Nach Abschnitt 8 wird folgender Abschnitt 8a eingefügt:
„Abschnitt 8a Tabak
§ 27a Zulassung von Erstverarbeitungsunternehmen
(1) Ein Erstverarbeitungsunternehmen für Rohtabak (Erstverarbeitungsunternehmen) wird, soweit es nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag des Inhabers des Erstverarbeitungsunternehmens (Erstverarbeiter) durch das für seinen Sitz zuständige Hauptzollamt zugelassen. Dem Antrag ist ein Lageplan des Erstverarbeitungsunternehmens unter Aufführung der Lagerräume für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse sowie eine Beschreibung des Verarbeitungsverfahrens beizufügen.
(2) Änderungen der Betriebsverhältnisse oder von Eintragungen im Handels- und Genossenschaftsregister sind vom Erstverarbeitungsunternehmen innerhalb von zwei Wochen dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Wechselt der Erstverarbeiter, hat der neue Erstverarbeiter unverzüglich die Zulassung entsprechend Absatz 1 zu beantragen.
(3) Die Zulassung kann - auch nachträglich - mit Auflagen hinsichtlich der vom Erstverarbeitungsunternehmen nach §
27b einzuhaltenden Pflichten versehen werden.
§ 27b Pflichten der Erstverarbeitungsunternehmen
(1) Das Erstverarbeitungsunternehmen meldet das Eintreffen des Rohtabaks am Ort der Verarbeitung sowie das Entfernen des verarbeiteten Tabaks vom Ort der Verarbeitung dem zuständigen Hauptzollamt innerhalb einer von diesem mit der Zulassung festgesetzten Frist. Dieser Rohtabak muss unverzüglich in die jeweilige Betriebsstätte aufgenommen werden. Rohtabak aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ist von Drittlandsware getrennt zu lagern.
(2) Das Erstverarbeitungsunternehmen hat über die Bestandsveränderungen an Rohtabak und verarbeitetem Tabak ordnungsgemäß Bücher zu führen. Die Buchführungspflicht gilt auch für Rohtabak, der nicht in die Lagerräume aufgenommen wird. Bestandsveränderungen sind spätestens am dritten darauf folgenden Arbeitstag einzutragen. Bei jeder Aufnahme von Rohtabak in ein Erstverarbeitungsunternehmen ist täglich ein Empfangsschein auszufertigen und von diesem dem für seinen Sitz zuständigen Hauptzollamt unverzüglich vorzulegen.
(3) Das Hauptzollamt kann zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Überwachung der in Absatz 1 und 2 enthaltenen Pflichten weitere Anordnungen treffen. Es kann auch widerruflich Vereinfachungen zulassen.
(4) Jährlich am 31. März stellt das Erstverarbeitungsunternehmen die vorhandenen Bestände an Rohtabak und verarbeitetem Tabak fest und meldet diese bis zum 1. Mai des Jahres dem nach Absatz 2 zuständigen Hauptzollamt. Bei Rohtabak sind die Bestände nach Erzeugungsland getrennt festzustellen und anzumelden. Das Hauptzollamt kann die Feststellung von Amts wegen vornehmen.
(5) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erzeugten und von ihm verarbeiteten Mengen an Rohtabak nach Sortengruppen getrennt dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas jährlich bis spätestens zum 5. November mit.
(6) Das Erstverarbeitungsunternehmen teilt die in den Anhängen I bis III der
Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 der Kommission vom 14. Dezember 1999 über die Mitteilung von Angaben im Tabaksektor ab der Ernte 2000 und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 1771/93 (ABl. EG Nr. L 323 S. 4) in der jeweiligen Fassung genannten Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.
§ 27c Anerkennung von Erzeugergemeinschaften
Eine Erzeugergemeinschaft für Rohtabak wird, soweit sie nicht bereits über eine Zulassung nach den bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Vorschriften über die Prämienregelung für Rohtabak verfügt, auf Antrag durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas anerkannt. Dem Antrag ist eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitglieder der Erzeugergemeinschaft beizufügen.
§ 27d Pflichten der Erzeugergemeinschaften
Die Erzeugergemeinschaft teilt die in den Anhängen I bis III der Verordnung (EG) Nr. 2636/1999 vorgesehenen Angaben spätestens zwei Wochen vor den dort genannten Terminen dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas mit.
§ 27e Anbauvertrag
(1) Die Erzeugergemeinschaft oder der Betriebsinhaber übermitteln die von ihnen mit einem Erstverarbeitungsunternehmen geschlossenen Anbauverträge einschließlich aller beizufügenden Anlagen in siebenfacher Ausfertigung an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas. Änderungen sind dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas unverzüglich mitzuteilen. Satz 1 und 2 gelten für Zusatzverträge entsprechend.
(2) Im Anbauvertrag oder in einer Anlage hierzu ist unbeschadet der nach den in §
1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben:
- 1.
- die Betriebsnummer des Betriebsinhabers,
- 2.
- für jede mit Tabak bestellte Parzelle der von der zuständigen Landesstelle vergebene Flächenidentifikator nach Anlage 1.
§ 27f Pflichten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat eine unterzeichnete Ausfertigung des bei der zuständigen Landesstelle eingereichten Sammelantrages, mit Ausnahme der in Satz 3 genannten Unterlagen, bis zum 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag auf Gewährung der Tabakprämie zu stellen ist, beim Hauptzollamt HamburgJonas einzureichen. Satz 1 gilt entsprechend für jede bei der Landesstelle eingereichte Änderung oder - ganzen oder teilweisen - Rücknahme des Sammelantrages mit der Maßgabe, dass die Einreichung der Ausfertigung unverzüglich zu erfolgen hat. Darüber hinaus hat der Betriebsinhaber eine Ausfertigung der mit dem Sammelantrag übermittelten kartografischen Unterlagen für die mit Tabak bestellten Parzellen vorzuhalten und den zuständigen Zolldienststellen auf Verlangen vorzulegen.
§ 27g Amtliche Verwiegung
(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet amtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe zur Feststellung des Feuchtigkeitsgehaltes, der Sortengruppe und der Qualitätsstufe entnommen.
(2) Über das Ergebnis der Kontrollen nach Absatz 1 stellt das für den Sitz der Ankaufstelle zuständige Hauptzollamt die Bescheinigung nach Artikel 199 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 (Kontrollbescheinigung) aus und übermittelt diese - abweichend von Artikel 13 Abs. 12 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 - unmittelbar an das Hauptzollamt Hamburg-Jonas und nachrichtlich dem Betriebsinhaber. Soweit der Betriebsinhaber eine Erzeugergemeinschaft bevollmächtigt hat, wird die Kontrollbescheinigung nachrichtlich der Erzeugergemeinschaft übermittelt.
(3) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des amtlichen Verfahrens nach Absatz 1 am Ort des Erstverarbeitungsunternehmens verlangen.
§ 27h Vorschuss
Der Betriebsinhaber kann unter Gestellung der erforderlichen Sicherheit bis zum 15. November eines Jahres einen Vorschuss auf die Beihilfezahlung beim Hauptzollamt Hamburg-Jonas beantragen. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas kann über die nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Unterlagen hinaus weitere Nachweise verlangen, wenn begründete Zweifel an den Angaben des Betriebsinhabers bestehen.
§ 27i Anlieferungsschluss
(1) Die Rohtabakanlieferungen sind bis zum 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres abzuschließen. Betriebsinhaber haben die bis zu diesem Termin nicht an ein Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen aus der Ernte des Vorjahres dem für ihren Sitz zuständigen Hauptzollamt bis zum 15. Mai zu melden.
§ 27j Gewährung der Tabakbeihilfe
(1) Die Tabakbeihilfe wird dem Betriebsinhaber durch das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährt.
(2) Der indikative Beihilfebetrag je Kilogramm Rohtabak entspricht, vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung, für jede Sortengruppe 80 vom Hundert des in Artikel 196 Unterabs. 1 Satz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 genannten Betrags.
(3) Die Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrages je Kilogramm Rohtabak bleibt anderweitiger bundesrechtlicher Regelung vorbehalten.
§ 27k Kürzung der Tabakbeihilfe bei Nichteinhaltung der anderweitigen Verpflichtungen
Bei Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen durch einen Betriebsinhaber wendet das Hauptzollamt Hamburg-Jonas im Rahmen der Gewährung der Tabakbeihilfe denselben Sanktionssatz an, den die zuständige Landesstelle zur Kürzung der übrigen im Sammelantrag beantragten Direktzahlungen dieses Betriebsinhabers anwendet."