Drittes Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (3. KSVGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2007 BGBl. I S. 1034 (Nr. 26); Geltung ab 15.06.2007
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 KSVG § 10b (neu), § 13, § 26, § 27, § 28, § 29, § 35, § 36, § 37a, § 37b, § 55, § 56, § 57

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

„§ 10b

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält."

2.
Dem § 13 werden folgende Sätze angefügt:

„Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergangenen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe."

3.
§ 26 Abs. 6 wird aufgehoben.

4.
§ 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

„Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind."

5.
In § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Künstlersozialkasse" die Wörter „oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

6.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „haben der Künstlersozialkasse" die Wörter „oder den Trägern der Rentenversicherung" und nach den Wörtern „nach Wahl der Künstlersozialkasse" die Wörter „oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Künstlersozialkasse" die Wörter „oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

7.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen."

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Träger der Rentenversicherung überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer."

8.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,

2.
im Übrigen die Künstlersozialkasse."

9.
Die §§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57 werden aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 SGB IV § 28p, § 36a

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1.
§ 28p wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen und die Künstlersozialabgabe rechtzeitig und vollständig entrichten. Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide. Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen."

b)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort „Arbeitgebern" die Wörter „und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung

1.
die in den Dateien nach den Sätzen 1 und 2 gespeicherten Daten,

2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten,

3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Abs. 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, sowie

4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung

zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist."

cc)
In Satz 6 werden nach dem Wort „Einzugsstellen" ein Komma und die Wörter „die Künstlersozialkasse" eingefügt.

2.
Dem § 36a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung können auf Vorschlag der Künstlersozialkasse zu Mitgliedern der besonderen Ausschüsse Personen aus den Kreisen der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten und der zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und Bedienstete der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung bestellt werden."

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Artikel 3 Änderung der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 KSVGBeitrÜV § 1, § 7, § 11

Die KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung vom 13. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2972), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe durch die Unternehmer ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen wird von der Künstlersozialkasse nach Maßgabe der folgenden Vorschriften überwacht. Die Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber wird von den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und der Beitragsverfahrensverordnung überwacht."

2.
In § 7 Nr. 4 wird die Angabe „Lohnunterlagen nach § 2 der Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I S. 992)" durch die Angabe „Entgeltunterlagen nach § 8 der Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.

3.
In § 11 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „der Anlage 3 Nr. 1 bis 5 Satz 1 und 2 zur Beitragsüberwachungsverordnung" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 3 bis 5 der Beitragsverfahrensverordnung" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 15. Juni 2007 BVV § 7, § 13a (neu), § 14

Die Beitragsverfahrensverordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 7 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des § 28p Abs. 1a Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind der Künstlersozialkasse die Prüfberichte und Prüfbescheide zu übersenden."

2.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe

Die Vorschriften dieses Abschnitts finden für die Prüfung der Entrichtung der Künstlersozialabgabe entsprechende Anwendung; § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und die §§ 7 und 8 der KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung sowie § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Künstlersozialversicherungsgesetzes gelten ergänzend. Den Zeitpunkt der Prüfung bestimmt der Versicherungsträger."

3.
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 14 wird die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5" durch die Angabe „§ 28p Abs. 1 Satz 5 und Abs. 1a Satz 3" ersetzt.

b)
Nach Nummer 19 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 20 angefügt:

„20. die Angabe, ob der Arbeitgeber hinsichtlich der Melde- und Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu prüfen ist, sowie die Kennzeichnung des Verfahrensstandes."

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Artikel 5 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 14. Juni 2007.



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