Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes (PatEinsprVuPatGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737 (Nr. 28); Geltung ab 01.07.2006
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes
Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 5 Änderung des Markengesetzes
Artikel 6 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 PatG § 16a, § 21, § 31, § 32, § 59, § 60, § 61, § 62, § 67, § 80, § 100, § 122a (neu), § 123, § 123a, § 127, § 133, § 147

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2570), wird wie folgt geändert:

1.
Dem sechsten Abschnitt der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 3 folgende Angabe angefügt:

„4.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften § 122a".

2.
In § 16a Abs. 2 wird die Angabe „(§§ 100 bis 122)" durch die Angabe „(§§ 100 bis 122a)" ersetzt.

3.
In § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 31 Abs. 1 Satz 2 wird jeweils der zweite Halbsatz gestrichen und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

4.
In § 32 Abs. 5 werden die Wörter „einschließlich der Akten von abgetrennten Teilen eines Patents (§ 60)" gestrichen.

5.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Anhörung findet im Einspruchsverfahren statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder die Patentabteilung dies für sachdienlich erachtet. Mit der Ladung soll die Patentabteilung auf die Punkte hinweisen, die sie für die zu treffende Entscheidung als erörterungsbedürftig ansieht."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Im Übrigen sind § 43 Abs. 3 Satz 3 und die §§ 46 und 47 im Einspruchsverfahren entsprechend anzuwenden."

6.
§ 60 wird aufgehoben.

7.
§ 61 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,

1.
wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder

2.
auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.

Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden."

b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

8.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter »über den Einspruch" durch die Angabe „nach § 61 Abs. 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden."

9.
§ 67 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Beschwerdesenat entscheidet in der Besetzung mit

1.
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem und zwei technischen Mitgliedern in den Fällen des § 23 Abs. 4 und des § 50 Abs. 1 und 2;

2.
einem technischen Mitglied als Vorsitzendem, zwei weiteren technischen Mitgliedern sowie einem rechtskundigen Mitglied in den Fällen,

a)
in denen die Anmeldung zurückgewiesen wurde,

b)
in denen der Einspruch als unzulässig verworfen wurde,

c)
des § 61 Abs. 1 Satz 1 und des § 64 Abs. 1,

d)
des § 61 Abs. 2 sowie

e)
der §§ 130, 131 und 133;

3.
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;

4.
drei rechtskundigen Mitgliedern in allen übrigen Fällen."

10.
§ 80 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Übrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend anzuwenden."

11.
In § 100 Abs. 1 werden nach der Angabe „§ 73" die Wörter „oder über die Aufrechterhaltung oder den Widerruf eines Patents nach § 61 Abs. 2" eingefügt.

12.
Im sechsten Abschnitt wird nach § 122 folgender Unterabschnitt eingefügt:

„4.
Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 122a

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

13.
§ 123 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für die Frist

1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes),

2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und

3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann."

14.
§ 123a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben."

15.
In § 127 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4" ersetzt.

16.
§ 133 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 121 Abs. 4 und 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

17.
§ 147 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.


Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes B. v. 20. November 2006 BGBl. I S. 2737 m.W.v. 7. Dezember 2006

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Artikel 2 Änderung des Rechtspflegergesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 RPflG § 23

§ 23 Abs. 1 Nr. 4 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„4. der Ausspruch, dass eine Klage, ein Antrag auf einstweilige Verfügung, ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Einspruchsverfahren sowie eine Beschwerde als nicht erhoben gilt (§ 6 Abs. 2 des Patentkostengesetzes) oder eine Klage nach § 81 Abs. 6 Satz 3 des Patentgesetzes als zurückgenommen gilt;".

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Artikel 3 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 GKG Anlage 1

Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummern 1255 und 1256 werden wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der
Gebühr
nach § 34 GKG
„1255Verfahren über die
Rechtsbeschwerde
750,00 EUR
1256Beendigung des gesam-
ten Verfahrens durch Zu-
rücknahme der Rechtsbe-
schwerde, bevor die
Schrift zur Begründung
der Rechtsbeschwerde
bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1255 ermäßigt
sich auf
Erledigungserklärungen in
entsprechender Anwen-
dung des § 91a ZPO stehen
der Zurücknahme gleich,
wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder
die Entscheidung einer zu-
vor mitgeteilten Einigung
der Parteien über die
Kostentragung oder der
Kostenübernahmeerklärung
einer Partei folgt.
100,00 EUR".


2.
In Nummer 1700 wird im Gebührentatbestand die Angabe „(§ 321a ZPO, § 71a GWB)" durch die Angabe „(§ 321a ZPO, auch i. V. m. § 122a PatG oder § 89a MarkenG; § 71a GWB)" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 GebrMG § 17, § 20

Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2005 (BGBl. I S. 146), wird wie folgt geändert:

1.
In § 17 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Zivilprozessordnung" die Wörter „(§§ 373 bis 401 sowie 402 bis 414)" eingefügt.

2.
In § 20 wird die Angabe „bis 122" durch die Angabe „bis 122a" ersetzt.

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Artikel 5 Änderung des Markengesetzes


Artikel 5 ändert mWv. 1. Juli 2006 MarkenG § 63, § 71, § 88, § 89a (neu), § 90, § 91a, § 94, § 131, § 165

Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 1 S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

1.
Im Teil 3 Abschnitt 6 der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 89 folgende Angabe eingefügt:

„§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör".

2.
§ 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) sind entsprechend anzuwenden."

3.
§ 71 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend."

4.
§ 88 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend."

5.
Nach § 89 wird folgender § 89a eingefügt:

„§ 89a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

6.
§ 90 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 bis 107) und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen (§§ 724 bis 802) entsprechend."

7.
§ 91a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben."

8.
In § 94 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Abs. 4" ersetzt.

9.
In § 131 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

10.
§ 165 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1, 2, 4 bis 7 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

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Artikel 6 Änderung des Patentkostengesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 PatKostG § 3, § 5, § 8, § 10, § 11

Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere

1.
die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln;

2.
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes;

3.
die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren;

4.
die Einreichung einer Klage.

Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig."

2.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„In Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgt die Bearbeitung erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und des Vorschusses für die Bekanntmachungskosten."

b)
In Satz 3 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Teilsatz angefügt:

„im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Einspruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden."

3.
§ 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Kosten werden angesetzt:

1.
beim Deutschen Patent- und Markenamt

a)
bei Einreichung einer Anmeldung,

b)
bei Einreichung eines Antrags,

c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruchsverfahren,

d)
bei Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

e)
bei Einlegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels,

2.
beim Bundespatentgericht

a)
bei Einreichung einer Klage,

b)
bei Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung,

c)
im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie

d)
bei einer erfolglosen Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör,

auch wenn sie bei einem ersuchten Gericht oder einer ersuchten Behörde entstanden sind."

4.
In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „oder die Handlung als nicht vorgenommen" gestrichen.

5.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 Euro übersteigt" gestrichen.

6.
Die Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Teil A wird wie folgt geändert:

aa)
Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:

aaa)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

bbb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben."

bb)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Unterabschnitt 1 wird die Angabe „(§ 34 PatG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 311 000 durch die Wörter „(§ 34 PatG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" ersetzt.

bbb)
Im Unterabschnitt 3 wird in Nummer 313 600 nach der Angabe „§ 59 Abs. 1" die Angabe „und Abs. 2" eingefügt.

cc)
Im Abschnitt II Unterabschnitt 1 wird die Angabe „(§ 4 GebrMG)" im Gebührentatbestand vor Nummer 321 000 durch die Wörter „(§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 IntPatÜbkG)" ersetzt.

b)
Teil B wird wie folgt geändert:

aa)
Vor dem Abschnitt I wird folgende Vorbemerkung eingefügt:

„(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen."

bb)
Nach der Vorbemerkung wird folgende Nummer 400 000 eingefügt:

Nr.Gebühren-
tatbestand
Gebühren-
betrag/
Gebührensatz
nach § 2 Abs. 2
i. V. m.
§ 2 Abs. 1
„400 000 Antrag auf ge-
richtliche Ent-
scheidung nach
§ 61 Abs. 2 PatG
300 EUR".


 
 
cc)
Nach Nummer 402 320 wird folgender Abschnitt III angefügt:

Nr.Gebühren-
tatbestand
Gebühren-
betrag/
Gebührensatz
nach § 2 Abs. 2
i. V. m.
§ 2 Abs. 1
„III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör
403 100 Verfahren über die
Rüge wegen Ver-
letzung des An-
spruchs auf
rechtliches Gehör
nach § 321a ZPO
i. V. m. § 99 Abs. 1
PatG, § 82 Abs. 1
MarkenG
Die Rüge wird in
vollem Umfang
verworfen oder
zurückgewiesen
50 EUR".


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Artikel 7 Änderung des Geschmacksmustergesetzes


Artikel 7 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2006 DesignG § 17, § 24, § 26

Das Geschmacksmustergesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3232), wird wie folgt geändert:

1.
§ 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Gegen die Versäumung der Frist nach Absatz 2 und der Frist zur Zahlung der Weiterbehandlungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes ist eine Wiedereinsetzung nicht gegeben."

2.
§ 24 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Rechtsinhabers kann Verfahrenskostenhilfe auch für die Kosten der Erstreckung des Schutzes nach § 21 Abs. 2 Satz 1 und für die Aufrechterhaltungsgebühren nach § 28 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. § 130 Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138 des Patentgesetzes finden entsprechende Anwendung."

3.
§ 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,".

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Artikel 8 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.



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