Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (1. AP-gDBGSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 913 (Nr. 20); Geltung ab 31.05.2008
|

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) neugefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. Mai 2008 AP-gDBPolV § 1, § 2 (neu), § 2a (neu), § 2, § 3, § 4, § 8, § 9, § 15, § 28, § 30, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17, § 18, § 19, § 33

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „(AP-gDBGSV)" durch die Angabe „(AP-gDBPolV)" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Kapitel 1 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften".

b)
Die Angaben zu den §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes".

c)
Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 2 Ausbildung".

d)
Vor der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 2a Einstellungsbehörde".

e)
Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes".

f)
Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 9 Ziel der Praktika

§ 10 Einsatzpraktika

§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika

§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika".

g)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Bewertungen während der Praktika".

h)
Die Überschrift vor der Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Prüfungen".

i)
Die Überschrift vor der Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Sonstige Vorschriften".

3.
Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften".

4.
§ 1 wird durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:

„§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Vorbereitungsdienst der Polizeikommissaranwärterinnen und Polizeikommissaranwärter nach § 14 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung.

(2) Sie gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Ausbildungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung zugelassen worden sind. § 2a findet keine Anwendung.

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbildung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden, berufspraktische Fähigkeiten und problemorientiertes Denken und Handeln), die sie zur Aufgabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich am Leitbild der Bundespolizei. Die Anwärterinnen und Anwärter werden auf ihre Verantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische Grundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen des europäischen Einigungsprozesses werden berücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter erwerben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Zusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden befähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern."

5.
Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Kapitel 2 Ausbildung".

6.
Nach der Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Einstellungsbehörde

Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter."

7.
Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet."

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 2 bis 5.

e)
Im bisherigen Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 4 Nr. 1 und 3" durch die Angabe „Absatzes 3 Nr. 1 und 3" ersetzt.

8.
Der bisherige § 3 wird aufgehoben.

9.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „berufspraktische Studienzeiten" die Angabe „(Praktika)" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Berufspraktische Studienzeiten" durch das Wort „Praktika" und das Wort „Praktika" durch das Wort „Einsatzpraktika" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7 und 9 wird jeweils die Angabe „BGS-Präsidien" gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „die Einsatzpraktika und die" eingefügt und das Wort „praxisbezogene" durch „praxisbezogenen" ersetzt.

10.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berufspraktischen Studienzeiten" durch das Wort „Praktika" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ordungswidrigkeitenrecht" durch das Wort „Ordnungswidrigkeitenrecht" ersetzt.

11.
In den §§ 9, 15 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den Überschriften zu den §§ 9 und 15 werden jeweils die Wörter „berufspraktischen Studienzeiten" durch das Wort „Praktika" ersetzt.

12.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Einsatzpraktika".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Praktika" durch das Wort „Einsatzpraktika" ersetzt.

bb)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Sie nehmen unter Anleitung polizeiliche Aufgaben und Führungsfunktionen unterschiedlicher Ebenen wahr. Hierbei vertiefen die Anwärterinnen und Anwärter die in den Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis anzuwenden."

13.
Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen

(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden aufeinander abgestimmt.

(2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind insbesondere

1.
Einsatzrecht,

2.
Einsatzlehre,

3.
Führungslehre,

4.
Kraftfahrwesen,

5.
Informations- und Kommunikationstechnik,

6.
Waffenwesen,

7.
Technischer Dienst/ABC-Wesen,

8.
Sanitätsausbildung und

9.
Berufsethik.

§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika

(1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Abstimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen.

(2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule für jede Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungsplan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungsinhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung.

(3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststellen der Bundespolizeibehörden statt. Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Einrichtungen der Bundespolizeiakademie durchgeführt.

(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwortlich für die Gestaltung und Durchführung der Einsatzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei der Gestaltung beteiligt.

(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Verwendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bundespolizei vorgesehen sind, können während eines Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im Ausland durchgeführt werden.

§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika

(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Vertretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen obliegt.

(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule bestellt in Abstimmung mit der Bundespolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Führungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktikaleiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Einsatzpraktika und der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewährleisten.

(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärterinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen werden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Betreuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu benennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind; sie müssen über die volle Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und mindestens der mittleren Führungsebene angehören.

(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärterinnen und Anwärter benennt die Behörde für die Einsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen und Ausbilder vorzusehen."

14.
In § 14 Abs. 3 wird das Wort „sechs" durch das Wort „sieben" ersetzt.

15.
In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „praxisbezogenen Lehrveranstaltungen" durch das Wort „Praktika" ersetzt.

16.
Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 3 Prüfungen".

17.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter „beim Bundesinnenministerium" durch die Wörter „bei der Bundespolizeiakademie" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird aufgehoben.

18.
In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Polizeivollzugsdienst" das Wort „im" durch die Wörter „in der" ersetzt.

19.
In § 19 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „der Einstellungsbehörde" durch die Wörter „der Bundespolizeibehörden" ersetzt.

20.
In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule" durch das Wort „Prüfungsamt" ersetzt.

21.
Die Überschrift nach § 32 wird wie folgt gefasst:

„Kapitel 4 Sonstige Vorschriften".

22.
§ 33 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 2007 begonnen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zugelassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Mai 2008.