Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen (3. MarkenVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 (Nr. 59); Geltung ab 01.01.2013
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Markenverordnung
Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung
Artikel 3 Änderung der Patentverordnung
Artikel 4 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 65 Absatz 1 Nummer 2, 3, 8 und 10 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682),

-
des § 26 Absatz 1 Nummer 2, 5 und 6 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390),

-
des § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 16 Buchstabe b und c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist, und

-
des § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3656) geändert worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA-Verordnung, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2010 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und Markenamt:

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Artikel 1 Änderung der Markenverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 MarkenV § 2, § 5, § 15, § 19, § 20, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3

Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2629) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum Anhang gestrichen.

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Anschrift" die Wörter „des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „zusätzlich" eingefügt.

4.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „eines Monats" durch die Wörter „von drei Monaten" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „nicht eingereicht" durch das Wort „zurückgenommen" ersetzt.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

5.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Klasseneinteilung

Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen."

6.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 1" gestrichen.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 2" gestrichen.

7.
Die Anlagen 1 bis 3 werden aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Geschmacksmusterverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GeschmMV § 5, § 8, § 13, § 14, § 15, § 17, § 20, Anlage 1, Anlage 2

Die Geschmacksmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 884), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

„§ 15 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zum Anhang werden gestrichen.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Anschrift" die Wörter „des Wohnsitzes oder Sitzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 wird nach dem Wort „können" das Wort „zusätzlich" eingefügt.

3.
§ 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste."

4.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
die Wiedergabe des Geschmacksmusters,".

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Wohnort" wird durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „Wohnort" durch das Wort „Wohnsitz" ersetzt.

bb)
Die bisherigen Nummern 7 bis 15 werden die Nummern 6 bis 14.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8" ersetzt.

5.
§ 14 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Bekanntmachung

Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen."

6.
§ 15 wird aufgehoben.

7.
In § 17 Absatz 1 werden die Wörter „und der Bekanntmachungskosten" gestrichen.

8.
In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.

9.
Die Anlagen 1 und 2 werden aufgehoben.

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Artikel 3 Änderung der Patentverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 PatV § 2, § 3, § 4, § 11

Die Patentverordnung vom 1. September 2003 (BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesetz über Einheiten im Messwesen" durch die Wörter „Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 4 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."

4.
§ 11 Absatz 5 wird aufgehoben.

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Artikel 4 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2013 GebrMV § 3

§ 3 Absatz 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2011 (BGBl. I S. 996) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(6) Unterzeichnen Angestellte für ihren anmeldenden Arbeitgeber, so ist auf Anforderung der Nachweis der Zeichnungsbefugnis vorzulegen. Auf beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Unterzeichner hinterlegte Angestelltenvollmachten ist unter Angabe der hierfür mitgeteilten Kennnummer hinzuweisen."

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Artikel 5 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

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Schlussformel



Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts

Rudloff-Schäffer



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