Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum begünstigten Flächenerwerb nach § 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung (Flächenerwerbsänderungsgesetz - FlErwÄndG)

G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1688 (Nr. 39); Geltung ab 11.07.2009
| |
Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Artikel 3 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Vermögensgesetzes
Artikel 5 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 AusglLeistG § 3, § 3b (neu), § 4, § 7 (neu)

Das Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), geändert durch Artikel 4 Abs. 41 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Dies gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde. Der Erwerbsanspruch erlischt mit Ablauf des 31. Dezember 2009, es sei denn, die Privatisierungsstelle hat dem Berechtigten bis zu diesem Stichtag eine notariell beurkundete Zusage zur Gewährung der Begünstigung erteilt und der Kaufvertrag wird innerhalb der in der Zusage bestimmten Frist abgeschlossen. Der in der Zusage nach Satz 3 bezeichnete Betrag der Begünstigung darf nicht überschritten werden. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, wenn der Pachtvertrag nach dem 1. Januar 2007 abgeschlossen oder erstmalig zu einem langfristigen Pachtvertrag verlängert wurde."

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter

„a)
ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen forstwirtschaftlichen Betrieb wieder einrichten und ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder

b)
einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten oder ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der Neueinrichtung ortsansässig werden oder

c)"

gestrichen.

bb)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

e)
Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Die Begrenzung des Eigentumsanteils nach Absatz 3 Satz 4 gilt auch für die erweiterte Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz."

f)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bis zum Ablauf von fünf Jahren kann die Genehmigung nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt."

cc)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert. Nach dem Ablauf von fünf Jahren ist die Genehmigung unter der Voraussetzung zu erteilen, dass der Mehrerlös der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger zufließt, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent des ermittelten Mehrerlöses verbleibt. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann jedoch von der Rückabwicklung absehen und die Genehmigung erteilen, sofern die in Satz 2 genannte Zahlung erfolgt. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht nicht, sofern die erworbenen Flächen bzw. Teile davon für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt werden oder diese andere Nutzung absehbar ist. Im Falle einer vorherigen Gestattung gemäß § 12 Abs. 3a der Flächenerwerbsverordnung gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Mehrerlös die Differenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Gestattung ermittelten Verkehrswert und dem diesen übersteigenden Veräußerungserlös, mindestens jedoch die Differenz zu dem im Zeitpunkt der Veräußerung ermittelten Verkehrswert, ist. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend."

g)
In Absatz 12 Satz 1 werden die Angabe „§ 13" durch die Angabe „§ 23", die Angabe „§ 14" durch die Angabe „§ 24" und die Angabe „§ 14a Abs. 1" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

h)
Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:

„Vermessungskosten sowie sonstige mit dem Eigentumsübergang zusammenhängende Kosten trägt der Erwerber."

i)
Absatz 14 wird aufgehoben.

j)
Absatz 15 wird zu Absatz 14 und wie folgt gefasst:

„(14) Unter Anrechnung der nach Absatz 13 bereits tatsächlich unentgeltlich übertragenen und noch unentgeltlich zu übertragenden Flächen im Sinne von Absatz 12 können insgesamt bis zu 65.000 Hektar für den Naturschutz besonders wertvolle Flächen unentgeltlich an die in Absatz 12 genannten Empfänger, an eine Umweltstiftung des Bundes oder an Träger von Naturschutzgroßprojekten des Bundes mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung oder an andere gemeinnützige Naturschutzträger übertragen werden. Absatz 13 Satz 4 und 5 gilt entsprechend."

2.
Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:

„§ 3b Rechtsnachfolger

Werden von der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Flächen nach § 23a des Treuhandgesetzes übertragen, tritt der Rechtsnachfolger in alle Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und der Flächenerwerbsverordnung ein."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Beirat und" gestrichen.

b)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(3)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 3" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „sowie des Beirats" gestrichen.

cc)
Nach Satz 2 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
dass die Privatisierungsstelle berechtigt ist, einen Erwerbsantrag nach § 3 abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt,".

4.
Folgender § 7 wird angefügt:

„§ 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Die Erwerbsmöglichkeit für Waldflächen nach § 3 Abs. 4 sowie nach § 3 Abs. 8 in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung endet mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Sofern zu diesem Zeitpunkt ein Beiratsverfahren noch nicht abgeschlossen oder ein Klageverfahren über den begünstigten Erwerb von Waldflächen anhängig ist, endet die Erwerbsmöglichkeit nach diesen Regelungen innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss der jeweiligen Verfahren.

(2) Soweit die durch das Flächenerwerbsänderungsgesetz vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) in dieses Gesetz und die Flächenerwerbsverordnung aufgenommenen Änderungen Erleichterungen für Erwerber mit sich bringen, gelten diese, mit Ausnahme der Streichung der Einhaltung des forstwirtschaftlichen Betriebskonzepts, auch zu Gunsten von Käufern, mit denen bereits vor dem 11. Juli 2009 Verträge auf der Grundlage dieses Gesetzes und der Flächenerwerbsverordnung abgeschlossen worden sind.

(3) Für Beiratsverfahren, die beim Inkrafttreten des Flächenerwerbsänderungsgesetzes noch nicht beendet sind, gelten die bis zum 11. Juli 2009 geltenden Regelungen für den Beirat und das Beiratsverfahren fort."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Flächenerwerbsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 FlErwV § 1, § 2, § 4, § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4, Anlage 5

Die Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2072), zuletzt geändert durch Artikel 538 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden das Komma durch das Wort „und" ersetzt und die Wörter „sowie den Beirat" gestrichen.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „4," gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden das Komma und die Wörter „bei Verheirateten der Lebensmittelpunkt der Familie" gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Sofern Berechtigte dies gegenüber der Privatisierungsstelle nachweisen, wird auf die Ortsansässigkeitsverpflichtung der Zeitraum angerechnet, in dem Berechtigte seit Abschluss eines langfristigen Pachtvertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes bereits ortsansässig im Sinne des § 1 Abs. 3 waren."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 1 und die Angabe „Buchstabe c" wird gestrichen.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „Buchstabe a und c" werden gestrichen.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Berechtigte haben Vorrang vor sonstigen Bewerbern. Berechtigte, die Waldflächen nach § 3 Abs. 5 des Ausgleichsleistungsgesetzes erwerben wollen, sind, vorbehaltlich der Regelung des Absatzes 4, gegenüber Berechtigten nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen. Bewerben sich mehrere Berechtigte nach § 3 Abs. 8 des Ausgleichsleistungsgesetzes, trifft die Privatisierungsstelle ihre Entscheidung nach den folgenden Kriterien und in der genannten Rang- und Reihenfolge:

1.
die Waldflächen stammen überwiegend aus dem ehemaligen Eigentum eines Berechtigten;

2.
ein Berechtigter hat im Gegensatz zu dem oder den Mitbewerbern noch keine forstwirtschaftlichen Flächen begünstigt erworben;

3.
ein Berechtigter hat im Verhältnis zum Umfang der ihm enteigneten land- und forstwirtschaftlichen Flächen weniger forstwirtschaftliche Flächen als der oder die Mitbewerber begünstigt erworben;

4.
die Waldflächen liegen in enger räumlicher Nähe zum ehemaligen Eigentum."

e)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundesanzeiger" die Wörter „oder im elektronischen Bundesanzeiger" eingefügt.

b)
Satz 4 wird durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

„Wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind, unterbreitet die Privatisierungsstelle ein die Wertentwicklung berücksichtigendes Angebot. Kommt eine Einigung nicht zustande, können der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle eine Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgutachten des nach § 192 des Baugesetzbuches eingerichteten und örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, bei dem auch die aktuelle Wertentwicklung nach Bieterverfahren für vergleichbare Flächen für die Verkehrswertermittlung heranzuziehen ist, verlangen."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„(3) § 5 Abs. 2 gilt entsprechend."

7.
Dem § 7 wird der folgende Satz angefügt:

„Vor Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrages ist der Privatisierungsstelle ein den Anlagen entsprechender aktueller Finanzierungsnachweis vorzulegen."

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 7" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4 aufgehoben.

9.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Privatisierungsstelle übermittelt nach Prüfung der Erwerbsvoraussetzungen dem allein oder vorrangig zu berücksichtigenden Bewerber ein privatschriftliches Vertragsangebot."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Privatisierungsstelle ist berechtigt, einen Erwerbsantrag abzulehnen, wenn der Berechtigte aus von ihm zu vertretenden Gründen die erforderlichen Nachweise nach Aufforderung durch die Privatisierungsstelle nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt oder ein privatschriftliches Angebot der Privatisierungsstelle nicht innerhalb der hierzu gesetzten Frist zum Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrages führt."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für den Abschluss des Vertrages gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts."

c)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für die Kosten der notariellen Beurkundung der Zusage nach § 3 Abs. 1 Satz 3 des Ausgleichsleistungsgesetzes."

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „20" wird durch die Angabe „15" ersetzt.

bbb)
In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „oder der Käufer ohne wichtigen Grund von dem für die Verpachtung oder den Verkauf maßgeblichen Betriebskonzept erheblich abgewichen ist" gestrichen.

ccc)
In Doppelbuchstabe dd werden nach dem Wort „Hauptwohnsitz" die Wörter „oder im Falle juristischer Personen den Betriebssitz" eingefügt.

bb)
Buchstabe b wird aufgehoben.

cc)
Buchstaben c und d werden zu Buchstaben b und c.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „15" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Auf die Frist von 15 Jahren gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 wird der Zeitraum der vor Abschluss des Kaufvertrages gegebenen Ortsansässigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 angerechnet. Dies gilt bei Gesellschaftern einer juristischen Person entsprechend."

d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Privatisierungsstelle kann auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den in den Absätzen 1 bis 3 normierten Zweckbindungen vor dem Ablauf von fünf Jahren nur unter der Voraussetzung gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird. Nach dem Ablauf von fünf Jahren hat die Privatisierungsstelle auf Antrag des Erwerbers eine Lösung von den Zweckbindungen unter der Voraussetzung zu gestatten, dass die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem zum Zeitpunkt der Entscheidung der Privatisierungsstelle ermittelten Verkehrswert gezahlt wird, wobei dem Erwerber ab dem vollendeten fünften Jahr, sowie danach für jedes weitere vollendete Jahr, jeweils ein Betrag in Höhe von 9,09 Prozent der ermittelten Differenz verbleibt. Dies gilt nicht, wenn ein Rücktrittsgrund vorliegt. Die Privatisierungsstelle kann in diesem Fall jedoch von der Rückabwicklung und den Zweckbindungen absehen, sofern eine Zahlung nach Maßgabe von Satz 1 erfolgt. Die Privatisierungsstelle kann in allen Fällen vom Erwerber den Abschluss einer Vereinbarung verlangen, nach der bei einer Nutzung der Fläche oder Teilen davon für außerland- und außerforstwirtschaftliche Zwecke die Differenz zwischen dem der Gestattung zu Grunde liegenden Verkehrswert und dem Verkehrswert der in ihrer Nutzung geänderten Fläche an die Privatisierungsstelle zu entrichten ist. Diese Vereinbarung mit dem Erwerber darf einen Geltungszeitraum von fünf Jahren ab der Gestattung durch die Privatisierungsstelle und den ursprünglich vereinbarten Zeitablauf der Zweckbindungen nicht überschreiten. Im Falle einer Weiterveräußerung gilt § 3 Abs. 10 des Ausgleichleistungsgesetzes entsprechend. Für die Feststellung des Verkehrswertes gelten die Regelungen des § 3 Abs. 7 des Ausgleichleistungsgesetzes und der Flächenerwerbsverordnung entsprechend."

e)
In Absatz 4 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

f)
In Absatz 5 wird die Angabe „20" jeweils durch die Angabe „15" ersetzt.

g)
Absatz 7 wird aufgehoben.

h)
Die Absätze 8 und 9 werden Absätze 7 und 8.

i)
Absatz 10 wird Absatz 9 und in Satz 3 wird die Angabe „den §§ 994 bis 996" durch die Angabe „§ 996" ersetzt.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Absätze 2 bis 8 werden Absätze 1 bis 7.

c)
Im neuen Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder eine von ihr" durch die Wörter „eine von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger" ersetzt.

d)
Im neuen Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „seit seiner Eintragung in das Grundbuch" durch die Wörter „nach Abschluss des Kaufvertrages" und die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

e)
Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die von ihr" durch die Wörter „die von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ihrem Rechtsnachfolger" ersetzt.

13.
§ 14 erhält folgende Fassung:

„§ 14 Privatisierungsstelle

Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder im Falle ihrer Auflösung ihr Rechtsnachfolger bestimmt die Privatisierungsstelle. Sie kann Maßnahmen der Privatisierungsstelle von ihrer Zustimmung abhängig machen."

14.
Der Abschnitt 4 wird aufgehoben.

15.
Abschnitt 5 wird zu Abschnitt 4.

16.
§ 17 wird § 15, in Absatz 1 Satz 2 die Angabe „Satz 8" durch die Angabe „Satz 7" und in Absatz 2 Satz 1 die Angabe „5 Satz 2" durch die Angabe „3 Satz 1" ersetzt.

17.
§ 18 wird § 16.

18.
Anlage 1 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

b)
Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen.

19.
Anlage 2 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

b)
In Nummer 9 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

c)
Die Nummern 10 bis 12 und die Überschriften dazu werden gestrichen.

20.
Anlage 3 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:

„2a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

b)
In Nummer 11 wird die Angabe „20" durch die Angabe „15" ersetzt.

21.
Anlage 4 zu § 7 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

22.
Anlage 5 zu § 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden nach dem Wort „durch" die Wörter „frühere Eigentümer" angefügt.

b)
Vor der Nummer 1, nach der Nummer 9 sowie nach der Nummer 10 werden jeweils die Zwischenüberschriften gestrichen.

c)
In der Nummer 1 werden die Wörter „der Wiedereinrichtung und" gestrichen.

d)
Die Nummern 2, 6, 7, 10 und 11 werden gestrichen.

e)
Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu Nummern 2 bis 4.

f)
Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden zu Nummern 5 und 6.

g)
Es wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
Finanzierungsnachweis einer Bank, die der Bankenaufsicht eines Staates der Europäischen Union, Liechtensteins oder der Schweiz unterliegt".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes


Artikel 3 ändert mWv. 11. Juli 2009 VZOG § 7

§ 7 Abs. 5 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Durch Zuordnungsbescheid nach den §§ 1 und 2 kann, unbeschadet der §§ 4 und 10 des Grundbuchbereinigungsgesetzes, ein Vermögenswert einer Gebietskörperschaft oder einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar in der Hand einer oder mehrerer Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden, auf eine der vorbezeichneten juristischen Personen oder auf eine öffentlich-rechtliche Stiftung übertragen werden. In diesem Fall bleiben die Vorschriften über die Restitution und des Vermögensgesetzes weiter anwendbar. Die Übertragung ist nur nach Einigung der Beteiligten (§ 2 Abs. 1 Satz 6) möglich; den Antrag kann sowohl die abgebende als auch die aufnehmende juristische Person stellen."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 4 Änderung des Vermögensgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 VermG § 3

Dem § 3 Abs. 4 des Vermögensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 5 Änderung des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 11. Juli 2009 VerkFlBerG § 5

§ 5 Abs. 2 Satz 3 des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juli 2009.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed