„1.1.8.1.1 | Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a, 1b, 1c, 2 und/oder 3 KWG, die nicht befugt sind, sich Eigentum oder Besitz an Geldern und Wert- papieren von Kunden zu verschaffen und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln | 75 je Tatbestand |
1.1.8.1.2 | Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, auf die Num- mer 1.1.8.1.1 nicht anwendbar ist | 750 je Tatbestand". |
„1.1.13.5 | Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und/ oder zum Betreiben von Bankgeschäften sowie Erlaubniser- weiterung für eine Personenhandelsgesellschaft | |
1.1.13.5.1 | bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubnis- erweiterung | Erlaubnisgebühr nach den Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.4.3, die bei mehreren persönlich haftenden Gesell- schaftern nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Kapitalein- lagen zueinander aufgeteilt wird, mindestens jedoch 250 Euro je persönlich haftendem Gesellschafter |
1.1.13.5.2 | im Fall des Eintritts eines neuen persönlich haftenden Gesell- schafters | Bruchteil der Gebühr, der dem Verhältnis der Kapitaleinlage des neuen persönlich haften- den Gesellschafters zu den Kapitaleinlagen aller persön- lich haftenden Gesellschafter einschließlich seines eigenen im Zeitpunkt des Eintritts ent- spricht, mindestens jedoch 250 Euro je neu eintretendem persönlich haftenden Gesell- schafter". |
„1.1.16.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000". |
„1.1.16.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500". |
„1.1.17.1.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 2.000". |
„1.1.17.2.3 | das Finanztransfer-, das Sorten- und das Kreditkartengeschäft | 500". |
„4. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment- gesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV) | |
4.1 | Amtshandlungen auf der Grundlage des Investment- gesetzes (InvG) | |
4.1.1 | in Bezug auf Kapitalanlagegesellschaften | |
4.1.1.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 2a InvG) | |
4.1.1.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 2a Abs. 2 InvG) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.1.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 100.000 |
4.1.1.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 2a Abs. 4 Satz 3 InvG in Verbindung mit § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | 1.500 |
4.1.1.2 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 7 Abs. 1 InvG) | |
4.1.1.2.1 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft keine Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 10.000 |
4.1.1.2.2 | sofern die Kapitalanlagegesellschaft auch Altersvorsorge-, Infrastruktur- oder Immobilien-Sondervermögen, Sonderver- mögen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen vertreibt | 30.000 |
4.1.1.2.3 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.1.2.1 oder 4.1.1.2.2 unter Berücksichti- gung des insgesamt be- stehenden Erlaubnisumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
4.1.1.3 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
4.1.1.3.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation (§ 9a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000 |
4.1.1.3.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 16 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | 750 bis 3.000 |
4.1.1.4 | Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenmittelanforde- rungen (§ 11 Abs. 3 Satz 2 InvG in Verbindung mit § 10 Abs. 9 Satz 3 und 4 KWG) | 500 |
4.1.1.5 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 17a Abs. 1 InvG) | |
4.1.1.5.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maß- geblichen Gebühr nach Num- mer 4.1.1.2 |
4.1.1.5.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.1.1.2 ermittelten Ge- bühr, höchstens jedoch 3.000 Euro |
4.1.1.6 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.1.6.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 4.000 |
4.1.1.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.6.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | 1.000 |
4.1.1.7 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
4.1.1.7.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | 4.000 |
4.1.1.7.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.7.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange- ordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/oder 2 KWG) | 1.000 |
4.1.1.8 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 19j InvG) | 500 bis 1.500 |
4.1.1.9 | Auswahl und Wechsel der Depotbank (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 21a in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG) | |
4.1.1.9.1 | Genehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
4.1.1.9.2 | Genehmigung des Wechsels der Depotbank | 750 |
4.1.1.9.3 | Vorausgenehmigung der Auswahl der Depotbank | 750 |
4.1.1.10 | Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sonder- vermögens (§ 39 Abs. 3 Satz 1 InvG) | 750 |
4.1.1.11 | Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sonderver- mögens in ein anderes Sondervermögen (§ 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | |
4.1.1.11.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö- gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind | 1.500 |
4.1.1.11.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver- mögen mit zusätzlichen Risiken | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.11.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.1.11.1 und 4.1.1.11.2 |
4.1.1.12 | Vertragsbedingungen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | |
4.1.1.12.1 | Genehmigung für Sondervermögen, die keine Sondervermö- gen oder Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermögen sind | 1.500 |
4.1.1.12.2 | Genehmigung für Sondervermögen oder Dach-Sonderver- mögen mit zusätzlichen Risiken oder Sonstige Sondervermö- gen | 3.000 bis 5.000 |
4.1.1.12.3 | Genehmigung für Teilfonds eines Umbrellafonds im Sinne des § 34 Abs. 2 InvG | wie Nummer 4.1.1.12.1 und 4.1.1.12.2 |
4.1.1.12.4 | Änderung von Vertragsbedingungen | 50 % der Gebühr nach den Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 |
4.1.1.13 | Vorausgenehmigung (§ 43a InvG) | |
4.1.1.13.1 | Genehmigung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 7.000 |
4.1.1.13.2 | Bearbeitung aufgelegten des Anzeige der Sondervermögens (§ 43a Abs. 1 Satz 2 InvG) | 500 je Sondervermögen |
4.1.1.13.3 | Änderung der Musterklauseln (§ 43a Abs. 3 Satz 1 InvG) | 2.500 bis 3.500 |
4.1.1.13.4 | Änderung der Vertragsbedingungen (§ 43a Abs. 3 Satz 3 InvG) | 750 |
4.1.1.14 | Zustimmung zum Erwerb oder zur Veräußerung eines für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstandes (§ 68a Abs. 2 InvG) | 1.500 bis 3.000 |
4.1.1.15 | Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den weiteren Begrenzungen der §§ 67 und 68 für die Dauer der Anlaufzeit (§ 74 Satz 2 InvG) | 250 |
4.1.1.16 | Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung der Depotbank nach § 76 Abs. 2 InvG | 250 |
4.1.2 | in Bezug auf Investmentaktiengesellschaften | |
4.1.2.1 | Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a InvG) | |
4.1.2.1.1 | Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.1 |
4.1.2.1.2 | Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Nichtigerklärung einer bereits vollzogenen Stimmrechtsaus- übung (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.1.2 |
4.1.2.1.3 | Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der An- teile, soweit sie eine bedeutende Beteiligung begründen (§ 99 Abs. 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 4 Satz 3 InvG und § 2c Abs. 2 Satz 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.1.3 |
4.1.2.2 | Erlaubnis und Erlaubniserweiterung | |
4.1.2.2.1 | Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InvG) | 5.000 bis 20.000 |
4.1.2.2.2 | Erlaubniserweiterung Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis | 50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 4.1.2.2.1 unter Berücksichtigung des insge- samt bestehenden Erlaubnis- umfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis |
4.1.2.3 | Maßnahmen gegen Geschäftsleiter (§ 97 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 InvG) | |
4.1.2.3.1 | Verlangen auf Abberufung | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb maß- geblichen Gebühr nach Num- mer 4.1.2.2.1 |
4.1.2.3.2 | Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit | 12,5 % der nach Num- mer 4.1.2.2.1 ermittelten Ge- bühr |
4.1.2.4 | Amtshandlungen in Bezug auf organisatorische Anforderungen | |
4.1.2.4.1 | Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation, sofern es sich um selbstverwaltete Investmentaktiengesell- schaften handelt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 9a und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.1 |
4.1.2.4.2 | Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 16 und 5 Abs. 1 Satz 2 InvG) | wie Nummer 4.1.1.3.2 |
4.1.2.5 | Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis | |
4.1.2.5.1 | Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.1 |
4.1.2.5.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.5.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird und/ oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17b InvG in Verbindung mit § 38 Abs. 2 Satz 1 und 4 KWG) | wie Nummer 4.1.1.6.2 |
4.1.2.6 | Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte | |
4.1.2.6.1 | Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.1 |
4.1.2.6.2 | Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.2.6.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte ange- ordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird (§ 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 KWG; § 97 Abs. 3 Satz 2, § 17c InvG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Satz 1 und/ oder 2 KWG) | wie Nummer 4.1.1.7.2 |
4.1.2.7 | Maßnahmen bei Gefahr (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 19j InvG) | wie Nummer 4.1.1.8 |
4.1.2.8 | Genehmigung der Auswahl und des Wechsels der Depotbank (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a InvG) | wie Nummer 4.1.1.9 |
4.1.2.9 | Genehmigung der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesell- schaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion (§ 100 Abs. 5 in Verbindung mit § 40 Satz 1 Nr. 4 InvG) | wie Nummer 4.1.1.11.3 |
4.1.2.10 | Satzung und Anlagebedingungen | |
4.1.2.10.1 | Genehmigung der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschaftsvermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummern 4.1.1.12.1 bis 4.1.1.12.3 |
4.1.2.10.2 | Genehmigung einer Änderung | |
4.1.2.10.2.1 | der Satzung einer Investmentaktiengesellschaft (§ 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4 |
4.1.2.10.2.2 | der Anlagebedingungen, auch für einzelne Teilgesellschafts- vermögen einer Umbrella-Konstruktion (§ 96 Abs. 1d Satz 3 in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG; § 97 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG) | wie Nummer 4.1.1.12.4 |
4.1.2.11 | Vorausgenehmigung für die Anlagebedingungen eines Teilge- sellschaftsvermögens (§ 97 Abs. 4 Satz 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Satz 3 und § 43a InvG) | wie Nummer 4.1.1.13 |
4.1.3 | in Bezug auf den Vertrieb von Investmentanteilen | |
4.1.3.1 | Ausstellen einer Bescheinigung, dass Anteile eines Sonder- vermögens oder Gesellschaftsvermögens die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen (§ 128 Satz 2 InvG; § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 128 Satz 2 InvG) | 250 |
4.1.3.2 | Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126, 130, 131 sowie 133 Abs. 1 bis 8 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 InvG; bei Umbrellafonds je Teilfonds geson- dert | 500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
4.1.3.3 | Bearbeitung der Anzeige nach § 132 Abs. 1 InvG; bei Um- brellafonds je Teilfonds gesondert | 1.500 |
4.1.3.4 | Bearbeitung der Anzeige nach § 139 Abs. 1 InvG; bei Um- brellafonds je Teilfonds gesondert | 7.500 |
4.1.3.5 | Prüfung der nach § 139 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 InvG vorgeschrie- benen Angaben und Unterlagen; bei Umbrellafonds je Teil- fonds gesondert | 2.500 für jedes angefangene Kalenderjahr |
4.1.3.6 | Bearbeitung der Anzeigen nach § 133 Abs. 9 und § 140 Abs. 9 InvG; je Teilfonds gesondert | 750 |
4.2 | Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverord- nung | |
4.2.1 | Zustimmung zum Wechsel vom qualifizierten zum einfachen Ansatz für ein Sondervermögen (§ 7 Satz 3 DerivateV) | 250 |
4.2.2 | Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 DerivateV) | 1.000 bis 20.000". |
„5. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wertpapierhan- delsgesetzes (WpHG) | |
5.1 | Befreiung von der jährlichen Prüfung (§ 36 Abs. 1 Satz 3 WpHG) | |
5.1.1 | der Meldepflichten und Verhaltensregeln | 250 |
5.1.2 | des Depotgeschäfts | wie Nummer 1.1.12.3 |
5.2 | Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektro- nisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren (§ 37i Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 WpHG) | 2.000 bis 20.000 |
5.3 | Bekanntmachung nach § 37q Abs. 2 WpHG | |
5.3.1 | Anordnung der Bekanntmachung (§ 37q Abs. 2 Satz 1 WpHG) | 500 bis 5.000 |
5.3.2 | Entscheidung über den Antrag, von der Anordnung der Bekanntmachung abzusehen (§ 37q Abs. 2 Satz 3 WpHG) | 500 bis 2.500 |
5.4 | Befreiung von den Anforderungen der §§ 37v bis 37y WpHG (§ 37z Abs. 4 Satz 1 WpHG) | 500 bis 10.000". |
„8. | Amtshandlungen auf der Grundlage des Wagniskapital- beteiligungsgesetzes (WKBG) | |
8.1 | Anerkennung als Wagniskapitalbeteiligungsgesellschaft (§ 14 Abs. 1 und 3 WKBG) | 1.000 bis 10.000 |
8.2 | Verlangen auf Abberufung eines Geschäftsleiters (§ 17 Abs. 4 WKBG) | 25 % der zum Zeitpunkt des Verlangens auf Abberufung eines Geschäftsleiters für die Neuerteilung einer Anerken- nung maßgeblichen Gebühr nach Nummer 8.1 |
8.3 | Bearbeitung der Anzeige | |
8.3.1 | einer Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 16 Nr. 1 WKBG) | 750 bis 5.000 |
8.3.2 | der Einstellung des Geschäftsbetriebs (§ 16 Nr. 4 WKBG) | 250". |