Artikel 4 Änderung anderer Rechtsvorschriften
Artikel 4 hat
1 frühere Fassung, wird in
23 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013
VwVG § 16,
BNotO § 50,
BRAO § 7,
§ 14,
RDG § 12,
§ 13,
DöKVAG § 15,
InsO § 26,
§ 98,
StPO § 463b,
FamFG § 35,
§ 89,
§ 91,
§ 94,
JBeitrG § 6,
§ 7,
PAO § 14,
§ 21,
OWiG § 90,
StBerG § 20,
§ 46,
§ 55,
WPO § 16,
GewO § 11,
§ 34b,
§ 34c,
§ 34d,
SGB X § 64,
§ 68,
§ 74a (neu),
StVG § 25,
§ 35,
FZV GüKG § 3,
AEG § 7,
AMbG § 6,
PBefG § 25,
AufenthG § 90, mWv. 1. August 2009
ZVG § 68(1) In §
16 Abs. 3 des
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
2 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 901, 904 bis 911" durch die Angabe „§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2" ersetzt.
(2) In §
50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
(3) In §
7 Nr. 9 Halbsatz 2 und §
14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 der
Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
- 1.
- In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2009
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 1.
- § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der
Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach §
882h Abs. 1 der
Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 2.
- In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 904 bis 906, 909, 910 und 913" durch die Angabe „§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1" ersetzt.
(7) In §
463b Abs. 3 Satz 2 der
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel
3 Abs. 1 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Angabe „§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913" durch die Angabe „§ 883 Abs. 2 und 3" und das Wort „gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.
- 1.
- In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913" durch die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1" ersetzt.
- 2.
- In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913" durch die Wörter „§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1" ersetzt.
- 3.
- In § 91 Abs. 2 wird die Angabe „§ 901" durch die Angabe „§ 802g" ersetzt.
- 4.
- § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 1.
- In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe „803 bis 827" durch die Wörter „802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827" ersetzt und die Wörter „, 899 bis 910, 913 bis 915h" gestrichen.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen."
- 1.
- In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
- 2.
- In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter „vom Insolvenzgericht oder" gestrichen und die Angabe „§ 915" durch die Angabe „§ 882b" ersetzt.
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr".
- b)
- Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren".
- 2.
- § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro."
- 3.
- § 68 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr".
- b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt."
- 4.
- Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:
„§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über §
4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach §
66 erforderlich ist.
(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über §
4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt,
- 2.
- bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder
- 3.
- die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.
Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen."
- 1.
- § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 2.
- § 35 wird wie folgt geändert:
- a)
- (aufgehoben)
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „4a und 4b" durch die Angabe „4a bis 4c" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:
„(4c) Zu den in §
755 der
Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen die nach §
33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten."
- 3.
- (aufgehoben)
(17) (aufgehoben)
-
„(6) Zu den in §
755 der
Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person."
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne VerweiseArtikel 6 ZwVollStrÄndG Inkrafttreten ... Abs. 3 und 4, Nr. 14a und in Nr. 17 § 882g Abs. 8 und § 882h Abs. 2 und 3 sowie Artikel 4 Abs. 4a dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139; aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
§ 51 FZV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 18.06.2011) ... tritt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258 ) geändert worden ist, außer ...
Bekanntmachung der Neufassung des Justizbeitreibungsgesetzes
B. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1926
Bekanntmachung JBeitrGNB ... vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), 22. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258 ), 23. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 177 der Verordnung vom 31. ...
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2286
Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
Artikel 6 UHaftRÄndG Folgeänderungen ... III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ... Satz 2 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ... der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 13 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird die Angabe ...
Gesetz zur Änderung gewerberechtlicher Vorschriften
G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1341
Artikel 1 GewRÄndG Änderung der Gewerbeordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2353
Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879
Artikel 2 BGebGEG Folgeänderungen ... Allgemeine Magnetschwebebahngesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie ...
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2507
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2582, 2800
Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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