Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in seinem sowie dem Zuständigkeitsbereich des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung - BMWKBGebKAIV)

V. v. 07.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 248
Geltung ab 16.09.2023; FNA: 202-5-24 Verwaltungsgebühren
Eingangsformel
§ 1 Erhebung von Gebühren
§ 2 Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren
§ 3 Freigrenze
§ 4 Aufgabenübertragung
§ 5 Übergangsvorschrift
§ 6 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie,

-
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),

-
des § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) und

-
des § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),

von denen § 28 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) neu gefasst und § 28 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 1 Erhebung von Gebühren



(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erheben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:

1.
Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),

2.
Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung,

3.
Außenwirtschaftsgesetz,

4.
Außenwirtschaftsverordnung,

5.
Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/699 (ABl. L 130I vom 4.5.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

6.
Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/139 der Kommission vom 4. Dezember 2020 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 5), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die ausländischen staatlichen Stellen individuell zurechenbar sind.

(3) Die Erhebung von Gebühren für gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Höhe der Gebühren; Befreiung von Gebühren


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage. 2Das Gebührenverzeichnis regelt ferner Tatbestände für eine Gebührenbefreiung.

(2) Die zu erhebenden Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.

(3) 1Wert eines Gutes im Sinne dieser Verordnung ist das dem Empfänger in Rechnung gestellte Entgelt oder, in Ermangelung eines Empfängers oder eines feststellbaren Entgelts, der statistische Wert im Sinne der Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs. 2Stellt sich ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung als Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtvorgangs dar, so ist bei der Anwendung der Wertgrenzen dieser Verordnung der Wert des Gesamtvorgangs zugrunde zu legen.

(4) 1Die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis werden auf zwei Prozent des Wertes nach Absatz 3 begrenzt. 2Dies gilt nicht, sofern sich die gebührenfähige Leistung auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, bezieht und die gebührenfähige Leistung sich nicht zugleich auf Rechtsgeschäfte und Handlungen zu Waren bezieht, für die diese Technologie und Software bestimmt ist. 3In den Fällen des Satzes 2 wird die jeweilige Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis erhoben.

(5) 1Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach Absatz 3.100.000.000 Euro überschreitet, wird die Gebühr nach dem Gebührenverzeichnis um 10.000 Euro erhöht. 2Bei mehreren gebührenfähigen Leistungen, die Teile eines wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs betreffen, fällt die Erhöhung nach Satz 1 nur einmal an.

(6) 1Wird ein zeitlich, sachlich und wirtschaftlich unmittelbar zusammenhängender Vorgang mit mehreren gebührenfähigen Leistungen nach Abschnitt 1 des Gebührenverzeichnisses bearbeitet, kann die Gebührenerhebung auf eine der nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehenen Gebühren beschränkt werden. 2Sind verschiedene Gebührentatbestände einschlägig, ist der sachgerechte Gebührentatbestand nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. 3Absatz 5 bleibt unberührt.

(7) Zur einheitlichen Anwendung des § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes im Geltungsbereich dieser Verordnung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Verwaltungsvorschriften erlassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Freigrenze



(1) 1Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5.000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. 2In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Aufgabenübertragung



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann den Erlass von Gebührenbescheiden und die Einziehung von Gebühren in seinem Zuständigkeitsbereich auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Übergangsvorschrift



Diese Verordnung gilt nicht für gebührenfähige Leistungen, die vor dem 1. Januar 2024 beantragt werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 15. September 2023.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz

Robert Habeck

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis





Nummer GebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen 
1.1Genehmigungen nach §§ 2, 3 KrWaffKontrG für Inlandssachverhalte sowie nach
§§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug auf NATO- und/oder
EU-Länder oder NATO-gleichgestellte Länder i.S.d. politischen Grundsätze der
Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern,
mit Ausnahme der Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 sowie 1.5 und 1.6 fallen
256
1.2Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG für Auslandssachverhalte in Bezug
auf alle Länder, die nicht unter Nummer 1.1. fallen (Drittländer), mit Ausnahme der
Sachverhalte, die unter Nummer 1.3 und 1.5 fallen
1.015
1.3Genehmigungen nach §§ 2, 3, 4a KrWaffKontrG im Zusammenhang mit
Vorführungen (Messen, Ausstellungen, Präsentationen bei Streitkräften)
228
1.4Zuschlag für Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 bei Erstantragstellung oder
Wiederholung der Zuverlässigkeitsprüfung, soweit der Antragsteller Anlass dazu
gegeben hat
726
1.5Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke
der Durchfuhr
173
1.6Erwerbsgenehmigung nach § 2 Absatz 2 KrWaffKontrG, die der Sicherung von
Kriegswaffen dient
37
1.7Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten
(d. h. Gemeinschaftsprogramme, regierungsamtliche Kooperationen, LOI-Projekte
oder Projekte nach Artikel 2 des Übereinkommens über Ausfuhrkontrollen im
Rüstungsbereich)
gebührenfrei
1.8Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden gebührenfrei
2Verlängerung von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6 nach
Ablauf der regulären Laufzeit
50 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1 bis 1.3
sowie 1.5 und 1.6
2.1Verlängerungen von Genehmigungen nach Nummer 1.1 bis 1.3 sowie 1.5 und 1.6
nach Ablauf der regulären Laufzeit mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten
25 Prozent der
Gebühr nach
Nummer 1.1 bis 1.3
sowie 1.5 und 1.6
3Änderungengebührenfrei
4Erweiterung einer Genehmigung hinsichtlich der Transportunternehmen aus
Gründen in der Sphäre des Antragstellers
19
5Anfragen zur Kriegswaffeneigenschaft 68
6Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 6 Satz 3 KrWaffKontrG gebührenfrei
7Sicherstellung nach § 13 Absatz 1 KrWaffKontrG gebührenfrei
8Einziehung nach § 13 Absatz 2 KrWaffKontrG gebührenfrei
9Prüfung nach § 14 Absatz 3 KrWaffKontrG gebührenfrei




Nummer GebührentatbestandGebühren in Euro
1Demilitarisierungsbescheinigungen nach § 3 Absatz 1 KrWaffUnbrUmgV 68
2Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnisse nach § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 oder
§ 7 Absatz 2 KrWaffUnbrUmgV
304
3Änderungen von Ausnahmegenehmigungen oder Erlaubnissen nach Nummer 2 121




NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Einzeleingriff nach § 6 Absatz 1 AWG gebührenfrei




NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 2 und 3,
§ 78 AWV
 
1.1Ohne Befassung oberster Bundesbehörden (ohne Ressortbeteiligung) 159
1.2Mit Befassung oberster Bundesbehörden (mit Ressortbeteiligung) 315
1.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 1.1 bis 1.2
um 25 Prozent
1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1  
1.5.1Ohne Ressortbeteiligung 40
1.5.2Mit Ressortbeteiligung 252
1.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 1.5.1
bzw. 1.5.2 um
25 Prozent
1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1 gebührenfrei
2Genehmigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 AWV  
2.1Ohne Ressortbeteiligung 99
2.2Mit Ressortbeteiligung 206
2.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 2.1
bzw. 2.2 um
25 Prozent
2.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
2.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten gebührenfrei
2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden gebührenfrei
2.7Genehmigung nach Nummer 2, die auf Grundlage der Genehmigung einer
Beförderung identischer Güter zur Ausfuhr nach Abschnitt 1 ergeht
gebührenfrei
2.8Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2  
2.8.1Ohne Ressortbeteiligung 25
2.8.2Mit Ressortbeteiligung 165
2.8.3 Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 2.8.1
bzw. 2.8.2 um
25 Prozent
2.8.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
2.8.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2.5 bis 2.7 gebührenfrei
2.9Änderung einer Genehmigung nach Nummer 2 gebührenfrei
3Genehmigungen nach Nummer 1 und/oder 2 sowie Abschnitt 5 Nummer 1
(Mischgenehmigungen)
 
3.1Ohne Ressortbeteiligung 139
3.2Mit Ressortbeteiligung 285
3.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 3.1
bzw. 3.2 um
25 Prozent
3.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
3.5Genehmigungen im Zusammenhang mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten gebührenfrei
3.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden gebührenfrei
3.7Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3  
3.7.1Ohne Ressortbeteiligung 35
3.7.2Mit Ressortbeteiligung 228
3.7.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 3.7.1
bzw. 3.7.2 um
25 Prozent
3.7.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
3.7.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3.5 und 3.6 gebührenfrei
3.8Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3 gebührenfrei
4Sammelgenehmigungen nach § 4 i. V. m. 8 Absatz 1 Nummer 1, § 11 Absatz 1
Satz 1 AWV (bis zu 50 Käufer/Empfänger/Endverwender)
 
4.1Genehmigungserteilung 
4.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung 112
4.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung 155
4.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder
Endverwenders
20
4.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4  
4.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung 84
4.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung 116
4.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Empfängers oder Endverwenders 15
4.3Nachträgliche Aufnahme eines neuen Empfängers oder Endverwenders  
4.3.1Ohne Ressortbeteiligung 34
4.3.2Mit Ressortbeteiligung 116
4.4Nachträgliche Werterhöhung  
4.4.1Ohne Ressortbeteiligung 84
4.4.2Mit Ressortbeteiligung 116
4.5 Sammelgenehmigungen und alle diesbezüglichen Leistungen im Zusammenhang
mit regierungsseitigen Gemeinschaftsprojekten
gebührenfrei
4.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden sowie zur Förderung
der Zusammenarbeit mit Partnerstaaten
gebührenfrei
4.7Änderungen der Nebenbestimmungen sowie der referenzierten KrWaffKontrG-
Genehmigungsnummern soweit sie vom Genehmigungsinhaber veranlasst wurden
 
4.7.1Ohne Ressortbeteiligung 56
4.7.2Mit Ressortbeteiligung 116
5Genehmigung nach § 46 Absatz 1, § 47 Absatz 1 AWV  
5.1Ohne Ressortbeteiligung 99
5.2Mit Ressortbeteiligung 206
5.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 5  
5.3.1Ohne Ressortbeteiligung 25
5.3.2Mit Ressortbeteiligung 165
5.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 5 gebührenfrei
6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 47 Absatz 2,
Absatz 3 AWV
 
6.1Ohne Ressortbeteiligung 159
6.2Mit Ressortbeteiligung 315
7Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung nach § 49 Absatz 1,
§ 50 Absatz 1, § 51 Absatz 1 oder 2, § 52 Absatz 1, § 52a Absatz 1, § 52b Absatz 1
AWV
 
7.1Ohne Ressortbeteiligung 159
7.2Mit Ressortbeteiligung 315
8Genehmigung nach § 76 Absatz 1, § 76a Nummer 2 AWV gebührenfrei
9Genehmigung nach § 77 Absatz 4 Satz 2 AWV gebührenfrei
10Ausstellung von Zertifikaten nach § 2 AWV gebührenfrei
11Ausstellung internationaler Einfuhrbescheinigungen und
Wareneingangsbescheinigungen nach § 30 AWV
gebührenfrei
12Ausstellung behördlicher Endverbleibszusagen zur Vorlage bei ausländischen
Exportkontrollbehörden
gebührenfrei
13Ausstellung von Einfuhrdokumenten nach § 48 AWV gebührenfrei
14Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der
AWV vorliegt (sog. Nullbescheide)
gebührenfrei
15Voranfragen zur voraussichtlichen Genehmigungsfähigkeit bestimmter nach der
AWV genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte und Handlungen bei unveränderter
Sach- und Rechtslage
gebührenfrei
16Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Meldepflicht und
Antrag auf Freigabe oder Antrag auf Unbedenklichkeitsbescheinigung in Prüfphase I
(Vorprüfung) mittels Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58,
58a, 60, 61 AWV
800
17Beendigung eines anhängigen Investitionsprüfverfahrens nach Kenntnis und
Prüfung von Amts wegen in Prüfphase I (Vorprüfung) mittels Fiktion durch Fristablauf
und Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung, §§ 55, 55a, 58, 58a, 60, 61 AWV
800
18Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Prüfphase II mittels
Verwaltungsaktes oder Fiktion durch Fristablauf, §§ 55, 55a, 58, 58a, 59, 60, 61, 62
AWV
2.500
19Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der
Prüfphase II um bis zu drei Monate bei besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art, §§ 55, 55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV
5.000
20 Beendigung eines eröffneten Investitionsprüfverfahrens nach Verlängerung der
Prüfphase II nach Nummer 19 und nochmaliger Verlängerung um einen weiteren
Monat bei kumulativem Vorliegen von besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher
oder rechtlicher Art und besonderer Berührung von Verteidigungsinteressen, §§ 55,
55a, 58a, 59, 60, 61, 62 AWV
6.000
21Einmalige Erhöhung der Festgebühr nach Beendigung eines anhängigen
Investitionsprüfverfahrens in Prüfphase II aufgrund zu ergreifender besonderer
Schutzmaßnahmen im Prüfverfahren und/oder im Verwaltungsakt, gestuft nach
tatsächlichem Aufwand und Schwierigkeitsgrad §§ 55, 55a, 58, 59, 60, 61, 62 AWV
 
21.1Bei einfachem Aufwand und Schwierigkeitsgrad 10.000
21.2Bei erhöhtem Aufwand und Schwierigkeitsgrad 20.000
21.3Bei hohem Aufwand und Schwierigkeitsgrad 30.000


Abschnitt 5 - Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (EU-Dual-Use-Verordnung)


NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Konstituierung einer Genehmigungspflicht und/oder Genehmigung nach Artikel 3
Absatz 1, 4 Absatz 1 Buchstabe a bis c, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1,
Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung
 
1.1Ohne Ressortbeteiligung 159
1.2Mit Ressortbeteiligung 315
1.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 1.1
bzw. 1.2 um
25 Prozent
1.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1  
1.5.1Ohne Ressortbeteiligung 40
1.5.2Mit Ressortbeteiligung 252
1.5.3Vorübergehende Ausfuhren oder Verbringungen Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 1.5.1
bzw. 1.5.2 um
25 Prozent
1.5.4Wiederausfuhren/-verbringungengebührenfrei
1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1 gebührenfrei
2Sammelgenehmigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b i. V. m.
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung bis zu 25 Käufer/
Empfänger/Endverwender
 
2.1Genehmigungserteilung 
2.1.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung 811
2.1.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung 1.029
2.1.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder
Endverwenders
68
2.2Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 2  
2.2.1Grundgebühr ohne Ressortbeteiligung 101
2.2.2Grundgebühr mit Ressortbeteiligung 304
2.2.3Zusatzgebühr für die Prüfung jedes weiteren Käufers, Empfängers oder
Endverwenders
51
2.3 Nachträgliche Aufnahme eines neuen Käufers, Empfängers oder Endverwenders  
2.3.1Ohne Ressortbeteiligung 113
2.3.2Mit Ressortbeteiligung 241
2.4Nachträgliche Wert- oder Mengenerhöhung 69
2.5Nachträgliche Güteränderung 120
2.6Genehmigungen für Vorhaben im Auftrag deutscher Behörden gebührenfrei
2.7Änderungen der Nebenbestimmungen oder der Endverwendung soweit sie vom
Genehmigungsinhaber veranlasst wurden
 
2.7.1Ohne Ressortbeteiligung 56
2.7.2Mit Ressortbeteiligung 172
3Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer
Vermittlungstätigkeit nach Artikel 6 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung
 
3.1Ohne Ressortbeteiligung 159
3.2Mit Ressortbeteiligung 315
4Verbot einer Durchfuhr nach Artikel 7 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung  
4.1Ohne Ressortbeteiligung 159
4.2Mit Ressortbeteiligung 315
5Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer Durchfuhr nach
Artikel 7 Absatz 2 EU-Dual-Use-Verordnung
 
5.1Ohne Ressortbeteiligung 159
5.2Mit Ressortbeteiligung 315
6Konstituierung einer Genehmigungspflicht und Genehmigung einer technischen
Unterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 EU-Dual-Use-Verordnung
 
6.1Ohne Ressortbeteiligung 159
6.2Mit Ressortbeteiligung 315
7Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der
EU-Dual-Use-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)
gebührenfrei


Abschnitt 6 - Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (EU-Anti-Folter-Verordnung)


NummerGebührentatbestandGebühren in Euro
1Genehmigungen nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1, Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 EU-Anti-
Folter-Verordnung
 
1.1Ohne Ressortbeteiligung 159
1.2Mit Ressortbeteiligung 315
1.3Vorübergehende Ausfuhren Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 1.1
bzw. 1.2 um 25
Prozent
1.4Wiederausfuhrengebührenfrei
1.5Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 1  
1.5.1Ohne Ressortbeteiligung 40
1.5.2Mit Ressortbeteiligung 252
1.5.3 Vorübergehende Ausfuhren Ermäßigung der
Gebühr nach
Nummer 1.5.1
bzw. 1.5.2 um
25 Prozent
1.5.4Wiederausfuhrengebührenfrei
1.6Änderung einer Genehmigung nach Nummer 1 gebührenfrei
2Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5
Absatz 2 EU-Anti-Folter-Verordnung
gebührenfrei
3Genehmigungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 19 Absatz 1
Buchstabe b EU-Anti-Folter-Verordnung
 
3.1Ohne Ressortbeteiligung 159
3.2Mit Ressortbeteiligung 315
3.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 3  
3.3.1Ohne Ressortbeteiligung 40
3.3.2Mit Ressortbeteiligung 252
3.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 3 gebührenfrei
4Genehmigung einer technischen Unterstützung nach Artikel 15 Absatz 1
Buchstabe a, 19 Absatz 1 Buchstabe a EU-Anti-Folter-Verordnung
 
4.1Ohne Ressortbeteiligung 159
4.2Mit Ressortbeteiligung 315
4.3Verlängerung einer Genehmigung nach Nummer 4  
4.3.1Ohne Ressortbeteiligung 40
4.3.2Mit Ressortbeteiligung 252
4.4Änderung einer Genehmigung nach Nummer 4 gebührenfrei
5Bestätigung, dass keine außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungspflicht nach der
Anti-Folter-Verordnung vorliegt (sog. Nullbescheide)
gebührenfrei




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed