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Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten (WpIGEG k.a.Abk.)


Artikel 1 Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2021 WpIG

(gesamter Text siehe Wertpapierinstitutsgesetz - WpIG)


Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes



Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 werden nach dem Wort „Institut" die Wörter „oder Wertpapierinstitut" eingefügt.

b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist."

c)
Absatz 3d wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und Wertpapierfirmen" gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter „ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes." ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes."

cc)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

d)
In Absatz 9 Satz 3 werden nach dem Wort „Institute" die Wörter „oder Wertpapierinstitute" und nach den Wörtern „nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10" die Wörter „oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

e)
In Absatz 19 Nummer 1 werden nach den Wörtern „des Absatzes 1a" ein Komma sowie die Wörter „Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2" eingefügt.

2.
§ 1a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Institute, die keine

1.
CRR-Kreditinstitute,

2.
Kreditinstitute, die ausschließlich über eine Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verfügen, die Tätigkeit als Zentralverwahrer nach Abschnitt A oder nach den Abschnitten A und B des Anhangs zu der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auszuüben oder

3.
Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung

sind, gelten vorbehaltlich des § 2 Absatz 7 bis 9f die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35), die Vorgaben der auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 erlassenen Rechtsakte, die Bestimmungen dieses Gesetzes, die auf Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder des Kapitels 2 der Verordnung (EU) 2017/2402 verweisen, sowie die in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassenen Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 13 Absatz 1 so, als seien diese Institute CRR-Kreditinstitute."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;".

b)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird das Semikolon am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe e wird angefügt:

„e)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt;".

c)
Die Absätze 8, 8b, 9, 9d, 9g und 9h werden aufgehoben.

d)
In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „oder eines Wertpapierhandelsunternehmens" und die Wörter „oder Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.

4.
§ 2b Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 2c Absatz 1a Satz 9 Nummer 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
der Richtlinie 2013/36/EU."

6.
§ 2f Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe „CRR-Instituten" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

7.
§ 2g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Haben zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums das gleiche Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat und übersteigt der Gesamtwert der Vermögenswerte der Drittstaatengruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums 40 Milliarden Euro, so haben diese Unternehmen ein gemeinsames zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen einzurichten."

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „CRR-Instituten" durch die Wörter „CRR-Kreditinstituten oder Wertpapierinstituten" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Institute" durch das Wort „Unternehmen" ersetzt.

d)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Gesamtwert der Vermögenswerte jedes CRR-Kreditinstituts und jedes Wertpapierinstituts der Drittstaatengruppe mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, der in seiner konsolidierten Bilanz oder, sofern bei einem CRR-Kreditinstitut oder einem Wertpapierinstitut keine Konsolidierung der Bilanz erfolgt, in seiner Einzelbilanz ausgewiesen ist, und".

e)
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute" ersetzt.

f)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut und jedes Wertpapierinstitut" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitut oder Wertpapierinstitut" ersetzt.

8.
In § 4 Satz 1 wird das Wort „ob" durch das Wort „dass" ersetzt.

9.
§ 7a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Nummer 4 wird das Wort „und" angefügt.

b)
Nummer 5 wird aufgehoben.

10.
§ 7b Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 wird die Angabe „CRR-Instituten" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten" ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird jeweils die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

c)
In Nummer 7 wird die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

d)
In Nummer 9 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

e)
In Nummer 12 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" und die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

11.
§ 8 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

12.
§ 8b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Nummer 3 wird Nummer 2.

cc)
Die Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4 und werden wie folgt gefasst:

„3.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der ein CRR-Kreditinstitut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene für die Aufsicht über das nachgeordnete Kreditinstitut zuständig ist;

4.
das Mutterunternehmen eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland, eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, der zwei oder mehr CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet sind, und die Bundesanstalt nach diesem Gesetz auf Einzelebene zuständig ist für die Aufsicht über

a)
das einzige nachgeordnete CRR-Kreditinstitut oder

b)
das CRR-Kreditinstitut mit der größten Bilanzsumme."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 Buchstabe b CRR-Kreditinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die Gesamtbilanzsumme der nachgeordneten CRR-Kreditinstitute, für deren Beaufsichtigung auf Einzelebene sie nach diesem Gesetz zuständig ist, die Gesamtbilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten CRR-Kreditinstituten übersteigt. Sind dem Mutterunternehmen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b Wertpapierinstitute mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums nachgeordnet, ist die Bundesanstalt für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständig, wenn die zusammengefasste Bilanzsumme der nachgeordneten Wertpapierinstitute, für deren Beaufsichtigung sie nach dem Wertpapierinstitutsgesetz zuständig ist, die zusammengefasste Bilanzsumme der jeweils von den sonstigen zuständigen Behörden auf Einzelebene beaufsichtigten nachgeordneten Wertpapierinstitute übersteigt."

13.
In § 8f Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

14.
In § 8h wird jeweils die Angabe „CRR-Instituten" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten" ersetzt.

15.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Instituts" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.

b)
In Satz 4 Nummer 2 wird nach dem Wort „Instituten" ein Komma und das Wort „Wertpapierinstitute" eingefügt.

16.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „oder der Wertpapierfirma" gestrichen.

17.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „CRR-Institute" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

18.
§ 13c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, den Absätzen 2 und 3 Satz 1 und 4 Nummer 1 wird jeweils die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

19.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „CRR-Wertpapierfirmen, die für eigene Rechnung im Sinne des Anhangs I Nummer 3 der Richtlinie 2004/39/EG handeln," gestrichen.

20.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 18 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Nummer 7 und 8 wird jeweils die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

c)
In Absatz 2a wird die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

21.
§ 24a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.

22.
In § 24b Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „CRR-Instituten" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituten" ersetzt.

23.
In § 25a Absatz 5b Satz 1 wird jeweils die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

24.
§ 25d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

b)
In Absatz 3a wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

25.
§ 25e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „oder das Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.

26.
§ 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

27.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Soweit diese Geschäfte durch eine Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes gedeckt sind, tritt dahinter der Erlaubnisvorbehalt nach Satz 1 zurück und gilt das Unternehmen nicht als Institut im Sinne dieses Gesetzes bis zu dem Tag, an dem

1.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten Vermögenswerte des Unternehmens 30 Milliarden Euro überschreitet und es das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreibt oder

2.
der über einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten berechnete Monatsdurchschnitt der gesamten konsolidierten Vermögenswerte aller Unternehmen der Gruppe, die das Emissionsgeschäft, den Eigenhandel oder das Eigengeschäft betreiben, 30 Milliarden Euro überschreitet.

Gegebenenfalls ist der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Satz 1 unverzüglich nachzuholen. War das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, da es oder die Gruppe die in Satz 2 bestimmte Grenze überschreitet, nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erlaubt tätig, darf es im Rahmen dieser Erlaubnis sein Wertpapiergeschäft fortsetzen, bis die Aufsichtsbehörde über den Erlaubnisantrag bestandskräftig entschieden hat."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt im Rahmen des Erlaubniserteilungsverfahrens in angemessener Weise die aufgrund der bestehenden Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz bereits vorliegenden Angaben."

b)
Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe c wird das Wort „oder" am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
das Unternehmen auf Anforderung der Bundesanstalt unverzüglich mitteilt, aufgrund welcher Tatsachen und Berechnungsverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/592 es die Ausnahme in Anspruch nimmt,".

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 zum Betreiben der Bankgeschäfte nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen der Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 kann nur erteilt werden, wenn die Erlaubnis zur Erbringung mindestens eines anderen Bankgeschäfts vorliegt oder gleichzeitig erteilt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn zugleich eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft erteilt wird und sich die betriebenen Bankgeschäfte sowie die erbrachten Finanzdienstleistungen auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 oder Kryptowerte im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 10 beziehen."

28.
§ 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, insbesondere ein ausreichendes Anfangskapital bestehend aus Bestandteilen des harten Kernkapitals gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Inland nicht zur Verfügung stehen; als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen:

a)
bei Anlageverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag von mindestens 75.000 Euro,

b)
bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mindestens 150.000 Euro,

c)
bei Finanzdienstleistungsinstituten, die das eingeschränkte Verwahrgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 12 erbringen, ein Betrag von mindestens 750.000 Euro und

d)
bei CRR-Kreditinstituten ein Betrag im Gegenwert von mindestens 5 Millionen Euro."

b)
Die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

29.
§ 33b Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt und werden die Wörter „eines Wertpapierhandelsunternehmens," gestrichen.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „CRR-Institut" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt und werden die Wörter „ein Wertpapierhandelsunternehmen," gestrichen.

30.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 5 wird nach der Angabe „§ 1" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 10 sowie zum Erbringen von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 erlischt mit Aufhebung oder Erlöschen der Erlaubnis des Instituts zum Betreiben sonstiger Bankgeschäfte."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 9 wird das Wort „oder" am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
das Institut seine Zulassung ausschließlich zur Ausübung des Emissionsgeschäfts oder des Eigenhandels nutzt und seine durchschnittlichen gesamten Vermögenswerte während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren unterhalb der in § 32 genannten Schwellenwerte lagen."

31.
In § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis" ersetzt.

32.
In § 44a Absatz 3 wird die Angabe „Wertpapierhandelsunternehmen," gestrichen.

33.
In § 44c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter „ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis" ersetzt.

34.
§ 46e wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „CRR-Instituts" durch die Angabe „CRR-Kreditinstituts" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitute" ersetzt.

35.
§ 53b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „CRR-Institut oder Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „CRR-Institut oder ein Wertpapierhandelsunternehmen" durch die Angabe „CRR-Kreditinstitut" ersetzt.

36.
In § 64a Absatz 2 wird die Angabe „CRR-Institute" durch die Wörter „CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute" ersetzt.

37.
In § 64e Absatz 3 Satz 5 wird das Wort „Wertpapierhandelsunternehmen" durch das Wort „Wertpapierinstitute" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2021 SAG § 1, § 2, § 5, § 49, § 49b, § 49c, § 49d, § 50, § 58a, § 59, § 60

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes, die gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wertpapierinstitutsgesetzes mit einem Anfangskapital im Gegenwert von mindestens 750.000 Euro auszustatten sind,".

2.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind CRR-Kreditinstitute und Wertpapierinstitute, die vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes gemäß § 1 erfasst sind."

3.
In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „haben" die Wörter „und die Informationen nicht im Interesse der zuständigen Behörden geheim zu halten sind" eingefügt.

4.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die in Absatz 1 genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß § 49c Absatz 3 bis 5 oder 7 bis 9, vorbehaltlich besonderer Regelungen in Absatz 3, wie folgt berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil

1.
des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens und

2.
der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts oder gruppenangehörigen Unternehmens."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Soweit in den Vorschriften dieses Gesetzes auf Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 Bezug genommen wird, gelten die folgenden Besonderheiten im Hinblick auf Wertpapierinstitute, die nicht die Anforderungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen:

1.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung des Gesamtrisikobetrags des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033, multipliziert mit 12,5,

2.
die Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Bestimmung der Gesamtkapitalquote des Instituts gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 und

3.
die Bezugnahme auf die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie (EU) Nr. 36/2013 gilt als Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2019/2034."

5.
§ 49b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 7 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

A = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt;

B = der Betrag, der sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aufgrund der Anforderungen nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt;

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt."

b)
Absatz 8 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
ergibt sich, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, aus der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder § 49c Absatz 5 oder 6 unterliegt, zu den 20 Prozent der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach § 49 Absatz 1 festlegt."

6.
§ 49c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach § 49 Absatz 1 nach Maßgabe von § 49 Absatz 2 Nummer 1 der Summe aus

a)
den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen,

b)
einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie, vorbehaltlich des § 49 Absatz 3, geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und".

b)
In Absatz 4 Nummer 2 werden nach den Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

c)
In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern „selbst keine Abwicklungseinheiten sind" die Wörter „und vorbehaltlich abweichender Regelungen gemäß § 49 Absatz 3" eingefügt.

d)
In Absatz 8 Nummer 2 werden nach den Wörtern „den Betrag, der" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

e)
In Absatz 11 werden nach der Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

7.
In § 49d Absatz 5 werden nach der Angabe „Richtlinie 2013/36/EU" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

8.
In § 50 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „Vermittlertätigkeit befassen, wenn" ein Komma und die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.

9.
In § 58a Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern „genannte Faktor wird" ein Komma und die Wörter „vorbehaltlich des § 49 Absatz 3," eingefügt.

10.
In § 59 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8a werden nach den Wörtern „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3," eingefügt.

11.
In § 60 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern „genannten Anforderungen," die Wörter „unter Beachtung der Vorgaben des § 49 Absatz 3" eingefügt.


Artikel 4 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. Juni 2021 KAGB § 5, § 8, § 20, § 21, § 22, § 23, § 34, § 38, § 39, § 41, § 361 (neu)

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:

§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Soweit die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Fällen des Satzes 1 nur Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 und 2 oder Absatz 3 Nummer 2, 3 und 5 erbringt, muss sie zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein. Soweit sie auch die Dienst- und Nebendienstleistung im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Nummer 4 erbringt, muss die externe Kapitalverwaltungsgesellschaft zusätzlich zu den Anforderungen gemäß § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit einem Anfangskapital in Höhe der Hälfte des in § 17 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Betrages ausgestattet sein."

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „ob" durch das Wort „dass" ersetzt.

3.
In § 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Investmentvermögens" ein Komma und die Wörter „der zuständigen Behörden" eingefügt.

4.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung oder die Anlageberatung umfasst, ist eine externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Soweit die Erlaubnis die Finanzportfolioverwaltung, die Anlageberatung oder die Anlagevermittlung umfasst, ist eine externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen."

5.
In § 21 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

6.
In § 22 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „und im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

7.
In § 23 Nummer 1 werden nach den Wörtern „das Anfangskapital" die Wörter „nach § 25 oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

8.
In § 34 Absatz 3 Nummer 6 werden nach der Angabe „§ 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

9.
§ 38 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Vorschriften und der in § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 genannten Anforderungen an das Anfangskapital."

10.
In § 39 Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 575/2013" durch die Wörter „Anforderungen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" ersetzt.

11.
In § 41 Satz 1 werden nach den Wörtern „Anforderungen des § 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" und nach den Wörtern „Verstöße gegen § 25" die Wörter „oder im Fall des § 5 Absatz 2 Satz 1 gegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes" eingefügt.

12.
Folgender § 361 wird angefügt:

§ 361 Übergangsvorschriften zu § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3

(1) § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 ist erstmals auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften anzuwenden, denen ab dem 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wird.

(2) Auf externe Kapitalverwaltungsgesellschaften, denen bis zum 26. Juni 2021 neben der kollektiven Vermögensverwaltung eine Erlaubnis zur Erbringung der Finanzportfolioverwaltung erteilt wurde, ist § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 erstmals ab dem 26. Juni 2023 anzuwenden."