R-Satz | Bezeichnungen der besonderen Gefahren | Vorrangigkeit anderer R-Sätze | Bewertungs- punkte |
R21 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25, R23/25, R28 oder R26/28 berücksichtigt | 1 |
R22 | gesundheitsschädlich beim Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu R24, R23/24, R27 oder R26/27 berücksichtigt | 1 |
R24 | giftig bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 oder R26/28 berücksichtigt | 3 |
R25 | giftig beim Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 oder R26/27 berücksichtigt | 3 |
R27 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R28 | sehr giftig beim Verschlucken | 4 | |
R29 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
R33 | Gefahr kumulativer Wirkungen | 2 | |
R40* | Verdacht auf krebserzeugende Wirkung | wird nicht zusätzlich zu R68 berück- sichtigt | 2 |
R45* | kann Krebs erzeugen | 9 | |
R46 | kann vererbbare Schäden verur- sachen | wird nicht zusätzlich zu R45 berück- sichtigt | 9 |
R50 | sehr giftig für Wasserorganismen | 6 | |
R52 | schädlich für Wasserorganismen | 3 | |
R53 | kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 3 | |
R60 | kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | 4 | |
R61 | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 berück- sichtigt | 4 |
R62 | kann möglicherweise die Fort- pflanzungsfähigkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu R61 berück- sichtigt | 2 |
R63 | kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen | wird nicht zusätzlich zu R60 und R62 berücksichtigt | 2 |
R65 | gesundheitsschädlich: kann beim Verschlucken Lungenschäden verursachen | wird nicht zusätzlich zu R21 und R22 berücksichtigt | 1 |
R68 | irreversibler Schaden möglich | wird nicht zusätzlich zu R40 berück- sichtigt | 2 |
R15/29 | reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase | 2 | |
R20/21 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R25 oder R28 berücksichtigt | 1 |
R20/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen und Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu R24 oder R27 berücksichtigt | 1 |
R20/21/22 | gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 1 | |
R21/22 | gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 1 | |
R23/24 | giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | wird nicht zusätzlich zu R28 berück- sichtigt | 3 |
R23/25 | giftig beim Einatmen und Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu R27 berück- sichtigt | 3 |
R23/24/25 | giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut | 3 | |
R24/25 | giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 3 | |
R26/27 | sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R26/28 | sehr giftig beim Einatmen und Ver- schlucken | 4 | |
R26/27/28 | sehr giftig beim Einatmen, Ver- schlucken und Berührung mit der Haut | 4 | |
R27/28 | sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken | 4 | |
R39/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/23/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/23/24/25 | giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut | 4 | |
R39/26/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R39/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R39/26/27/28 | sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 2 | |
R48/20/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 2 | |
R48/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R48/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut | 4 | |
R48/23/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken | 4 | |
R48/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R48/23/24/25 | giftig: Gefahr ernster Gesundheits- schäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 4 | |
R50/53 | sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 8 | |
R51/53 | giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 6 | |
R52/53 | schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben | 4 | |
R68/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Ver- schlucken | 2 | |
R68/20/21 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einat- men und bei Berührung mit der Haut | 2 | |
R68/20/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einat- men und durch Verschlucken | 2 | |
R68/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
R68/20/21/22 | gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken | 2 | |
EUH029 | entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase | 2 | |
H300 | Lebensgefahr bei Verschlucken | 4 | |
H301 | giftig bei Verschlucken | wird nicht zusätzlich zu H310 berück- sichtigt | 3 |
H302 | gesundheitsschädlich bei Ver- schlucken | wird nicht zusätzlich zu H311 oder H310 berücksichtigt | 1 |
H304 | kann bei Verschlucken und Eindringen in die Atemwege tödlich sein | wird nicht zusätzlich zu H312 und H302 berücksichtigt | 1 |
H310 | Lebensgefahr bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H300 berück- sichtigt | 4 |
H311 | giftig bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H301 oder H300 berücksichtigt | 3 |
H312 | gesundheitsschädlich bei Hautkontakt | wird nicht zusätzlich zu H302, H301 oder H300 berücksichtigt | 1 |
H340* | kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H350 berück- sichtigt | 9 |
H341* | kann vermutlich genetische Defekte verursachen (Expositionsweg ange- ben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H351 berück- sichtigt | 2 |
H350* | kann Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 9 | |
H351* | kann vermutlich Krebs verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | wird nicht zusätzlich zu H341 berück- sichtigt | 2 |
H360D | kann das Kind im Mutterleib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F berücksichtigt | 4 |
H360F | kann die Fruchtbarkeit beeinträchti- gen | 4 | |
H361d | kann vermutlich das Kind im Mutter- leib schädigen | wird nicht zusätzlich zu H360F und H361f berücksichtigt | 2 |
H361f | kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen | wird nicht zusätzlich zu H360D berücksichtigt | 2 |
H370* | schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H371* | kann die Organe schädigen (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H372* | schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositions- weg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 4 | |
H373* | kann die Organe schädigen (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, wenn schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht) | 2 | |
H400 | sehr giftig für Wasserorganismen | wird nicht zusätzlich zu H410 berück- sichtigt | 6 |
H410 | sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 8 | |
H411 | giftig für Wasserorganismen mit lang- fristiger Wirkung | 6 | |
H412 | schädlich für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung | 4 | |
H413 | kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung | 3 | |
* Stoffen, die nur auf inhalativem Expositionsweg wirken, werden keine Bewertungspunkte zugeordnet. |
Anlagen1, 2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesent- lichen Änderung | wiederkehrende Prüfung4, 5 | bei Stilllegung einer Anlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gas- förmigen wassergefähr- denden Stoffen | A, B, C und D | A, B, C und D alle 5 Jahre | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gas- förmigen wassergefähr- denden Stoffen, ein- schließlich Heizölver- braucheranlagen | B, C und D | C und D alle 5 Jahre | C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1.000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefähr- dender Stoffe im inter- modalen Verkehr | über 100 t umgeschlage- ner Stoffe pro Arbeitstag | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | Anlagen über 100 t umgeschlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | über 1.000 m³ |
Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | über 1.000 m³ |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag- anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B alle 10 Jahre; C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen. 2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird. 3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht. 4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2. 5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen. 6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9. |
Anlagen1, 2 | Prüfzeitpunkte und -intervalle | |||
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 | |
Zeile 1 | vor Inbetriebnahme3 oder nach einer wesent- lichen Änderung | wiederkehrende Prüfung4, 5 | bei Stilllegung einer Anlage | |
Zeile 2 | unterirdische Anlagen mit flüssigen oder gas- förmigen wassergefähr- denden Stoffen | A, B, C und D3 | A, B, C und D alle 30 Monate4 | A, B, C und D |
Zeile 3 | oberirdische Anlagen mit flüssigen oder gas- förmigen wassergefähr- denden Stoffen, ein- schließlich oberirdischer Heizölverbraucher- anlagen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
Zeile 4 | Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen | über 1.000 t | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t alle 5 Jahre | unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1.000 t |
Zeile 5 | Anlagen zum Um- schlagen wassergefähr- dender Stoffe im inter- modalen Verkehr | über 100 t umgeschlage- ner Stoffe pro Arbeitstag | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag alle 5 Jahre | über 100 t umge- schlagener Stoffe pro Arbeitstag |
Zeile 6 | Anlagen mit auf- schwimmenden flüssigen Stoffen | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | über 1.000 m³ |
Zeile 7 | Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden6 | über 100 m³ | über 1.000 m³ alle 5 Jahre | über 1.000 m³ |
Zeile 8 | Abfüll- und Umschlag- anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen | B, C und D | B, C und D alle 5 Jahre | B, C und D |
1 Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen. 2 Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage umgegangen wird. 3 Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit. Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht. 4 Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2. 5 Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen. 6 Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9. |