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Teil 2 - IStGH-Gesetz (IStGHG)

Artikel 1 G. v. 21.06.2002 BGBl. I S. 2144; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2128
Geltung ab 01.07.2002; FNA: 319-103 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Teil 2 Überstellung

§ 2 Grundsatz (Zu Artikel 89 Abs. 1, Artikel 91 Abs. 2 und 3 des Römischen Statuts)



(1) Personen, um deren Überstellung der Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Römischen Statut ersucht hat und die sich im Inland aufhalten, werden zur Strafverfolgung und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe des Römischen Statuts und dieses Gesetzes überstellt.

(2) Eine Überstellung zur Strafvollstreckung kann im Einvernehmen mit dem Gerichtshof auch durch die direkte Übergabe des Verfolgten an die zuständigen Stellen des Staates, in dem eine vom Gerichtshof verhängte Freiheitsstrafe vollstreckt werden soll (Vollstreckungsstaat), vollzogen werden.


§ 3 Überstellungsersuchen und früheres Strafverfahren vor dem Gerichtshof oder in einem ausländischen Staat (Zu Artikel 89 Abs. 2 Satz 1 des Römischen Statuts)



Macht der Verfolgte während des Überstellungsverfahrens geltend, wegen der Tat, derentwegen der Gerichtshof um Überstellung ersucht, schon vom Gerichtshof oder dem Gericht eines Staates verurteilt oder freigesprochen worden zu sein, so unterrichtet die Stelle, der gegenüber der Verfolgte dies vorbringt, unbeschadet des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4, unverzüglich die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht. Das Oberlandesgericht setzt das Überstellungsverfahren nach Artikel 89 Abs. 2 Satz 3 des Römischen Statuts einstweilig aus, bis der Gerichtshof über die Zulässigkeit entscheidet. Der Verfolgte wird nicht überstellt, wenn der Gerichtshof entscheidet, dass die Durchführung eines Strafverfahrens nicht zulässig ist.


§ 4 Überstellungsersuchen und Auslieferungsersuchen (Zu Artikel 90 des Römischen Statuts)



(1) Ersucht ein ausländischer Staat um Auslieferung einer Person wegen einer der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes unterliegenden Tat, kann der Gerichtshof von der Stellung des Ersuchens unterrichtet werden. Auf Ersuchen wird dem Gerichtshof eine Abschrift des Auslieferungsersuchens und der beigefügten Unterlagen übermittelt, wenn der ausländische Staat der Übermittlung nicht widerspricht und die Übermittlung nicht im Widerspruch zu sonstigen völkerrechtlichen Vereinbarungen steht.

(2) Ersuchen sowohl der Gerichtshof um Überstellung und ein ausländischer Staat um Auslieferung derselben Person, werden der Gerichtshof und der Staat von dem jeweils anderen Ersuchen unterrichtet. Wird wegen derselben Tat um Überstellung und Auslieferung ersucht, ist dies in der Unterrichtung nach Satz 1 anzugeben.

(3) War die Auslieferung bei Eingang des Ersuchens des Gerichtshofes um Überstellung noch nicht bewilligt, wird die Entscheidung hierüber vorbehaltlich Absatz 5 bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Überstellung zurückgestellt. Die Entscheidung darüber, welchem Ersuchen Vorrang eingeräumt wird, bestimmt sich nach Artikel 90 Abs. 2, 4 und 7 Buchstabe a des Römischen Statuts.

(4) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 2 bis 6 des Römischen Statuts wird nach Bewilligung des Ersuchens um Überstellung die Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung bis zur endgültigen Entscheidung im Verfahren vor dem Gerichtshof über die dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegenden Taten zurückgestellt.

(5) Hat der Gerichtshof im Falle des Artikels 90 Abs. 5 des Römischen Statuts nicht binnen zwei Monaten seit der Mitteilung nach Artikel 90 Abs. 1 des Römischen Statuts über die Zulässigkeit entschieden, kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Entscheidung über die Bewilligung der Auslieferung ergehen.

(6) In den Fällen des Artikels 90 Abs. 6 und 7 Buchstabe b des Römischen Statuts wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang eingeräumt, sofern nicht unter Berücksichtigung der in diesen Bestimmungen genannten Merkmale die Gründe, die für die Bewilligung des Auslieferungsersuchens sprechen, deutlich überwiegen.

(7) Der Gerichtshof wird in allen Fällen über die Entscheidung über das Auslieferungsersuchen unterrichtet.


§ 5 Überstellungsunterlagen (Zu Artikel 91 Abs. 2 und 3, Artikel 111 des Römischen Statuts)



(1) Die Überstellung an den Gerichtshof ist nur zulässig, wenn die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafverfolgung) oder die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts (Überstellung zur Strafvollstreckung) bezeichneten Unterlagen vorgelegt worden sind. Wird um Überstellung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls eine Urkunde des Gerichtshofes, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt. In den in Artikel 91 Abs. 2 Buchstabe c des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen sind die anwendbaren Bestimmungen darzustellen. Soweit es sich um Vorschriften des Statuts handelt, reicht die Angabe der Bezeichnung dieser Bestimmungen aus.

(2) Der Vollzug der bewilligten Überstellung zur Strafvollstreckung an den Vollstreckungsstaat (§ 2 Abs. 2) ist nur zulässig, wenn neben den in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen

1.
eine Urkunde des Vollstreckungsstaates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung ergibt oder eine Erklärung des Gerichtshofes, nach der der Vollstreckungsstaat mit der Vollstreckung einverstanden ist, vorgelegt worden ist und

2.
sich der Gerichtshof im Ersuchen oder den ihm beigefügten Unterlagen mit der Übergabe des Verfolgten durch die deutschen Behörden an den Vollstreckungsstaat einverstanden erklärt hat.


§ 6 Bewilligung der Überstellung



Die Überstellung darf, außer im Falle des § 32, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.


§ 7 Sachliche Zuständigkeit



(1) Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.


§ 8 Örtliche Zuständigkeit



(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.

(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit überstellt werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Überstellung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befasst ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst wurde.

(3) Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.


§ 9 Fahndungsmaßnahmen (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)



(1) Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1 des Römischen Statuts oder vorläufige Festnahme nach Artikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. Die Vorschriften des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.

(2) Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichtshofes. Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.


§ 10 Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts)



Nach Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens, dem im Falle einer Überstellung zur Strafverfolgung die in Artikel 91 Abs. 2 des Römischen Statuts oder im Falle einer Überstellung zur Strafvollstreckung die in Artikel 91 Abs. 3 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen beigefügt sind, wird gegen den Verfolgten die Überstellungshaft angeordnet.


§ 11 Vorläufige Überstellungshaft (Zu Artikel 59 Abs. 1, Artikel 92 des Römischen Statuts)



(1) Liegen ein Ersuchen des Gerichtshofes um vorläufige Festnahme und die in Artikel 92 Abs. 2 des Römischen Statuts bezeichneten Unterlagen vor, wird vorläufige Überstellungshaft angeordnet. Der Überstellungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt 60 Tage zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung und die nach dem Statut vorzulegenden Überstellungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind oder sich der Verfolgte innerhalb dieser Frist nicht mit seiner vereinfachten Überstellung (§ 33) einverstanden erklärt hat.

(2) Vor Eingang eines Festnahme- und Überstellungsersuchens oder eines Ersuchens um vorläufige Festnahme kann vorläufige Überstellungshaft angeordnet werden, wenn die Person einer Tat, die zu ihrer Überstellung an den Gerichtshof Anlass geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist und

1.
die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte dem Überstellungsverfahren oder der Durchführung der Überstellung entziehen werde oder

2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem Verfahren des Gerichtshofes oder Überstellungsverfahren erschweren werde.

Gegen einen Verfolgten, der der Begehung eines Völkermordes (Artikel 6 des Römischen Statuts) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (Artikel 7 des Römischen Statuts) dringend verdächtig ist, darf die vorläufige Überstellungshaft auch angeordnet werden, wenn bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Verfolgten die Aufklärung der Tat, die ihm vorgeworfen wird, durch den Gerichtshof gefährdet sein könnte. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle den Gerichtshof von der Anordnung der Haft nach Satz 1 oder Satz 2 in Kenntnis setzen kann.

(3) Der vorläufige Überstellungshaftbefehl nach Absatz 2 wird aufgehoben, wenn der Gerichtshof erklärt, ein entsprechendes Ersuchen nicht stellen zu wollen oder der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt einen Monat zum Zweck der Überstellung in Haft ist, ohne dass ein Ersuchen des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen ist. Mit Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung oder um vorläufige Festnahme ist die in Absatz 1 Satz 2 genannte Frist anzuwenden.


§ 12 Überstellungshaftbefehl



(1) Die vorläufige Überstellungshaft und die Überstellungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Überstellungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.

(2) In dem Überstellungshaftbefehl ist anzuführen

1.
der Verfolgte,

2.
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,

3.
das Ersuchen und die übermittelten Überstellungsunterlagen oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 1 oder 2 der Haftgrund und die ihn begründenden Tatsachen sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Überstellung Anlass geben kann, dringend verdächtig ist.

(3) Der Überstellungshaftbefehl wird aufgehoben, wenn das Ersuchen zurückgenommen wird, der Gerichtshof erklärt, dass das dem Überstellungsersuchen zu Grunde liegende Verfahren vor ihm unzulässig ist, oder die Überstellung für unzulässig erklärt wird.


§ 13 Vorläufige Festnahme



(1) Liegen die Voraussetzungen eines Überstellungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt. Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.

(2) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.

(3) Liegt ein Überstellungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekannt zu geben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.


§ 14 Verfahren nach Ergreifung auf Grund eines Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 2 des Römischen Statuts)



(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Überstellungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) 1Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. 2Er weist ihn darauf hin, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 31) bedienen kann und dass es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. 3Sodann belehrt er den Verfolgten, dass er die Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls beantragen sowie sich wegen des Haftbefehls des Gerichtshofes jederzeit an diesen wenden kann und befragt ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Überstellung erheben will; § 41 Abs. 5 Satz 1 findet entsprechende Anwendung. 4Im Falle des § 11 Abs. 2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. 5Sofern der Gerichtshof darum bittet, wird ihm eine Abschrift des Protokolls übermittelt.

(3) 1Ergibt sich bei der Vernehmung, dass

1.
der Ergriffene nicht die in dem Überstellungshaftbefehl bezeichnete Person ist,

2.
der Überstellungshaftbefehl aufgehoben ist oder

3.
der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt ist,

so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an. 2Die Entscheidung ergeht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist.

(4) 1Ist der Überstellungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn

1.
die Voraussetzungen eines neuen Überstellungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder

2.
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Überstellungshaftbefehls anzuordnen.

2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.

(5) 1Beantragt der Verfolgte die Außervollzugsetzung des Überstellungshaftbefehls oder erhebt er gegen den Überstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er dies unbeschadet der Vorschrift des § 68 Abs. 3 Satz 3 und 4 unverzüglich der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht mit. 2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; § 16 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Erhebt der Verfolgte gegen die Überstellung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (§ 33) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. 2Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(7) Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar.




§ 15 Verfahren nach vorläufiger Festnahme



(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.

(2) § 14 Abs. 2 ist auf die Vernehmung des Verfolgten entsprechend anzuwenden.

(3) Ergibt sich bei der Vernehmung, dass der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 11 Abs. 2 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an. Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, dass der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei; die Beteiligung des Gerichtshofes richtet sich nach Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts. § 14 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.


§ 16 Haftentscheidungen, Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls (Zu Artikel 59 Abs. 4 bis 6 des Römischen Statuts)



(1) Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Überstellungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.

(2) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug eines auf Grund eines Ersuchens des Gerichtshofes ergangenen Überstellungshaftbefehls nur unter den Voraussetzungen des Artikels 59 Abs. 4 des Römischen Statuts aussetzen. Der Vollzug eines nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 ergangenen Überstellungshaftbefehls kann ausgesetzt werden, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, dass der Zweck der Überstellungshaft auch durch sie erreicht wird.

(3) Vor einer Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist dem Gerichtshof Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Etwaige Empfehlungen sind entsprechend Artikel 59 Abs. 5 Satz 2 des Römischen Statuts zu berücksichtigen. Sofern von einer Empfehlung des Gerichtshofes abgewichen werden soll, soll dem Gerichtshof unter Darlegung der Gründe erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Wird der Vollzug des Überstellungshaftbefehls ausgesetzt, so wird der Gerichtshof auf entsprechende Bitte über den Sachstand unterrichtet.

(4) § 116 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, §§ 116a, 123 und 124 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.


§ 17 Haftprüfung



Befindet sich der Verfolgte in Überstellungshaft oder in vorläufiger Überstellungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über eine Aussetzung des Vollzuges des Überstellungshaftbefehls, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über den Vollzug des Überstellungshaftbefehls insgesamt zwei Monate zum Zweck der Überstellung in Haft ist. Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt. Das Oberlandesgericht kann anordnen, dass die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird. § 16 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


§ 18 Vollzug der Haft



(1) Für die vorläufige Überstellungshaft, die Überstellungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung, des Strafvollzugsgesetzes und, soweit der Verfolgte ein Heranwachsender ist, des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.

(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.


§ 19 Vernehmung des Verfolgten



(1) Nach dem Eingang des Festnahme- und Überstellungsersuchens vernimmt das Oberlandesgericht den Verfolgten, wenn er sich nicht mit einer vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt hat.

(2) Das Oberlandesgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. § 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zum Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen. § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 6 gilt entsprechend.


§ 20 Zulässigkeitsverfahren



(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Überstellung (§ 32) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Überstellung zulässig ist.

(2) Reichen die Überstellungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Überstellung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem Gerichtshof Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.

(3) Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen. Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Überstellung erheben und eine mündliche Verhandlung durchführen. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.


§ 21 Durchführung der mündlichen Verhandlung



(1) 1Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 31) zu benachrichtigen. 2Bei der mündlichen Verhandlung muss ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und der bestellte Rechtsbeistand des Verfolgten anwesend sein. 3Angehörigen des Gerichtshofes und dem Verteidiger des Verfolgten im Verfahren vor dem Gerichtshof kann die Anwesenheit und die Anregung von Fragen gestattet werden.

(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder dass der Vorführung Krankheit, vorsätzlich herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit, Abwesenheit wegen ordnungswidrigen Benehmens oder ein anderes vom Verfolgten zu vertretendes, nicht zu beseitigendes Hindernis entgegenstehen.

(3) 1Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so ordnet das Oberlandesgericht regelmäßig sein persönliches Erscheinen an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Anordnung sprechen. 2Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so ordnet das Oberlandesgericht die Vorführung an und ergreift die zur Sicherstellung einer späteren Überstellung erforderlichen Maßnahmen.

(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. 2Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 3§ 14 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar.




§ 22 Entscheidung über die Zulässigkeit



1Der Beschluss über die Zulässigkeit der Überstellung ist zu begründen. 2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Rechtsbeistand (§ 31) bekannt gemacht. 3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.




§ 23 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit



(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Überstellung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Überstellung.

(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Überstellung entscheiden. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind im Falle des Einverständnisses des Verfolgten mit seiner vereinfachten Überstellung mit der Maßgabe entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der Entscheidung des Oberlandesgerichts die Erklärung des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung tritt.

(4) § 20 Abs. 3, §§ 21, 22 gelten entsprechend.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Überstellung anordnen.


§ 24 Haft zur Durchführung der Überstellung



Ist der Vollzug eines Überstellungshaftbefehls ausgesetzt, so ordnet das Oberlandesgericht nach Bewilligung der Überstellung den Vollzug an, sofern nicht gewichtige Gründe gegen die Inhaftnahme sprechen und die Durchführung der Überstellung auf andere Weise gewährleistet ist.


§ 25 Spezialität (Zu Artikel 101 des Römischen Statuts)



(1) Der Gerichtshof kann nach Maßgabe des Artikels 101 Abs. 2 des Römischen Statuts einen an ihn überstellten Verfolgten auch wegen anderer Taten als derjenigen, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, strafrechtlich verfolgen, bestrafen oder einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterwerfen, soweit die Taten seiner Gerichtsbarkeit unterliegen.

(2) Ficht ein ausländischer Staat die Zulässigkeit des Strafverfahrens vor dem Gerichtshof erfolgreich nach Artikel 19 in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a des Römischen Statuts an und beabsichtigt der Gerichtshof daraufhin, den Verfolgten den Behörden dieses Staates zu übergeben, so ist Absatz 1 nicht anwendbar. In diesem Falle wird der Gerichtshof unverzüglich um Rücküberstellung des Verfolgten ersucht. Für das weitere Verfahren gelten die Vorschriften des Auslieferungsrechts.

(3) Absatz 1 findet ebenfalls keine Anwendung, soweit ein ausländischer Staat den Gerichtshof, den Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Gerichtshof seinen Sitz hat (Gaststaat, Artikel 3 des Römischen Statuts), oder den Vollstreckungsstaat um Auslieferung, vorübergehende Auslieferung, Abschiebung oder sonstige Verbringung in seinen Hoheitsbereich zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht. Der Gerichtshof wird um Rückgabe des Verfolgten ersucht, wenn auf anderem Wege die Beachtung der im Verhältnis zum ersuchenden Staat geltenden Vorschriften des Auslieferungsrechts nicht sichergestellt werden kann.


§ 26 Überstellungsersuchen nach vorheriger Auslieferung



(1) Ist die Auslieferung eines Verfolgten an einen ausländischen Staat durchgeführt und ersucht der Gerichtshof um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe, so wird die Zustimmung erteilt, wenn

1.
nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte Gelegenheit hatte, sich zu dem Ersuchen zu äußern, und das Oberlandesgericht entschieden hat, dass wegen der Tat die Überstellung zulässig wäre, oder

2.
nachgewiesen worden ist, dass der Verfolgte sich zu Protokoll eines Richters des Gerichtshofes oder des Staates, an den er ausgeliefert wurde, mit der Verfolgung oder mit der Vollstreckung der Strafe einverstanden erklärt hat, und wegen der Tat die Überstellung zulässig wäre.

Liegt den Ersuchen dieselbe Tat zu Grunde, wird der Gerichtshof hierauf hingewiesen.

(2) Für das Verfahren gelten § 20 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Überstellung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 tritt, sowie § 20 Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3, § 21 Abs. 1, 2 Satz 2, Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 und 2 entsprechend. Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.

(3) Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so wird auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt, wenn wegen der Tat die Überstellung an den Gerichtshof zulässig wäre. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. Für das Verfahren gelten die §§ 19 bis 23 entsprechend.


§ 27 Vorübergehende Überstellung (Zu Artikel 89 Abs. 4 des Römischen Statuts)



(1) Wird die bewilligte Überstellung aufgeschoben, weil im Inland gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend überstellt werden, wenn der Gerichtshof zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuüberstellen.

(2) Auf die Rücküberstellung des Verfolgten kann verzichtet werden.

(3) Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Überstellung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof bis zur Rücküberstellung oder bis zum Verzicht auf die Rücküberstellung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet. Ist die Überstellung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn

1.
die auf Anordnung des Gerichtshofes erlittene Freiheitsentziehung ganz oder zum Teil auf eine von ihm verhängte oder zu vollstreckende Strafe angerechnet worden ist oder

2.
die Anrechnung im Hinblick auf das Verhalten des Verfolgten nach der Übergabe nicht gerechtfertigt ist.


§ 28 Deutsches Strafverfahren und Überstellungsersuchen



(1) Wird gegen den Verfolgten im Inland ein Strafverfahren wegen einer Tat nach Artikel 5 des Römischen Statuts geführt und hat der Gerichtshof gegenüber dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder der sonst nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle erklärt, im Falle einer Einstellung des deutschen Strafverfahrens um Überstellung des Verfolgten zu ersuchen, kann die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung der Tat absehen, wenn dies aus besonderen gegen die Strafverfolgung im Inland sprechenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten erscheint. Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in jeder Lage vorläufig ein. Die Entscheidung, an den Gerichtshof wegen einer Erklärung im Sinne von Satz 1 heranzutreten, obliegt der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle.

(2) Ist gegen den Verfolgten die vorläufige Überstellungshaft nach § 11 Abs. 2 angeordnet worden und hat der Gerichtshof nicht innerhalb der nach § 11 Abs. 3 vorgesehenen Frist um vorläufige Festnahme ersucht, wird das Verfahren wiederaufgenommen. Das Verfahren wird auch wiederaufgenommen, wenn gegen den Verfolgten auf Grund eines Ersuchens um vorläufige Festnahme gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 die vorläufige Überstellungshaft angeordnet worden ist und der Gerichtshof nicht innerhalb der Frist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 um Festnahme und Überstellung ersucht hat. Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses. Eine vorangegangene Wiederaufnahme steht einer erneuten Einstellung nach Absatz 1 nicht entgegen.

(3) Die Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens und die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens sind unanfechtbar.

(4) Über die Kosten und die notwendigen Auslagen ist nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Gerichtshof zu entscheiden. Die §§ 464 bis 473 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.




§ 29 Herausgabe von Gegenständen im Überstellungsverfahren



(1) Im Zusammenhang mit einer Überstellung können an den Gerichtshof ohne besonderes Ersuchen nach § 51 Gegenstände herausgegeben werden,

1.
die als Beweismittel für das Verfahren vor dem Gerichtshof dienen können oder

2.
die der Verfolgte oder ein Beteiligter durch die Tat, derentwegen die Überstellung bewilligt wurde, für sie oder als Entgelt für solche Gegenstände erlangt haben kann.

(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.

(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.

(4) 1Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht. 2Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen. 3Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.

(5) 1Soweit die herauszugebenden Gegenstände personenbezogene Daten des Verfolgten enthalten, ist bei der Herausgabe darauf hinzuweisen, dass die enthaltenen Daten nur zur Erfüllung der dem Gerichtshof nach dem Statut übertragenen Aufgaben verwendet werden dürfen. 2Sind mit den personenbezogenen Daten des Verfolgten weitere personenbezogene Daten eines Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Verfolgten oder eines Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen.




§ 30 Beschlagnahme und Durchsuchung



(1) Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.

(2) Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. Es ist auch für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.


§ 31 Rechtsbeistand



(1) Die verfolgte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.

(2) Die Überstellung ist ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft.

(3) Hat die verfolgte Person noch keinen Rechtsbeistand, ist ihr auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen.

(4) 1Die Bestellung eines Rechtsbeistands erfolgt von Amts wegen unverzüglich nach Festnahme der verfolgten Person. 2Sofern keine Festnahme erfolgt, ist der Rechtsbeistand spätestens vor der ersten Vernehmung der verfolgten Person nach § 14 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2, zu bestellen. 3Hat die verfolgte Person keinen Rechtsbeistand, ist sie bei Bekanntgabe des Ersuchens darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann.

(5) 1Über die Bestellung entscheidet das Gericht, dem die verfolgte Person vorzuführen ist oder dem sie vorzuführen wäre. 2Nach einer Antragstellung gemäß § 20 Absatz 1 entscheidet das zuständige Oberlandesgericht.

(6) 1Die Bestellung endet mit der Übergabe der verfolgten Person oder mit der abschließenden Entscheidung, die verfolgte Person nicht zu übergeben. 2Die Bestellung umfasst Verfahren nach § 23. 3Falls keine gerichtliche Entscheidung ergeht, die die Überstellung für unzulässig erklärt, und die Person nicht übergeben wird, endet die Bestellung mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht, die verfolgte Person nicht zu übergeben.

(7) 1Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, von § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4 sowie § 143a Absatz 3 gelten entsprechend. 2§ 142 Absatz 7, § 143 Absatz 3 und § 143a Absatz 4 der Strafprozessordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass über die sofortige Beschwerde das Gericht entscheidet, das für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Überstellung zuständig ist. 3Entscheidungen des Oberlandesgerichts nach Absatz 5 Satz 2 sind unanfechtbar.




§ 32 Vereinfachte Überstellung (Zu Artikel 92 Abs. 3 Satz 2 des Römischen Statuts)



(1) Die Überstellung einer Person, gegen die ein Überstellungshaftbefehl besteht und um deren Festnahme und Überstellung oder um deren vorläufige Festnahme der Gerichtshof ersucht, kann ohne Durchführung des förmlichen Überstellungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Überstellung einverstanden erklärt hat.

(2) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.

(3) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt in den Fällen der §§ 14 und 15 der Richter beim Amtsgericht, im Übrigen das Oberlandesgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Überstellung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 und 2) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll. Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.


§ 33 Anrufung des Bundesgerichtshofes



(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Überstellungssachen mit dem Internationalen Strafgerichtshof abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.

(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.

(3) Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.