Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2408 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
Geltung ab 07.12.2011, abweichend § 16 ab 01.01.2015; FNA: 2030-6-28 Beamte
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§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Schwerbehinderte Menschen
§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
§ 12 Besondere Fachverwendungen
§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
§ 13 Erprobungszeit
§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 15 Aufstieg
§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)
Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

§ 1 Geltungsbereich



Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 2 Schwerbehinderte Menschen



§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

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§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind

1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,

2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und

3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.

(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten



Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. 2Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. 3Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.

(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes

1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärterin" oder „Polizeimeisteranwärter",

2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaranwärterin" oder „Polizeikommissaranwärter" und

3.
im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin" oder „Polizeiratanwärter".

(3) 1In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. 2In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. 3Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, deren Dienstzeit auf mindestens acht Jahre festgesetzt wurde.

(4) 1Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten

1.
des Mutterschutzes,

2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie

3.
der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.

2Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. 3Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) 1Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und

2.
durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind.

2Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. 3Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung.

(2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.

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§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 7 wird in 3 Vorschriften zitiert

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement (Public Administration - Police Management)" an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.

(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie den Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeschlossen haben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung



(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie

1.
das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,

2.
ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und

3.
eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.

(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

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§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.

(2) 1Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn

1.
des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,

2.
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder

3.
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.

2Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) 1Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte, deren oder dessen Befähigung nach Absatz 2 oder nach der Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung anerkannt worden ist, soll eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten durchlaufen. 2Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 12 Besondere Fachverwendungen


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Für die besonderen Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach Anlage 2 können

1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und

b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,

2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in eine höhere Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen, und

b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren, das für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehen ist, teilgenommen haben,

3.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wechseln, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und

b)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

4.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie

a)
die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und

b)
die Altershöchstgrenze nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.

(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 4 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.

(3) 1Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. 3Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.

(4) 1Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. 2Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.

(5) 1Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 4 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. 2Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 12a Altershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten


§ 12a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen an der Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten im Flugdienst der Bundespolizei nur teilnehmen, wenn sie bei Beginn dieser Fortbildung noch nicht 40 Jahre alt sind.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 13 Erprobungszeit


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert

1.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und

2.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.

(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.

(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern

1.
für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und

2.
die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.

(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit



(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.

(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.

(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.

(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung.

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§ 15 Aufstieg


§ 15 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder

2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.

Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 16 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,

b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,

d)
in den letzten beiden dienstliche Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und

e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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§ 16a Verkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 16a hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung in der Bundespolizei können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht und

2.
1die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 40 Jahre alt sind,

b)
sich in dem von der Bundespolizei geförderten Spitzensport mindestens drei Jahre bewährt haben,

c)
den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mit einem mindestens überdurchschnittlichen Ergebnis abgeschlossen haben und

d)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

2Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate. 2Sie umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 3In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. 2Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. 3Abweichend davon kann den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Spitzensportförderung der Bundespolizei, die mindestens ein Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage innehaben, das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar übertragen werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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§ 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


§ 17 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,

2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und

3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,

b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,

d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und

e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg - abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung - das Bundespolizeipräsidium entscheidet,

2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) 1Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. 2Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. 3Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. 4Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. 5In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften V. v. 16. August 2021 BGBl. I S. 3582 m.W.v. 20. August 2021

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§ 18 Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann ein Amt der Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei verliehen werden, wenn

1.
die Verleihung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,

2.
für die Verleihung ein dienstliches Bedürfnis besteht und

3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

a)
bei der Zulassung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes noch nicht 59 Jahre alt sind,

b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,

c)
sich im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters mindestens drei Jahre bewährt haben,

d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind,

e)
im Rahmen einer Bestenauslese ausgewählt worden sind und

f)
erfolgreich an einem Feststellungsgespräch teilgenommen haben.

2Das Nähere regelt das Bundespolizeipräsidium in ergänzenden Bestimmungen.

(2) Im Feststellungsgespräch wird geprüft, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die notwendigen Fachkenntnisse für den vorgesehenen Aufgabenbereich besitzt.

(3) 1Das Feststellungsgespräch orientiert sich schwerpunktmäßig an den bisher wahrgenommenen Aufgaben und an der vorgesehenen Verwendung im neuen Aufgabenbereich. 2Es kann einmal wiederholt werden. 3Das Feststellungsgespräch mit der Polizeivollzugsbeamtin oder dem Polizeivollzugsbeamten führt ein unabhängiger Feststellungsausschuss des Bundespolizeipräsidiums oder einer von ihm bestimmten nachgeordneten Behörde. 4Das Nähere regelt die Verfahrensordnung des Bundespolizeipräsidiums.

(4) 1Ist das Feststellungsgespräch bei einer Polizeivollzugsbeamtin oder einem Polizeivollzugsbeamten erfolgreich verlaufen, so wird ihr oder ihm im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn verliehen. 2Das erste Beförderungsamt in der höheren Laufbahngruppe darf erst verliehen werden, wenn eine Dienstzeit von einem Jahr in dieser Laufbahngruppe zurückgelegt worden ist. 3Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars unmittelbar verliehen werden, wenn sie im Zeitpunkt des Feststellungsgesprächs bereits eine Dienstzeit von einem Jahr in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9m mit Amtszulage zurückgelegt haben. 4Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, denen ein Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nach Absatz 1 verliehen worden ist, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020

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Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:

Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
- Besoldungsgruppe A 7*) Polizeimeisterin/Polizeimeister
- Besoldungsgruppe A 8 Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister
- Besoldungsgruppe A 9 Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister


Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
- Besoldungsgruppe A 9*) Polizeikommissarin/Polizeikommissar
- Besoldungsgruppe A 10 Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar
- Besoldungsgruppe A 11/A 12 Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar
- Besoldungsgruppe A 13 Erste Polizeihauptkommissarin/
Erster Polizeihauptkommissar


Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
- Besoldungsgruppe A 13*) Polizeirätin/Polizeirat
- Besoldungsgruppe A 14 Polizeioberrätin/Polizeioberrat
- Besoldungsgruppe A 15 Polizeidirektorin/Polizeidirektor
- Besoldungsgruppe A 16 Leitende Polizeidirektorin/
Leitender Polizeidirektor
- Besoldungsgruppe B Die Beförderungsämter ergeben sich
aus dem Bundesbesoldungsgesetz
(Besoldungsordnung B).


Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im ärztlichen Dienst


zu der Laufbahn gehörende Ämter: Amtsbezeichnungen
- Besoldungsgruppe A 13*) Medizinalrätin in der Bundespolizei/
Medizinalrat in der Bundespolizei
- Besoldungsgruppe A 14 Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/
Medizinaloberrat in der Bundespolizei
- Besoldungsgruppe A 15 Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/
Medizinaldirektor in der Bundespolizei


*)
Eingangsamt

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Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1) Bildungsvoraussetzungen für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


Anlage 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

 LaufbahnBesondere Fachverwendung Bildungsvoraussetzungen
1Mittlerer Polizeivoll-
zugsdienst
Rettungsassistentin oder
Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
- Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflege-
rin oder ‑pfleger oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Rettungsassistentin" oder „Rettungsassistent"
nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis
zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
„Notfallsanitäterin" oder „Notfallsanitäter" nach
dem Notfallsanitätergesetz
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
2Physiotherapeutin oder
Physiotherapeut
Abschluss als Physiotherapeutin oder Physiothera-
peut
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
3Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
- Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
Informations- und Kommunikationstechnik oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Informations- und Kommu-
nikationstechnik oder
- Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Informations- und Kommuni-
kationstechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
4Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik
- Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem
metallverarbeitenden Beruf oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektro-
beruf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffs-
mechaniker
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
5Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst
- Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in
der Kriminaltechnik oder
- Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsbe-
ruf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als
Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder
  - Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öf-
fentlichen Dienst in Kriminaltechnik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
6Nautisches Funktions-
personal
Seemännische oder nautische Qualifikation
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
7Gehobener Polizei-
vollzugsdienst
Pilotin oder Pilot Lizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Ver-
kehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden
Bestimmungen der Europäischen Union über die
Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von
Hubschraubern
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
8Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an
Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bun-
des oder der Länder nach der Verordnung über Luft-
fahrtpersonal
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
9Prüferin oder Prüfer von
Luftfahrtgerät
Lizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät
nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der
jeweils geltenden Fassung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
10Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B
oder höherwertig
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den
geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
11Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoff-
prüfung der Qualifikations-
stufe 2
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werk-
stoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der
Europäischen Union
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren
in diesem Bereich
12Nautisches Funktions- oder
Lehrpersonal
Hochschulabschluss im seemännischen oder nauti-
schen Bereich
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
13Kommandantin oder Kom-
mandant eines Einsatz-
schiffs der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stell-
vertreter der Kommandantin
oder des Kommandanten
eines Einsatzschiffs der
Bundespolizei
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren in diesem Bereich
14 Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
15Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
16Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tä-
tigkeit geeigneten Studiengang
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
17Führungs-, Funktions-
oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang im Bereich der Gesundheitswissenschaften
oder der Medizinpädagogik
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
18Sportwissenschaftlerin oder
Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder
Diplomsportlehrer
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studien-
gang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr
und sechs Monaten in diesem Bereich
19Höherer Polizeivoll-
zugsdienst
Technische Verwendung im
Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
20Technische Verwendung im
Fachdienst für Polizeitechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
21Technische Verwendung im
kriminaltechnischen Dienst
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeig-
neten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für
die Tätigkeit geeigneter Abschluss
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich
22Ärztin oder Arzt Medizinstudium und abgeschlossene Facharztaus-
bildung
und
hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jah-
ren und sechs Monaten in diesem Bereich



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bundespolizei-Laufbahnverordnung und der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei V. v. 25. März 2020 BGBl. I S. 664 m.W.v. 1. April 2020



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