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Inhalt BPolGuaÄndG Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze (BPolGuaÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 1 wird in
1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2008
BPolG § 3,
§ 10,
§ 11,
§ 12,
§ 13,
§ 14,
§ 28,
§ 30,
§ 31,
§ 33,
§ 48,
§ 57,
§ 59,
§ 61,
§ 63Das
Bundespolizeigesetz vom
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Abs. 2 Satz 4 wird das Wort beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter bei der Bundespolizei" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter die Bundespolizeipräsidien" durch die Wörter eine Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 4.
- In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort seinem" durch das Wort ihrem" ersetzt.
- 5.
- In § 13 Abs. 2 werden das Wort Verwaltungsbehörden" durch das Wort Verwaltungsbehörde", das Wort sind" durch das Wort ist" und das Wort Bundespolizeiämter" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 6.
- In § 14 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort soweit" das Wort die" gestrichen und das Wort enthalten" durch das Wort enthält" ersetzt.
- 7.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter des Bundespolizeipräsidiums" durch die Angabe der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter das Bundespolizeipräsidium seinen" durch die Angabe die Bundespolizeibehörde nach Satz 1 ihren" ersetzt.
- 8.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die Wörter Der Bundespolizei" durch die Wörter Die Bundespolizei" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 9.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Der Bundespolizei" durch die Wörter Die Bundespolizei" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 5 wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe Bundespolizeibehörde nach Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
- d)
- In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort Grenzschutzdirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 10.
- In § 33 Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter bei der Bundespolizei" ersetzt.
- 11.
- In § 48 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter beim Bundesgrenzschutz" durch die Wörter bei der Bundespolizei" ersetzt.
- 12.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeiämter" durch die Wörter das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar."
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 13.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter Die Bundespolizeipräsidien setzen" durch die Wörter Die Bundespolizei setzt" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird Satz 1 gestrichen und im bisherigen Absatz 2 Satz 2 wird das Wort Bundespolizeiämter" durch das Wort Bundespolizei" ersetzt.
- 14.
- § 61 wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 2, 3 Satz 1, den Absätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort Bundespolizeiämter" durch das Wort Bundespolizei" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort setzen" durch das Wort setzt" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort können" durch das Wort kann" ersetzt.
- 15.
- In § 63 Abs. 4 wird das Wort Bundesgrenzschutzbehörden" durch das Wort Bundespolizeibehörden" ersetzt.
Artikel 1a Änderung des Bundesbeamtengesetzes
In §
36 Abs. 1 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, wird nach Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt:
-
- 8. den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,".
Artikel 1b Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Anlage I (
Bundesbesoldungsordnungen A und B) des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 2 wird
- a)
- der Fußnotenhinweis 5)" gestrichen,
- b)
- die Fußnote 5)" aufgehoben.
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 3 werden
- a)
- die Amtsbezeichnungen Direktor der Bundespolizeiakademie" und Direktor der Bundespolizeidirektion" gestrichen,
- b)
- nach der Amtsbezeichnung Direktor in der Bundespolizei" der Zusatz - als Leiter einer Abteilung des Bundespolizeipräsidiums -" eingefügt,
- c)
- nach der Amtsbezeichnung Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis 25)" eingefügt und
- d)
- nach der Fußnote 24 folgende Fußnote 25 angefügt:
25) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 4, B 5."
- 3.
- In der Besoldungsgruppe B 4 werden
- a)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein" die Amtsbezeichnung Präsident der Bundespolizeiakademie",
- b)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundespolizeidirektion" und der Fußnotenhinweis 9)" eingefügt und
- c)
- nach der Fußnote 8 folgende Fußnote 9 angefügt:
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 5."
- 4.
- In der Besoldungsgruppe B 5 werden
- a)
- nach der Amtsbezeichnung Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten" die Amtsbezeichnung Präsident einer Bundespolizeidirektion" und die Fußnotenhinweise 8)" und 9)" eingefügt und
- b)
- nach der Fußnote 7 folgende Fußnoten 8 und 9 angefügt:
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
- 9)
- Der erste Stelleninhaber dieses Amtes bei der Bundespolizeidirektion in Berlin erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe B 6, soweit ihm bisher ein Amt dieser Besoldungsgruppe übertragen war."
- 5.
- In der Besoldungsgruppe B 6 werden
- a)
- die Amtsbezeichnung Präsident eines Bundespolizeipräsidiums" gestrichen und
- b)
- nach der Amtsbezeichnung Vizepräsident beim Bundeskriminalamt" die Amtsbezeichnung Vizepräsident beim Bundespolizeipräsidium" eingefügt.
- 6.
- In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung Inspekteur der Bundespolizei" gestrichen.
- 7.
- In der Besoldungsgruppe B 9 wird nach der Amtsbezeichnung Präsident des Bundesnachrichtendienstes" die Amtsbezeichnung Präsident des Bundespolizeipräsidiums" eingefügt.
Artikel 2 Änderung des AZR-Gesetzes
In §
6 Abs. 1 Nr. 2 und in §
32 Abs. 1 Nr. 1 des
AZR-Gesetzes vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel
4 des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird jeweils das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
In §
74a Satz 2 des
Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Atomgesetzes
In §
12d Abs. 3 des
Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel
9 Abs. 11 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist, wird das Wort Grenzschutzdirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 5 Änderung des Antiterrordateigesetzes
In §
1 Abs. 1 des
Antiterrordateigesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409) wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Wörter in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
In §
12 Abs. 1 Nr. 3 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch §
33 des Gesetzes vom
23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, wird das Wort Bundespolizeidirektion" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
In §
10 Abs. 5 des
Freizügigkeitsgesetzes/EU vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden das Wort Verwaltungsbehörden" durch das Wort Verwaltungsbehörde", das Wort sind" durch das Wort ist" und das Wort Bundespolizeiämter" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 8 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
In §
29 Abs. 1 Satz 2 des
Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch das Gesetz vom
8. November 2007 (BGBl. I S. 2566) geändert worden ist, wird das Wort Bahnpolizeiämter" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 9 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
In §
64b Abs. 3 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967
(BGBl. 1967 II S. 1563), die zuletzt durch Artikel
499 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Bundespolizeiämter" durch die Angabe „in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 10 Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
In §
49 Abs. 3 der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), die zuletzt durch Artikel
500 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort Bundespolizeiämter" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 11 Änderung des Passgesetzes
In §
26 Nr. 2 des
Passgesetzes vom
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566, 2317) geändert worden ist, wird das Wort Bundespolizeiämter" durch die Angabe in der Rechtsverordnung nach §
58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmten Bundespolizeibehörden" ersetzt.
Artikel 12 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
In §
68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 945), das durch Artikel
2 des Gesetzes vom
5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) geändert worden ist, werden die Wörter des Bundesgrenzschutzes" durch die Wörter der Bundespolizei" ersetzt.
Artikel 13 Gesetz zu interessenvertretungsrechtlichen Übergangsregelungen anlässlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes und anderer Gesetze
Artikel 13a Änderung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel
1 des
Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundespolizeigesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3214) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 2 werden jeweils die Wörter der Bundespolizeidirektion" durch die Angabe der in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmten Bundespolizeibehörde" und jeweils die Wörter die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
- 2.
- In Nummer 3 werden die Wörter die Bundespolizeidirektion" durch die Angabe die in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 bestimmte Bundespolizeibehörde" ersetzt.
Artikel 14 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern kann das
Bundespolizeigesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2008 in Kraft.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8098/index.htm