Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke (Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung - FrSaftErfrischGetrV)

V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.11.2025 BGBl. 2025 I Nr. 289
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar
§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen
§ 3 Kennzeichnung
Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke
Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen
§ 7 Verkehrsverbote
§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 9 Übergangsregelung
§ 10 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) Ausgangserzeugnisse
Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten
Anlage 4 (zu § 2 Absatz 3 und 5)
Anlage 5 (zu § 2 Absatz 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar
Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark
Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse
Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

-
auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 2a und 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie

-
auf Grund des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,

von denen § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 34 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden sind:


---
*)
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. EG 2002 Nr. L 10 S. 58) in deutsches Recht umgesetzt.

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Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Abschnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse und Fruchtnektar

§ 2 Zutaten, Herstellungsanforderungen


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausgangserzeugnisse für Erzeugnisse nach Anlage 1 müssen den Anforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 3 aufgeführten Zutaten nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) Für die Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen die in Anlage 4 Abschnitt A aufgeführten Verfahren nach den dort genannten Maßgaben angewendet werden.

(4) Bei dem Herstellen von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen

1.
vorbehaltlich Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 andere als die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zutaten nicht verwendet und

2.
andere als in Anlage 4 Abschnitt A bezeichnete Verfahren nicht angewendet

werden.

(5) 1Als Stoffe für die Bearbeitung von Erzeugnissen nach Anlage 1 bei ihrer Herstellung sind die in Anlage 4 Abschnitt B aufgeführten Stoffe nur nach den dort genannten Maßgaben zugelassen. 2Im Übrigen sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 anzuwenden.

(6) Fruchtnektare müssen die nach Anlage 5 vorgeschriebenen Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark aufweisen.

(7) 1Bei Fruchtsäften aus Fruchtsaftkonzentrat muss die lösliche Trockenmasse dem jeweiligen Mindestbrixwert für wiederhergestellte Säfte nach Anlage 6 entsprechen. 2Abweichend von Satz 1 muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsaftes bei Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, der aus einer nicht in Anlage 6 aufgeführten Frucht hergestellt wird, dem Brixwert des Saftes entsprechen, der zur Herstellung des Konzentrates verwendet wurde.

(8) Unberührt bleiben die Vorschriften über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen zu Lebensmitteln.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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§ 3 Kennzeichnung


§ 3 hat 5 frühere Fassungen und wird in 12 Vorschriften zitiert

(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort in Spalte 1 genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

(2) 1Die in Anlage 1 vorgeschriebenen Bezeichnungen sind den dort in Spalte 1 genannten Erzeugnissen vorbehalten. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Erzeugnisse aus einer einzigen Fruchtart nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn der Wortbestandteil "Frucht" durch die Bezeichnung der Fruchtart ersetzt wurde. 3Bei den in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnissen, Fruchtmark und konzentriertem Fruchtmark, die mit der entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Früchte benannt sind, sind bei der Herstellung die in Anlage 6 mit ihren botanischen Namen aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. 4Bei Fruchtarten, die nicht in Anlage 6 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name der Frucht in der Bezeichnung des Lebensmittels anzugeben. 5Die Bezeichnung "Süßmost" darf nur in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels "Fruchtsaft" oder "Fruchtnektar" verwendet werden für:

1.
Fruchtsaft, der aus Äpfeln oder Birnen, letzterer gegebenenfalls unter Hinzufügung von Äpfeln, hergestellt wurde,

2.
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtsäften, konzentrierten Fruchtsäften oder einem Gemisch dieser beiden Erzeugnisse hergestellt wurde, die auf Grund ihres hohen Säuregehaltes zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet sind.

6Ergänzend zu den nach den Sätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen können die in Anlage 7 vorgesehenen Bezeichnungen nach den dort genannten Maßgaben verwendet werden.

(3) 1In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 4 angegeben sind:

1.
bei Erzeugnissen aus zwei oder mehr Fruchtarten als Bestandteil der Bezeichnung des Lebensmittels die Angabe der verwendeten Fruchtarten in absteigender Reihenfolge des Volumens der enthaltenen Fruchtsäfte oder des enthaltenen Fruchtmarks entsprechend den Angaben im Verzeichnis der Zutaten,

2.
bei Fruchtsäften der Zusatz von Fruchtfleisch oder Zellen,

3.
bei Mischungen von aus Konzentrat gewonnenem Fruchtsaft oder aus Konzentrat gewonnenem zuckerreduziertem Fruchtsaft mit Fruchtsaft oder mit zuckerreduziertem Fruchtsaft sowie bei Fruchtnektar, der ganz oder teilweise aus einem oder mehreren konzentrierten Erzeugnissen gewonnen wurde, die Angabe „aus Fruchtsaftkonzentrat(en)" oder „teilweise aus Fruchtsaftkonzentrat(en)",

4.
bei Fruchtnektar der Mindestgehalt an Fruchtsaft oder Fruchtmark durch die Angabe "Fruchtgehalt: mindestens ...%",

5.
bei konzentriertem Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat nach Anlage 1 Nummer 2, der nicht zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt ist, und dem Zitronensaft, Limettensaft oder nach der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Säuerungsmittel zugesetzt wurde, deren Vorhandensein und Menge.

2Die Angabe nach Satz 1 Nummer 5 hat auf der Verpackung, auf einem an der Verpackung angebrachten Etikett oder in einem Begleitdokument zu erfolgen. 3Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann bei aus drei oder mehr Fruchtarten hergestellten Erzeugnissen statt der dort vorgeschriebenen Angabe die Angabe "Mehrfrucht", eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Fruchtarten gebraucht werden; Zitronensaft oder Limettensaft, der nach Maßgabe von Anlage 3 Nummer 2 verwendet wurde, muss bei der Feststellung der Zahl der verwendeten Fruchtarten nicht berücksichtigt werden.

(4) 1Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 ist deutlich hervortretend und in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 2Die Angabe nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 ist im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen. 3Im Übrigen gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2 und Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sowie § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.

(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist die Angabe der zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unerlässlichen Zutaten im Zutatenverzeichnis nicht erforderlich.

(6) 1Fruchtnektar darf mit der Angabe, dass diesem kein Zucker zugesetzt wurde, oder einer Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass diese für den Verbraucher dieselbe Bedeutung hat, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten

1.
Monosaccharide,

2.
Disaccharide oder

3.
anderen Lebensmittel, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden, einschließlich Süßungsmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,

enthält. 2Wird eine solche Angabe gemacht, so darf Fruchtnektar nur mit dem Hinweis auf dem Etikett „enthält von Natur aus Zucker" in den Verkehr gebracht werden.

(7) Die Angabe „Fruchtsäfte enthalten nur von Natur aus vorkommende Zucker" darf auf dem Etikett im selben Sichtfeld erscheinen wie die Bezeichnung der in der Anlage 1 laufende Nummer 1 genannten Erzeugnisse.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Abschnitt 3 Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

§ 4 Begriffsbestimmungen


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der

1.
auf der Verwendung von Aromen beruht oder

2.
auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten enthalten ist.

(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012

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§ 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.

(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012

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§ 6 Kennzeichnung koffeinhaltiger Erfrischungsgetränke


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem Koffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein pro Liter im verzehrfertigen Zustand, die

1.
ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden,

2.
auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbieters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort verpackt werden oder

3.
im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden,

dürfen mit dem Ziel der Abgabe an den Endverbraucher oder an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Absatzes 2 mit den Angaben nach Anhang III Nummer 4.1. der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 versehen sind.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind wie folgt anzubringen:

1.
bei der Abgabe ohne Verpackung auf einem Schild auf oder neben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk oder

2.
bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung: auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder, sofern keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder in einer schriftlichen Mitteilung.

(3) Im Fall von Absatz 2 Nummer 2 dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Bezeichnung des Lebensmittels auf die entsprechende Fußnote hingewiesen wird.


Text in der Fassung des Artikels 12 Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel V. v. 5. Juli 2017 BGBl. I S. 2272 m.W.v. 13. Juli 2017

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Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

§ 7 Verkehrsverbote


§ 7 hat 6 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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§ 8 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


§ 8 hat 6 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebensmittel herstellt oder in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 oder § 6 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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§ 9 Übergangsregelung


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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§ 10 Änderung der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 1 Teil A Spalte 3 wird die Nummer 17 wie folgt gefasst:

"17. Fruchtsaft und Fruchtnektar im Sinne der Fruchtsaftverordnung sowie Gemüsesaft".

2.
In Anlage 4 Teil C Spalte 1 werden

a)
das Wort "Fruchtsaft-Verordnung" jeweils durch das Wort "Fruchtsaftverordnung" und

b)
die Wörter "Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup" jeweils durch das Wort "Fruchtsaftverordnung" ersetzt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012

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§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 10 hat 4 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Fruchtsaft-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 193), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), sowie die Verordnung über Fruchtnektar und Fruchtsirup in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1982 (BGBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 9 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2053), außer Kraft.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 bis 5, § 3 Absatz 1 bis 3 und § 7) Bezeichnungen der Lebensmittel, Herstellungsanforderungen


Anlage 1 hat 7 frühere Fassungen und wird in 15 Vorschriften zitiert

Lfd.
Nr.
Bezeichnungen der LebensmittelHerstellungsanforderungen
1 a)Fruchtsafta) Fruchtsaft ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene, aus dem
genießbaren Teil gesunder und reifer Früchte (frisch oder durch Kälte
haltbar gemacht) einer oder mehrerer Fruchtarten gewonnene
Erzeugnis, das die für den Saft dieser Frucht/Früchte charakteristische
Farbe, das dafür charakteristische Aroma und den dafür
charakteristischen Geschmack aufweist. Aroma, Fruchtfleisch und
Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben
Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Saft wiederhergestellt werden.
Das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark bei der Herstellung von
Fruchtsaft ist zulässig.
Der Brixwert des Fruchtsaftes muss dem des aus der Frucht
gewonnenen Saftes entsprechen und darf nicht verändert werden,
ausgenommen bei Verschnitten mit dem Saft derselben Fruchtart.
Bei Zitrusfrüchten stammt der Fruchtsaft vom Endokarp; Limettensaft
kann jedoch auch aus der ganzen Frucht hergestellt werden.
Werden Fruchtsäfte aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und
Schale hergestellt, dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht im Fruchtsaft enthalten sein. Dies gilt
jedoch nicht in Fällen, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen,
Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstel-
lungspraxis entfernt werden können.
1 b)Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
b) Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das aus
konzentriertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 2 mit Trinkwasser
wiederhergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der
Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159,
S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt sind.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wird nur mit geeigneten Verfahren
hergestellt, die die wesentlichen physikalischen, chemischen, organo-
leptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen,
aus Früchten derselben Art hergestellten Saftes erhalten.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden. Das
Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark
oder konzentriertem Fruchtmark bei der Herstellung von Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat ist zulässig.
Bei Traubensaft dürfen die Weinsäuresalze, die bei der Herstellung
abgetrennt wurden, wieder zugefügt werden.

2.Konzentrierter Fruchtsaft/
Fruchtsaftkonzentrat
Konzentrierter Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat ist das Erzeugnis, das
aus dem Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug
eines bestimmten Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird.
Wenn das Erzeugnis zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Ent-
zug mindestens 50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfah-
ren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen im konzentrierten
Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
3.Mit Wasser extrahierter
Fruchtsaft
Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist das Erzeugnis, das durch Diffusion mit
Wasser aus fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen
Verfahren extrahiert werden kann, oder aus getrockneten ganzen Früchten
gewonnen wird.
4.Getrockneter Fruchtsaft/
Fruchtsaftpulver
Getrockneter Fruchtsaft oder Fruchtsaftpulver ist das Erzeugnis, das aus dem
Saft einer oder mehrerer Fruchtarten durch physikalischen Entzug nahezu des
gesamten natürlich enthaltenen Wassers hergestellt wird.

5.FruchtnektarFruchtnektar ist das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch
Zusatz von Wasser mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig zu
den unter den Nummern 1 bis 4 genannten Erzeugnissen, zu Fruchtmark,
konzentriertem Fruchtmark oder zu einem Gemisch dieser Erzeugnisse
hergestellt wird und außerdem der Anlage 5 entspricht.
Der Zusatz von Zuckerarten oder Honig ist bis zu 20 Prozent des
Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil I
genannten Früchten, bis zu 15 Prozent des Gesamtgewichts des fertigen
Erzeugnisses aus in Anlage 5 Teil II genannten Früchten und bis zu 10
Prozent des Gesamtgewichts des fertigen Erzeugnisses aus in Anlage 5
Teil III genannten Früchten zulässig.
Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 kann bei der Herstellung
von Fruchtnektaren ohne zugesetzte Zuckerarten oder mit vermindertem
Energiegehalt der Zucker in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt werden.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im
Fruchtnektar wiederhergestellt werden.
6 a)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a
gewonnen wird, bei dem der von Natur aus vorkommende Zuckergehalt
um mindestens 30 Prozent nach einem Verfahren reduziert wurde, das
unter den Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassen ist
und bei dem alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen,
organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines
durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es erzeugt wurde, erhalten
bleiben.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft kann durch Mischen von zuckerreduziertem
Fruchtsaft mit Fruchtsaft, Fruchtmark oder beidem gewonnen werden.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.

6 b)Zuckerreduzierter
Fruchtsaft aus
Fruchtsaftkonzentrat
Erzeugnis, das aus Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat im Sinne von
Nummer 1 Buchstabe b gewonnen wird, bei dem der von Natur aus
vorkommende Zuckergehalt um mindestens 30 Prozent nach einem
Verfahren reduziert wurde, das unter den Bedingungen von Anlage 4
Teil A Nummer 3 zugelassen ist und bei dem alle anderen wesentlichen
physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiolo-
gischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der es
erzeugt wurde, erhalten bleiben, oder das aus konzentriertem zucker-
reduziertem Fruchtsaft im Sinne von Nummer 7 mit Trinkwasser wieder-
hergestellt wird, das die Anforderungen erfüllt, die in der Trinkwasser-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt
sind.
Zuckerreduzierter Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat kann durch Mischen
von zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat mit einem oder
mehreren der nachstehenden Erzeugnisse gewonnen werden: Fruchtsaft,
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat, zuckerreduziertem Fruchtsaft, kon-
zentriertem Fruchtmark und Fruchtmark.
Wasser darf zugesetzt werden, soweit dies unbedingt erforderlich ist, um
die durch den Prozess der Zuckerreduzierung entzogene Wassermenge
wiederherzustellen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Ver-
fahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in zucker-
reduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat wiederhergestellt werden.

7 Konzentrierter
zuckerreduzierter
Fruchtsaft
Erzeugnis, das aus konzentriertem Fruchtsaft/Fruchtsaftkonzentrat im
Sinne der Nummer 2 gewonnen wird und bei dem mindestens 30 Prozent
des von Natur aus vorkommenden Zuckergehalts durch ein unter den
Bedingungen von Anlage 4 Teil A Nummer 3 zugelassenes Verfahren
reduziert wurde, wobei alle anderen für einen durchschnittlichen Typ des
Erzeugnisses wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen
und ernährungsphysiologischen Merkmale erhalten bleiben, oder Erzeug-
nis, das aus zuckerreduziertem Fruchtsaft im Sinne der Nummer 6
Buchstabe a durch physikalischen Entzug eines bestimmten Teils des
natürlich enthaltenen Wassers gewonnen wird. Wenn das Erzeugnis
zum direkten Verbrauch bestimmt ist, muss dieser Entzug mindestens
50 Prozent betragen.
Aroma, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen
Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen werden, dürfen in
konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft wiederhergestellt werden.



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Anlage 2 (zu § 2 Absatz 1) Ausgangserzeugnisse


Anlage 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Frucht:

alle Früchte, einschließlich Tomaten/Paradeiser; die verwendeten Früchte müssen gesund, angemessen reif und frisch sein; sie dürfen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften auch mit physikalischen Mitteln haltbar gemacht oder behandelt sein, einschließlich einer Nacherntebehandlung,

2.
Fruchtmark:

das gärfähige, jedoch nicht gegorene Erzeugnis, das durch geeignete physikalische Verfahren wie Passieren, Zerkleinern oder Mahlen des genießbaren Teils der ganzen oder geschälten Frucht ohne Abtrennen des Saftes gewonnen wird,

3.
konzentriertes Fruchtmark:

das aus Fruchtmark durch physikalischen Entzug eines Teils des natürlich enthaltenen Wassers gewonnene Erzeugnis; konzentriertem Fruchtmark können Restaurationsaromen hinzugefügt sein; diese dürfen nur mit geeigneten physikalischen Verfahren gemäß Anlage 4 Abschnitt A Nummer 1 erzeugt und von derselben Fruchtart gewonnen werden,

4.
Fruchtfleisch oder Zellen:

die aus den genießbaren Teilen von Früchten der gleichen Art ohne Abtrennung des Saftes gewonnenen Erzeugnisse; bei Zitrusfrüchten sind Fruchtfleisch oder Zellen ferner die aus dem Endokarp gewonnenen Saftsäcke,

5.
Aroma:

unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 werden fruchteigene Restaurationsaromen bei der Verarbeitung von Früchten mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen; diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen vor allem Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren; das Restaurationsaroma wird aus den genießbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Anlage 3 (zu § 2 Absatz 2) Zutaten


Anlage 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Bei der Herstellung von Erzeugnissen nach Anlage 1 dürfen folgende Zutaten verwendet werden:

1.
Zuckerarten nach Maßgabe der Zuckerartenverordnung, Fructosesirup, aus Früchten stammende Zuckerarten und Honig: bei Erzeugnissen nach § 3 Absatz 2 Satz 5 Nummer 2, Erzeugnissen nach Anlage 1 Nummer 5 und Erzeugnissen nach Anlage 7 Nummer 1, 2, 5 und 8,

2.
Zitronensaft, Limettensaft, konzentrierter Zitronensaft oder konzentrierter Limettensaft: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1 zur Korrektur des sauren Geschmacks in einer Menge von höchstens 3 g/l, berechnet als wasserfreie Zitronensäure,

3.
Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006: bei allen Erzeugnissen nach Anlage 1,

4.
Salz, Gewürze und aromatische Kräuter: bei Tomaten-/Paradeisersaft und Tomaten-/Paradeisersaft aus Tomaten-/Paradeisersaftkonzentrat.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Anlage 4 (zu § 2 Absatz 3 und 5)


Anlage 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

A. Verfahren

Bei der Herstellung der in Anlage 1 genannten Erzeugnisse dürfen folgende Verfahren angewendet werden:

1.
die physikalischen Verfahren:

a)
mechanische Extraktionsverfahren;

b)
die üblichen physikalischen Verfahren, einschließlich der Extraktion durch Wasser („in-line"-Verfahren) des essbaren Teils der Früchte, ausgenommen Weintrauben, zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsäfte den Anforderungen von Anlage 1 Nummer 1 entsprechen;

c)
bei Traubensäften ist für den Fall, dass die Trauben mit Schwefeldioxid behandelt wurden, eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet;

2.
das Bearbeiten mit Speisegelatine;

3.
bei zuckerreduziertem Fruchtsaft, zuckerreduziertem Fruchtsaft aus Konzentrat und konzentriertem zuckerreduziertem Fruchtsaft: Membranfiltration und Hefegärung zur Verringerung der von Natur aus vorkommenden Zucker, sofern diese Verfahren alle anderen wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und ernährungsphysiologischen Merkmale eines durchschnittlichen Saftes der Frucht, aus der das Erzeugnis hergestellt wird, bewahren.

B. Stoffe für die Bearbeitung

1.
Pectinasen, Proteinasen und Amylasen, die den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 entsprechen;

2.
Tannine;

3.
Bentonit als adsorbierende Tonerde, Kieselsol, Kohle;

4.
chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyrol, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004, entsprechen;

5.
chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussaftes zu verringern, ohne hierdurch die limonoiden Glukoside, die Säure, die Zucker (einschließlich der Oligosaccharide) oder den Mineralgehalt erheblich zu vermindern;

6.
Stickstoff;

7.
Pflanzenproteine aus Weizen, Erbsen, Kartoffeln oder Sonnenblumenkernen für die Klärung


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Anlage 5 (zu § 2 Absatz 6) Besondere Vorschriften für Fruchtnektar


Anlage 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Fruchtnektar ausMindestgehalt
an Fruchtsaft
oder Fruchtmark
(in Vol.-% des
fertigen Erzeugnisses)

I. Früchten mit saurem, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Passionsfrucht25
Quito-Orangen25
schwarze Johannisbeeren/Ribiseln25
weiße Johannisbeeren/Ribiseln25
rote Johannisbeeren/Ribiseln25
Stachelbeeren30
Sanddorn25
Schlehen30
Pflaumen30
Zwetschgen30
Ebereschen30
Hagebutten40
Sauerkirschen/Weichseln35
andere Kirschen40
Heidelbeeren40
Holunderbeeren50
Himbeeren40
Aprikosen/Marillen40
Erdbeeren40
Brombeeren40
Kranbeeren/Cranberries30
Quitten (Cydonia oblonga L.)50
Zitronen und Limetten25
andere Früchte dieser Kategorie25

II. säurearmen oder sehr aromatischen Früchten oder Früchten, die viel Fruchtfleisch enthalten, mit zum unmittelbaren Genuss nicht geeignetem Saft:

Mangos25
Bananen25
Guaven25
Papayas25
Litschis25
Acerolas25
Stachelannonen25
Netzannonen25
Cherimoyas, Zimtäpfel25
Granatäpfel25
Kaschuäpfel25
Mombinpflaumen25
Umbu25
andere Früchte dieser Kategorie25

III. Früchten mit zum unmittelbaren Genuss geeignetem Saft:

Äpfel50
Birnen50
Pfirsiche50
Zitrusfrüchte, außer Zitronen und Limetten50
Ananas50
Tomaten/Paradeiser50
andere Früchte dieser Kategorie50



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Anlage 6 (zu § 2 Absatz 7) Mindestbrixwerte für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark


Anlage 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Gebräuchlicher
Name der Frucht
Botanischer Name Mindestbrixwerte
Apfel (*) Malus domestica Borkh. 11,2
Aprikose/Marille (**) Prunus armeniaca L. 11,2
Banane (**) Musa x paradisiaca L. (außer Mehlbananen) 21,0
Schwarze Johannisbeere/Ribisel (*) Ribes nigrum L. 11,0
Kokosnuss (*) Cocos nucifera L. 4,5
Weintraube (*) Vitis vinifera L. oder deren Hybride
Vitis labrusca L. oder deren Hybride
15,9
Grapefruit (*) Citrus x paradisi Macfad. 10,0
Guave (**) Psidium guajava L. 8,5
Zitrone (*) Citrus limon (L.) Burm. f. 8,0
Mango (**) Mangifera indica L. 13,5
Orange (*) Citrus sinensis (L.) Osbeck 11,2
Passionsfrucht (*) Passiflora edulis Sims 12,0
Pfirsich (**) Prunus persica (L.) Batsch var. persica 10,0
Birne (**) Pyrus communis L. 11,9
Ananas (*) Ananas comosus (L.) Merr. 12,8
Himbeere (*) Rubus idaeus L. 7,0
Sauerkirsche/Weichsel (*) Prunus cerasus L. 13,5
Erdbeere (*) Fragaria x ananassa Duch. 7,0
Tomate/
Paradeiser (*)
Lycopersicon esculen-
tum Mill.
5,0
Mandarine (*) Citrus reticulata Blanco 11,2


Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Die in der Tabelle für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzten Mindestbrixwerte umfassen nicht die lösliche Trockenmasse hinzugefügter fakultativer Zutaten einschließlich Lebensmittelzusatzstoffen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Anlage 7 (zu § 3 Absatz 2 Satz 6) Besondere Bezeichnungen für bestimmte in Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse


Anlage 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

I. Besondere Bezeichnungen, die nur in der Sprache der Bezeichnung verwendet werden dürfen

 Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse
1.VruchtendrankFruchtnektar
2.a) Succo e polpa
b) Sumo e polpa
Fruchtnektar, der ausschließlich aus Fruchtmark oder konzentriertem
Fruchtmark oder beidem hergestellt wurde
3.ÆblemostApfelsaft
4.Æblemost fra koncentrat Apfelsaft aus Konzentrat
5.Sur ...saftSäfte ohne Zuckerzusatz aus schwarzen, roten oder weißen
Johannisbeeren/Ribiseln, Kirschen, Himbeeren, Erdbeeren oder
Holunderbeeren
6.a) Sød ... saft
b) sødet ... saft
Saft mit einem Zuckerzusatz von über 200 g/l
7.Äppelmust/ÄpplemustApfelsaft
8.mostoTraubensaft
9.a) smiltsērkšķu sula ar cukuru
b) astelpaju mahl suhkruga
c) słodzony sok z rokitnika
Aus Sanddorn gewonnene Säfte mit einem Zuckerzusatz von
höchstens 140 g/l


II. Besondere Bezeichnungen, die in einer oder mehreren Amtssprachen der Union verwendet werden können

Bezeichnungen der Lebensmittel Erzeugnisse
KokosnusswasserErzeugnis, das unmittelbar aus der Kokosnuss gewonnen wird, ohne
das Kokosnussfleisch auszupressen, als Synonym für Kokosnusssaft


In den Fällen des Teils I Nummer 5 und 6 sind die Bezeichnungen der Lebensmittel durch die Angabe der verwendeten Frucht in dänischer Sprache zu ergänzen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 25. November 2025 BGBl. 2025 I Nr. 289 m.W.v. 14. Juni 2026

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Anlage 8 (zu den §§ 4 und 5) Höchstmengen für bestimmte Stoffe in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke


StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Koffein320


Teil B: Energydrinks


StoffHöchstmenge
im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]
Taurin4.000
Inosit200
Glucuronolacton2.400



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften V. v. 21. Mai 2012 BGBl. I S. 1201 m.W.v. 1. Juni 2012



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