Verordnung über Anforderungen an den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technische Bauwerke (Ersatzbaustoffverordnung - ErsatzbaustoffV)

Artikel 1 V. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2598 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 186
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 2129-56-9 Umweltschutz
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Annahme von mineralischen Abfällen
§ 3 Annahmekontrolle
Abschnitt 3 Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen
Unterabschnitt 1 Güteüberwachung
§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung
§ 5 Eignungsnachweis
§ 6 Werkseigene Produktionskontrolle
§ 7 Fremdüberwachung
§ 8 Probenahme und Probenaufbereitung
§ 9 Analytik der Proben
§ 10 Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung
§ 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe
§ 12 Dokumentation der Güteüberwachung
§ 13 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln
Unterabschnitt 2 Güteüberwachungsgemeinschaften
§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf
§ 13b Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb
Unterabschnitt 3 Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut
§ 14 Untersuchungspflicht
§ 15 Bewertung der Untersuchungsergebnisse
§ 16 Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut
§ 17 Dokumentation
§ 18 Zwischenlager
Abschnitt 4 Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen
§ 19 Grundsätzliche Anforderungen
§ 20 Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen
§ 21 Behördliche Entscheidungen
§ 22 Anzeigepflichten
§ 23 Ersatzbaustoffkataster
Abschnitt 5 Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen
§ 24 Getrennte Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken
Abschnitt 6 Gemeinsame Bestimmungen
§ 25 Lieferschein und Deckblatt
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Übergangsvorschriften
Anlagen
Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11 und 13, § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 4, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11, § 13 Absatz 1 Nummer 2, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 sowie § 21 Absatz 3, 4 und 5) Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe
Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2 Nummer 3 und 16, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken *)
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 3 und 16, § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen *)
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2 und 5) Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung
Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) Bestimmungsverfahren
Anlage 6 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Zulässige Überschreitungen
Anlage 7 (zu § 25 Absatz 1 Satz 2) Muster Lieferschein
Anlage 8 (zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3) Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung regeln im Hinblick auf mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1 die

1.
Anforderungen an die Herstellung dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in mobilen und stationären Anlagen und an das Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen,

2.
Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut, das ausgehoben oder abgeschoben werden soll,

3.
Anforderungen an den Einbau dieser mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke sowie

4.
Anforderungen an die getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1.
Bodenschätze, wie Minerale, Steine, Kiese, Sande und Tone, die in Trocken- oder Nassabgrabungen, Tagebauen oder Brüchen gewonnen werden,

2.
die Verwendung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1

a)
auf oder in einer durchwurzelbaren Bodenschicht, auch dann nicht, wenn die durchwurzelbare Bodenschicht im Zusammenhang mit der Errichtung eines technischen Bauwerkes auf- oder eingebracht oder hergestellt wird,

b)
unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht, ausgenommen in technischen Bauwerken,

c)
als Deponieersatzbaustoffe nach Teil 3 der Deponieverordnung,

d)
auf Halden oder in Absetzteichen des Bergbaus,

e)
in bergbaulichen Hohlräumen gemäß der Versatzverordnung,

f)
im Deichbau,

g)
in Gewässern,

h)
als Ausbauasphalt der Verwertungsklasse A im Straßenbau, sofern die „Richtlinien für die umweltverträgliche Verwertung von Ausbaustoffen mit teer-/pechtypischen Bestandteilen sowie für die Verwertung von Ausbauasphalt im Straßenbau - RuVA-StB 01, Ausgabe 2001, Fassung 2005" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) und die „Technischen Lieferbedingungen für Asphaltgranulat - TL AG-StB, Ausgabe 2009" der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV)2 angewendet werden,

i)
in Anlagen des Bundes gemäß § 9a Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2153) geändert worden ist,

3.
die Zwischen- oder Umlagerung mineralischer Ersatzbaustoffe im Sinne des § 2 Nummer 1

a)
im Rahmen der Errichtung, der Änderung oder der Unterhaltung von baulichen und betrieblichen Anlagen, einschließlich der Seitenentnahme von Bodenmaterial und Baggergut,

b)
im Tagebau unter vergleichbaren Bodenverhältnissen und geologischen und hydrogeologischen Bedingungen,

c)
im Rahmen der Sanierung einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast oder innerhalb des Gebietes eines für verbindlich erklärten Sanierungsplans, und

4.
hydraulisch gebundene Gemische einschließlich ihrer Ausgangs-, Zuschlags- und Zusatzstoffe im Geltungsbereich der Landesbauordnungen sowie im Bereich der Bundesverkehrswege, der Verkehrswege der Länder, Kreise und Kommunen sowie der jeweiligen Nebenanlagen, soweit diese Gemische nicht von den Einbauweisen 1, 3 und 5 der Anlage 2 erfasst sind.


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2
Richtlinien, Technische Lieferbedingungen, Technische Vertragsbedingungen und Merkblätter der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen sind im FGSV-Verlag GmbH, Köln, erschienen und beim Deutschen Marken- und Patentamt in München archiviert und einsehbar.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 13 Vorschriften zitiert

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
mineralischer Ersatzbaustoff:

mineralischer Baustoff, der

a)
als Abfall oder als Nebenprodukt

aa)
in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder

bb)
bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfällt,

b)
unmittelbar oder nach Aufbereitung für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist und

c)
unmittelbar oder nach Aufbereitung unter die in den Nummern 18 bis 33 bezeichneten Stoffe fällt;

2.
Gemisch:

ein mineralischer Baustoff, der hergestellt ist aus

a)
einem mineralischen Ersatzbaustoff und mindestens einem sonstigen mineralischen Stoff oder

b)
aus mehreren mineralischen Ersatzbaustoffen mit oder ohne Zumischung von sonstigen mineralischen Stoffen;

3.
technisches Bauwerk:

jede mit dem Boden verbundene Anlage oder Einrichtung, die nach einer Einbauweise der Anlage 2 oder 3 errichtet wird; hierzu gehören insbesondere

a)
Straßen, Wege und Parkplätze,

b)
Baustraßen,

c)
Schienenverkehrswege,

d)
Lager-, Stell- und sonstige befestigte Flächen,

e)
Leitungsgräben und Baugruben, Hinterfüllungen und Erdbaumaßnahmen, beispielsweise Lärm- und Sichtschutzwälle und

f)
Aufschüttungen zur Stabilisierung von Böschungen und Bermen;

4.
Inverkehrbringen von mineralischen Ersatzbaustoffen:

Abgabe eines mineralischen Ersatzbaustoffs an Dritte;

5.
Aufbereitungsanlage:

Anlage, in der mineralische Stoffe behandelt, insbesondere sortiert, getrennt, zerkleinert, gesiebt, gereinigt oder abgekühlt werden; als Aufbereitungsanlage gilt auch eine Anlage, in der mineralische Stoffe in einer für den Einbau in technische Bauwerke gemäß dieser Vorschrift geeigneten Form unmittelbar anfallen, sowie eine Anlage, in der durch thermische Behandlungsverfahren der Bindemittelanteil aus Ausbauasphalt oder aus teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen entfernt wird und mineralische Stoffe gewonnen werden;

6.
mobile Aufbereitungsanlage:

an wechselnden Standorten betriebene Aufbereitungsanlage;

7.
stationäre Aufbereitungsanlage:

dauerhaft an demselben Standort betriebene Aufbereitungsanlage;

8.
1Zwischenlager:

Anlagen zum Lagern von Bodenmaterial oder Baggergut, die in Anhang 1 Nummern 8.12 und 8.14 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. 2BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69) geändert worden ist, aufgeführt sind;

9.
Überwachungsstelle:

Die beauftragte Überwachungsstelle, die

a)
nach den „Richtlinien für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau", Ausgabe 2015, - RAP Stra 15 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) für die Fachgebiete D (Gesteinskörnungen) oder I (Baustoffgemische für Schichten ohne Bindemittel und für den Erdbau) anerkannt ist oder

b)
nach der DIN EN ISO/IEC 17020 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen", Ausgabe Juli 2012 oder der DIN EN ISO/IEC 17065 „Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren", Ausgabe Januar 2013, für die Konformitätsbewertung von mineralischen Ersatzbaustoffen akkreditiert ist; 2)

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2)
DIN-, EN- und ISO-Normen sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.

10.
Untersuchungsstelle:

Die beauftragte Untersuchungsstelle, die nach der DIN EN ISO/IEC 17025 „Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien", Ausgabe März 2018, akkreditiert ist;

10a.
Güteüberwachungsgemeinschaft:

Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Betreibern von Aufbereitungsanlagen im Sinne des § 2 Nummer 5, deren durch Satzung oder sonstige Regelung festgelegtes Ziel es ist, die Betreiber bei der Sicherstellung der Anforderungen an die Güteüberwachung zu unterstützen. Überwachungsstellen im Sinne des § 2 Nummer 9 und Untersuchungsstellen im Sinne des § 2 Nummer 10 können der Güteüberwachungsgemeinschaft beitreten. Die Güteüberwachungsgemeinschaft bedarf der Anerkennung der zuständigen Behörde.

11.
Materialwerte:

Grenzwerte und Orientierungswerte eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder einer Materialklasse eines mineralischen Ersatzbaustoffs; die Materialwerte für bestimmte Parameter sind in Anlage 1 festgesetzt;

12.
Eluat:

wässrige Lösung, die durch eine im Labor durchgeführte Auslaugung gewonnen wird;

13.
Materialklasse:

Kategorien eines mineralischen Ersatzbaustoffs derselben Art und Herkunft, die sich in ihrer Materialqualität auf Grund unterschiedlicher Materialwerte unterscheiden; für bestimmte Kategorien sind in Anlage 1 Materialklassen festgelegt;

14.
Verwender:

jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die mineralische Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke einbaut;

15.
Einbau:

Verwendung von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken;

16.
Einbauweisen:

die jeweils in der ersten Spalte der Tabellen der Anlagen 2 und 3 bezeichneten Bauweisen;

17.
Wasserschutzbereiche:

Wasserschutzgebiete der Klassen I, II, III, III A und III B, Heilquellenschutzgebiete der Klassen I, II, III und IV sowie Wasservorranggebiete;

18.
Hochofenstückschlacke:

Gesteinskörnung, die aus der im Hochofenprozess entstehenden Hochofenschlacke durch Abkühlung und nachfolgende Zerkleinerung und Sortierung gewonnen wird;

19.
Hüttensand:

glasiger feinkörniger Mineralstoff, der durch schockartige Abkühlung flüssiger Hochofenschlacke gewonnen wird;

20.
Stahlwerksschlacke:

Schlacke, die bei der Verarbeitung von Roheisen, Eisenschwamm und aufbereitetem Stahlschrott zu Stahl im Linz-Donawitz-Konverter oder im Elektroofen anfällt, mit Ausnahme von Schlacken aus der Edelstahlherstellung sowie der im früher verwendeten Siemens-Martin-Verfahren angefallenen Schlacken;

21.
Gießerei-Kupolofenschlacke:

Schlacke, die in Eisengießereien beim Schmelzen von Gusseisen in Kupolöfen anfällt;

22.
Kupferhüttenmaterial:

Schlacke, die bei der Herstellung von Kupfer als Stückschlacke oder als Schlackegranulat anfällt;

23.
Gießereirestsand:

rieselfähiger Sand, der in Eisen-, Stahl-, Temper- und Nichteisenmetall-Gießereien anfällt;

24.
Schmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung

von Steinkohle: glasiges Granulat, das durch schockartige Abkühlung des bei der Verbrennung von Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen in Kohlenstaubfeuerungen mit flüssigem Ascheabzug anfallenden Mineralstoffs entsteht;

25.
Steinkohlenkesselasche:

Asche, die bei der Trockenfeuerung von Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen am Kesselboden über eine Rinne nass oder trocken abgezogen wurde;

26.
Steinkohlenflugasche:

Mineralstoffpartikel, die aus der Trocken- oder Schmelzfeuerung mit Steinkohle oder Steinkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden;

27.
Braunkohlenflugasche:

Mineralstoffpartikel, die aus der Feuerung mit Braunkohle oder Braunkohle mit anteiliger Mitverbrennung von Abfällen im Rauchgasstrom mitgeführt und mit Elektrofiltern abgeschieden wurden;

28.
Hausmüllverbrennungsasche:

aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus privaten und öffentlichen Einrichtungen;

29.
Recycling-Baustoff:

mineralischer Baustoff, der durch die Aufbereitung von mineralischen Abfällen hergestellt wird, die

a)
bei Baumaßnahmen, beispielsweise Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung,

b)
bei der Herstellung mineralischer Bauprodukte oder

c)
durch thermische Behandlung von Ausbauasphalt oder teer- oder pechhaltigen Straßenausbaustoffen

angefallen sind;

30.
Baggergut:

Material, das im Rahmen von Unterhaltungs-, Neu- oder Ausbaumaßnahmen aus oder an Gewässern entnommen oder aufbereitet wird oder wurde; Baggergut kann bestehen aus Sedimenten und subhydrischen Böden der Gewässersohle, aus dem Oberboden, dem Unterboden oder dem Untergrund im unmittelbaren Umfeld des Gewässerbettes oder aus Oberböden im Ufer- und Überschwemmungsbereich des Gewässers;

31.
Gleisschotter:

Bettungsmaterial aus Naturstein, das bei Baumaßnahmen an Schienenverkehrswegen oberhalb der Tragschicht oder des Planums anfällt oder in einer Aufbereitungsanlage behandelt wurde;

32.
Ziegelmaterial:

Ziegelsand, Ziegelsplitt und Ziegelbruch aus sortenrein erfassten und in einer Aufbereitungsanlage behandelten Abfällen aus Ziegel aus dem thermischen Produktionsprozess (Brennbruch) oder aus sortenrein erfasstem und in einer Aufbereitungsanlage behandeltem Ziegelabbruch aus Abfällen, die bei Baumaßnahmen wie Rückbau, Abriss, Umbau, Ausbau, Neubau und Erhaltung anfallen;

33.
Bodenmaterial:

Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nummer 6 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, das nach dem Aushub nicht mit anderen Ersatzbaustoffen als Bodenmaterial vermischt wurde;

34.
1Grundwasserfreie Sickerstrecke:

der Abstand zwischen der Unterkante des unteren Einbauhorizontes des mineralischen Ersatzbaustoffs und dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand. 2Bei der Einstufung in die nach Anlage 2 festgelegten Konfigurationen der Grundwasserdeckschicht wird der grundwasserfreien Sickerstrecke ein Sicherheitsabstand von 0,5 Meter zugeschlagen;

35.
Höchster zu erwartender Grundwasserstand:

der höchste gemessene oder aus Messdaten abgeleitete sowie von nicht dauerhafter Grundwasserabsenkung unbeeinflusste Grundwasserstand.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Abschnitt 2 Annahme von mineralischen Abfällen

§ 3 Annahmekontrolle


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. 2Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle und Feststellungen zur Charakterisierung, insbesondere die Feststellung

1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,

2.
der Masse und des Herkunftsbereichs des angelieferten Abfalls,

3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,

4.
der Bezeichnung der Baumaßnahme oder von Angaben zur Anfallstelle,

5.
der Zusammensetzung, der Verschmutzung, der Konsistenz, des Aussehens, der Farbe und des Geruchs.

3Die Annahmekontrolle kann auch weitere Feststellungen zur Charakterisierung umfassen, insbesondere bezüglich der

1.
Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 1 und 4 und Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 für Recycling-Baustoffe und

2.
Materialwerte nach Anlage 1 Tabellen 3 und 4 für Bodenmaterial.

4Für ausgebaute mineralische Ersatzbaustoffe, die nach Art und Materialklasse eindeutig bestimmt werden können, gelten die jeweils stoffspezifischen Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 1. 5Für die Ermittlung der Schadstoffgehalte in mineralischen Abfällen wesentliche, vorliegende Untersuchungsergebnisse oder aus der Vorerkundung von Bauwerken oder Böden vorliegende Hinweise auf Schadstoffe sind vom Abfallerzeuger oder -besitzer dem Betreiber der Anlage bei der Anlieferung vorzulegen. 6Im Rahmen der Vorerkundung sind In-situ-Untersuchungen, insbesondere nach DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien", Teile 5 (2018-06) und 6 (2019-01), zulässig.

(2) 1Besteht bei der Anlieferung von mineralischen Abfällen in eine Aufbereitungsanlage auf Grund der Feststellungen zur Charakterisierung der Verdacht, dass Materialwerte für Recycling-Baustoffe der Klasse 3 - RC-3 - nach Anlage 1 Tabelle 1 oder Materialwerte, die als Feststoffwerte für Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3 - der Anlage 1 Tabelle 4 angegeben werden, überschritten werden, sind diese Abfälle getrennt zu lagern und vor der Behandlung von einer Untersuchungsstelle getrennt zu beproben und zu untersuchen. 2Gleiches gilt, wenn der Verdacht besteht, dass Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2, oder, soweit es sich um nicht aufbereitetes Bodenmaterial handelt, Materialwerte für Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3 - nach Anlage 1 Tabelle 3 oder 4 überschritten werden. 3Die §§ 8 und 9 gelten entsprechend. 4Liegen Anhaltspunkte vor, dass die angelieferten mineralischen Abfälle erhöhte Gehalte weiterer, durch die Materialwerte nicht begrenzter Stoffe aufweisen, ist auf diese Stoffe zusätzlich analytisch zu untersuchen.

(3) 1Ergibt die Untersuchung, dass ein Messwert oder mehrere Messwerte die in Absatz 2 bezeichneten Materialwerte oder Überwachungswerte nach Maßgabe des § 10 überschreiten, dürfen diese Abfälle nicht mit anderen Abfällen oder Materialien gemischt werden. 2Eine getrennte Aufbereitung zur Einhaltung der Materialwerte nach Anlage 1 ist zulässig. 3Bei erhöhten Gehalten weiterer Schadstoffe, für die keine Materialwerte festgesetzt sind, und die einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung gemäß § 7 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entgegenstehen, gilt Satz 1 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Abschnitt 3 Herstellen von mineralischen Ersatzbaustoffen

Unterabschnitt 1 Güteüberwachung

§ 4 Allgemeine Anforderungen an die Güteüberwachung


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der mineralische Ersatzbaustoffe hergestellt werden, hat eine Güteüberwachung durchzuführen. 2Die Güteüberwachung besteht aus:

1.
dem Eignungsnachweis,

2.
der werkseigenen Produktionskontrolle und

3.
der Fremdüberwachung.

(2) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den Eignungsnachweis und die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle durchführen zu lassen.

(2a) 1Der Betreiber einer stationären Aufbereitungsanlage kann eine nach § 13a anerkannte Güteüberwachungsgemeinschaft mit der Güteüberwachung im Sinne der Absätze 1 und 2 beauftragen. 2Seine Verantwortung für die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf Gleisschotter in einer Körnung ab 31,5 Millimeter keiner Güteüberwachung, sofern er nach organoleptischem Befund nicht belastet ist und ausschließlich als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 in Gleisbauwerken wieder eingebaut wird. 2Der Wiedereinbau als Schotteroberbau nach den Einbauweisen B1 bis B4 der Anlage 3 im Gleisbauwerk bedarf keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltgesetzes.

(4) Anforderungen an die Überprüfung der bautechnischen Eigenschaften von mineralischen Ersatzbaustoffen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 5 Eignungsnachweis


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder einen vorhandenen Eignungsnachweis nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu aktualisieren

1.
bei der erstmaligen Inbetriebnahme einer mobilen oder stationären Anlage,

2.
nach einer Änderung an einer genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß den §§ 15 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

3.
bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach einem Wechsel der Baumaßnahme, ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden, oder

4.
wenn andere, nicht vom Eignungsnachweis erfasste mineralische Ersatzbaustoffe in der Anlage hergestellt werden.

2Der Eignungsnachweis besteht aus der Erstprüfung und der Betriebsbeurteilung.

(2) 1Im Rahmen der Erstprüfung ist von der Überwachungsstelle festzustellen, ob die hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffe die geltenden Materialwerte der Anlage 1 nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 2 einhalten und ob sie Schadstoffe nach Anlage 4 Tabelle 2.1 enthalten, für die keine Materialwerte festgesetzt sind. 2Die Erstprüfung umfasst auch die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 genannten Materialwerte. 3Die Erstprüfung einer Aufbereitungsanlage zur Herstellung von Recycling-Baustoffen umfasst zusätzlich die Feststellung, ob die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2. eingehalten werden. 4Der Eignungsnachweis für Stahlwerksschlacken, die für einen Einbau nach Anlage 2, Einbauweise 12 vorgesehen sind, umfasst zusätzlich den CBR-Versuch nach Anlage 4 Tabelle 2.3. 5Die Überwachungsstelle entnimmt alle die nach diesem Absatz notwendigen Proben des in der Anlage hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs nach Maßgabe des § 8 Absatz 1. 6Die Proben sollen in Gegenwart eines Vertreters des Betreibers der Aufbereitungsanlage entnommen werden. 7Die Analytik der Proben nach Maßgabe des § 9 hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen.

(3) 1Die Betriebsbeurteilung hat durch dieselbe Überwachungsstelle zu erfolgen, die auch die Erstprüfung durchführt. 2Die Betriebsbeurteilung ist bestanden, wenn die Anlage aufgrund ihrer technischen Anlagenkomponenten, ihrer Betriebsorganisation und personellen Ausstattung geeignet ist und der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Gewähr dafür bietet, dass die Anforderungen der Abschnitte 2 und 3 Unterabschnitt 1 erfüllt werden.

(4) 1Die Überwachungsstelle hat dem Betreiber der Aufbereitungsanlage ein Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis auszustellen. 2Das Prüfzeugnis muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Durchführung der Erstprüfung einschließlich der Probenahme und der Analyseergebnisse der untersuchten Parameter,

2.
eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 eingehalten werden, und

3.
das Ergebnis der Betriebsbeurteilung.

3Sind für Parameter aus der Anlage 4 Tabelle 2.1 und 2.2, die keine Materialwerte sind, Gehalte nachweisbar, sind diese Parameter mit den gemessenen Konzentrationswerten ebenfalls im Prüfzeugnis zu dokumentieren.

(5) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf mineralische Ersatzbaustoffe erst dann in Verkehr bringen, wenn er das Prüfzeugnis über den erbrachten Eignungsnachweis von der Überwachungsstelle erhalten hat.

(6) Der Betreiber der Aufbereitungsanlage, der mineralische Ersatzbaustoffe in einer mobilen Aufbereitungsanlage herstellt, ausgenommen mobile Aufbereitungsanlagen, die auf dem Betriebsgelände einer stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben werden, hat der zuständigen Behörde bei jeder neuen Baumaßnahme oder bei jedem sonstigen Wechsel des Einsatzortes unverzüglich Folgendes zu übermitteln:

1.
den Namen des Betreibers der Aufbereitungsanlage,

2.
den Einsatzort, an dem die Aufbereitungsanlage betrieben wird, und

3.
eine Kopie des Prüfzeugnisses.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 6 Werkseigene Produktionskontrolle


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Sofern diese Verordnung keine Regelungen enthält, richten sich Umfang und Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle nach den Anforderungen der „Technische Lieferbedingungen für Baustoffgemische zur Herstellung von Schichten ohne Bindemittel im Straßenbau", Anhang A - TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020 (FGSV).

(2) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die werkseigene Produktionskontrolle in eigener Verantwortung nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus zu überwachen. 2Die Probenahme nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 und die Analytik der Proben nach Maßgabe von § 9 hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen. 3Ergibt die werkseigene Produktionskontrolle, dass die Materialwerte nicht eingehalten werden, hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ursachen zu ermitteln und unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 4Die betreffende Charge des mineralischen Ersatzbaustoffs ist

1.
der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für die die Materialwerte eingehalten werden, oder

2.
sofern keine Materialklasse in Anlage 1 definiert ist oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

(3) 1Wird im Auftrag eines Betreibers einer stationären Aufbereitungsanlage eine mobile Aufbereitungsanlage auf dem Betriebsgelände der stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 zur Durchführung einer werkseigenen Produktionskontrolle die von der mobilen Aufbereitungsanlage hergestellte Menge eines mineralischen Ersatzbaustoffs zu der von der stationären Aufbereitungsanlage hergestellten Menge des gleichen Ersatzbaustoffs zu addieren. 2In diesen Fällen entfällt eine separate werkseigene Produktionskontrolle für die mobile Anlage.

(4) Fällt der Zeitpunkt der Probenahme im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle mit dem Zeitpunkt der Fremdüberwachung zusammen, entfällt die werkseigene Produktionskontrolle.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 7 Fremdüberwachung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die für die jeweiligen mineralischen Ersatzbaustoffe geltenden Materialwerte der Anlage 1 durch die Fremdüberwachung von einer Überwachungsstelle nach dem in der Anlage 4 Tabelle 1 angegebenen Überwachungsturnus überwachen zu lassen. 2Abweichend von Anlage 4 Tabelle 1 beginnt bei mobilen Aufbereitungsanlagen der Überwachungsturnus mit einer Fremdüberwachung bei jedem neuen Einsatzort.

(2) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage, in der Recycling-Baustoffe hergestellt werden, hat bei jeder zweiten Fremdüberwachung zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialwerten die Überwachungswerte nach Anlage 4 Tabelle 2.2 von einer Überwachungsstelle überwachen zu lassen. 2Für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse gilt § 10 entsprechend. 3Werden die Überwachungswerte überschritten, hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ursache zu ermitteln und Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. 4§ 6 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.

(3) 1Zur Durchführung der Fremdüberwachung entnimmt die Überwachungsstelle nach Maßgabe des § 8 Absatz 2 Proben des hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffs. 2Die Proben sollen in Gegenwart eines Vertreters des Betreibers der Aufbereitungsanlage entnommen werden. 3Die Analytik der Proben nach Maßgabe des § 9 hat eine Untersuchungsstelle durchzuführen. 4Die Überwachungsstelle hat auch zu prüfen, ob die Annahmekontrolle den Anforderungen nach § 3 und die werkseigene Produktionskontrolle den Anforderungen nach § 6 entspricht. 5Für mobile Aufbereitungsanlagen sind die Angaben aus der Betriebsbeurteilung nach § 5 Absatz 3 mitzuprüfen.

(4) 1Über die durchgeführte Fremdüberwachung stellt die Überwachungsstelle ein Prüfzeugnis aus. 2Dieses Prüfzeugnis muss folgende Angaben enthalten:

1.
die Durchführung der Fremdüberwachung einschließlich der Probenahme und der Analyseergebnisse der untersuchten Parameter,

2.
die Bewertung der werkseigenen Produktionskontrolle,

3.
eine abschließende Bewertung darüber, ob die Materialwerte nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 und 3 eingehalten werden,

4.
die Ermittlung der in § 10 Absatz 5 angegebenen Materialwerte und

5.
die Kontrolle der Angaben aus der Betriebsbeurteilung für mobile Aufbereitungsanlagen.

(5) 1Wird im Auftrag eines Betreibers einer stationären Aufbereitungsanlage eine mobile Aufbereitungsanlage auf dem Betriebsgelände der stationären Aufbereitungsanlage in einem einheitlichen Betriebsablauf betrieben, ist für die Berechnung der festgelegten Mengen nach Anlage 4 Tabelle 1 zur Durchführung einer Fremdüberwachung die von der mobilen Aufbereitungsanlage hergestellte Menge eines mineralischen Ersatzbaustoffs zu der von der stationären Aufbereitungsanlage hergestellten Menge des gleichen Ersatzbaustoffs zu addieren. 2In diesen Fällen entfällt für die mobile Anlage die Fremdüberwachung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 8 Probenahme und Probenaufbereitung


§ 8 wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Probenahme für die Erstprüfung im Rahmen des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 2 hat nach der PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen, Stand Mai 2019, der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA)4, zu erfolgen. 2Die Probenahme ist zu protokollieren. 3Die Probenahmeprotokolle sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 4Die Probenahme ist von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Fachkunde verfügen. 5Die Fachkunde kann durch qualifizierte Ausbildung oder langjährige praktische Erfahrung jeweils in Verbindung mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach LAGA PN 98 nachgewiesen werden. 6Die Kenntnisse zur Probenahme von Haufwerken sind mindestens alle fünf Jahre durch eine Teilnahme an geeigneten Lehrgängen zu aktualisieren. 7Bei der Probenahme ist aus der jeweils ersten Produktionscharge von 200 Kubikmeter bis 500 Kubikmeter des mineralischen Ersatzbaustoffs die in der Norm angegebene Zahl an Laborproben zu entnehmen. 8Im Labor ist aus den entnommenen Laborproben und nach vorheriger Aliquotierung und Abtrennung von entsprechenden Rückstellproben durch Mischen und Homogenisieren jeweils eine Prüfprobe mit dem Charakter einer Durchschnittsprobe zu erstellen. 9Die Rückstellproben sind mindestens sechs Monate aufzubewahren. 10Ergänzend kann die DIN 19698 Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien - Teile 1 (2014-05) und 2 (2016-12) herangezogen werden.

(2) 1Absatz 1 gilt für die Probenahme im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung nach den §§ 6 und 7 entsprechend. 2Zusätzlich sind im Rahmen der Fremdüberwachung die Laborproben aus der Charge zu entnehmen, die als erste in Verkehr gebracht werden soll; im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle sind die Laborproben aus der jeweils aktuellen Produktionscharge zu entnehmen. 3Abweichend von Absatz 1 kann die Probenahme im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle durch einen sachkundigen Probenehmer erfolgen, wenn eine Einweisung durch die Untersuchungsstelle erfolgt ist und ein Fachkundiger die ordnungsgemäße Probenahme bestätigt.

(3) 1Der mineralische Ersatzbaustoff ist in der Korngrößenverteilung zu untersuchen, in der er in Verkehr gebracht werden soll. 2Soll der mineralische Ersatzbaustoff in mehreren Körnungen in Verkehr gebracht werden, kann abweichend von Satz 1 für die Überwachungsverfahren nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 im Einvernehmen mit der Überwachungsstelle auch eine den Ersatzbaustoff charakterisierende Prüfkörnung in der Korngröße von null Millimeter bis 22,4 Millimeter mit einem Massenanteil der Kornfraktion kleiner als vier Millimeter von mindestens 45 Masseprozent für den zu untersuchenden mineralischen Ersatzbaustoff herangezogen werden.

(4) 1Zur Bestimmung der Feststoff- und Eluatkonzentrationen ist die Probenaufbereitung nach der DIN 19747 „Untersuchung von Feststoffen - Probenvorbehandlung, -vorbereitung und -aufarbeitung für chemische, biologische und physikalische Untersuchungen", Ausgabe Juli 2009, in Verbindung mit der DIN EN 932-2 „Prüfverfahren für allgemeine Eigenschaften von Gesteinskörnungen - Teil 2: Verfahren zum Einengen von Laboratoriumsproben", Ausgabe März 1999, vorzunehmen. 2Abweichend von Satz 1 sind zur Bestimmung der Eluatkonzentrationen mineralische Ersatzbaustoffe mit einem Größtkorn von mehr als 32 Millimeter nach der DIN 19528, „Elution von Feststoffen - Perkolationsverfahren zur gemeinsamen Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen und organischen Stoffen", Ausgabe Januar 2009 oder der DIN 19529 „Elution von Feststoffen - Schüttelverfahren zur Untersuchung des Elutionsverhaltens von anorganischen Stoffen und organischen Stoffen mit einem Wasser/Feststoff-Verhältnis von 2 l/kg", Ausgabe Dezember 2015 aufzubereiten.

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4
Die LAGA Mitteilung 32 (PN 98 - Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung/Beseitigung von Abfällen) in Verbindung mit der Handlungshilfe zur Anwendung der LAGA Mitteilung 32 (LAGA PN 98) vom 5. Mai 2019 ist auf der Internetseite der Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Abfall unter www.laga-online.de hinterlegt und einsehbar.

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§ 9 Analytik der Proben


§ 9 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Nach der Probenahme und Probenaufbereitung ist zur Überwachung solcher Materialwerte der Anlage 1, die als Eluatkonzentrationswert angegeben sind, aus der jeweiligen Prüfprobe ein Eluat zur Bestimmung der Konzentrationen der relevanten anorganischen und organischen Parameter in der wässrigen Lösung herzustellen. 2Die Herstellung des Eluats hat entweder durch den ausführlichen Säulenversuch oder den Säulenkurztest nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, oder durch den Schüttelversuch nach der DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015, zu erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden beim Eignungsnachweis die zur Überwachung der Materialwerte erforderlichen Eluatkonzentrationen bei einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von zwei zu eins nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, aus dem Ergebnis des ausführlichen Säulenversuchs berechnet.

(3) 1Die beim ausführlichen Säulenversuch oder Säulenkurztest nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, schwer perkolierbaren Feststoffe werden untersucht, indem die Probe im Verhältnis von einem Masseanteil der Probe mit vier Masseanteilen Quarzsand vermischt, eingebaut und perkoliert wird. 2Für die Berechnung des Porenanteils für Gemische aus schwer perkolierbaren Stoffen mit Quarzsand zur nachfolgenden Berechnung der Durchflussraten und Einstellung der Kontakt- und Aufsättigungszeit werden die Masse des Gemisches aus Probenmaterial und Quarzsand und die Korndichte von reinem Quarzsand verwendet. 3Das Wasser-zu-Feststoffverhältnis bezieht sich auf die Trockenmasse des zu untersuchenden Probenmaterials im Gemisch. 4Bei nicht perkolierbaren Gießereirestsanden ist der Schüttelversuch nach DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015, zulässig.

(4) 1Für Materialwerte der Anlage 1, die als Feststoffwerte angegeben sind, ist die gemäß § 8 generierte und aufbereitete Prüfprobe zu analysieren. 2Abweichend von Satz 1 beziehen sich die Materialwerte der Anlage 1, die als Feststoffwerte angegeben sind, bei Bodenmaterial und Baggergut mit weniger als zehn Volumenprozent mineralischen Fremdbestandteilen auf eine Probe, die aus Feinfraktionen kleiner zwei Millimeter besteht. 3Grobe Materialien mit einer Korngröße von mehr als zwei Millimetern, die möglicherweise Schadstoffe enthalten oder denen diese anhaften können, sind bei Feststoffuntersuchungen aus der gesamten Laborprobe zu entnehmen und gesondert der Laboruntersuchung zuzuführen. 4Ihr Masseanteil ist zu ermitteln und bei der Bewertung der Untersuchungsergebnisse einzubeziehen. 5Die Bestimmung der Materialwerte für anorganische Schadstoffe, die als Feststoffwerte angegeben sind, hat aus dem Königswasser-Extrakt nach der DIN EN 13657, „Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen", Ausgabe Januar 2003, zu erfolgen.

(5) Die Wahl des analytischen Verfahrens zur Bestimmung der Feststoffgehalte und der Eluatkonzentrationen richtet sich nach Anlage 5.

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§ 10 Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Untersuchungsergebnisse der Güteüberwachung unverzüglich zu bewerten. 2Im Rahmen des Eignungsnachweises werden die nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009, aus dem Ergebnis des ausführlichen Säulenversuchs berechneten Eluatkonzentrationen bei einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von zwei zu eins mit den Materialwerten der Anlage 1 verglichen. 3Im Rahmen der Fremdüberwachung und der werkseigenen Produktionskontrolle werden die nach der DIN 19528, Ausgabe Januar 2009 oder der DIN 19529, Ausgabe Dezember 2015 aus dem Eluat bei einem Wasser-zu-Feststoffverhältnis von zwei zu eins gemessenen Eluatkonzentrationen unmittelbar mit den Materialwerten der Anlage 1 verglichen.

(2) Die Materialwerte nach Anlage 1 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten im Rahmen des Eignungsnachweises als eingehalten, wenn die gemessene Konzentration oder der gemessene Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert.

(3) 1Die Materialwerte nach Anlage 1 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten im Rahmen der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn es bei einem gemessenen Wert innerhalb einer Zeitreihe von fünf aufeinander folgenden Überprüfungen nur einmalig zu einer Überschreitung desselben Materialwertes gekommen ist. 2Der Messwert, der den Materialwert überschreitet, muss kleiner als der Bezugswert sein. 3Der Bezugswert ist die Summe aus dem jeweiligen Materialwert nach Anlage 1 und der für diesen Materialwert zulässigen Überschreitung nach Anlage 6. 4Soweit erst eine Fremdüberwachung durchgeführt wurde, dürfen die festgestellten Materialwerte nach Anlage 1 bei dieser nicht überschritten werden.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Materialwerte von Summenparametern werden die Konzentrationen der bezeichneten Einzelsubstanzen addiert, wobei Einzelstoffkonzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze unberücksichtigt bleiben und Konzentrationen oberhalb der Nachweisgrenze, aber unterhalb der Bestimmungsgrenze mit der Hälfte des Wertes der Bestimmungsgrenze in die Summenbildung gehen.

(5) 1Die Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" sind Orientierungswerte. 2Bei Abweichungen von mehr als 0,5 Einheiten beim pH-Wert oder mehr als 10 Prozent bei der elektrischen Leitfähigkeit hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage die Ursachen zu ermitteln. 3Abweichend von Sätzen 1 und 2 ist der Parameter „pH-Wert" bei Gießereirestsanden ein Grenzwert. 4Bei frisch gebrochenem, reinem Betonmaterial können die Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" unberücksichtigt bleiben, wenn die Materialwerte für Sulfat und die übrigen Materialwerte für Recycling-Baustoffe der jeweiligen Materialklasse nach Anlage 1 Tabelle 1 eingehalten werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 11 Klassifizierung mineralischer Ersatzbaustoffe


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat den mineralischen Ersatzbaustoff in eine Materialklasse einzuteilen, sofern in Anlage 1 für einen mineralischen Ersatzbaustoff mehrere Materialklassen definiert sind. 2Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 zu erfolgen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 12 Dokumentation der Güteüberwachung


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage hat die Prüfzeugnisse aus der Güteüberwachung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, die Probenahmeprotokolle nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie die Klassifizierung nach § 11 Satz 1 unverzüglich nach Erhalt und fortlaufend zu dokumentieren und ab dem Tag ihrer Ausstellung fünf Jahre aufzubewahren. 2Das Prüfzeugnis über den Eignungsnachweis nach § 5 Absatz 4 ist abweichend von Satz 1 für die Dauer des Anlagenbetriebs aufzubewahren.

(2) 1Der Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat eine Ausfertigung des Prüfzeugnisses über den Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 4 der zuständigen Behörde unverzüglich nach Erhalt schriftlich oder elektronisch vorzulegen. 2Die zuständige Behörde kann die Aufbereitungsanlagen, die über das Prüfzeugnis nach Satz 1 verfügen, auf ihrer Internetseite bekannt geben. 3Die übrigen Dokumente nach Absatz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 13 Maßnahmen bei in der Güteüberwachung festgestellten Mängeln


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung fest, dass die Materialwerte nicht eingehalten werden, wiederholt die Überwachungsstelle unverzüglich die Prüfung. 2Werden bei der Wiederholungsprüfung erneut Überschreitungen der Materialwerte festgestellt, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen und die zuständige Behörde hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 3Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Überwachungsstelle eine erneute Prüfung durchzuführen. 4Sofern die Materialwerte bei dieser Prüfung überschritten werden, ist die betreffende Charge des mineralischen Ersatzbaustoffs

1.
der nächst höheren Materialklasse zuzuordnen, für die die Materialwerte eingehalten werden, oder

2.
sofern keine Materialklasse in Anlage 1 definiert ist oder eingehalten wird, vorrangig ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder gemeinwohlverträglich zu beseitigen.

(2) 1Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen der Fremdüberwachung Mängel in der Durchführung oder der Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle fest, hat die Überwachungsstelle dem Betreiber der Aufbereitungsanlage eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. 2Die Überwachungsstelle hat die zuständige Behörde hierüber schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. 3Nach Ablauf der gesetzten Frist hat die Überwachungsstelle eine erneute Überwachung durchzuführen. 4Stellt die Überwachungsstelle erneut Mängel fest, so stellt sie die Fremdüberwachung ein und teilt dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und der zuständigen Behörde mit. 5Der Betreiber der Aufbereitungsanlage darf die mineralischen Ersatzbaustoffe, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder gemeinwohlverträglichen Beseitigung in Verkehr bringen.

(3) Die zuständige Behörde gibt die Aufbereitungsanlagen, für die die Fremdüberwachung eingestellt ist, auf ihrer Internetseite bekannt.

(4) 1Die Überwachungsstelle darf die Fremdüberwachung erst dann wiederaufnehmen, wenn der Betreiber der Aufbereitungsanlage den Nachweis erbracht hat, dass die Voraussetzungen für die Herstellung und Lieferung von anforderungsgerechten mineralischen Ersatzbaustoffen und einer ordnungsgemäßen werkseigenen Produktionskontrolle erfüllt sind. 2Die Überwachungsstelle teilt dem Betreiber der Aufbereitungsanlage und der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung mit. 3Die zuständige Behörde gibt die Wiederaufnahme der Fremdüberwachung auf ihrer Internetseite bekannt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Unterabschnitt 2 Güteüberwachungsgemeinschaften

§ 13a Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften, Widerruf


§ 13a hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Betrieb einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe bedarf einer Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes, in dem die Güteüberwachungsgemeinschaft ihren Sitz hat. 2Die zuständige Behörde beteiligt jeweils die zuständigen Behörden der Länder, in deren Zuständigkeitsbereich die Güteüberwachungsgemeinschaft tätig ist oder antragsgemäß beabsichtigt, tätig zu werden.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn nachgewiesen wurde, dass

1.
der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe eine oder mehrere Überwachungsstellen und eine oder mehrere Untersuchungsstellen zugehörig sind und

2.
die Einhaltung der Anforderungen über die Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gemäß § 13b sichergestellt ist.

(3) 1Das Personal der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von Mitgliedsbetrieben abhängig sein. 2Eine Abhängigkeit besteht, wenn das Personal außerhalb der Belange der Güteüberwachungsgemeinschaft mit einem Mitgliedsbetrieb wirtschaftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen unterhält.

(4) 1Die Anerkennung als Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Anforderungen sicherzustellen. 2Sofern erforderlich, können durch die zuständige Behörde Auflagen auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Die Anerkennung der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe kann widerrufen werden, wenn

1.
mit der Anerkennung eine Bedingung oder Auflage verbunden ist und die Güteüberwachungsgemeinschaft diese Bedingung oder Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihr gesetzten Frist erfüllt hat oder

2.
die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 13b Tätigkeit der Güteüberwachungsgemeinschaft, Organisation und Betrieb


§ 13b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe gibt sich eine Satzung oder sonstige Regelung. 2Die Satzung oder sonstige Regelung bedarf der Schriftform. 3Die Güteüberwachungsgemeinschaft wird folgendermaßen tätig:

1.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe hat ergänzend zum Eignungsnachweis durch die Überwachungsstelle nach § 5 eine Vorprüfung des Betriebes der Aufbereitungsanlage vor Aufnahme in die Güteüberwachungsgemeinschaft durchzuführen, die insbesondere aus einer Vor-Ort-Begehung der Aufbereitungsanlage, aus der Feststellung der zu überwachenden mineralischen Ersatzbaustoffe und der Bestimmung ihrer Materialklasse besteht.

2.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe nimmt den Betreiber einer Aufbereitungsanlage nur dann als Mitglied auf, wenn die Vorprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen vorliegen, um die in den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an die Herstellung mineralischer Ersatzbaustoffe erfüllen zu können.

3.
1Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe konkretisiert für ihre Mitglieder die Anforderungen an ein betriebliches System der werkseigenen Produktionskontrolle, das gemäß dieser Verordnung vom Betreiber einer Aufbereitungsanlage auf der Grundlage des Anhangs A der TL SoB-StB 20, Ausgabe 2020 (FGSV) innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme des Mitglieds in die Güteüberwachungsgemeinschaft einzuführen und aufrecht zu erhalten ist. 2Die konkretisierten Anforderungen sind für die Mitglieder der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe verbindlich. 3Die der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörige Überwachungsstelle oder die zugehörigen Überwachungsstellen überprüfen die Einhaltung dieser Vorgaben durch den Anlagenbetreiber im Rahmen der Fremdüberwachung.

4.
1Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe überprüft die Zuverlässigkeit des Betreibers. 2Für die Anforderungen an die Zuverlässigkeit gilt § 8 Absatz 1 und 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, entsprechend.

5.
1Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe überprüft die Fachkunde des Betreibers. 2Für die Anforderungen an die Fachkunde gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung entsprechend.

6.
1Die Mitglieder einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe haben sich für die in Anlage 4 Tabelle 1 genannten Teilschritte der Güteüberwachung und für die Untersuchungsverfahren einer der Güteüberwachungsgemeinschaft zugehörigen Überwachungsstelle und einer der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe zugehörigen Untersuchungsstelle zu bedienen. 2Die Überwachungsstelle legt das Prüfzeugnis des Eignungsnachweises nach § 5 Absatz 4 und der Fremdüberwachung nach § 7 Absatz 4 der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe vor. 3Die Pflichten nach § 12 bleiben unberührt. 4Die Überwachungsstelle informiert die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auch im Falle von § 13 Absatz 1 Satz 4 bei der erneuten Überschreitung von Materialwerten sowie im Falle von § 13 Absatz 2 Satz 4 bei Einstellung der Fremdüberwachung aufgrund der erneuten Feststellung von Mängeln in der Durchführung oder Dokumentation der werkseigenen Produktionskontrolle. 5Die Pflichten zur Information der zuständigen Behörde nach § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 4 bleiben unberührt.

7.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe hält ein jederzeit zugängliches elektronisches System vor, das ihr zum Nachweis, zur Sammlung und zur Auswertung der Ergebnisse aus den Prüfungen der Material- und Überwachungswerte dient, die im Rahmen sowohl des Eignungsnachweises als auch der werkseigenen Produktionskontrolle und der Fremdüberwachung erzielt werden.

8.
Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe informiert ihre Mitgliedsbetriebe in regelmäßigen Abständen über ihre Pflichten nach den §§ 3 bis 13 dieser Verordnung, zur Umsetzung des betrieblichen Systems zur Durchführung der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß Nummer 3 sowie zur Nutzung des von ihr bereitgestellten elektronischen Systems gemäß Nummer 7.

(2) Die Mitgliedschaft in einer Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe darf nicht von der Zugehörigkeit zu einem Verband oder einer sonstigen Organisation abhängig gemacht werden.

(3) 1Die Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe veröffentlicht im Internet die Aufbereitungsanlagen, die Mitglied der Güteüberwachungsgemeinschaft sind. 2Sie hat eine Aufbereitungsanlage unverzüglich von der Internetseite zu löschen, wenn für diese die Fremdüberwachung nach § 13 Absatz 2 Satz 4 eingestellt wurde.

(4) 1Die Dokumentation über die Ergebnisse der Vorprüfung des Mitglieds sind der zuständigen Behörde am Sitz der Güteüberwachungsgemeinschaft für mineralische Ersatzbaustoffe auf Verlangen vorzulegen. 2Die Weitergabe der Ergebnisse der Vorprüfung von Aufbereitungsanlagen durch die zuständige Behörde an andere Behörden zu Überwachungszwecken erfolgt im Wege der Amtshilfe.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Unterabschnitt 3 Untersuchung von nicht aufbereitetem Bodenmaterial und nicht aufbereitetem Baggergut

§ 14 Untersuchungspflicht


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Erzeuger und Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, unverzüglich nach dem Aushub oder dem Abschieben auf die zur Bestimmung einer Materialklasse erforderlichen Parameter der Anlage 1 Tabelle 3 untersuchen zu lassen. 2Die Untersuchung ist von einer Untersuchungsstelle nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9, § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 und Absatz 3 bis 5 durchführen zu lassen. 3Ergebnisse aus einer in situ-Untersuchung können verwendet werden, sofern sich die Beschaffenheit des Bodens zum Zeitpunkt des Aushubs oder des Abschiebens, insbesondere aufgrund der zwischenzeitlichen Nutzung, nicht verändert hat. 4Ergeben sich auf Grund von Herkunft oder bisheriger Nutzung im Rahmen der Vorerkundung Hinweise auf Belastungen mit in Anlage 1 Tabelle 4 genannten Schadstoffen, haben der Erzeuger oder Besitzer die Untersuchung zusätzlich auf diese Schadstoffe auszudehnen. 5Für in Anlage 1 Tabelle 4 nicht genannte Schadstoffe gilt Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(2) 1Für die Vorerkundung von Böden in situ, die Vorerkundung von Haufwerken am Anfallort sowie die Probenahme von Böden in situ gilt Abschnitt 4 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. 2Für die Probenahme von Böden in-situ nach Abschnitt 4 der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung kann insbesondere die DIN 19698 „Untersuchung von Feststoffen - Probenahme von festen und stichfesten Materialien" Teil 6 (2019-01) herangezogen werden.

(3) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung kann von einer Untersuchung abgesehen werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 15 Bewertung der Untersuchungsergebnisse


§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Materialwerte nach Anlage 1 Tabelle 3 und 4 mit Ausnahme der Materialwerte „pH-Wert" und „elektrische Leitfähigkeit" gelten als eingehalten, wenn die im Rahmen der Untersuchung gemessene Konzentration oder der Stoffgehalt eines Parameters gleich oder geringer ist als der entsprechende Materialwert. 2§ 10 Absätze 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden.

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§ 16 Klassifizierung von Bodenmaterial und Baggergut


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Erzeuger oder Besitzer haben nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut in eine der in Anlage 1 Tabelle 3 bezeichneten Materialklassen einzuteilen. 2Die Einteilung hat unverzüglich nach der Bewertung der Untersuchungsergebnisse der Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 zu erfolgen. 3Wurde die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 auf nicht in Anlage 1 Tabelle 4 genannte Parameter ausgedehnt, legt ein Sachverständiger im Sinne des § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes oder eine Person mit vergleichbarer Sachkunde, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, die jeweilige Materialklasse auf Grund der Untersuchungsergebnisse fest.

(2) In den Fällen des § 6 Absatz 6 Nummern 1 und 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ist das Bodenmaterial als BM-0 und das Baggergut als BG-0 zu klassifizieren.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 17 Dokumentation


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erzeuger oder Besitzer, die die Untersuchung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt haben lassen, haben das Probenahmeprotokoll, die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Untersuchungsergebnisse sowie die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab dem Tag der Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.

(2) Im Fall des § 14 Absatz 3 sind die Voraussetzungen des Absehens von einer analytischen Untersuchung und die Klassifizierung unverzüglich zu dokumentieren und ab Ausstellung der Dokumente fünf Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dokumente sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 18 Zwischenlager



(1) Wenn nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in ein Zwischenlager befördert wird, entfallen die Pflichten des Erzeugers und Besitzers nach den §§ 14 bis 17.

(2) Der Betreiber eines Zwischenlagers ist verpflichtet, eine Annahmekontrolle entsprechend § 3 durchzuführen, mit der Maßgabe, dass die Eluat- und Feststoffwerte für Bodenmaterial anzuwenden sind.

(3) 1Der Betreiber eines Zwischenlagers hat Bodenmaterial oder Baggergut, das in Verkehr gebracht werden soll, von einer Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. 2Hierbei gelten für die Pflichten und Anforderungen an die Probenahme und Untersuchung § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 6 und Satz 8 und 9, § 8 Absatz 4 und § 9 Absatz 1 und 3 bis 5, an die Bewertung der Untersuchungsergebnisse, an die Klassifizierung sowie an die Dokumentation § 14 Absatz 1, §§ 15, 16 Absatz 1 und § 17 entsprechend. 3Die Menge des jeweils auf Grundlage einer Untersuchung in Verkehr gebrachten Bodenmaterials oder Baggerguts darf 3.000 Kubikmeter nicht überschreiten.

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Abschnitt 4 Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen

§ 19 Grundsätzliche Anforderungen


§ 19 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Bauherr oder der Verwender dürfen mineralische Ersatzbaustoffe oder Gemische in technische Bauwerke nur einbauen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 nicht zu besorgen sind.

(2) Bei mineralischen Ersatzbaustoffen sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen, wenn die einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoffe die Anforderungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 3 einhalten und

1.
der Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe nur in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 erfolgt oder

2.
Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0 - oder Baggergut der Klasse 0 - BG-0 - eingebaut wird.

(3) Bei Gemischen sind nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen, wenn

1.
alle im Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe jeweils die Anforderungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 oder 3 einhalten und

2.
unbeschadet des Absatzes 2 Nummer 2 der Einbau nur in einer Einbauweise erfolgt, die für jeden einzelnen mineralischen Ersatzbaustoff nach Anlage 2 oder 3 zulässig ist.

(4) Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke darf nur in dem für den jeweiligen bautechnischen Zweck erforderlichen Umfang erfolgen.

(5) Gemische dürfen nur zur Verbesserung der bautechnischen Eigenschaften hergestellt werden.

(6) 1In Wasserschutzgebieten der Zone I sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone I ist der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen oder Gemischen in technische Bauwerke unzulässig. 2In Wasserschutzgebieten der Zone II sowie in Heilquellenschutzgebieten der Zone II dürfen nur die nachstehenden mineralischen Ersatzbaustoffe in technische Bauwerke eingebaut werden:

1.
Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0 -,

2.
Baggergut der Klasse 0 - BG-0 -,

3.
Schmelzkammergranulat - SKG -,

4.
Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0 - sowie

5.
Gemische mit den unter Nummer 1 bis 4 genannten mineralischen Ersatzbaustoffen.

3Ist in einem Wasserschutzgebiet keine Zone II ausgewiesen, gelten in einem Radius von 1.000 Metern um die Wasserfassung die Regelungen des Satzes 2. 4Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in Wasserschutzgebieten der Zone III A und Zone III B, in Heilquellenschutzgebieten der Zone III und Zone IV sowie in Wasservorranggebieten darf nur in der jeweils zulässigen Einbauweise nach den Anlagen 2 und 3 erfolgen. 5Ist in einem Wasserschutzgebiet nur eine Zone III ausgewiesen, sind die Regelungen der Zone III A anzuwenden. 6Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes haben Vorrang. 7Sofern Regelungen nach Satz 6 keine Bestimmungen zu mineralischen Ersatzbaustoffen im Sinne von § 2 Absatz 1 enthalten, sind die Regelungen dieser Verordnung anzuwenden.

(7) Sofern nach Landesrecht besonders empfindliche Gebiete, wie insbesondere Karstgebiete oder Gebiete mit stark klüftigem, besonders wasserwegsamen Untergrund, per Rechtsverordnung ausgewiesen sind, ist in diesen Gebieten der Einbau von Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3, Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3, Baggergut der Klasse F 3 - BG-F3 und Gleisschotter der Klasse 3 - GS-3 oder Gemischen, die diese Ersatzbaustoffe enthalten, in technische Bauwerke unzulässig.

(8) 1Der Einbau hat oberhalb der in Anlage 2 oder 3 vorgesehenen Grundwasserdeckschicht zu erfolgen. 2Diese kann natürlich vorliegen oder hergestellt werden. 3Wird die Grundwasserdeckschicht künstlich hergestellt, bedarf dies der Zustimmung der zuständigen Behörde. 4Die Bodenart der Grundwasserdeckschicht muss den Hauptgruppen der Bodenarten Sand, Lehm, Schluff oder Ton gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2005 (KA5) entsprechen oder nach der DIN 18196 „Erd- und Grundbau - Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke", Ausgabe Mai 2011, als fein-, gemischt- oder grobkörniger Boden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE, GW, GI, GU und GT zu klassifizieren sein. 5Bei einer bautechnischen Bewertung nach der DIN 18196, Ausgabe Mai 2011, sind grobkörnige Böden mit der Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GE, GW und GI als Sand und fein- oder gemischtkörnige Böden mit Ausnahme der Gruppen mit den Gruppensymbolen GU und GT als Lehm, Schluff, Ton einzustufen. 6Eine günstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht im Sinne der Anlage 2 oder 3 liegt vor, wenn am jeweiligen Einbauort die grundwasserfreie Sickerstrecke mehr als 1 Meter zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. 7Eine ungünstige Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht liegt vor, wenn bei den mineralischen Ersatzbaustoffen Recycling-Baustoff der Klasse 1 - RC-1, Bodenmaterial der Klasse 0* - BM-0*, Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0*, Bodenmaterial der Klasse F1 - BM-F1, Baggergut der Klasse 0* - BG-0*, Bodenmaterial der Klasse F 1 - BG-F1, Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0, Gleisschotter der Klasse 1 - GS-1, Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1, Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1, Hochofenschlacke der Klasse 1 - HOS-1, Hüttensand - HS, Schmelzkammergranulat - SKG die grundwasserfreie Sickerstrecke mindestens 0,1 bis 1 Meter und bei allen anderen in dieser Verordnung geregelten Stoffen oder Materialklassen 0,5 bis 1 Meter, jeweils zuzüglich eines Sicherheitsabstandes von 0,5 Meter beträgt. 8Der Bauherr oder der Verwender hat die Beurteilung der Grundwasserdeckschichten auf der Grundlage einer bodenkundlichen Ansprache von Bodenproben oder von Baugrunduntersuchungen nach bodenmechanischen oder bodenkundlichen Normen vorzunehmen.

(9) 1Wälle und Dämme mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen nach den Einbauweisen 9 und 10 der Anlage 2 sind nach Maßgabe des „Merkblatts über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau" - M TS E - (FGSV, Ausgabe 2017) zu planen, zu erstellen und zu kontrollieren. 2Der Bauherr oder der Verwender hat baubegleitend die technischen Sicherungsmaßnahmen gemäß den Anforderungen dieses Merkblatts prüfen zu lassen. 3Für die Prüfung darf der Bauherr nur Prüfstellen beauftragen, die je nach Bauweise die Anerkennung für die Fachgebiete Boden (A), Schichten ohne Bindemittel (I) oder Geokunststoffe (K) gemäß der „Richtlinie für die Anerkennung von Prüfstellen für Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau", Ausgabe 2015, - RAP Stra 15 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) besitzen. 4Werden die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt, stellt die beauftragte Prüfstelle dem Bauherrn hierüber ein Prüfzeugnis aus. 5Der Bauherr hat, soweit er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Prüfzeugnis dem Grundstückseigentümer zu übergeben. 6Der Grundstückseigentümer hat das Prüfzeugnis bis zum Rückbau des Bauwerks aufzubewahren. 7Abweichend von den Sätzen 5 und 6 kann das Prüfzeugnis im Einverständnis mit dem Grundstückseigentümer auch dem Betreiber, der das Bauwerk zu wirtschaftlichen Zwecken nutzt, übergeben und dort aufbewahrt werden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 20 Zusätzliche Einbaubeschränkungen bei bestimmten Schlacken und Aschen


§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. 2Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge

1.
von mindestens 250 Kubikmetern für

a)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 - HMVA-2,

b)
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 - SWS-2,

c)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 - CUM-2,

2.
von mindestens 50 Kubikmetern für

a)
Braunkohlenflugasche - BFA,

b)
Steinkohlenkesselasche - SKA,

c)
Steinkohlenflugasche - SFA,

d)
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 - HMVA-1,

e)
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 - SWS-1,

f)
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 - HOS-2,

g)
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 - CUM-1,

h)
Gießereirestsand - GRS sowie

i)
Gießerei-Kupolofenschlacke - GKOS.

3Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.

(2) Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.

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§ 21 Behördliche Entscheidungen


§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Werden die Anforderungen nach den §§ 19 und 20 eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Auf Antrag des Bauherrn oder des Verwenders kann die zuständige Behörde im Einzelfall Einbauweisen zulassen, die nicht in Anlage 2 oder 3 aufgeführt sind, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

(3) Auf Antrag der Bauherren oder des Verwenders kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Verwertung von Stoffen oder Materialklassen, die nicht in der Ersatzbaustoffverordnung geregelt sind, in technischen Bauwerken zulassen, wenn nachteilige Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit und schädliche Bodenveränderungen nicht zu besorgen sind.

(4) 1In Gebieten, in denen die Hintergrundwerte im Grundwasser im Sinne des § 1 Nummer 2 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, für die hydrogeochemische Einheit, der das Grundwasser gemäß § 5 Absatz 2 der Grundwasserverordnung zuzuordnen ist, naturbedingt oder siedlungsbedingt einen oder mehrere Eluatwerte oder den Wert der elektrischen Leitfähigkeit der Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0* - überschreiten oder außerhalb der pH-Bereiche nach Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0* - liegen, kann die zuständige Behörde auf Antrag oder von Amts wegen das Gebiet bestimmen und für dieses Gebiet oder für bestimmte Einbaumaßnahmen in diesem Gebiet höhere Materialwerte für Bodenmaterial festlegen, soweit das einzubauende Bodenmaterial aus diesen Gebieten stammt. 2Die Materialwerte sind so festzulegen, dass der Einbau des Bodenmaterials nicht dazu geeignet ist, Stoffkonzentrationen im Grundwasser über die Hintergrundwerte hinaus zu erhöhen.

(5) 1In Gebieten, in denen naturbedingt oder siedlungsbedingt ein oder mehrere Feststoffwerte der Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0* - im Boden flächenhaft überschritten werden, kann die zuständige Behörde das Gebiet bestimmen und für bestimmte Einbauweisen in diesem Gebiet höhere Materialwerte für Bodenmaterial, das aus diesem Gebiet stammt, festlegen oder im Einzelfall zulassen. 2Höhere Materialwerte nach Satz 1 sind von der zuständigen Behörde so zu bemessen, dass sich die stoffliche Situation nicht nachteilig verändert. 3Die Sätze 1 und 2 gelten in räumlich abgegrenzten Industriestandorten für Bodenmaterial, das einen oder mehrere Feststoffwerte der Anlage 1 Tabelle 3 für Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0* überschreitet und das am Herkunftsort oder in dessen räumlichem Umfeld unter vergleichbaren geologischen und hydrogeologischen Bedingungen in ein technisches Bauwerk eingebaut werden soll, entsprechend. 4Gebiete nach Satz 1 und Standorte nach Satz 3 können von der zuständigen Behörde im Einzelfall der Bewertung zugrunde gelegt oder allgemein festgelegt werden.

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§ 22 Anzeigepflichten


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Einbau der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe oder ihrer Gemische ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn das vorgesehene Gesamtvolumen der in § 20 Absatz 1 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe mindestens 250 Kubikmeter beträgt. 2Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 - Voranzeige - zu erfolgen. 3Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Gesamtvolumen von mindestens 250 Kubikmeter bei der Verwendung folgender mineralischer Ersatzbaustoffe erreicht wird:

1.
Baggergut der Klasse F3 - BG-F3,

2.
Bodenmaterial der Klasse F3 - BM-F3,

3.
Recycling-Baustoff der Klasse 3 - RC-3.

(2) 1Der Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen und ihrer Gemische, mit Ausnahme der in § 19 Absatz 6 Nummer 1 bis 5 genannten Stoffe, in festgesetzten Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten ist der zuständigen Behörde vom Verwender vier Wochen vor Beginn des Einbaus schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 2Die Anzeige hat nach dem Muster in Anlage 8 zu erfolgen. 3Regelungen aufgrund der §§ 51 bis 53 des Wasserhaushaltsgesetzes haben Vorrang.

(3) 1In der Voranzeige sind folgende Angaben zu machen:

1.
die Bezeichnung und Lage der Baumaßnahme,

2.
den Verwender, sofern dieser nicht selbst Bauherr ist,

3.
den Bauherrn,

4.
die Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,

5.
Masse und Volumen des einzubauenden mineralischen Ersatzbaustoffes oder der in einem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe,

6.
Nummer und Bezeichnung der Einbauweise nach Anlage 2 oder 3 und bei den Einbauweisen 9, 10 und 16 der Anlage 2 die Beschreibung der geplanten Deckschichten oder technischen Sicherungsmaßnahmen,

7.
Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand,

8.
Mächtigkeit und Bodenart der Grundwasserdeckschicht,

9.
Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutz-, Heilquellenschutz- oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3 und

10.
Lageskizze des geplanten Einbauortes.

2Der Voranzeige sind geeignete Nachweise über die Angaben nach Satz 1 Nummer 7 bis 9 beizufügen.

(4) Für mineralische Ersatzbaustoffe, die nach Absatz 1 oder 2 einer Voranzeige bedürfen, ermittelt der Verwender innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Baumaßnahme anhand der zusammengefassten Lieferscheine nach § 25 Absatz 1 die tatsächlich eingebauten Mengen und Materialklassen der verwendeten mineralischen Ersatzbaustoffe und übermittelt die Angaben nach dem Muster in Anlage 8 - Abschlussanzeige - unverzüglich schriftlich oder elektronisch an die zuständige Behörde.

(5) 1Die Dokumentation der Vor- und der Abschlussanzeige gemäß Anlage 8 ersetzt die Verpflichtung zur Erstellung eines Deckblatts nach § 25 Absatz 3. 2Eine Kopie der Vor- und der Abschlussanzeige sind jeweils vom Verwender zu unterschreiben und, sofern dieser nicht selbst der Bauherr ist, zusammen mit den Lieferscheinen nach § 25 Absatz 1 unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme an den Bauherrn zu übergeben. 3Die Unterlagen nach Satz 2 sind vom Bauherrn, sofern er nicht selbst der Grundstückseigentümer ist, unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben.

(6) 1Für anzeigepflichtige Ersatzbaustoffe nach Absatz 1 hat der Grundstückseigentümer oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Ende der bestimmungsgemäßen Nutzung eines technischen Bauwerkes der zuständigen Behörde den Zeitpunkt des Rückbaus des technischen Bauwerks innerhalb eines Jahres mitzuteilen. 2Sollen die mineralischen Ersatzbaustoffe am Einbauort verbleiben, ist dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Folgenutzung des Einbauortes ebenfalls mitzuteilen.

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§ 23 Ersatzbaustoffkataster



1Die Verwendung anzeigepflichtiger mineralischer Ersatzbaustoffe wird von der zuständigen Behörde in einem Kataster dokumentiert. 2In das Kataster sind die Angaben der Vor- und der Abschlussanzeige aufzunehmen.

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Abschnitt 5 Getrennte Sammlung von mineralischen Abfällen

§ 24 Getrennte Sammlung und Verwertung von mineralischen Abfällen aus technischen Bauwerken


§ 24 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Erzeuger und Besitzer haben die in § 2 Nummer 18 bis 33 bezeichneten mineralischen Stoffe und Gemische im Sinne des § 2 Nummer 2, die als Abfälle bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur technischer Bauwerke anfallen, untereinander und von Abfällen aus Primärbaustoffen getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen. 2Soweit diese Abfälle für den Einbau in technische Bauwerke vorgesehen, jedoch nicht unmittelbar hierfür geeignet sind, haben die Erzeuger und Besitzer der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen diese einer geeigneten Aufbereitungsanlage zuführen.

(2) Eine erneute Verwertung der gemäß Absatz 1 Satz 1 getrennt gesammelten mineralischen Ersatzbaustoffe in einem technischen Bauwerk ist möglich, wenn diese nach der Art des mineralischen Ersatzbaustoffes sowie seiner Materialklasse eindeutig bestimmt wurden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Recycling-Baustoffe gemeinsam mit gleichartigen Abfallfraktionen aus Primärbaustoffen gesammelt und befördert werden.

(4) 1Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. 2Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. 3Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Abfallfraktionen ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung stehen. 4Kosten, die durch technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.

(5) 1Die Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 oder, im Falle der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 zu dokumentieren. 2Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:

1.
für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente;

2.
für die Zuführung sowohl der getrennt als auch der gemischt erfassten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zur Aufbereitung durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat;

3.
für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

3Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. 4Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 50 Kubikmeter nicht überschreitet.

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Abschnitt 6 Gemeinsame Bestimmungen

§ 25 Lieferschein und Deckblatt


§ 25 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffs oder eines Gemisches ist vom erstmaligen Inverkehrbringen bis zum Einbau in ein technisches Bauwerk vom Inverkehrbringer und Verwender zu dokumentieren. 2Hierzu hat der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, spätestens bei der Anlieferung einen Lieferschein nach dem Muster in Anlage 7 auszustellen, der folgende Angaben enthalten muss:

1.
den Inverkehrbringer,

2.
Bezeichnung des mineralischen Ersatzbaustoffs sowie der Materialklasse und bei Gemischen die Benennung der einzelnen in dem Gemisch enthaltenen mineralischen Ersatzbaustoffe sowie deren Materialklassen,

3.
bei Abfällen die Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnisverordnung,

4.
die Überwachungsstelle oder Untersuchungsstelle,

5.
Angaben über die Einhaltung von in den Fußnoten der jeweiligen Einbautabelle für bestimmte Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 genannten Anforderungen,

6.
die Liefermenge in Tonnen und Abgabedatum,

7.
die Lieferkörnung oder Bodengruppe und

8.
den Beförderer.

(2) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den ausgefüllten Lieferschein zu unterschreiben und dem Beförderer zu übergeben. 2Der Beförderer hat den ausgefüllten und unterschriebenen Lieferschein dem Verwender zu übergeben.

(3) 1Der Verwender hat die im Rahmen einer Baumaßnahme erhaltenen Lieferscheine unverzüglich nach Erhalt zusammenzufügen und mit einem Deckblatt nach dem Muster in Anlage 8 zu dokumentieren. 2Das Deckblatt hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Verwender,

2.
den Bauherrn, sofern dieser nicht selbst Verwender ist,

3.
das Datum der Anlieferungen,

4.
die Lageskizze des Einbauortes, Baumaßnahme,

5.
die Bezeichnung der Einbauweisen nach Anlage 2 oder 3 unter Angabe der jeweiligen Nummer,

6.
die Bodenart der Grundwasserdeckschicht wie „Sand" oder „Lehm, Schluff oder Ton",

7.
Angaben zu dem höchsten zu erwartenden Grundwasserstand im Hinblick auf die Eigenschaft „günstig" oder „ungünstig" nach Anlage 2 oder 3 und

8.
die Lage der Baumaßnahme im Hinblick auf Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete oder Wasservorranggebiete nach den Spalten 4 bis 6 der Anlage 2 oder 3.

3Der Lieferschein kann für Bodenmaterial der Klasse 0 - BM-0, Bodenmaterial der Klasse 0* - BM-0*, Bodenmaterial der Klasse F0* - BM-F0*, Baggergut der Klasse 0 - BG-0, Baggergut der Klasse 0* - BG-0*, Baggergut der Klasse F0* - BG-F0*, Gleisschotter der Klasse 0 - GS-0 und Schmelzkammergranulat - SKG entfallen, wenn die Gesamtmenge des Einbaus in ein technisches Bauwerk 200 Tonnen nicht überschreitet. 4Der Verwender hat das Deckblatt unverzüglich nach Abschluss der Einbaumaßnahme zu unterschreiben und, sofern er nicht selbst Bauherr ist, dieses zusammen mit den Lieferscheinen dem Bauherrn zu übergeben. 5Der Bauherr hat, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer ist, das Deckblatt und die Lieferscheine unverzüglich nach Abschluss der gesamten Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer zu übergeben. 6Sofern es sich bei der Baumaßnahme um eine Errichtung, Erweiterung oder Instandhaltung einer Kritischen Infrastruktur, insbesondere um die Verlegung eines Erdkabels handelt, gilt Satz 5 mit der Maßgabe, dass das Deckblatt und die Lieferscheine dem Betreiber der Kritischen Infrastruktur zu übergeben sind.

(4) 1Der Betreiber der Aufbereitungsanlage oder derjenige, der nicht aufbereitetes Bodenmaterial oder nicht aufbereitetes Baggergut in Verkehr bringt, hat den Lieferschein als Durchschrift oder Kopie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung fünf Jahre lang aufzubewahren. 2Der Grundstückseigentümer hat das Deckblatt und die Lieferscheine ab Erhalt so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. 3Absatz 3 Satz 6 gilt entsprechend. 4Diese Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorzulegen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 26 Ordnungswidrigkeiten


§ 26 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 5 Absatz 5 einen mineralischen Ersatzbaustoff in Verkehr bringt,

2.
entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 oder § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Überwachung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,

3.
entgegen § 11 Satz 1 oder § 16 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, eine Einteilung nicht richtig vornimmt,

3a.
ohne Anerkennung nach § 13a Absatz 1 Satz 1 eine Güteüberwachungsgemeinschaft betreibt,

3b.
einer vollziehbaren Auflage nach § 13a Absatz 4 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, oder § 22 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 dort genannte Abfälle nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,

2.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 5 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 17 Absatz 1 oder 2 oder § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt, oder

3a.
entgegen § 13b Absatz 3 Satz 2 eine Aufbereitungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig von der Internetseite löscht, oder

4.
entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Untersuchung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 1 oder 6 Satz 1 oder 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 einen mineralischen Ersatzbaustoff einbaut oder verwendet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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§ 27 Übergangsvorschriften



(1) Betreiber von Aufbereitungsanlagen, die am 1. August 2023 in Betrieb sind, haben bis zum 1. Dezember 2023 einen Eignungsnachweis gemäß § 5 Absatz 1 zu erbringen.

(2) Abweichend von § 5 Absatz 5 dürfen die Betreiber von Aufbereitungsanlagen mineralische Ersatzbaustoffe bis zum 1. Dezember 2023 auch dann in Verkehr bringen, wenn das Prüfzeugnis für einen bestandenen Eignungsnachweis nicht vorliegt.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf den Einbau von nicht aufbereitetem Bodenmaterial oder nicht aufbereitetem Baggergut in ein technisches Bauwerk, soweit

1.
der Einbau auf der Grundlage einer Zulassung erfolgt, die vor dem 16. Juli 2021 erteilt wurde und die Anforderungen an den Einbau festlegt, oder

2.
der Einbau im Rahmen eines UVP-pflichtigen Vorhabens erfolgt, bei dem der Träger des Vorhabens die Unterlagen nach § 5 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder entsprechenden Vorschriften des Landesrechts der zuständigen Behörde vor dem 16. Juli 2021 vorgelegt hat und diese Unterlagen Anforderungen an den Einbau vorsahen.

(4) Solange keine Möglichkeit besteht, ein elektronisches Kataster zu führen, ist die zuständige Behörde verpflichtet, die angezeigten Verwendungen mineralischer Ersatzbaustoffe aufzubewahren.

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Anlagen

Anlage 1 (zu § 2 Nummer 11 und 13, § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3, § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 2, § 7 Absatz 1, § 9 Absatz 1 und 4, § 10 Absatz 1, 2 und 3, § 11, § 13 Absatz 1 Nummer 2, § 14 Absatz 1, § 15, § 16 Absatz 1 sowie § 21 Absatz 3, 4 und 5) Abkürzungsverzeichnis und Materialwerte für die in den Anlagen bezeichneten mineralischen Ersatzbaustoffe


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 21 Vorschriften zitiert

MEB Mineralischer Ersatzbaustoff
HOS-1, HOS-2 Hochofenstückschlacke der Klassen 1, 2
HSHüttensand
SWS-1, SWS-2 Stahlwerksschlacke der Klassen 1, 2
CUM-1, CUM-2 Kupferhüttenmaterial der Klassen 1, 2
GKOSGießerei-Kupolofenschlacke
GRSGießereirestsand
SKGSchmelzkammergranulat aus der Schmelzfeuerung
von Steinkohle
SKASteinkohlenkesselasche
SFASteinkohlenflugasche
BFABraunkohlenflugasche
HMVA-1, HMVA-2 Hausmüllverbrennungsasche der Klassen 1, 2
RC-1, RC-2, RC-3 Recycling-Baustoff der Klassen 1, 2, 3
BM-0, BM-0*, BM-F0*,
BM-F1, BM-F2, BM-F3
Bodenmaterial der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3
BG-0, BG-0*, BG-F0*,
BG-F1, BG-F2, BG-3
Baggergut der Klassen 0, 0*, F0*, F1, F2, F3
GS-0, GS-1, GS-2, GS-3 Gleisschotter der Klassen 0, 1, 2, 3
ZMZiegelmaterial


Tabelle 1: Materialwerte für geregelte Ersatzbaustoffe ohne Gleisschotter, Bodenmaterial und Baggergut

MEB  RC-1RC-2RC-3HOS-1HOS-2HSSWS-1SWS-2GKOS
ParameterDim.         
pH-Wert1 6 - 136 - 136 - 139 - 129 - 128 - 129 - 139 - 137 - 12
Elektrische Leitfähigkeit2 µS/cm2.500 3.200 10.000 5.000 7.000 4.000 10.000 10.000 1.500
Chloridmg/l         
Sulfatmg/l6001.000 3.500 1.300 3.600 350   
Fluoridmg/l      1,14,7 
DOCmg/l         
PAK153µg/l4,08,025      
PAK164mg/kg101520      
Antimonµg/l         
Arsenµg/l         
Bleiµg/l        90
Cadmiumµg/l         
Chrom, ges. µg/l150440900   110190150
Kupferµg/l110250500      
Molybdänµg/l      55400 
Nickelµg/l        30
Vanadiumµg/l1207001.350   5518045055
Zinkµg/l         


Fortsetzung Tabelle 1:

MEB  CUM-1CUM-2GRSSKGSKASFABFAHMVA-1HMVA-2
ParameterDim.         
pH-Wert1 6 - 106 - 10> 96 - 107 - 128 - 1311 - 13 7 - 137 - 13
Elektrische Leitfähigkeit2 µS/cm3003002.700 10 - 60 2.100 10.000 15.000 2.000 12.500
Chloridmg/l       1605.000
Sulfatmg/l    6004.500 2.500 8203.000
Fluoridmg/l  8,7      
DOCmg/l  30      
PAK153µg/l         
PAK164mg/kg         
Antimonµg/l2525     1060
Arsenµg/l556565      
Bleiµg/l  90      
Cadmiumµg/l         
Chrom, ges. µg/l  110  1.000 150150460
Kupferµg/l55110110    1101.000
Molybdänµg/l11011055 4007.000 40055400
Nickelµg/l  30      
Vanadiumµg/l  200 230300 55150
Zinkµg/l  160      

---
1
Nur bei GRS Grenzwert, ansonsten stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
2
Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
3
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
4
PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der Environmental Protection Agency (EPA) 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren.

Tabelle 2: Materialwerte für Gleisschotter

Parameter DimensionGS-0GS-1GS-2GS-3
pH1 6,5 - 10 6,5 - 10 6,5 - 10 5 - 12
Elektrische Leitfähigkeit1 µS/cm5005005001.000
Atrazinµg/l0,20,73,514
Bromacilµg/l0,20,41,25,3
Diuronµg/l0,10,20,84,6
Glyphosatµg/l0,21,71727
AMPAµg/l2,54,51750
Simazinµg/l0,21,51227
sonst. Herbizide2 µg/l0,22,11727
MKWµg/l150160310500
PAK153µg/l0,32,34250

---
1
Stoffspezifischer Orientierungswert, bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
2
Einzelwerte jeweils für Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie für neu zugelassene Wirkstoffe.
3
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.

Tabelle 3: Materialwerte für Bodenmaterial1 und Baggergut

Parameter Dim.BM-0
BG-0
Sand2
BM-0
BG-0
Lehm, Schluff2
BM-0
BG-0
Ton2
BM-0*
BG-0*3
BM-F0*
BG-F0*
BM-F1
BG-F1
BM-F2
BG-F2
BM-F3
BG-F3
Mineralische Fremdbestandteile Vol.-%bis 10 bis 10 bis 10 bis 10 bis 50 bis 50 bis 50 bis 50
pH-Wert4     6,5 - 9,5 6,5 - 9,5 6,5 - 9,5 5,5 - 12,0
Elektrische Leitfähigkeit.4 µS/cm   3503505005002.000
Sulfatmg/l250525052505250525054504501.000
Arsenmg/kg10202020404040150
Arsenµg/l   8 (13) 122085100
Bleimg/kg4070100140140140140700
Bleiµg/l   23 (43) 3590250470
Cadmiummg/kg0,411,51622210
Cadmiumµg/l   2 (4) 3,03,01015
Chrom, gesamt mg/kg3060100120120120120600
Chrom, gesamt µg/l   10 (19) 15150290530
Kupfermg/kg20406080808080320
Kupferµg/l   20 (41) 30110170320
Nickelmg/kg155070100100100100350
Nickelµg/l   20 (31) 3030150280
Quecksilbermg/kg0,20,30,30,60,60,60,65
Quecksilber12µg/l   0,1    
Thalliummg/kg0,51,01,01,02227
Thallium12µg/l   0,2 (0,3)     
Zinkmg/kg601502003003003003001.200
Zinkµg/l   100 (210) 1501608401.600
TOCM%171717175555
Kohlenwasserstoffe8mg/kg   300 (600) 300 (600) 300 (600) 300 (600) 1.000 (2.000)
Benzo(a)pyrenmg/kg0,30,30,3     
PAK159 µg/l   0,20,31,53,820
PAK1610mg/kg333666930
Naphthalin und Methylnaphthaline,
gesamt
µg/l   2    
PCB6 und PCB-118 mg/kg0,050,050,050,1    
PCB6 und PCB-118 µg/l   0,01    
EOX11mg/kg1111    

---
1
Die Materialwerte gelten für Bodenmaterial und Baggergut mit bis zu 10 Volumenprozent (BM und BG) oder bis zu 50 Volumenprozent (BM-F und BG-F) mineralischer Fremdbestandteile im Sinne von § 2 Nummer 8 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung mit nur vernachlässigbaren Anteilen an Störstoffen im Sinne von § 2 Nummer 9 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 7 Absatz 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung. Bodenmaterial der Klasse BM-0 und Baggergut der Klasse BG-0 Sand erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung; Bodenmaterial der Klasse BM-0* und Baggergut der Klasse BG-0* erfüllen die wertebezogenen Anforderungen an das Auf- oder Einbringen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung.
2
Bodenarten-Hauptgruppen gemäß Bodenkundlicher Kartieranleitung, 5. Auflage, Hannover 2005 (KA 5); stark schluffige Sande, lehmig-schluffige Sande und stark lehmige Sande sowie Materialien, die nicht bodenartspezifisch zugeordnet werden können, sind entsprechend der Bodenart Lehm, Schluff zu bewerten.
3
Die Eluatwerte in Spalte 6 sind mit Ausnahme des Eluatwertes für Sulfat nur maßgeblich, wenn für den betreffenden Stoff der jeweilige Feststoffwert nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Der Eluatwert für PAK15 und Napthalin und Methylnaphtaline, gesamt, ist maßgeblich, wenn der Feststoffwert für PAK16 nach Spalte 3 bis 5 überschritten wird. Die in Klammern genannten Werte gelten jeweils bei einem TOC-Gehalt von ≥ 0,5 %.
4
Stoffspezifischer Orientierungswert; bei Abweichungen ist die Ursache zu prüfen.
5
Bei Überschreitung des Wertes ist die Ursache zu prüfen. Handelt es sich um naturbedingt erhöhte Sulfatkonzentrationen, ist eine Verwertung innerhalb der betroffenen Gebiete möglich. Außerhalb dieser Gebiete ist über die Verwertungseignung im Einzelfall und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu entscheiden.
6
Der Wert 1 mg/kg gilt für Bodenmaterial der Bodenarten Sand und Lehm, Schluff. Für Bodenmaterial der Bodenart Ton gilt der Wert 1,5 mg/kg.
7
Bodenmaterialspezifischer Orientierungswert. Bei heterogenen Bodenverhältnissen mineralischer Böden kann der TOC-Gehalt der Masse des anfallenden Materials als maßgeblich bei Verwertung im Umfeld des anfallenden Materials und Verwendung unter gleichen Bedingungen herangezogen werden. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungsprozesse sowie die Vorgaben von § 6 Absatz 11 Satz 2 und 3 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu berücksichtigen. Beim Einbau sind Volumenbeständigkeit und Setzungsprozesse zu berücksichtigen.
8
Die angegebenen Werte gelten für Kohlenwasserstoffverbindungen mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt bestimmt nach der DIN EN 14039, „Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Gehalts an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie", Ausgabe Januar 2005 darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten.
9
PAK15: PAK16 ohne Naphthalin und Methylnaphthaline.
10
PAK16: stellvertretend für die Gruppe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) werden nach der Liste der US-amerikanischen Umweltbehörde, Environmental Protection Agency (EPA), 16 ausgewählte PAK untersucht: Acenaphthen, Acenaphthylen, Anthracen, Benzo[a]anthracen, Benzo[a]pyren, Benzo[b]fluoranthen, Benzo[g,h,i]perylen, Benzo[k]fluoranthen, Chrysen, Dibenzo[a,h]anthracen, Fluoranthen, Fluoren, Indeno[1,2,3-cd]pyren, Naphthalin, Phenanthren und Pyren.
11
Bei Überschreitung der Werte sind die Materialien auf fallspezifische Belastungen zu untersuchen.
12
Bei Quecksilber und Thallium ist für die Klassifizierung in die Materialklassen BM-F0*/BG-F0*, BM-F1/BG-F1, BM-F2/BG-F2, BM-F3/BG-F3 der angegebene Gesamtgehalt maßgeblich. Der Eluatwert der Materialklasse BM-0*/BG-0* ist einzuhalten.

Tabelle 4:

Zusätzliche Materialwerte für spezifische Belastungsparameter von Bodenmaterial und Baggergut.

Zusätzliche Materialwerte für nicht aufbereiteten Bauschutt (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, bei Hinweisen auf diese Schadstoffe anzuwenden).

Parameter Dim.BM-F0*, BG-F0* BM-F1, BG-F1 BM-F2, BG-F2 BM-F3, BG-F3
Anorganische Stoffe
Antimonµg/l7,57,57,515
Molybdänµg/l555555110
Vanadiumµg/l3055450840
Organische Stoffe
BTEXmg/kg1111
EOXmg/kg33310
MKWµg/l150160160310
LHKWmg/kg1111
Cyanidemg/kg33310
Tributylzinn-Kationµg/kg201001001.000
Phenoleµg/l1260602.000
PCB6 und PCB-118 µg/l0,020,020,020,04
PCB6 und PCB-118 mg/kg0,150,150,150,5
Chlorphenole, ges. µg/l1,51010100
Chlorbenzole, ges. µg/l1,51,71,74
Atrazinµg/l0,20,40,51,3
Bromacilµg/l0,20,20,30,4
Diuronµg/l0,10,10,20,3
Glyphosatµg/l0,20,62,24,0
AMPAµg/l2,52,52,54,0
Simazinµg/l0,20,61,24,0
sonst. Herbizide1 µg/l0,20,71,04,0
Hexachlorbenzolµg/l0,020,020,020,04

---
1
Einzelwerte jeweils für Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie für neu zugelassene Wirkstoffe.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Nummer 3, § 2 Nummer 3 und 16, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken *)


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 10 Vorschriften zitiert

*)
Anm. d. Red.: Die Tabellen dieser Anlage wurden noch nicht komplett erfasst. -> siehe BGBl.

Erläuterungen

In den Einbautabellen werden die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig", „günstig - Sand" und „günstig - Lehm, Schluff, Ton".

Die Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden wie folgt festgelegt:

Konfiguration der
Grundwasserdeckschicht
ungünstiggünstig
Sand oder Lehm, Schluff, Ton SandLehm, Schluff, Ton
grundwasserfreie
Sickerstrecke
für RC-1, BM-0*, BM-F0*,
BM-F1, BG-0*, BG-F0*,
BG-F1, GS-0, GS-1, SWS-1,
CUM-1, HOS-1, HS,
SKG:
≥ 0,1 - 1 m
für alle anderen MEB: ≥ 0,5 - 1 m
jeweils zuzüglich eines Sicher-
heitsabstandes von 0,5 m
für alle MEB: > 1 m
zuzüglich eines
Sicherheitsabstandes
von 0,5 m
für alle MEB: > 1 m
zuzüglich eines
Sicherheitsabstandes
von 0,5 m


Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm, Schluff, Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1 Meter) beschränkt.

Bei der Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei nicht gedeckten Baustraßen in Verfüllungen sowie bei der Böschungsstabilisierung ist § 8 Absatz 6 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung zu beachten.

Der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen gemäß den Einbauweisen Nummer 7 und 8 ist bei Straßen mit Entwässerungsrinnen und vollständiger Entwässerung über das Kanalnetz bei günstigen und ungünstigen Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten außerhalb und innerhalb von Wasserschutzbereichen zulässig.

Bei allen Einbauweisen der Tabellen ist berücksichtigt, dass bei Straßen im Bankett- und Böschungsbereich eine Durchsickerung stattfindet.

Eintragungen oder Bezeichnungen in den Tabellen:

gebundene Deckschicht: wasserundurchlässige Schicht oder Bauweise mit

a)
Asphalt nach den Anforderungen

„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt" - ZTV Asphalt-StB - (FGSV, Ausgabe 2007, Fassung 2013) oder

b)
Beton nach den Anforderungen

„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Tragschichten mit hydraulischen Bindemitteln und Fahrbahndecken aus Beton" - ZTV Beton-StB - (FGSV, Ausgabe 2007) oder in vergleichbarer Ausführung oder

c)
Pflasterdecken oder Plattenbelägen mit dauerhaft wasserdichter Fugenabdichtung nach den Anforderungen

„Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Fugen in Verkehrsflächen" - ZTV Fug-StB - (FGSV, Ausgabe 2015)

ToB Tragschicht ohne Bindemittel
K zugelassen bei Ausbildung der Bodenabdeckung als Dränschicht (Kapillarsperreneffekt) nach den „Richtlinien für die Entwässerung von Straßen - REwS" (FGSV, Ausgabe 2021) oder in analoger Ausführung zur Bauweise E MTSE
M zugelassen bei Ausbildung der Bodenabdeckung als Dränschicht (Kapillarsperreneffekt)
/ nicht relevant
+ Einbau zulässig
- Einbau unzulässig


Werden bestimmte Einbauweisen mit mehreren Buchstaben gekennzeichnet, so gelten die Anforderungen kumulativ.

WSG III A Wasserschutzgebiet Zone III A
WSG III B Wasserschutzgebiet Zone III B
HSG III Heilquellenschutzgebiet der Zone III
HSG IV Heilquellenschutzgebiet der Zone IV


Die Bauweisen A - D und die Bauweise E beziehen sich auf das „Merkblatt über Bauweisen für technische Sicherungsmaßnahmen beim Einsatz von Böden und Baustoffen mit umweltrelevanten Inhaltsstoffen im Erdbau" - MTSE (FGSV, Ausgabe 2017).

Fußnotenregelungen

Mit Fußnoten werden zusätzlich zu den Materialwerten der Anlage 1 einzelne Konzentrationswerte festgelegt, für die sich weitere Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen ergeben. Mineralische Ersatzbaustoffe, die sowohl die Materialwerte aus Anlage 1 als auch die in den Fußnoten festgelegten Konzentrationswerte einhalten, sind in den mit Fußnoten gekennzeichneten Bauweisen der Einbautabellen, ggf. mit zusätzlichen Einschränkungen, zulässig.

Einzelne Fußnoten bezeichnen Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten.

Tabellenverzeichnis:

Tabelle 1: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Tabelle 2: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Tabelle 3: Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Tabelle 4: Ziegelmaterial (ZM)
Tabelle 5: Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*)
 
Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Tabelle 6: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Tabelle 7: Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Tabelle 8: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)
Tabelle 9: Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
Tabelle 10: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Tabelle 11: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Tabelle 12: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Tabelle 14: Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
Tabelle 15: Hüttensand (HS)
Tabelle 16: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Tabelle 17: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Tabelle 18: Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)
Tabelle 19: Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)
Tabelle 20: Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)
Tabelle 21: Gießereirestsand (GRS)
Tabelle 22: Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Tabelle 23: Steinkohlenkesselasche (SKA)
Tabelle 24: Steinkohlenflugasche (SFA)
Tabelle 25: Braunkohlenflugasche (BFA)
Tabelle 26: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)
Tabelle 27: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)

Tabelle 1: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)

Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+1 +++1++1+++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
+2+3++2+3+2+3+3+
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
+2+4++2+4+2+4+4+
15Bauweisen 13 unter Pflaster +2+++2++2+++
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+2+++2++2+++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
+2+++2++2+++
1 Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 110 µg/l und PAK15 ≤ 2,3 µg/l.
2 Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l, Kupfer ≤ 30 µg/l, Vanadium ≤ 30 µg/l und PAK15 ≤ 0,3 µg/l.
3 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 55 µg/l und PAK15 ≤ 2,7 µg/l.
4 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 90 µg/l.


Tabelle 2: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)

Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
++++1+1++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
-++-+-+++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
-++-+-+++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel6 -++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau bis
1 m Dicke ab Planum sowie Ver-
füllung von Baugruben und Lei-
tungsgräben unter Deckschicht
ohne Bindemittel
--+2-----+2
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
--+-----+
15Bauweisen 13 unter Pflaster -+3+-+3-+3+3+
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
-+4+-+4-+4+4+
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
-+4+5-+4-+4+4+5
1 Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
2 Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 280 µg/l, Vanadium ≤ 450 µg/l, Kupfer ≤ 170 µg/l und PAK15 ≤ 3,8 µg/l.
3 Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 360 µg/l und Vanadium ≤ 180 µg/l.
4 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 320 µg/l (Zeile 16) oder zulässig wenn „M" und Vanadium ≤ 200 µg/l (Zeile 17).
5 Zulässig wenn „M".
6 Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Nummer 18, 19, 20 BBodSchV.


Tabelle 3: Recycling Baustoff der Klasse 3 (RC-3)

Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++--++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++--++++
6Bettung, Frostschutz- oder
Tragschicht unter Pflaster oder
Platten jeweils mit wasserun-
durchlässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
---------
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
---------
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++---+++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
---------
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
---------
12Deckschicht ohne Bindemittel ---------
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
---------
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
---------
15Bauweisen 13 unter Pflaster ---------
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
---------
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
---------


Tabelle 4: Ziegelmaterial (ZM)

Ziegelmaterial (ZM)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
12Deckschicht ohne Bindemittel ++ ++ ++ +++


Tabelle 5: Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*) Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BGF0*)

Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0*)
Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++++++++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
+++++++++
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
+++++++++
15Bauweisen 13 unter Pflaster +++++++++
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+++++++++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
+++++++++


Tabelle 6: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)

Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++++++++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
-++-+-+++
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
-++-+-+++
15Bauweisen 13 unter Pflaster -++-+-+++
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
-++-+-+++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
-++-+-+++


Tabelle 7: Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)

Bodenmaterial der Klasse F2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
++++1+1++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+2++-+2-+2++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
-++-+-+++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel -++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
--+-----+
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
-+3+-+3-+3+3+
15Bauweisen 13 unter Pflaster -+4+-+4-+4+4+
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
-+5+-+5-+++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
--+-----+
1 Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
2 Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 110 µg/l, Vanadium ≤ 230 µg/l, PAK15 ≤ 2,3 µg/l, Phenole ≤ 90 µg/l und Chlorphenole ≤ 10 µg/l.
3 Zulässig, wenn Blei ≤ 140 µg/l, Cadmium ≤ 3,0 µg/l, Chrom, ges. ≤ 230 µg/l, Kupfer ≤ 160 µg/l, Nickel ≤ 30 µg/l, Vanadium ≤ 90 µg/l und Zink
s 180 µg/l.
4 Zulässig, wenn Blei ≤ 220 µg/l, Cadmium ≤ 4,0 µg/l, Nickel ≤ 35 µg/l, Vanadium ≤ 180 µg/l und Zink ≤ 250 µg/l.
5 Zulässig, wenn „K".


Tabelle 8: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)

Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-3)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++--++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
-++---+++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
-++-+-+++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
--+-----+
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++--++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
-++-+-+++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
---------
12Deckschicht ohne Bindemittel ---------
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
---------
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
--+1-----+1
15Bauweisen 13 unter Pflaster --+1-----+1
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
-+2+3-+2-+2-+2
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
--+4-----+4
1 Zulässig, wenn Antimon ≤ 10 µg/l, Blei ≤ 390 µg/l, Cadmium ≤ 10 µg/l, Chrom, ges. ≤ 440 µg/l, Kupfer ≤ 270 µg/l, Molybdän ≤ 55 µg/l, Nickel
s 230 µg/l, Vanadium ≤ 700 µg/l, Zink ≤ 1.300 µg/l, MKW ≤ 230 µg/l, PCB, ges. ≤ 0,02 µg/l, Chlorphenole ≤ 82 µg/l, Chlorbenzole ≤ 1,9 µg/l und
Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
2 Zulässig wenn „K", Nickel ≤ 180 µg/l, Zink ≤ 1.500 µg/l und Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
3 Zulässig wenn „K" und Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.
4 Zulässig, wenn Antimon ≤ 10 µg/l, Molybdän ≤ 55 µg/l, Chlorbenzole, ges. ≤ 2,0 µg/l, PCB, ges. ≤ 0,02 µg/l und Tributylzinn-Kation ≤ 500 µg/kg.


Tabelle 9: Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)

Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++++++++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
+++++++++
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
+++++++++
15Bauweisen 13 unter Pflaster +++++++++
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+++++++++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
+++++++++


Tabelle 10: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)

Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+1+1+1+1+1+1+1+1+1
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+1+1+1-+1-+1+1+1
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+1+1+1+1+1+1+1+1+1
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+1+1+1+1+1+1+1+1+1
12Deckschicht ohne Bindemittel +1+1+1+1+1+1+1+1+1
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
--+2-----+2
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
--+1-----+1
15Bauweisen 13 unter Pflaster -+1+1-+1-+1+1+1
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
-+1+1-+1-+1+1+1
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
-+3+1-+3-+3+3+3
1 Zulässig, wenn AMPA ≤ 2,5 µg/l, PAK15 ≤ 1,5 µg/l, Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 0,8 µg/l.
2 Zulässig, wenn Atrazin ≤ 0,5 µg/l, Bromacil ≤ 0,3 µg/l, Diuron ≤ 0,2 µg/l, AMPA ≤ 2,2 µg/l, PAK15 ≤ 1,5 µg/l, Glyphosat, Simazin und sonstige
Herbizide ≤ 0,8 µg/l.
3 Zulässig wenn "M" oder wenn AMPA ≤ 2,5 µg/l, Bromacil ≤ 0,3 µg/l, PAK15 ≤ 1,5 µg/l, Glyphosat, Simazin und sonstige Herbizide ≤ 0,8 µg/l.


Tabelle 11: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)

Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
++++1+1++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+2+2+2+2+2+2+2+2+2
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
-+2+2-+2-+2+2+2
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+2+2+2+2+2+2+2+2+2
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+2+2+2+2+2+2+2+2+2
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+2+2+2+2+2+2+2+2+2
12Deckschicht ohne Bindemittel -+2+2+2+2+2+2+2+2
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
---------
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
---------
15Bauweisen 13 unter Pflaster --+3-----+3
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
-+4+4-+4-+4+4+4
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
--+5-----+5
1 Die Verfüllung von Leitungsgräben ist nicht zulässig.
2 Zulässig, wenn Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l und PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
3 Zulässig, wenn Atrazin ≤ 2,2 µg/l, Bromacil ≤ 0,6 µg/l, Diuron ≤ 0,4 µg/l, AMPA, ≤ 5,2 µg/l, Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l und
PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
4 Zulässig wenn „K", Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l und PAK15 ≤ 4,5 µg/l.
5 Zulässig wenn „M", Atrazin ≤ 2,2 µg/l, Bromacil ≤ 0,7 µg/l, Diuron ≤ 0,5 µg/l, AMPA, ≤ 6,8 µg/l, Glyphosat, Simazin, sonstige Herbizide ≤ 4,0 µg/l
und PAK15 ≤ 4,5 µg/l.


Tabelle 12: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)

Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++--++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
-++----++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
-++-+-+++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
--+1-----+1
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++--++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
-++-+-+++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
---------
12Deckschicht ohne Bindemittel ---------
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
---------
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
---------
15Bauweisen 13 unter Pflaster ---------
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
--+2-----+2
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
---------
1 Zulässig, wenn AMPA ≤ 34 µg/l, Atrazin ≤ 12 µg/l, Bromacil ≤ 3,7 µg/l und Diuron ≤ 2,6 µg/l.
2 Zulässig wenn „K", AMPA ≤ 31 µg/l, Bromacil ≤ 3,9 µg/l und Diuron ≤ 3,2 µg/l.


Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)

Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++---+++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++---+++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++---+++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++--++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
-+1+1-+1-+1+1+1
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
-+2+2-+2-+2+2+2
15Bauweisen 13 unter Pflaster -+3+3-+3-+3+3+3
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+4+4+4-+4-+4+4+4
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
/////////
1 Für Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m ab Planum und zur Verfüllung von Leitungsgräben gilt einschränkend: nur
zulässig, wenn Sulfat ≤ 1.230 mg/l; zur Verfüllung von Baugruben gilt einschränkend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 800 mg/l.
2 Für Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m ab Planum und zur Verfüllung von Leitungsgräben gilt einschränkend: nur
zulässig, wenn Sulfat ≤ 980 mg/l; zur Verfüllung von Baugruben gilt einschränkend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 740 mg/l.
3 Für ToB gilt einschränkend: Nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 1.100 mg/l; für Baugrundverbesserung, Bodenverfestigung, Unterbau bis 1 m ab Planum
und zur Verfüllung von Leitungsgräben gilt einschränkend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 840 mg/l; zur Verfüllung von Baugruben gilt einschrän-
kend: nur zulässig, wenn Sulfat ≤ 700 mg/l.
4 Zulässig wenn „K" oder wenn Sulfat ≤ 860 mg/l.


Tabelle 14: Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)

Hochofenstückschlacke der Klasse 2 (HOS-2)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++--++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++--++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++--++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++-----+
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++-----+
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++-----+
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++--++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
---------
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
---------
15Bauweisen 13 unter Pflaster ---------
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+1+1+1-+1-+1+1+1
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
/////////
1 Zulässig wenn „K".


Tabelle 15: Hüttensand (HS)

Hüttensand (HS)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++++++++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel +++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
+1+++1++1+++
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
+1+++1++1+++
15Bauweisen 13 unter Pflaster +1+++1++1+++
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+2+++2++2+++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
+3+++3++3+++
1 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 30 µg/l.
2 Zulässig wenn „K" oder wenn Vanadium ≤ 30 µg/l.
3 Zulässig wenn „M" oder wenn Vanadium ≤ 30 µg/l.


Tabelle 16: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)

Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++++++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++++++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+++++++++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++++++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel? +++++++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel
+1+2+-+2-+2+2+
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen
+1+3+-+3-+3+3+
15Bauweisen 13 unter Pflaster +1+++1++1+++
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE
+4+++4++4+++
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht
+5+6+-+6-+6+6+
1 Zulässig, wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
2 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 55 µg/l.
3 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 90 µg/l.
4 Zulässig wenn „K", Chrom, ges. ≤ 65 µg/l und Vanadium ≤ 130 µg/l; oder wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
5 Zulässig wenn „M", Chrom, ges. ≤ 25 µg/l und Vanadium ≤ 50 µg/l; oder wenn Chrom, ges. ≤ 15 µg/l und Vanadium ≤ 30 µg/l.
6 Zulässig wenn „M" oder wenn Vanadium ≤ 120 µg/l.
7 Zugelassen, wenn das zum Einbau vorgesehene Korngrößengemisch bei Einstufung nach dem CBR-Wert der Klasse CBR 50/25 nach DIN EN
14227-2, „Hydraulisch gebundene Gemische - Anforderungen - Teil 2: Schlackengebundene Gemische" Ausgabe August 2013, entspricht.


Tabelle 17: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)

Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Einbauweise Eigenschaft der Grundwasserdeckschicht
außerhalb von
Wasserschutzbereichen
innerhalb von
Wasserschutzbereichen
un-
günstig
günstig günstig
Sand Lehm,
Schluff,
Ton
WSG III A WSG III B Wasser-
vorranggebiete
HSG III HSG IV
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
SandLehm,
Schluff,
Ton
1234 5 6
1Decke bitumen- oder hydraulisch
gebunden, Tragschicht bitumen-
gebunden
+++++++++
2Unterbau unter Fundament- oder
Bodenplatten, Bodenverfesti-
gung unter gebundener Deck-
schicht
+++--++++
3Tragschicht mit hydraulischen
Bindemitteln unter gebundener
Deckschicht
+++++++++
4Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter gebunde-
ner Deckschicht
+++--++++
5Asphalttragschicht (teilwasser-
durchlässig) unter Pflasterdecken
und Plattenbelägen, Tragschicht
hydraulisch gebunden (Dränbe-
ton) unter Pflaster und Platten
+++++++++
6Bettung, Frostschutz- oder Trag-
schicht unter Pflaster oder Plat-
ten jeweils mit wasserundurch-
lässiger Fugenabdichtung
+++++++++
7Schottertragschicht (ToB) unter
gebundener Deckschicht
+++++++++
8Frostschutzschicht (ToB), Bau-
grundverbesserung und Unter-
bau bis 1 m ab Planum jeweils
unter gebundener Deckschicht
+1+++1++1+++
9Dämme oder Wälle gemäß Bau-
weisen A - D nach MTSE sowie
Hinterfüllung von Bauwerken im
Böschungsbereich in analoger
Bauweise
+++--++++
10Damm oder Wall gemäß Bau-
weise E nach MTSE
+++++++++
11Bettungssand unter Pflaster oder
unter Plattenbelägen8
+++++++++
12Deckschicht ohne Bindemittel8, 9 -++--++++
13ToB, Baugrundverbesserung,
Bodenverfestigung, Unterbau
bis 1 m Dicke ab Planum sowie
Verfüllung von Baugruben und
Leitungsgräben unter Deck-
schicht ohne Bindemittel8
--+2-----+2
14Bauweisen 13 unter Platten-
belägen8
-+3+2-+3-+3-+3
15Bauweisen 13 unter Pflaster8 -+4+2-+4-+4-+4
16Hinterfüllung von Bauwerken
oder Böschungsbereich von
Dämmen unter durchwurzelbarer
Bodenschicht sowie Hinterfüllung
analog zu Bauweise E des MTSE8
-+5+6-+5-+5+5+5
17Dämme und Schutzwälle ohne
Maßnahmen nach MTSE unter
durchwurzelbarer Bodenschicht8
-+7+7-+7-+7+7+7
1 Zulässig, wenn Vanadium ≤ 230 µg/l und Chrom, ges. ≤ 110 µg/l.
2 Zulässig, wenn Molybdän ≤ 55 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
3 Zulässig, wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 90 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
4 Zulässig, wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 180 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
5 Zulässig wenn „K" und Molybdän ≤ 220 µg/l oder wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 320 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
6 Zulässig wenn „K" und Molybdän ≤ 220 µg/l oder wenn Molybdän ≤ 55 µg/l und Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
7 Zulässig wenn „M" Molybdän ≤ 90 µg/l, Vanadium ≤ 200 µg/l und Fluorid ≤ 1,9 mg/l oder wenn Molybdän ≤ 55 µg/l, Vanadium ≤ 120 µg/l und
Fluorid ≤ 1,1 mg/l.
8 Nicht zugelassen auf Kinderspielflächen, in Wohngebieten oder Park- und Freizeitanlagen, es gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 2
Nummer 18, 19, 20 BBodSchV.
9 Zugelassen, wenn das zum Einbau vorgesehene Korngrößengemisch bei Einstufung nach dem CBR-Wert der Klasse CBR 50/25 nach DIN EN
14227-2, Ausgabe August 2013, entspricht.


Tabelle 18: Gießerei-Kupolofenschlacke (GKOS)

Tabelle 19: Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 (CUM-1)

Tabelle 20: Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 (CUM-2)

Tabelle 21: Gießereirestsand (GRS)

Tabelle 22: Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)

Tabelle 23: Steinkohlenkesselasche (SKA)

Tabelle 24: Steinkohlenflugasche (SFA)

Tabelle 25: Braunkohlenflugasche (BFA)

Tabelle 26: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 (HMVA-1)

Tabelle 27: Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 (HMVA-2)


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Anlage 3 (zu § 2 Nummer 3 und 16, § 4 Absatz 3, § 19 Absatz 2, Absatz 3 Nummer 2, Absatz 6 bis 8, § 20, § 21 Absatz 2, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 3 Nummer 5 bis 8) Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen in spezifischen Bahnbauweisen *)


Anlage 3 wird in 6 Vorschriften zitiert

*)
Anm. d. Red.: Die Tabellen dieser Anlage wurden noch nicht komplett erfasst. -> siehe BGBl.


Erläuterungen

Die in diesem Anhang bezeichneten Bahnbauweisen beziehen sich auf die Richtlinie 836.4108 der Deutschen Bahn AG „Erdbauwerke und sonstige geotechnische Bauwerke; Bauweisen für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe", Ausgabe 2020.5

Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen bei der „Hydraulisch gebundenen Tragschicht der Bahnbauweise Feste Fahrbahn" nach Richtlinie 836.4108 (Bild 5 in der Richtlinie) erfolgt analog zur Einbauweise „Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln unter gebundener Deckschicht" nach Anlage 2 Nummer 3 der jeweiligen Tabellen für die betreffenden mineralischen Ersatzbaustoffe. Die Beurteilung der Zulässigkeit von mineralischen Ersatzbaustoffen in den Bahnbauweisen „Dämme gemäß Bauweise C und D nach der Richtlinie 836.4108 (Bilder 6 bis 11 in der Richtlinie) sowie „Hinterfüllungen von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise" erfolgt analog zur Einbauweise „Dämme oder Wälle gemäß Bauweisen C und D nach MTSE sowie Hinterfüllung von Bauwerken im Böschungsbereich in analoger Bauweise" nach Anlage 2 Nummer 9 der jeweiligen Tabellen für die betreffenden mineralischen Ersatzbaustoffe, wenn im Bereich der bei den Bahnbauweisen fehlenden dichten Fahrbahndecke ein witterungsunempfindliches Dichtungselement gemäß MTSE - Bauweise C auf den Dammkörper aufgebracht wird und dieses den gesamten Dammkörper umschließt. Bei der Bauweise D überdeckt das witterungsunempfindliche Dichtungselement den Kern bis zum Böschungsbereich.

Außerhalb von Wasserschutzbereichen werden in den Einbautabellen die Konfigurationen der Grundwasserdeckschichten unterschieden in „ungünstig", „günstig - Sand" und „günstig - Lehm, Schluff, Ton". Die Konfigurationen der natürlich vorliegenden oder herzustellenden Grundwasserdeckschichten werden gemäß den Erläuterungen zu Anlage 2 festgelegt.

Innerhalb von Wasserschutzbereichen sind die Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen auf günstige Eigenschaften der Grundwasserdeckschichten (Sand oder Lehm, Schluff, Ton, grundwasserfreie Sickerstrecke > 1 m) beschränkt.

Eintragungen oder Bezeichnungen in den Tabellen:

/ nicht relevant
+ Einbau zulässig
- Einbau unzulässig
WSG III A Wasserschutzgebiet Zone III A
WSG III B Wasserschutzgebiet Zone III B
HSG III Heilquellenschutzgebiet der Zone III
HSG IV Heilquellenschutzgebiet der Zone IV


Fußnotenregelungen

Mit Fußnoten werden zusätzlich zu den Materialwerten der Anlage 1 einzelne Konzentrationswerte festgelegt, bei deren Einhaltung sich weitere Einsatzmöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen ergeben. Mineralische Ersatzbaustoffe, die sowohl die Materialwerte aus Anlage 1 als auch die in den Fußnoten festgelegten Konzentrationswerte einhalten, sind in den mit Fußnoten gekennzeichneten Bauweisen der Einbautabellen, ggf. mit zusätzlichen Einschränkungen, zulässig.

Einzelne Fußnoten bezeichnen Einschränkungen der Einsatzmöglichkeiten.

---
5
Die Richtlinie 836.4108 der Deutschen Bahn AG ist auf der Internetseite der Deutschen Bahn AG https://mediendienste.extranet.deutschebahn.com/TM/PDF/2020-03-04_Ril%20836.4108_Bahnbauweisen%20f%C3%BCr%20den%20Einsatz%20mineralischer%20Ersatzbaustoffe_Entwurf.pdf veröffentlicht und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt und einsehbar.

Tabellenverzeichnis:

Tabelle 1: Bodenmaterial der Klassen 0*(BM-0*), F0*(BM-F0*), Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*); Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0); Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)
Tabelle 2: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)
Tabelle 3: Bodenmaterial der Klasse 2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)
Tabelle 4: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)
Tabelle 5: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)
Tabelle 6: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)
Tabelle 7: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)
Tabelle 8: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)
Tabelle 9: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)
Tabelle 10: Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)
Tabelle 11: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)
Tabelle 12: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)
Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)

Tabelle 1: Bodenmaterial der Klassen 0* (BM-0*), F0* (BM-F0)*, Baggergut der Klassen 0* (BG-0*), F0* (BG-F0*); Gleisschotter der Klasse 0 (GS-0); Schmelzkammergranulat aus der Feuerung von Steinkohle (SKG)

Tabelle 2: Bodenmaterial der Klasse F1 (BM-F1), Baggergut der Klasse F1 (BG-F1)

Tabelle 3: Bodenmaterial der Klasse 2 (BM-F2), Baggergut der Klasse F2 (BG-F2)

Tabelle 4: Bodenmaterial der Klasse F3 (BM-F3), Baggergut der Klasse F3 (BG-F3)

Tabelle 5: Gleisschotter der Klasse 1 (GS-1)

Tabelle 6: Gleisschotter der Klasse 2 (GS-2)

Tabelle 7: Gleisschotter der Klasse 3 (GS-3)

Tabelle 8: Recycling-Baustoff der Klasse 1 (RC-1)

Tabelle 9: Recycling-Baustoff der Klasse 2 (RC-2)

Tabelle 10: Recycling-Baustoff der Klasse 3 (RC-3)

Tabelle 11: Stahlwerksschlacke der Klasse 1 (SWS-1)

Tabelle 12: Stahlwerksschlacke der Klasse 2 (SWS-2)

Tabelle 13: Hochofenstückschlacke der Klasse 1 (HOS-1)

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Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4, § 6 Absatz 2 und 3 sowie § 7 Absatz 1, 2 und 5) Art und Turnus der Untersuchungen von mineralischen Ersatzbaustoffen im Rahmen der Güteüberwachung


Anlage 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Tabelle 1: Untersuchungsverfahren und Turnus

Teilschritt UntersuchungsverfahrenTurnus
Eignungsnachweis (EgN) ausführlicher Säulenver-
such (DIN 19528, Aus-
gabe Januar 2009)
Einmalig
werkseigene Produktions-
kontrolle (WPK)
Zur Herstellung des
Eluats Säulenkurztest
(DIN 19528, Ausgabe
Januar 2009)
oder
Schüttelversuch
(DIN 19529, Ausgabe
Dezember 2015)
alle vier Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
5.000 Tonnen, jedoch maximal
36 pro Jahr für RC, HMVA,
GS, BM aus Aufbereitungs-
anlagen, BG
alle acht Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
10.000 Tonnen, jedoch maxi-
mal 18 pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA,
BFA, SWS, SKG, SKA
Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 13 Produktions-
wochen, mindestens alle angefangenen 20.000
Tonnen, jedoch maximal sechs pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA
und alle acht Produktionswochen, mindestens alle
angefangenen 10.000 Tonnen, jedoch maximal 18
pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus
Aufbereitungsanlagen, BG
Fremdüberwachung (FÜ) Zur Herstellung des
Eluats Säulenkurztest
(DIN 19528, Ausgabe
Januar 2009)
oder
Schüttelversuch
(DIN 19529, Ausgabe
Dezember 2015)
alle 13 Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
15.000 Tonnen, jedoch maxi-
mal zwölf pro Jahr für RC,
HMVA, GS, BM aus Auf-
bereitungsanlagen, BG
alle 26 Produktionswochen,
mindestens alle angefangenen
30.000 Tonnen, jedoch maxi-
mal sechs pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA,
BFA, SWS, SKG, SKA
Bei Erfüllung von Fußnote 1 alle 26 Produktions-
wochen, mindestens alle angefangenen 60.000
Tonnen, jedoch maximal drei pro Jahr für CUM,
GKOS, GRS, HOS, HS, SFA, BFA, SWS, SKG, SKA
und alle 26 Produktionswochen, mindestens alle
angefangenen 30.000 Tonnen, jedoch maximal
sechs pro Kalenderjahr für RC, HMVA, GS, BM aus
Aufbereitungsanlagen, BG
1 Für Mitglieder einer durch die zuständige Behörde anerkannten Güteüberwachungsgemeinschaft.


Tabelle 2: Im Rahmen des Eignungsnachweises zu untersuchende Parameter

2.1 Eluatwerte im ausführlichen Säulenversuch nach DIN 19528, Ausgabe Januar 2009

MEB  HOSHSSWSCUMGKOSGRSSKGSKASFA
BFA
HMVARCBM
BG
GS
ParameterDim.             
pH-Wert XXXXXXXXXXXXX
el. Leitf. µS/cmXXXXXXXXXXXXX
Chloridmg/lX XXX XXXXXX 
Sulfatmg/lXXXXX XXXXXXX
Fluoridmg/l  XXXX  X    
DOCmg/lXXXXXXXXXXXXX
PAK15µg/l     X    XXX
MKWµg/l          XXX
Phenoleµg/l          XXX
Antimonµg/lXXXXXXXXXXXXX
Arsenµg/lXXXXXXXXXXXXX
Bleiµg/lXXXXXXXXXXXXX
Cadmiumµg/lXXXXXXXXXXXXX
Chrom,
ges.
µg/lXXXXXXXXXXXXX
Kupferµg/lXXXXXXXXXXXXX
Molybdänµg/lXXXXXXXXXXXXX
Nickelµg/lXXXXXXXXXXXXX
Vanadiumµg/lXXXXXXXXXXXXX
Zinkµg/lXXXXXXXXXXXXX
Atrazinµg/l            X
Bromacilµg/l            X
Diuronµg/l            X
Glysophatµg/l            X
AMPAµg/l            X
Simazinµg/l            X
sonstige
Herbizide1
µg/l            X
1 Dimefuron, Flazasulfuron, Flumioxazin, Ethidimuron, Thiazafluron sowie neu zugelassene Wirkstoffe.


2.2 Überwachungswerte (Feststoffwerte) bei RC-Baustoffen

Parameter Dim. 
Arsenmg/kg40
Bleimg/kg140
Chrommg/kg120
Cadmiummg/kg2
Kupfermg/kg80
Quecksilbermg/kg0,6
Nickelmg/kg100
Thalliummg/kg2
Zinkmg/kg300
Kohlenwasserstoffe1mg/kg300 (600)
PCB6 und PCB-118 mg/kg0,15
1 Der angegebene Wert gilt für Kohlenwasserstoffverbindung mit einer Kettenlänge von C10 bis C22. Der Gesamtgehalt (C10 - C40) bestimmt nach der DIN EN 14039, Ausgabe Januar 2005, darf insgesamt den in Klammern genannten Wert nicht überschreiten. Überschreitungen die auf Asphaltanteile zurückzuführen sind, stellen kein Ausschlusskriterium dar.


2.3 CBR-Versuch, zu § 5 Absatz 2 Satz 4

Ermittlung des CBR-Wertes DIN EN 13286-47, „Ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische -
Teil 47: Prüfverfahren zur Bestimmung des CBR-Wertes (California bearing
ratio), des direkten Tragindex (IBI) und des linearen Schwellwertes", Ausgabe
Januar 2022.
Der CBR-Versuch erfolgt grundsätzlich an dem Gemisch mit der für den Einbau
vorgesehenen Korngrößenverteilung, das Größtkorn ist dabei auf 31,5 mm zu
begrenzen. Der Anteil > 31,5 mm wird durch einen gewichtsmäßig gleich
großen Anteil 11,2/31,5 mm ersetzt.
Einstufung nach dem CBR-
Wertes und Ermittlung der
CBR-Klasse
Abschnitt 7.2 der DIN EN 13286-47, Ausgabe Januar 2022.
Es sind zehn Probekörper herzustellen. An fünf Probekörpern wird unmittelbar
nach der Herstellung der CBR-Wert nach DIN EN 13286-47, Ausgabe Juli 2012,
ermittelt. Fünf weitere Probekörper (Parallelproben) werden von der Herstellung
an 28 Tage lang bis zur Prüfung in einem Feuchtraum mit einer relativen
Feuchte von mindestens 95 Prozent bei einer Temperatur von 20 ± 1 °C ohne
Luftzirkulation gelagert und dann ebenfalls im CBR-Versuch geprüft.



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Anlage 5 (zu § 9 Absatz 5) Bestimmungsverfahren


Anlage 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Auswahl des Untersuchungsverfahrens zur Messung der zu bestimmenden Parameter nach Anlage 1 erfolgt anhand der nachfolgenden Tabelle. In begründeten Fällen sind gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik zulässig, sofern die Gleichwertigkeit durch erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen oder nach DIN 38402-71, „Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser-, und Schlammuntersuchung - Allgemeine Angaben (Gruppe A) - Teil 71: Gleichwertigkeit von zwei Analyseverfahren aufgrund des Vergleiches von Analyseergebnissen und deren statistischer Auswertung; Vorgehensweise für quantitative Merkmale mit kontinuierlichem Wertespektrum", Ausgabe November 2002, nachgewiesen werden kann.

Die Bestimmungsgrenze eines gewählten Analysenverfahrens muss um mindestens einen Faktor von drei kleiner sein als der Materialwert des entsprechenden Parameters. Die Ermittlung der Nachweis- und Bestimmungsgrenze erfolgt nach ISO/TS 13530 (Wasserbeschaffenheit - Anleitung zur analytischen Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, Ausgabe März 2009) oder nach DIN 32645 „Chemische Analytik, Nachweis-, Erfassungs- und Bestimmungsgrenze, Ermittlung unter Wiederholbedingungen, Begriffe, Verfahren, Auswertung", Ausgabe November 2008.

Parameter DimensionBewertungs-
relevanter
Bereich
NormNormbezeichnung
pH-Wert 5 - 13 DIN EN ISO 10523
(April 2012)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung des pH-Werts
(ISO 10523:2008); Deutsche
Fassung EN ISO 10523:2012
elektrische
Leitfähigkeit
µS/cm200 - 12.500 DIN EN 27888
(November 1993)
Wasserbeschaffenheit; Bestimmung
der elektrischen Leitfähigkeit
(ISO 7888:1985); Deutsche
Fassung EN 27888:1993
Chlorid
Sulfat
Fluorid
mg/l160 - 5.000
200 - 2500
1 - 80
DIN EN ISO 10304-1
(Juli 2009)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von gelösten Anionen
mittels Flüssigkeits-Ionenchroma-
tographie - Teil 1: Bestimmung
von Bromid, Chlorid, Fluorid, Nitrat,
Nitrit, Phosphat und Sulfat
(ISO 10304-1:2007); Deutsche
Fassung EN ISO 10304-1:2009
Fluoridmg/l1 - 80 DIN 38405-4
(Juli 1985)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung Anionen (Gruppe D);
Bestimmung von Fluorid (D 4)
DOCmg/l30 - 200
DIN EN 1484
(April 2019)
Wasseranalytik - Anleitungen zur
Bestimmung des gesamten organi-
schen Kohlenstoffs (TOC) und des
gelösten organischen Kohlenstoffs
(DOC); Deutsche Fassung
EN 1484:1997
TOC
TOC400
Masse% 1 - 5 DIN EN 15936
(November 2012)
Schlamm, behandelter Bioabfall,
Boden und Abfall - Bestimmung des
gesamten organischen Kohlenstoffs
(TOC) mittels trockener Verbren-
nung; Deutsche Fassung
EN 15936:2012
DIN 19539
(Dezember 2016)
Untersuchung von Feststoffen -
Temperaturabhängige Differen-
zierung des Gesamtkohlenstoffs
(TOC400, ROC, TIC900)
Aufgrund unterschiedlicher Kon-
ventionen sind die Ergebnisse der
Methoden DIN EN 15936
(November 2012) und DIN 19539
(Dezember 2016) nicht gleichwertig
Antimon
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom, ges.
Kupfer
Molybdän
Nickel
Vanadium
Zink
µg/l 10 - 150
10 - 120
20 - 470
2 - 15
10 - 1.100
20 - 2.000
55 - 7.000
20 - 280
30 - 1.350
100 - 1.600
DIN EN ISO 17294-2
(Januar 2017)
Wasserbeschaffenheit - Anwen-
dung der induktiv gekoppelten
Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung
von ausgewählten Elementen
einschließlich Uran-Isotope
(ISO 17294-2:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 17294-2:2016
DIN EN ISO 11885
(September 2009)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von ausgewählten
Elementen durch induktiv ge-
koppelte Plasma-Atom-Emissions-
spektrometrie (ICP-OES)
(ISO 11885:2007); Deutsche
Fassung EN ISO 11885:2009
Arsen
Blei
Cadmium
Chrom, ges.
Kupfer
Nickel
Thallium
Zink
mg/kg 10 - 150
40 - 700
0,4 - 10
30 - 600
20 - 320
50 - 350
0,5 - 7
60 - 1.200
DIN EN 16171
(Januar 2017)
Schlamm, behandelter Bioabfall und
Boden - Bestimmung von Elemen-
ten mittels Massenspektrometrie mit
induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-MS); Deutsche Fassung EN 16171:2016
DIN EN 16170
(Januar 2017)
Schlamm, behandelter Bioabfall und
Boden - Bestimmung von Elemen-
ten mittels optischer Emissions-
spektrometrie mit induktiv gekoppel-
tem Plasma (ICP-OES); Deutsche
Fassung EN 16170:2016
Quecksilber µg/l 0,1 DIN EN ISO 17294-2
(Januar 2017)
Wasserbeschaffenheit -
Anwendung der induktiv gekoppel-
ten Plasma-Massenspektrometrie
(ICP-MS) - Teil 2: Bestimmung
von ausgewählten Elementen
einschließlich Uran-Isotope
(ISO 17294-2:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 17294-2:2016
DIN EN ISO 12846
(August 2012)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von Quecksilber -
Verfahren mittels Atomabsorptions-
spektrometrie (AAS) mit und ohne
Anreicherung (ISO 12846:2012);
Deutsche Fassung
EN ISO 12846:2012
Quecksilber mg/kg 0,2 - 5 DIN EN 16171
(Januar 2017)
Schlamm, behandelter Bioabfall und
Boden - Bestimmung von Elemen-
ten mittels Massenspektrometrie mit
induktiv gekoppeltem Plasma
(ICP-MS); Deutsche Fassung
EN 16171:2016
DIN EN ISO 12846
(August 2012)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von Quecksilber -
Verfahren mittels Atomabsorptions-
spektrometrie (AAS) mit und ohne
Anreicherung (ISO 12846:2012);
Deutsche Fassung
EN ISO 12846:2012
PAK µg/l 0,2 - 50 DIN EN ISO 17993
(März 2004)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung von 15 polycyclischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen
(PAK) in Wasser durch HPLC mit
Fluoreszenzdetektion nach
Flüssig-Flüssig-Extraktion
(ISO 17993:2002); Deutsche
Fassung EN ISO 17993:2003
DIN 38407-39
(September 2011)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) -
Teil 39: Bestimmung ausgewählter
polycyclischer aromatischer Kohlen-
wasserstoffe (PAK) - Verfahren
mittels Gaschromatographie und
massenspektrometrischer Detektion
(GC-MS) (F 39)
PAKmg/kg0,2 - 30DIN ISO 18287
(Mai 2006)
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung
der polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffe (PAK) - Gas-
chromatographisches Verfahren mit
Nachweis durch Massenspektro-
metrie (GC-MS) (ISO 18287:2006)
DIN EN 17503
(August 2022)
Boden, Schlamm, behandelter
Bioabfall und Abfall - Bestimmung
von polycyclischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen (PAK) mittels
Gaschromatographie (GC) und
Hochleistungs-Flüssigkeitschro-
matographie (HPLC); Deutsche
Fassung EN 17503:2022
PCB
(PCB-28, -52, -101,
-138, -153, -180)
+38, -158
µg/l0,01 - 0,04 DIN 38407-37
(November 2013)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam er-
fassbare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 37: Bestimmung von Organo-
chlorpestiziden, Polychlorbiphenylen
und Chlorbenzolen in Wasser -
Verfahren mittels Gaschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F37)
PCB
(PCB-28, -52, -101,
-138, -153, -180)
+ PCB-118
mg/kg0,05 - 0,5 DIN EN 17322
(März 2021)
Feststoffe in der Umwelt - Be-
stimmung von polychlorierten
Biphenylen (PCB) mittels Gas-
chromatographie und massenspek-
trometrischer Detektion (GC-MS)
oder Elektronen-Einfang-Detektion
(GC-ECD); Deutsche Fassung
EN 17322:2020
MKW
(n-Alkane C10-C39,
Isoalkane,
Cycloalkane und
aromatische KW)
µg/l150 - 500 DIN EN ISO 9377-2
(Juli 2001)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung des Kohlenwasserstoff-
Index - Teil 2: Verfahren nach
Lösemittelextraktion und Gaschro-
matographie (ISO 9377-2:2000);
Deutsche Fassung
EN ISO 9377-2:2000
Kohlenwasserstoffemg/kg300 - 2.000 DIN EN 14039
(Januar 2005)
Charakterisierung von Abfällen -
Bestimmung des Gehalts an Koh-
lenwasserstoffen von C10 bis C40
mittels Gaschromatographie; Deut-
sche Fassung EN 14039:2004 in
Verbindung mit LAGA-Mitteilung 35,
Bestimmung des Gehaltes an
Kohlenwasserstoffen in Abfällen -
Untersuchungs- und Analysen-
strategie (LAGA-Richtlinie KW/04),
Stand: 15. Dezember 2009, ISBN:
978-3-503-08396-1
BTEX
(Benzol, Toluol,
Ethylbenzol, o-, m-,
p-Xylol, Styrol,
Cumol)
mg/kg1DIN EN ISO 22155
(Juli 2016)
Bodenbeschaffenheit - Gaschroma-
tographische Bestimmung flüchtiger
aromatischer Kohlenwasserstoffe,
Halogenkohlenwasserstoffe und
ausgewählter Ether - Statisches
Dampfraum-Verfahren
(ISO 22155:2016); Deutsche
Fassung EN ISO 22155:2016
EOX mg/kg3 - 10 DIN 38414-17
(Januar 2017)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Schlamm und Sedi-
mente (Gruppe S); Teil 17 Bestim-
mung von extrahierbaren organisch
gebundenen Halogenen (EOX)
(S 17)
LHKW
(Summe der
halogen. C1- und
C2-Kohlenwasser-
stoffe)
mg/kg1DIN EN ISO 22155
(Juli 2016)
Bodenbeschaffenheit - Gaschroma-
tographische Bestimmung flüchtiger
aromatischer Kohlenwasserstoffe,
Halogenkohlenwasserstoffe und
ausgewählter Ether Statisches
Dampfraum-Verfahren (ISO 22155:2016;
Deutsche Fassung EN ISO 22155:2016)
Phenoleµg/l12 - 2.000 DIN 38407-27
(Oktober 2012)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F) -
Teil 27: Bestimmung ausgewählter
Phenole in Grund- und Boden-
sickerwasser, wässrigen Eluaten
und Perkolaten (F 27)
Chlorphenole, ges. µg/l1 - 100 DIN EN 12673
(Mai 1999)
Wasserbeschaffenheit - Gaschro-
matographische Bestimmung einiger
ausgewählter Chlorphenole in
Wasser; Deutsche Fassung
EN 12673:1998
Chlorbenzole, ges. µg/l1 - 4 DIN 38407-37
(November 2013)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 37: Bestimmung von Organo-
chlorpestiziden, Polychlorbiphenylen
und Chlorbenzolen in Wasser -
Verfahren mittels Gaschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F37)
Hexachlorbenzolµg/l0,02 - 0,04 DIN 38407-37
(November 2013)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 37: Bestimmung von Organo-
chlorpestiziden, Polychlorbiphenylen
und Chlorbenzolen in Wasser -
Verfahren mittels Gaschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (GC-MS) nach Flüssig-
Flüssig-Extraktion (F37)
Atrazin µg/l0,1 - 1,1 DIN EN ISO 11369
(November 1997)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung ausgewählter Pflan-
zenbehandlungsmittel - Verfahren
mit der Hochauflösungs-Flüssigkeit-
schromatographie mit UV-Detektion
nach Fest-Flüssig-Extraktion
(ISO 1369:1997); Deutsche
Fassung EN ISO 11369:1997
Bromacilµg/l0,1 - 0,6
Diuronµg/l0,05 - 0,3
Simazinµg/l0,1 - 2,4
Dimefuronµg/l0,1 - 0,6
Flumioxazin µg/l 0,1 - 0,6
DIN EN ISO 27108
(Dezember 2013)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung ausgewählter Pflan-
zenschutzmittel und Biozidprodukte
- Verfahren mittels Festphasen-
mikroextraktion (SPME) gefolgt von
der Gaschromatographie und
Massenspektrometrie (GC-MS)
(ISO 27108:2010); Deutsche
Fassung EN ISO 27108:2013
Flazasulfuron µg/l 0,1 - 0,6
DIN EN ISO 10695
(November 2000)
Wasserbeschaffenheit -
Bestimmung ausgewählter
organischer Stickstoff- und
Phosphorverbindungen - Gas-
chromatographische Verfahren
(ISO 10695:2000); Deutsche
Fassung EN ISO 10695:2000
DIN 38407-36
(September 2014)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 36: Bestimmung ausgewählter
Pflanzenschutzmittelwirkstoffe und
anderer organischer Stoffe in
Wasser - Verfahren mittels Hoch-
leistungs-Flüssigkeitschromatogra-
phie und massenspektrometrischer
Detektion (HPLC-MS/MS bzw.
-HRMS) nach Direktinjektion (F 36)
Glyphosat
AMPA
µg/l
µg/l
0,1 - 1,5
0,1 - 0,6
DIN 38407-22
(Oktober 2001)
Deutsche Einheitsverfahren zur
Wasser-, Abwasser- und Schlamm-
untersuchung - Gemeinsam erfass-
bare Stoffgruppen (Gruppe F)
Teil 22: Bestimmung von Glyphosat
und Aminomethylphosphonsäure
(AMPA) in Wasser durch Hochleis-
tungs-Flüssigkeitschromatographie
(HPLC), Nachsäulenderivatisierung
und Fluoreszenzdetektion (F 22)
DIN ISO 16308
(September 2017)
Wasserbeschaffenheit - Bestim-
mung von Glyphosat und AMPA -
Verfahren mittels Hochleistungs-
Flüssigkeitschromatographie
(HPLC) mit tandem-massen-
spektrometrischer Detektion (ISO
16308:2014)
Tributylzinn-Kationµg/kg10 - 1.000 DIN EN ISO 23161
(April 2019)
Bodenbeschaffenheit - Bestimmung
ausgewählter Organozinnverbin-
dungen - Gaschromatographisches
Verfahren



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023

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Anlage 6 (zu § 10 Absatz 3 Satz 3) Zulässige Überschreitungen


Anlage 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Parameter Dim.Bestimmungsbereichzulässige
Überschreitung in %
Chlorid, Sulfat, Fluorid jeweils mg/l 25
DOCmg/l 0
PAK µg/l-
mg/kg
≤ 20 65
40
mg/kg> 20 20
Chlorbenzoleµg/l 20
Chlorphenoleµg/l 20
Hexachlorbenzolµg/l 20
Phenole (H16) µg/l 20
Phenolindexµg/l 50
Metalle µg/l 50
mg/kg 30
Cyanidemg/kg 30
Tributylzinn-Kationµg/kg 30
TOCM %  30
EOXmg/kg 20
MKW mg/kg 30
µg/l 30
BTEX µg/l 30
mg/kg 20
LHKW µg/l 30
mg/kg 20
PCB µg/l 40
mg/kg 30
aromatische Chlorkohlenwasserstoffe µg/l 30
Herbizideµg/l 30


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Anlage 7 (zu § 25 Absatz 1 Satz 2) Muster Lieferschein


Anlage 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Muster Lieferschein (BGBl. 2021 I S. 2713)


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Anlage 8 (zu § 22 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 2, § 22 Absatz 4 und § 25 Absatz 3) Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige Seite 1 (BGBl. 2021 I S. 2714)


Muster Deckblatt/Voranzeige/Abschlussanzeige Seite 2 (BGBl. 2021 I S. 2715)



Artikel 1 Nummer 25 V. v. 13. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 186):

 
In Anlage 8 wird nach Nummer 4.1 folgende Nummer 4.2 eingefügt:

 
„4.2.
Für die Einbauweisen 9, 10 und 16 gemäß Anlage 2: Beschreibung der geplanten Deckschichten oder Sicherungsmaßnahmen ...".


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Ersatzbaustoffverordnung und der Brennstoffwechsel-Gasmangellage-Verordnung V. v. 13. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 186 m.W.v. 1. August 2023



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