A

1.10Errichtung und Betrieb einer
Anlage zur Abscheidung von
Kohlendioxid zur dauerhaften
Speicherung
  
1.10.1aus einer Anlage, die nach
Spalte 1 UVP-pflichtig ist,
X 
1.10.2mit einer Abscheidungsleis-
tung von 1,5 Mio. t oder mehr
pro Jahr, soweit sie nicht un-
ter Nummer 1.10.1 fällt,
X 
1.10.3mit einer Abscheidungs-
leistung von weniger als
1,5 Mio. t pro Jahr;
 A
1.11Errichtung und Betrieb ei-
ner Anlage zur
  
1.11.1Erzeugung von Biogas,
soweit nicht durch Num-
mer 8.4 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von
  
1.11.1.12 Mio. Normkubikmetern
oder mehr Rohgas je
Jahr,
 A
1.11.1.21,2 Mio. bis weniger als
2 Mio. Normkubikmetern
Rohgas je Jahr,
 S
1.11.2Aufbereitung von Biogas
mit einer Verarbeitungs-
kapazität von
  
1.11.2.12 Mio. Normkubikmetern
oder mehr Rohgas je
Jahr,
 A
1.11.2.21,2 Mio. bis weniger als
2 Mio. Normkubikmetern
Rohgas je Jahr;
 S

2.Steine und Erden, Glas, Keramik, Baustoffe:  
2.1Errichtung und Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von  
2.1.125 ha oder mehr,X 
2.1.210 ha bis weniger als 25 ha, A
2.1.3weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden; S
2.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Zementklinkern oder Zementen mit einer Produktionskapazität von  
2.2.11.000 t oder mehr je Tag,X 
2.2.2weniger als 1.000 t je Tag; A
2.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Asbest;X 
2.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Bearbeitung oder Verarbeitung von Asbest oder Asbesterzeugnissen mit  
2.4.1einer Jahresproduktion von  
2.4.1.120.000 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Asbestzementerzeugnissen,X 
2.4.1.250 t oder mehr Fertigerzeugnissen bei Reibungsbelägen,X 
2.4.2einem Einsatz von 200 t oder mehr Asbest bei anderen Verwendungszwecken,X 
2.4.3einer geringeren Jahresproduktion oder einem geringeren Einsatz als in den vorstehenden Nummern angegeben; A
2.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern mit einer Schmelzkapazität von  
2.5.1200.000 t oder mehr je Jahr oder bei Flachglasanlagen, die nach dem Floatglasverfahren betrieben werden, 100.000 t oder mehr je Jahr,X 
2.5.220 t je Tag bis weniger als in der vorstehenden Nummer angegeben, A
2.5.3100 kg bis weniger als 20 t je Tag, ausgenommen Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, die für medizinische oder fernmeldetechnische Zwecke bestimmt sind; S
2.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse
(einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von
  
2.6.175 t oder mehr je Tag,  A
2.6.2weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr
beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon-
tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden;
 S
2.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern; A

3.Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung:  
3.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Rösten (Erhitzen unter Luftzufuhr zur Überführung in Oxide) oder Sintern (Stückigmachen von feinkörnigen Stoffen durch Erhitzen) von Erzen;X 
3.2Errichtung und Betrieb eines integrierten Hüttenwerkes (Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu Rohstahl, bei der sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind);X 
3.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden, mit einer Schmelzkapazität von  
3.3.12,5 t Roheisen oder Stahl je Stunde oder mehr, A
3.3.2weniger als 2,5 t Stahl je Stunde; S
3.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus Erzen, Konzentraten oder sekundären Rohstoffen durch metallurgische, chemische oder elektrolytische Verfahren;X 
3.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzkapazität von  
3.5.1100.000 t oder mehr je Jahr,X 
3.5.24 t oder mehr je Tag bei Blei und Cadmium oder von 20 t oder mehr je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, jeweils bis weniger als 100.000 t je Jahr, A
3.5.30,5 t bis weniger als 4 t je Tag bei Blei und Cadmium oder von 2 t bis weniger als 20 t je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen, ausgenommen
- Vakuum-Schmelzanlagen,
- Schmelzanlagen für Gusslegierungen aus Zinn und Wismut oder aus Feinzink und Aluminium in Verbindung mit Kupfer oder Magnesium,
- Schmelzanlagen, die Bestandteil von Druck- oder Kokillengießmaschinen sind oder die ausschließlich im Zusammenhang mit einzelnen Druck- oder Kokillengießmaschinen gießfertige Nichteisenmetalle oder gießfertige Legierungen niederschmelzen,
- Schmelzanlagen für Edelmetalle oder für Legierungen, die nur aus Edelmetallen oder aus Edelmetallen und Kupfer bestehen,
- Schwalllötbäder und
- Heißluftverzinnungsanlagen;
 S
3.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen; A
3.7Errichtung und Betrieb einer Eisen-, Temper- oder Stahlgießerei mit einer Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall von  
3.7.1200.000 t oder mehr je Jahr,X 
3.7.220 t oder mehr je Tag, A
3.7.32 t bis weniger als 20 t je Tag; S
3.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit Hilfe von schmelzflüssigen Bädern mit einer Verarbeitungskapazität von  
3.8.1100.000 t Rohgut oder mehr je Jahr,X 
3.8.22 t Rohgut je Stunde bis weniger als 100.000 t Rohgut je Jahr, A
3.8.3500 kg bis weniger als 2 t Rohgut je Stunde, ausgenommen Anlagen zum kontinuierlichen Verzinken nach dem Sendzimirverfahren; S
3.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von  
3.9.130 m³ oder mehr, A
3.9.21 m³ bis weniger als 30 m³ bei Anlagen durch Beizen oder Brennen unter Verwendung von Fluss- oder Salpetersäure; S
3.10Errichtung und Betrieb einer Anlage, die aus einem oder mehreren maschinell angetriebenen Hämmern oder Fallwerken besteht, wenn die Schlagenergie eines Hammers oder Fallwerkes  
3.10.120 Kilojoule oder mehr beträgt, A
3.10.21 Kilojoule bis weniger als 20 Kilojoule beträgt; S
3.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sprengverformung oder zum Plattieren mit Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 kg Sprengstoff oder mehr je Schuss; A
3.12Errichtung und Betrieb einer Schiffswerft  
3.12.1zum Bau von Seeschiffen mit einer Größe von 100.000 Bruttoregistertonnen,X 
3.12.2zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern oder Schiffssektionen aus Metall mit einer Länge von 20 m oder mehr, soweit nicht ein Fall der vorstehenden Nummer vorliegt; A
3.13Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Bau von Schienenfahrzeugen mit einer Produktionskapazität von 600 oder mehr Schienenfahrzeugeinheiten je Jahr (1 Schienenfahrzeugeinheit entspricht 0,5 Lokomotive, 1 Straßenbahn, 1 Wagen eines Triebzuges, 1 Triebkopf, 1 Personenwagen oder 3 Güterwagen); A
3.14Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Kraftfahrzeugen oder einer Anlage für den Bau von Kraftfahrzeugmotoren mit einer Kapazität von jeweils 100.000 Stück oder mehr je Jahr; A
3.15Errichtung und Betrieb einer Anlage für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen, soweit je Jahr mehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt oder repariert werden können, ausgenommen Wartungsarbeiten; A

4.Chemische Erzeugnisse, Arzneimittel, Mineralölraffination und Weiterverarbeitung:  
4.1Errichtung und Betrieb einer integrierten chemischen Anlage (Verbund zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, bei dem sich mehrere Einheiten nebeneinander befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind und
- zur Herstellung von organischen Grundchemikalien,
- zur Herstellung von anorganischen Grundchemikalien,
- zur Herstellung von phosphor-, stickstoff- oder kaliumhaltigen Düngemitteln (Einnährstoff oder Mehrnährstoff),
- zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden,
- zur Herstellung von Grundarzneimitteln unter Verwendung eines chemischen oder biologischen Verfahrens oder
- zur Herstellung von Explosivstoffen dienen), ausgenommen Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1;
X 
4.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen durch chemische Umwandlung im industriellen Umfang, ausgenommen integrierte chemische Anlagen nach Nummer 4.1, Anlagen nach Nummer 10.1 und Anlagen zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach Nummer 11.1; A
4.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien;X 
4.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnisse, Lacke, Dispersionsfarben) oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t flüchtiger organischer Verbindungen oder mehr je Tag, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen Dampfdruck von mindestens 0,01 Kilopascal haben; A

5.Oberflächenbehandlung von Kunststoffen:  
5.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Oberflächenbehandlung von Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches Verfahren mit einem Volumen der Wirkbäder von 30 m³ oder mehr; A

6.Holz, Zellstoff:  
6.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen;X 
6.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Papier oder Pappe mit einer Produktionskapazität von  
6.2.1200 t oder mehr je Tag,X 
6.2.220 t bis weniger als 200 t je Tag; A

7.Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:  
7.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit   
7.1.160.000 oder mehr Plätzen, X 
7.1.240.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,  A
7.1.315.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit
  
7.2.185.000 oder mehr Plätzen, X 
7.2.240.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,  A
7.2.330.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit
  
7.3.185.000 oder mehr Plätzen, X 
7.3.240.000 bis weniger als 85.000 Plätzen,  A
7.3.330.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit
  
7.4.160.000 oder mehr Plätzen, X 
7.4.240.000 bis weniger als 60.000 Plätzen,  A
7.4.315.000 bis weniger als 40.000 Plätzen;  S
7.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Rindern mit
  
7.5.1800 oder mehr Plätzen,  A
7.5.2600 bis weniger als 800 Plätzen;  S
7.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Kälbern mit
  
7.6.11.000 oder mehr Plätzen,  A
7.6.2500 bis weniger als 1.000 Plätzen;  S
7.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
  
7.7.13.000 oder mehr Plätzen, X 
7.7.22.000 bis weniger als 3.000 Plätzen;  A
7.7.31.500 bis weniger als 2.000 Plätzen;  S
7.8Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-
gewicht) mit
  
7.8.1900 oder mehr Plätzen, X 
7.8.2750 bis weniger als 900 Plätzen;  A
7.8.3560 bis weniger als 750 Plätzen;  S
7.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
  
7.9.19.000 oder mehr Plätzen, X 
7.9.26.000 bis weniger als 9.000 Plätzen;  A
7.9.34.500 bis weniger als 6.000 Plätzen;  S

7.10Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Pelztieren mit
  
7.10.11.000 oder mehr Plätzen,  A
7.10.2750 bis weniger als 1.000 Plätzen;  S
7.11Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren
in gemischten Beständen, wenn
  
7.11.1die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet,
X 
7.11.2die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2,
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet,
 A
7.11.3die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet;
 S
7.12aufgehoben  
7.13Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schlachten von Tieren mit einer Kapazität von  
7.13.150 t Lebendgewicht oder mehr je Tag, A
7.13.20,5 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei Geflügel oder 4 t bis weniger als 50 t Lebendgewicht je Tag bei sonstigen Tieren; S
7.14Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von  
7.14.175 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.14.2weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus selbstgewonnenen tierischen Fetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; S
7.15Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Schmelzen von tierischen Fetten mit einer Produktionskapazität von  
7.15.175 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.15.2weniger als 75 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbstgewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Kapazität von bis zu 200 kg Speisefett je Woche; S
7.16Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fleischkonserven mit einer Produktionskapazität von  
7.16.175 t Konserven oder mehr je Tag, A
7.16.21 t bis weniger als 75 t Konserven je Tag; S
7.17Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit
einer Produktionskapazität von
  
7.17.1600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.17.2300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.17.310 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri-
sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen;
 S
7.18Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen
aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige
Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
erfolgt,
 A
7.19Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern oder tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von  
7.19.110 t oder mehr je Tag, A
7.19.2weniger als 10 t je Tag; S

7.20Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen mit einer Verarbeitungskapazität von  
7.20.112 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, A
7.20.2weniger als 12 t Fertigerzeugnissen je Tag, ausgenommen Anlagen, in denen weniger Tierhäute oder Tierfelle behandelt werden als beim Schlachten von weniger als 4 t sonstigen Tieren nach Nummer 7.13.2 anfallen; S
7.21Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl;X 
7.22Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit
einer Produktionskapazität von
  
7.22.1600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.22.2300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.22.3weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im
Übrigen;
 S
7.23Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer
Produktionskapazität von
  
7.23.1600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.23.2300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.23.31 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten
Voraussetzungen im Übrigen;
 S
7.24Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen
oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
  
7.24.1600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.24.2300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.24.3weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten
für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter
den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge-
setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt;
 S
7.25Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker; A
7.26Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von   
7.26.16.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf-
einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.26.23.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander-
folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.26.3200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen
Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset-
zungen im Übrigen;
 S
7.27Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität
von
  
7.27.175 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag,  A
7.27.250 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von
Lakritz;
 S
7.28Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup
aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von
  
7.28.1600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.28.2300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als
90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist,
 A
7.28.350 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen
Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus-
setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei
thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse;
 S
7.29Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von
Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi-
tät als Jahresdurchschnittswert von
  
7.29.1200 t Milch oder mehr je Tag,  A
7.29.25 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen
je Tag bei Sprühtrocknern;
 S

8.Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen:  
8.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester,
flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an-
derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch
  
8.1.1thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
  
8.1.1.1bei gefährlichen Abfällen, X 
8.1.1.2bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen
oder mehr je Stunde,
X 
8.1.1.3bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t
Abfällen je Stunde,
 A
8.1.2Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit
einer Feuerungswärmeleistung von
  
8.1.2.150 MW oder mehr,  A
8.1.2.21 MW bis weniger als 50 MW,  A
8.1.2.3weniger als 1 MW,  S
8.1.3Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen
über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich
sind;
 S
8.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm-
wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung
(wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ-
lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von
- gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder
- Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz
sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine
halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer
Feuerungswärmeleistung von
  
8.2.150 MW oder mehr,X 
8.2.21 MW bis weniger als 50 MW; S
8.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr-
lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.3.110 t oder mehr je Tag, X 
8.3.21 t bis weniger als 10 t je Tag;  S
8.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von   
8.4.1nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer
Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von
  
8.4.1.150 t oder mehr je Tag,  A
8.4.1.210 t bis weniger als 50 t je Tag,  S
8.4.2Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio-
gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von
  
8.4.2.150 t oder mehr je Tag,  A
8.4.2.2weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio.
Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt;
 S
8.5Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von gefährlichen Abfällen;
X 
8.6Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere
zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi-
dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz-
stoffen von
  
8.6.1100 t oder mehr je Tag, X 
8.6.250 t bis weniger als 100 t je Tag,  A
8.6.310 t bis weniger als 50 t je Tag;  S
8.7Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände
der Entstehung der Abfälle, bei
  
8.7.1Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt-
lagerkapazität von
  
8.7.1.11.500 t oder mehr,  A
8.7.1.2100 t bis weniger als 1.500 t,  S
8.7.2gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von   
8.7.2.150 t oder mehr,  A
8.7.2.230 t bis weniger als 50 t;  S
8.8(weggefallen)  
8.9Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeit-
raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei
  
8.9.1gefährlichen Abfällen mit  
8.9.1.1einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr,X 
8.9.1.2geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.1.1 angegeben, A
8.9.2nicht gefährlichen Abfällen mit  
8.9.2.1einer Aufnahmekapazität von 10 t je Tag oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 150 t oder mehr, A
8.9.2.2geringeren Kapazitäten als in Nummer 8.9.2.1 angegeben; S

9.Lagerung von Stoffen und Gemischen:   
9.1Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder
Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf-
druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft
haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe
oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom-
men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden,
  
9.1.1soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von
jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.1.1200.000 t oder mehr, X 
9.1.1.230 t bis weniger als 200.000 t,  A
9.1.1.33 t bis weniger als 30 t,  S
9.1.2soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je-
weils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von
  
9.1.2.1200.000 t oder mehr, X 
9.1.2.230 t bis weniger als 200.000 t;  S
9.2Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient,
ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit
  
9.2.1die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit
einem Fassungsvermögen von
  
9.2.1.1200.000 t oder mehr, X 
9.2.1.250.000 t bis weniger als 200.000 t,  A
9.2.1.310.000 t bis weniger als 50.000 t,  S
9.2.2die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren
Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit
einem Fassungsvermögen von 5.000 t bis weniger als 10.000 t;
 S
9.3Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff-
liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer
Lagerkapazität von
  
9.3.1200.000 t oder mehr, X 
9.3.2den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord-
nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung
ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200.000 t,
 A
9.3.3den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu
Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen;
 S
9.4Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petro-
chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen
Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem
Fassungsvermögen von
  
9.4.1200.000 t oder mehr, X 
9.4.225.000 t bis weniger als 200.000 t;  A

10.Sonstige Industrieanlagen:  
10.1Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind; hierzu gehört auch eine Anlage zum Laden, Entladen oder Delaborieren von Munition oder sonstigen Sprengkörpern, ausgenommen Anlagen im handwerklichen Umfang oder zur Herstellung von Zündhölzern sowie ortsbewegliche Mischladegeräte;X 
10.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Wiedergewinnung oder Vernichtung von explosionsgefährlichen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes;X 
10.3Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen mit einem Einsatz von  
10.3.125 t Kautschuk oder mehr je Stunde, A
10.3.2weniger als 25 t Kautschuk je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen weniger als 50 kg Kautschuk je Stunde verarbeitet wird oder ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt wird; S
10.4Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit
  
10.4.1einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag,  A
10.4.2einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei
Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe-
beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen,
die unter erhöhtem Druck betrieben werden,
 S
10.4.3einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei An-
lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder
Chlorverbindungen;
 S
10.5Errichtung und Betrieb eines
Prüfstandes für oder mit Ver-
brennungsmotoren, ausge-
nommen
- Rollenprüfstände, die in ge-
schlossenen Räumen be-
trieben werden, und
- Anlagen, in denen mit Kata-
lysator oder Dieselrußfilter
ausgerüstete Serienmotoren
geprüft werden,
mit einer Feuerungswärme-
leistung von insgesamt
10.5.110 MW oder mehr,  A
10.5.2300 KW bis
weniger als 10 MW;
 S
10.6Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt  
10.6.1mehr als 200 MW,X 
10.6.2100 MW bis 200 MW, A
10.6.3weniger als 100 MW; S
10.7Errichtung und Betrieb einer ständigen Renn- oder Teststrecke für Kraftfahrzeuge; A

11.Kernenergie:  
11.1Errichtung und Betrieb einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe sowie bei ortsfesten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen die insgesamt geplanten Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der Anlage oder von Anlagenteilen; ausgenommen sind ortsfeste Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen, deren Höchstleistung 1 KW thermische Dauerleistung nicht überschreitet; einzelne Maßnahmen zur Stilllegung, zum sicheren Einschluss oder zum Abbau der in Halbsatz 1 bezeichneten Anlagen oder von Anlagenteilen gelten als Änderung im Sinne von § 9;X 
11.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung oder zur Endlagerung radioaktiver Abfälle;X 
11.3außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle oder zu dem ausschließlichen Zweck der für mehr als zehn Jahre geplanten Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Ort, an dem diese Stoffe angefallen sind;X 
11.4außerhalb der in den Nummern 11.1 und 11.2 bezeichneten Anlagen, soweit nicht Nummer 11.3 Anwendung findet, Errichtung und Betrieb einer Anlage oder Einrichtung zur Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Abfälle, deren Aktivitäten die Werte erreichen oder überschreiten, bei deren Unterschreiten es für den beantragten Umgang nach einer aufgrund des Strahlenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung keiner Vorbereitung der Schadensbekämpfung bei Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb bedarf; A

12.Abfalldeponien:  
12.1Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes;X 
12.2Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, mit Ausnahme der Deponien für Inertabfälle nach Nummer 12.3, mit einer Aufnahmekapazität von  
12.2.110 t oder mehr je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von 25.000 t oder mehr,X 
12.2.2weniger als 10 t je Tag oder mit einer Gesamtkapazität von weniger als 25.000 t; S
12.3Errichtung und Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; A

13.Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Ge-
wässers:
  
13.1Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die ausge-
legt ist für
  
13.1.1organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemi-
schen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch belaste-
tes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in zwei Stunden (aus-
genommen Kühlwasser),
X 
13.1.2organisch belastetes Abwasser von 600 kg/d bis weniger als
9.000 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder
anorganisch belastetes Abwasser von 900 m³ bis weniger als
4.500 m³ Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser),
 A
13.1.3organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d
biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder anorganisch
belastetes Abwasser von 10 m³ bis weniger als 900 m³ Abwasser in
zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser);
 S
13.2Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht   
13.2.1in oberirdischen Gewässern oder Küstengewässern oder verbunden
mit dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewäs-
ser oder Küstengewässer mit einem Fischertrag je Jahr von
  
13.2.1.11.000 t oder mehr, wenn dies durch Landesrecht vorgeschrieben ist, X 
13.2.1.2100 t oder mehr, soweit nicht von Nummer 13.2.1.1 erfasst,  A
13.2.1.350 t bis weniger als 100 t;  S
13.2.2in der ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands mit einem
Fischertrag je Jahr von
  
13.2.2.1mehr als 2.500 t, X 
13.2.2.2500 t bis 2.500 t,  A
13.2.2.3250 t bis weniger als 500 t;  S
13.3Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder
Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranrei-
cherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von
  
13.3.110 Mio. m³ oder mehr, X 
13.3.2100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³,  A
13.3.35.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
 S
13.4Tiefbohrung zum Zweck der Wasserversorgung;  A
13.5Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft (sofern nicht von
Nummer 13.3 oder Nummer 13.18 erfasst), einschließlich Bodenbe-
wässerung oder Bodenentwässerung, mit einem jährlichen Volumen
an Wasser von
  
13.5.1100.000 m³ oder mehr,  A
13.5.25.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässer-
benutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasser-
abhängige Ökosysteme zu erwarten sind;
 S
13.6Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung
oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei
  
13.6.110 Mio. m³ oder mehr Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden,
X 
13.6.2weniger als 10 Mio. m³ Wasser zurückgehalten oder gespeichert
werden;
 A
13.7Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes,
ausgenommen Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem
Volumen von
  
13.7.1- 100 Mio. oder mehr m³ Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung
Wassermangel verhindert werden soll, oder
- 5 % oder mehr des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnitt-
liche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebietes, dem Wasser
entnommen wird, 2.000 Mio. m³ übersteigt,
X 
13.7.2weniger als den in Nummer 13.7.1 angegebenen Werten;  A
13.8Flusskanalisierungs- und Stromkorrekturarbeiten;  A
13.9Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe
mit
  
13.9.1mehr als 1.350 t zugänglich ist, X 
13.9.21.350 t oder weniger zugänglich ist;  A
13.10Bau eines Binnen- oder Seehandelshafens für die Seeschifffahrt; X 
13.11Bau eines mit einem Binnen- oder Seehafen für die Seeschifffahrt ver-
bundenen Landungssteges zum Laden und Löschen von Schiffen (aus-
genommen Fährschiffe), der
  
13.11.1Schiffe mit mehr als 1.350 t aufnehmen kann, X 
13.11.2Schiffe mit 1.350 t oder weniger aufnehmen kann;  A
13.12Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischereihafens oder Jacht-
hafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage;
 A
13.13Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beein-
flusst (sofern nicht von Nummer 13.16 erfasst);
 A
13.14Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage;  A
13.15Baggerung in Flüssen oder Seen zur Gewinnung von Mineralien;  A
13.16Bauten des Küstenschutzes zur Bekämpfung der Erosion und meeres-
technische Arbeiten, die geeignet sind, Veränderungen der Küste mit
sich zu bringen (zum Beispiel Bau von Deichen, Molen, Hafendämmen
und sonstigen Küstenschutzbauten), mit Ausnahme der Unterhaltung
und Wiederherstellung solcher Bauten, soweit nicht durch Landesrecht
etwas anderes als in dieser Nummer bestimmt ist;
 A
13.17Landgewinnung am Meer, soweit nicht durch Landesrecht etwas
anderes bestimmt ist;
 A
13.18sonstige der Art nach nicht von den Nummern 13.1 bis 13.17 erfasste
Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes
  
13.18.1soweit die Ausbaumaßnahmen nicht von Nummer 13.18.2 erfasst sind,  A
13.18.2naturnaher Ausbau von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Tei-
chen, kleinräumige naturnahe Umgestaltungen, wie die Beseitigung
von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengrä-
ben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Um-
setzung von Kiesbänken in Gewässern;
 S

14.Verkehrsvorhaben:  
14.1Bau einer Bundeswasserstraße durch  
14.1.1Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.1 und 13.7.1X 
14.1.2Vorhaben im Sinne der Nummern 13.6.2, 13.7.2, 13.8, 13.12 und 13.13 (unabhängig von einer Beeinflussung des Hochwasserabflusses); A
14.2Bau einer Bundeswasserstraße, die für Schiffe mit  
14.2.1mehr als 1.350 t zugänglich ist,X 
14.2.21.350 t oder weniger zugänglich ist; A
14.3Bau einer Bundesautobahn oder einer sonstigen Bundesstraße, wenn diese eine Schnellstraße im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975 ist;X 
14.4Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist;X 
14.5Bau einer vier- oder mehrstreifigen Bundesstraße durch Verlegung und/oder Ausbau einer bestehenden Bundesstraße, wenn dieser geänderte Bundesstraßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist;X 
14.6Bau einer sonstigen Bundesstraße; A
14.7Bau eines Schienen-
wegs von Eisenbah-
nen mit den dazuge-
hörigen Betriebsan-
lagen sowie Bahn-
stromfernleitungen
auf dem Gelände der
Betriebsanlage oder
entlang des Schie-
nenwegs
X 
14.8Soweit der Bau nicht
Teil des Baus eines
Schienenwegs nach
Nummer 14.7 oder
einer Bahnstrom-
fernleitung nach
Nummer 19.13 ist
  
14.8.1Bau von Gleisan-
schlüssen mit einer
Länge bis 2.000 m
 S
14.8.2Bau von Zuführungs-
und Industriestamm-
gleisen mit einer
Länge bis 3.000 m
 S
14.8.3Bau einer sonstigen
Betriebsanlage von
Eisenbahnen, insbe-
sondere einer inter-
modalen Umschlag-
anlage oder eines
Terminals für Eisen-
bahnen, wenn diese
eine Fläche
  
14.8.3.1von 5.000 m² oder
mehr in Anspruch
nimmt,
 A
14.8.3.2von 2.000 m² bis
weniger als 5.000 m²
in Anspruch nimmt.
 S
14.9Bau einer Magnetschwebebahnstrecke mit den dazugehörenden Betriebsanlagen;X 
14.10Bau einer anderen Bahnstrecke für den öffentlichen spurgeführten Verkehr mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; A
14.11Bau einer Bahnstrecke für Straßenbahnen, Stadtschnellbahnen in Hochlage, Untergrundbahnen oder Hängebahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, jeweils mit den dazugehörenden Betriebsanlagen; A
14.12Bau eines Flugplatzes im Sinne der Begriffsbestimmungen des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Anhang 14) mit einer Start- und Landebahngrundlänge von  
14.12.11.500 m oder mehr,X 
14.12.2weniger als 1.500 m; A

15.Bergbau und dauerhafte
Speicherung von Kohlendioxid:
  
15.1bergbauliche Vorhaben, einschließlich der zu ihrer Durch-
führung erforderlichen be-
triebsplanpflichtigen Maßnah-
men dieser Anlage, nur nach
Maßgabe der aufgrund des
§ 57c Nummer 1 des Bundes-
berggesetzes erlassenen
Rechtsverordnung,
  
15.2Errichtung, Betrieb und
Stilllegung von Kohlendioxid-
speichern;
X

16.Flurbereinigung:  
16.1Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes; A

17.Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben:
17.1Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit
17.1.150 ha oder mehr Wald, X 
17.1.220 ha bis weniger als 50 ha Wald,  A
17.1.32 ha bis weniger als 20 ha Wald;  S
17.2Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der
Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit
17.2.110 ha oder mehr Wald, X 
17.2.25 ha bis weniger als 10 ha Wald,  A
17.2.31 ha bis weniger als 5 ha Wald;  S
17.3Projekte zur Verwendung
von Ödland oder naturna-
hen Flächen zu intensiver
Landwirtschaftsnutzung mit
  
17.3.120 ha oder mehr, X 
17.3.210 ha bis weniger als 20 ha,  A
17.3.31 ha bis weniger als 10 ha;  S

18.Bauvorhaben:  
18.1Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit  
18.1.1einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder mehr oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 oder mehr,X 
18.1.2einer Bettenzahl von jeweils insgesamt 100 bis weniger als 300 oder mit einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 bis weniger als 200; A
18.2Bau eines ganzjährig betriebenen Campingplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Stellplatzzahl von  
18.2.1200 oder mehr,X 
18.2.250 bis weniger als 200; A
18.3Bau eines Freizeitparks, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe des Plangebiets von  
18.3.110 ha oder mehr,X 
18.3.24 ha bis weniger als 10 ha; A
18.4Bau eines Parkplatzes, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer Größe von  
18.4.11 ha oder mehr,X 
18.4.20,5 ha bis weniger als 1 ha; A
18.5Bau einer Industriezone für Industrieanlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt  
18.5.1100.000 m² oder mehr,X 
18.5.220.000 m² bis weniger als 100.000 m²; A
18.6Bau eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebes im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 der Baunutzungsverordnung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Geschossfläche von  
18.6.15.000 m² oder mehr,X 
18.6.21.200 m² bis weniger als 5.000 m²; A
18.7Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs ein Bebauungsplan aufgestellt wird, mit einer zulässigen Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder einer festgesetzten Größe der Grundfläche von insgesamt  
18.7.1100.000 m² oder mehr,X 
18.7.220.000 m² bis weniger als 100.000 m²; A
18.8Bau eines Vorhabens der in den Nummern 18.1 bis 18.7 genannten Art, soweit der jeweilige Prüfwert für die Vorprüfung erreicht oder überschritten wird und für den in sonstigen Gebieten ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt wird; A
18.9Vorhaben, für das nach Landesrecht zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40) in der durch die Änderungsrichtlinie 97/11/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) geänderten Fassung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, sofern dessen Zulässigkeit durch einen Bebauungsplan begründet wird oder ein Bebauungsplan einen Planfeststellungsbeschluss ersetzt; 

19.Leitungsanlagen und andere Anlagen:  
19.1Errichtung und Betrieb einer Hochspannungsfreileitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes mit  
19.1.1einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 220 kV oder mehr,X 
19.1.2einer Länge von mehr als 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV bis zu 220 kV, A
19.1.3einer Länge von 5 km bis 15 km und mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr, A
19.1.4einer Länge von über 200 Metern und weniger als 5 km und einer Nennspannung von 110 kV oder mehr; S
19.1.5 einer Länge von bis zu 200 Metern und einer Nennspannung von 110 kV
oder mehr, wenn die Hochspannungsfreileitung in einem Natura 2000-
Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
liegt
 S

19.2Errichtung und Betrieb einer Gasversorgungsleitung im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit  
19.2.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,X 
19.2.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.2.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.2.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm; S
19.3Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 66 Absatz 6 Satz 7 dieses Gesetzes, ausgenommen Rohrleitungsanlagen, die - den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,
- Zubehör einer Anlage zum Umgang mit solchen Stoffen sind oder
- Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind, mit
  
19.3.1einer Länge von mehr als 40 km,X 
19.3.2einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, A
19.3.3einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; S
19.4Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 fällt, zum Befördern von verflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit  
19.4.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X 
19.4.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 150 mm bis zu 800 mm, A
19.4.3einer Länge von 2 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm, A
19.4.4einer Länge von weniger als 2 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 150 mm; S
19.5Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.3 oder als Energieanlage im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes unter Nummer 19.2 fällt, zum Befördern von nichtverflüssigten Gasen, ausgenommen Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit  
19.5.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X 
19.5.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.5.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, A
19.5.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; S
19.6Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Stoffen im Sinne von § 3a des Chemikaliengesetzes, soweit sie nicht unter eine der Nummern 19.2 bis 19.5 fällt und ausgenommen Abwasserleitungen sowie Anlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten oder Zubehör einer Anlage zum Lagern solcher Stoffe sind, mit  
19.6.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 800 mm,X 
19.6.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von 300 mm bis 800 mm, A
19.6.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm, A
19.6.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser der Rohrleitung von mehr als 300 mm; S
19.7Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus einer Anlage nach den Nummern 1 bis 10, die den Bereich des Werksgeländes überschreitet (Dampf- oder Warmwasserpipeline), mit  
19.7.1einer Länge von 5 km oder mehr außerhalb des Werksgeländes, A
19.7.2einer Länge von weniger als 5 km im Außenbereich; S
19.8Errichtung und Betrieb einer Rohrleitungsanlage, soweit sie nicht unter Nummer 19.6 fällt, zum Befördern von Wasser, die das Gebiet einer Gemeinde überschreitet (Wasserfernleitung), mit  
19.8.1einer Länge von 10 km oder mehr, A
19.8.2einer Länge von 2 km bis weniger als 10 km; S
19.9Errichtung und Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers mit  
19.9.110 Mio. m³ oder mehr Wasser,X 
19.9.22 Mio. m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser, A
19.9.35.000 m³ bis weniger als 2 Mio. m³ Wasser; S

19.10Errichtung und Betrieb einer
Kohlendioxidleitung im Sinne
des Kohlendioxid-Speiche-
rungsgesetzes, ausgenom-
men Anlagen, die den Be-
reich eines Werksgeländes
nicht überschreiten, mit
  
19.10.1einer Länge von mehr als
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 800 mm,
X 
19.10.2einer Länge von mehr als
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
150 mm bis zu 800 mm,
 A
19.10.3einer Länge von 2 km bis
40 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 150 mm,
 A
19.10.4einer Länge von weniger als
2 km und einem Durch-
messer der Rohrleitung von
mehr als 150 mm.
 S

19.11Errichtung und Betrieb eines Erdkabels
nach § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfs-
plangesetzes
X 
19.12Errichtung und Betrieb einer Anbindungsleitung von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz
im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes, ausgenommen Leitungsanlagen, die den
Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, mit
  
19.12.1einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von mehr als 800 mm,X 
19.12.2einer Länge von mehr als 40 km und einem Durchmesser von 300 mm bis zu 800 mm, A
19.12.3einer Länge von 5 km bis 40 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm, A
19.12.4einer Länge von weniger als 5 km und einem Durchmesser von mehr als 300 mm. S
19.13 Errichtung und Be-
trieb einer Bahn-
stromfernleitung mit
einer Nennspannung
von 110 kV bis
weniger als 220 kV,
soweit nicht von
Nummer 14.7
erfasst,
  
19.13.1mit einer Länge von
15 km oder mehr
 A
19.13.2mit einer Länge von
weniger als 15 km
 S




---
*)
Anm. d. Red.:
-
abweichendes Landesrecht Niedersachsen siehe B. v. 29. Januar 2020 (BGBl. I S. 114)
-
abweichendes Landesrecht Schleswig-Holstein siehe B. v. 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 244) i.V.m. B. v. 22. Januar 2019 (BGBl. I S. 16)





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 UVPG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 14c Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
aktuell vorher 04.03.2021 (06.04.2021)Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 18.03.2021 BGBl. I S. 540
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 6 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 306
aktuell vorher 10.12.2020Artikel 4 Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
aktuell vorher 28.12.2019 (29.01.2020)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 29.01.2020 BGBl. I S. 114
aktuell vorher 28.12.2019 (29.01.2020)Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Niedersachsen)
vom 29.01.2020 BGBl. I S. 113
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 22 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 23.01.2019Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Schleswig-Holstein)
vom 22.01.2019 BGBl. I S. 16
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 12 Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
vom 27.06.2017 BGBl. I S. 1966
aktuell vorher 29.07.2017 (19.04.2018)Berichtigung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 12.04.2018 BGBl. I S. 472
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2808
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuell vorher 01.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
vom 21.01.2013 BGBl. I S. 95
aktuell vorher 02.05.2013Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
vom 08.04.2013 BGBl. I S. 734
aktuell vorher 24.08.2012Artikel 2 Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
aktuell vorher 01.06.2012Artikel 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212
aktuell vorher 21.05.2011Artikel 3 Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
vom 18.05.2011 BGBl. I S. 892
aktuell vorher 29.12.2010 (11.02.2011)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
vom 11.02.2011 BGBl. I S. 244
aktuell vorher 18.08.2010Artikel 11 Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
vom 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
aktuell vorher 01.03.2010 (26.07.2010)Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
vom 26.07.2010 BGBl. I S. 970
aktuell vorher 02.03.2010Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 24.02.2010 BGBl. I S. 94
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 1 Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
vom 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
aktuell vorher 01.03.2010Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
vom 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
aktuell vorher 30.10.2007Artikel 2 Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
vom 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 4 Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
vom 15.07.2006 BGBl. I S. 1619
aktuell vorher 15.12.2006Artikel 1 Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
vom 09.12.2006 BGBl. I S. 2819
aktuellvor 15.12.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 UVPG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 UVPG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UVPG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UVPG Anwendungsbereich (vom 29.12.2023)
... Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, 2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und ...
§ 2 UVPG Begriffsbestimmungen (vom 28.09.2023)
... einem anderen Staat. (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1 1. bei Neuvorhaben a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen ... von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über ... über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur ...
§ 6 UVPG Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben (vom 29.07.2017)
... ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die ...
§ 7 UVPG Vorprüfung bei Neuvorhaben (vom 29.07.2017)
... Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A" gekennzeichnet ist, führt die zuständige ... zu berücksichtigen wären. (2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S" gekennzeichnet ist, führt die zuständige ...
§ 9 UVPG UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben (vom 29.07.2017)
... allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, ... wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird. (2) Wird ein ... gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder 2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder ... hervorrufen kann. Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der ... das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder Leistungswerte ...
§ 10 UVPG UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (vom 29.07.2017)
... betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger ...
§ 13 UVPG Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben (vom 29.07.2017)
... die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 ...
§ 14 UVPG Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben (vom 29.07.2017)
... Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X" gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und ...
§ 14a UVPG Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen (vom 15.09.2021)
... Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1 , soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht: 1. der ... Nummer 1 erfasst, 2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr, 3. die ... eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 , soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 ...
§ 14b UVPG Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 (vom 29.03.2023)
... Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die ...
§ 35 UVPG SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall (vom 28.12.2019)
... Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer ... durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im ...
§ 50 UVPG Bauleitpläne (vom 01.01.2024)
... Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 , aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ...
§ 51 UVPG Bergrechtliche Verfahren (vom 29.07.2017)
... bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die ...
§ 65 UVPG Planfeststellung; Plangenehmigung (vom 29.07.2017)
... Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben ...
§ 66 UVPG Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung (vom 29.12.2023)
... des Arbeitsschutzes gewahrt sind. Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige ... nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1 ), bestimmt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des ...
§ 67a UVPG Zulassung des vorzeitigen Baubeginns (vom 10.12.2020)
... oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung ...
§ 68 UVPG Überwachung (vom 29.07.2017)
... Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen ...
§ 73 UVPG Berichterstattung an die Europäische Kommission (vom 29.07.2017)
... eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie 2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, ... nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie 2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ...
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021)
... Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 , die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur ... § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 ... Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag ... § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet ...
 
Zitat in folgenden Normen

Baugesetzbuch (BauGB)
neugefasst durch B. v. 03.11.2017 BGBl. I S. 3634; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 394
§ 13 BauGB Vereinfachtes Verfahren (vom 07.07.2023)
... die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, 2. ...
§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (vom 23.06.2021)
... die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte ...
§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich (vom 07.07.2023)
... die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und 3. keine Anhaltspunkte ...
§ 214 BauGB Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren (vom 01.01.2024)
... ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans ...
§ 245a BauGB Überleitungsvorschriften und Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts (vom 01.10.2023)
... 2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird. Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur ... geltenden Fassung genügt, 2. die Tierart im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , die bis zur Änderung in der baulichen Anlage zur Tierhaltung gehalten wurde, nicht ...

BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV)
V. v. 22.04.2016 BGBl. I S. 958; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 339
Anhang 1 BSI-KritisV (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2) Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Energie (vom 01.01.2024)
... Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung . 2.16 Mineralölfernleitung eine Rohrfernleitung im Sinne der ...

Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG)
Artikel 1 G. v. 17.03.1998 BGBl. I S. 502; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
§ 13 BBodSchG Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanung (vom 04.03.2021)
... Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit ...
§ 16 BBodSchG Ergänzende Anordnungen zur Altlastensanierung (vom 29.07.2017)
... Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit ...

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2013 BGBl. I S. 1274, 2021 BGBl. I S. 123; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 67 BImSchG Übergangsvorschrift (vom 01.10.2021)
... werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten ...

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 406
§ 43l EnWG Regelungen zum Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen (vom 28.09.2023)
... für Verfahren nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden. (3) Auf Antrag des ...

Raumordnungsverordnung (RoV)
V. v. 13.12.1990 BGBl. I S. 2766; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
§ 1 RoV Anwendungsbereich (vom 28.09.2023)
... nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei ... der Genehmigung nach § 65 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf; 7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers ...

Rohrfernleitungsverordnung
Artikel 4 V. v. 27.09.2002 BGBl. I S. 3777, 3809; zuletzt geändert durch Artikel 224 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 2 RohrFLtgV Anwendungsbereich (vom 27.06.2020)
... bedürfen oder 2. die unter eine der in den Nummern 19.4 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Leitungsanlagen fallen, ohne die dort angegebenen Größenwerte ...

Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau)
V. v. 13.07.1990 BGBl. I S. 1420; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 2
§ 1 UVP-V Bergbau Vorhaben (vom 10.01.2024)
... Maßnahmen, soweit diese Vorhaben oder Maßnahmen als solche nach Maßgabe der Anlage 1 (Liste "UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die ...

Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1440; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1799
§ 2 4. BImSchV Zuordnung zu den Verfahrensarten
... auf Antrag um höchstens ein Jahr verlängert werden. Satz 1 ist auf Anlagen der Anlage 1 (Liste „UVP-pflichtige Vorhaben") zum Gesetz über die ...

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 48 VwGO (vom 21.03.2023)
... und 15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 19.7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb oder die Änderung von Dampf- oder ...

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 64 WHG Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten (vom 30.07.2015)
... 62 Absatz 1, 4. die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einen oder mehrere ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1903
Artikel 1 1. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
... Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung. p) Mineralölfernleitung eine ...

Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften (ROGÄndG)
G. v. 22.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 88
Artikel 2 ROGÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Strahlungsenergie im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs nach Anlage 1 Nummer 18.7 ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abzusehen, wenn die ...
Artikel 12 ROGÄndG Änderung der Raumordnungsverordnung
... nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in den Nummern 1 bis 10 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei ... der Genehmigung nach § 65 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf; 7. Herstellung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung eines Gewässers ...

Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 95
Artikel 2 UmwRGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 3, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet ... wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist." 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 17 werden die Wörter „Forstliche ...

Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 306
Artikel 6 USchadGuaÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Angabe „§ 28" durch die Angabe „§ 27" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11.1 werden die Wörter „§ ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 2 EnLBRÄndG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Anlage 1 Nummer 19.10.4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung ...

Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 14c EnWRAnpG 2024 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
...  Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch ...

Gesetz zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2939
Artikel 1 SauHBauRAG Änderung des Baugesetzbuchs
... die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht geändert wird. Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhaltung ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 22 EnLABG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
...  Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2694
Artikel 4 InvBeG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7, 14.8 und 14.11 der Anlage 1 , soweit sie lediglich aus den folgenden Einzelmaßnahmen besteht: 1. den im ... Nummer 1 erfasst, 2. die Erweiterung einer Bahnbetriebsanlage nach Nummer 14.8.3.1 der Anlage 1 mit einer Flächeninanspruchnahme von 5.000 Quadratmetern oder mehr, 3. die ... eines Schienenwegs oder einer sonstigen Bahnbetriebsanlage nach den Nummern 14.7 und 14.8 der Anlage 1 , soweit nicht von den Absätzen 1 und 2 erfasst." 3a. § 27 wird wie folgt ... oder Plangenehmigungsverfahren für ein Vorhaben nach § 65 Absatz 1 in Verbindung mit der Anlage 1 Nummer 19.7 kann die für die Feststellung des Plans oder für die Erteilung der Plangenehmigung ... Zulassung des vorzeitigen Baubeginns haben keine aufschiebende Wirkung." 4. Die Anlage 1 Liste „UVP-pflichtige Vorhaben" wird wie folgt geändert: a) Nummer ...

Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1726
Artikel 2 KSpGEG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2)
...  1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der ...

Gesetz zur Erleichterung der baulichen Anpassung von Tierhaltungsanlagen an die Anforderungen des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 28.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 221
Artikel 1 TierHBAG Änderung des Baugesetzbuchs
... geltenden Fassung genügt, 2. die Tierart im Sinne der Nummern 7.1 bis 7.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung , die bis zur Änderung in der baulichen Anlage zur Tierhaltung gehalten wurde, nicht ...

Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte
G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3316
Artikel 1 StEntwErlG Änderung des Baugesetzbuchs
... ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls ...

Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2808, 2018 I 472
Artikel 1 UVPModG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (vom 29.07.2017)
... Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen ( Anlage 1 Nummer 19 ) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; ... an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5  ... 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für 1. die in Anlage 1 aufgeführten Vorhaben, 2. die in Anlage 5 aufgeführten Pläne und ... einem anderen Staat. (4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1 1. bei Neuvorhaben a) die Errichtung und der Betrieb einer technischen ... von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über ... über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. (7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche ... § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben Für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X" gekennzeichnet ist, besteht die UVP-Pflicht, wenn die ... § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben (1) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „A" gekennzeichnet ist, führt die zuständige ... zu berücksichtigen wären. (2) Bei einem Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 2 mit dem Buchstaben „S" gekennzeichnet ist, führt die zuständige ... wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 durchgeführt. Wird ein Vorhaben der Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.8 geändert, so wird die allgemeine Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 2 nur durchgeführt, ... wenn allein durch die Änderung der jeweils für den Bau des entsprechenden Vorhabens in Anlage 1 enthaltene Prüfwert erreicht oder überschritten wird. (2) Wird ein Vorhaben ... gemäß § 6 erstmals erreicht oder überschreitet oder 2. einen in Anlage 1 angegebenen Prüfwert für die Vorprüfung erstmals oder erneut erreicht oder ... hervorrufen kann. Wird ein Städtebauprojekt oder eine Industriezone nach Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 geändert, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass allein durch die Änderung der ... das Änderungsvorhaben eine Vorprüfung durchgeführt, wenn für das Vorhaben nach Anlage 1 1. eine UVP-Pflicht besteht und dafür keine Größen- oder ... betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein. (5) Für die in Anlage 1 Nummer 14.4, 14.5 und 19.1 aufgeführten Vorhaben gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass zusätzlich ein enger ... § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 ... 12 nicht. § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben (1) Sofern ein in Anlage 1 Spalte 1 mit einem „X" gekennzeichnetes Vorhaben ein Entwicklungs- und ... Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9 , aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung ... „§ 51 Bergrechtliche Verfahren Bei bergbaulichen Vorhaben, die in der Anlage 1 aufgeführt sind und dem Bergrecht unterliegen, werden die ... wird wie folgt gefasst: „Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen ( Anlage 1 Nummer 19 )". 30. Der bisherige § 20 wird § 65 und wie folgt geändert  ... Behörde hat durch geeignete Maßnahmen zu überwachen, dass Vorhaben, die in Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 aufgeführt sind, im Einklang mit den umweltbezogenen ... eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, getrennt nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie 2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, ... nach den in Anlage 1 genannten Vorhabenarten sowie 2. die Anzahl der Vorhaben nach Anlage 1 Spalte 2, für die im Betrachtungszeitraum eine Vorprüfung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ... Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3" durch die Angabe „§ 4" ersetzt. 37. Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „§ 3 ... 3c Satz 2" durch die Angabe „§ 7 Absatz 2" ersetzt. 38. Nach Anlage 1 wird folgende Anlage 2 eingefügt: „Anlage 2 Angaben des ...

Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1966, 2022 BGBl. I S. 15; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 20.05.2021 BGBl. I S. 1194
Artikel 3 StrlSchGEG Änderung des Atomgesetzes
... 1 Satz 2 werden die Wörter „; bei UVP-pflichtigen Vorhaben außerhalb von in Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Anlagen nach ...
Artikel 12 StrlSchGEG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... 2017 (BGBl. I S. 1298) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 1 Nummer 11.4 wird das Wort „Atomgesetzes" durch das Wort „Strahlenschutzgesetzes" ...

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 2 WRNG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... folgender Satz angefügt: „Bei Vorhaben im Sinne der Nummer 19.3 der Anlage 1 darf der Planfeststellungsbeschluss darüber hinaus nur erteilt werden, wenn eine nachteilige ... nachteilig zu verändern (wassergefährdende Stoffe im Sinne von Nummer 19.3 der Anlage 1 ), bestimmt werden." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: ... oder Plangenehmigung; § 21 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend." 7. In Anlage 1 Nummer 19.3 Spalte „Vorhaben" werden die Wörter „§ 19a Abs. 2 des ...
Artikel 23 WRNG Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
... bedürfen oder 2. die unter eine der in den Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten ...

Gesetz zur Reduzierung und Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
G. v. 23.10.2007 BGBl. I S. 2470
Artikel 2 ImSchRBeschG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
... Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der ...

Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.08.2010 BGBl. I S. 1163
Artikel 11 UmwDLRLUG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753
Artikel 6 IndEmissRLUG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 1 WaStNUG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 3a WaStNUG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1619, 2007 I S. 2316
Artikel 4 AbfRÜbVefG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Niedersachsen)
B. v. 29.01.2020 BGBl. I S. 113
Bekanntmachung LRAbwBek

Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Schleswig-Holstein)
B. v. 22.01.2019 BGBl. I S. 16
Bekanntmachung LRAbwBek

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 29.01.2020 BGBl. I S. 114
Bekanntmachung LRAbwBek

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Niedersachsen)
B. v. 26.07.2010 BGBl. I S. 970
Bekanntmachung LRAbwBek

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Schleswig-Holstein)
B. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 244
Bekanntmachung LRAbwBek

Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz
G. v. 09.12.2006 BGBl. I S. 2819, 2007 BGBl. I S. 195
Artikel 1 ÖffBetG Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt (RGU)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 RGU Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Artikel 3 ChemRAnpV Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Artikel 2 UStatEntlVuaÄndV Änderung der Rohrfernleitungsverordnung

Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres
V. v. 15.01.2012 BGBl. I S. 112, 2013 I 4112
Artikel 1 SeeAnlVuaÄndV Änderung der Seeanlagenverordnung (vom 31.01.2012)

Zweite Verordnung zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
V. v. 06.09.2021 BGBl. I S. 4163
Artikel 1 2. BSI-KritisVÄndV Änderung der BSI-Kritisverordnung
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)
V. v. 23.01.1997 BGBl. I S. 57; aufgehoben durch Artikel 25 Abs. 2 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
§ 4 SeeAnlV Planfeststellungsverfahren (vom 08.09.2015)