Artikel 8 - 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)

Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes


Artikel 8 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2013 RVG § 1, § 3, § 12b, § 13, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 22, § 23, § 23a (neu), § 23a, § 25, § 30, § 31b (neu), § 35, § 36, § 37, § 38, § 38a (neu), § 42, § 48, § 49, § 50, § 51, § 58, § 59, § 59a (neu), § 59a, § 60, Anlage 1, Anlage 2

(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 23a wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz".

b)
Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung".

c)
Nach der Angabe zu § 31a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen".

d)
Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte".

e)
Der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter „sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt.

f)
In der Angabe zu § 51 werden die Wörter „in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen.

g)
Die Angabe zu § 59a wird durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor."

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet" eingefügt.

4.
§ 12b wird wie folgt gefasst:

„§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument

In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument für das Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden."

5.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 45 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefange-
nen Betrag
von weiteren
... Euro
um
... Euro
2.000 50035
10.000 1.000 51
25.000 3.000 46
50.000 5.000 75
200.000 15.000 85
500.000 30.000 120
über
500.000
50.000 150
".

 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „15 Euro" ersetzt.

6.
§ 15 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nummern 1 bis 3 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;".

c)
In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

d)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung;".

e)
In den Nummern 6 bis 9 wird jeweils das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

f)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über

a)
die Erinnerung,

b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,

c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;".

8.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Nummer 1 wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug,".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.

c)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren über

a)
die Anordnung eines Arrests,

b)
den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,

c)
die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie

d)
die Abänderung oder Aufhebung einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,".

d)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und

a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und

b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,".

e)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,".

f)
Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden Nummern 12 und 13.

9.
§ 18 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses richten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren über eine Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Nummer 10 nichts anderes ergibt;".

10.
§ 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Bestimmung des zuständigen Gerichts," gestrichen.

b)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicherheitsleistung und das Verfahren wegen deren Rückgabe;".

c)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:

„10a.
Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten und dort nichts anderes bestimmt ist oder besondere Gebührentatbestände vorgesehen sind;".

11.
In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „mehrere Personen" die Wörter „wegen verschiedener Gegenstände" eingefügt.

12.
§ 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 18 Abs. 2, §§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 25, 39 Abs. 2 und 3 sowie § 46 Abs. 4 der Kostenordnung" durch die Wörter „die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

13.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskostenhilfe

(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden nicht zusammengerechnet."

14.
Der bisherige § 23a wird § 23b.

15.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Vollziehung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „In der Zwangsvollstreckung" werden ein Komma und die Wörter „in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes" durch die Wörter „§ 9 der Zivilprozessordnung" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird die Angabe „1.500 Euro" durch die Angabe „2.000 Euro" ersetzt.

16.
§ 30 wird wie folgt gefasst:

„§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

(1) In Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz beträgt der Gegenstandswert 5.000 Euro, in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 2.500 Euro. Sind mehrere natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt, erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klageverfahren um 1.000 Euro und in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um 500 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen."

17.
Nach § 31a wird folgender § 31b eingefügt:

„§ 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen

Ist Gegenstand einer Einigung nur eine Zahlungsvereinbarung (Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 20 Prozent des Anspruchs."

18.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird."

19.
In § 36 Absatz 1 werden die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1 und 2" durch die Wörter „Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4" ersetzt.

20.
In § 37 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „4.000 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

21.
In § 38 Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Teil 3 Abschnitt 2" die Angabe „Unterabschnitt 2" eingefügt.

22.
Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:

„§ 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5.000 Euro."

23.
Der Überschrift von Abschnitt 7 werden die Wörter „sowie bestimmte sonstige Verfahren" angefügt.

24.
In § 42 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „IStGH-Gesetz" die Wörter „, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

25.
§ 48 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Berufung oder Revision" durch die Wörter „Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands" und die Wörter „eine Anschlussberufung oder eine Anschlussrevision" durch die Wörter „ein Anschlussrechtsmittel" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,

2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,

3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,

4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,

5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen oder

6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

betrifft."

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Widerklage" die Wörter „oder den Widerantrag" eingefügt und wird das Wort „Widerklageantrag" durch das Wort „Widerantrag" ersetzt.

e)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

26.
§ 49 wird wie folgt gefasst:

„§ 49 Wertgebühren aus der Staatskasse

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4.000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
Euro
5.000 25716.000 335
6.000 26719.000 349
7.000 27722.000 363
8.000 28725.000 377
9.000 29730.000 412
10.000 307über
30.000
447
13.000 321
".

27.
§ 50 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist."

28.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „in Straf- und Bußgeldsachen" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „internationale Rechtshilfe in Strafsachen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „IStGH-Gesetz" die Wörter „, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie bei Unterbringungsmaßnahmen nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" eingefügt.

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „§ 48 Abs. 5" durch die Angabe „§ 48 Absatz 6" ersetzt.

29.
§ 58 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für bestimmte Verfahrensabschnitte erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Verfahrensabschnitte" durch die Wörter „in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen."

30.
§ 59 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entsprechend."

b)
Satz 4 wird aufgehoben.

31.
Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden

(1) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.

(2) Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.

(3) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof."

32.
Der bisherige § 59a wird § 59b.

33.
§ 60 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Zeitpunkt" das Wort „gerichtlich" gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug" gestrichen.

(2) Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1.
Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird gestrichen.

b)
In der Angabe zu Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort „Verfahren" das Wort „Gerichtliche" vorangestellt.

2.
In Nummer 1000 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1.
der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder

2.
die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden."

b)
In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „und 2" eingefügt.

3.
In Nummer 1004 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Revisionsverfahren" ein Komma und die Wörter „ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels" eingefügt.

4.
Die Nummern 1005 bis 1007 werden durch folgende Nummern 1005 und 1006 ersetzt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der
Gebühr
nach § 13 RVG
„1005Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-
gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An-
sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maß-
gebend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Be-
rücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich
eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu
Nummer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Geschäftsgebühr
1006Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht zu
berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung
der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
in Höhe der
Verfahrens-
gebühr".


5.
In Nummer 1008 wird der Anmerkung folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend."

6.
In Nummer 1009 werden im Gebührentatbestand und in der Gebührenspalte jeweils die Angaben „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

7.
Nach Nummer 1009 wird folgende Nummer 1010 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz der
Gebühr
nach § 13 RVG
„1010Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenhei-
ten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht-
liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen
werden
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallen-
den Mehraufwand.
0,3
oder
bei
Betragsrahmen-
gebühren erhöhen
sich der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsge-
bühr um 30 %".


8.
In Nummer 2102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 bis 260,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 320,00 €" ersetzt.

9.
In Nummer 2103 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 550,00 €" ersetzt.

10.
Vorbemerkung 2.3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „in Abschnitt 4 und" gestrichen.

b)
Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:

„(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.

(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend."

11.
In Nummer 2300 werden im Gebührentatbestand nach dem Wort „Geschäftsgebühr" ein Komma und die Wörter „soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt ist" angefügt.

12.
Nummer 2301 wird aufgehoben.

13.
Die bisherige Nummer 2302 wird Nummer 2301.

14.
Nach der neuen Nummer 2301 wird folgende Nummer 2302 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„2302Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angele-
genheiten, in denen im ge-
richtlichen Verfahren Be-
tragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbe-
schwerdeordnung, wenn im
gerichtlichen Verfahren das
Verfahren vor dem Truppen-
dienstgericht oder vor
dem Bundesverwaltungs-
gericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs ge-
mäß § 82 SG tritt
Eine Gebühr von mehr als
300,00 EUR kann nur gefordert
werden, wenn die Tätigkeit um-
fangreich oder schwierig war.
50,00 bis
640,00 €".


15.
Die Anmerkung zu Nummer 2303 wird aufgehoben.

16.
Abschnitt 4 wird aufgehoben.

17.
In Nummer 2500 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 EUR" durch die Angabe „15,00 €" ersetzt.

18.
In Nummer 2501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „30,00 EUR" durch die Angabe „35,00 €" ersetzt.

19.
In Nummer 2502 wird in der Gebührenspalte die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

20.
Nummer 2503 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 der Anmerkung werden das Semikolon und die Wörter „eine Anrechnung auf die Gebühren 2401 und 3103 findet nicht statt" gestrichen.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „70,00 EUR" durch die Angabe „85,00 €" ersetzt.

21.
In Nummer 2504 wird in der Gebührenspalte die Angabe „224,00 EUR" durch die Angabe „270,00 €" ersetzt.

22.
In Nummer 2505 wird in der Gebührenspalte die Angabe „336,00 EUR" durch die Angabe „405,00 €" ersetzt.

23.
In Nummer 2506 wird in der Gebührenspalte die Angabe „448,00 EUR" durch die Angabe „540,00 €" ersetzt.

24.
In Nummer 2507 wird in der Gebührenspalte die Angabe „560,00 EUR" durch die Angabe „675,00 €" ersetzt.

25.
In Nummer 2508 wird in der Gebührenspalte die Angabe „125,00 EUR" durch die Angabe „150,00 €" ersetzt.

26.
Vorbemerkung 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter."

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

1.
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und

2.
die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 175,00 €. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist."

27.
In Nummer 3101 wird der Gebührentatbestand wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO); oder".

28.
In Nummer 3102 wird in der Gebührenspalte die Angabe „40,00 bis 460,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 550,00 €" ersetzt.

29.
Nummer 3103 wird aufgehoben.

30.
In Nummer 3104 wird Absatz 1 der Anmerkung wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder".

b)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Sozialgericht" die Wörter „, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt.

31.
Nummer 3106 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „entschieden" die Wörter „oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen" eingefügt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder".

cc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Verfahren" die Wörter „, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist," eingefügt.

dd)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 510,00 €" ersetzt.

32.
Vorbemerkung 3.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Berufungsgericht" durch das Wort „Rechtsmittelgericht" und die Angabe „Abschnitt 1" durch die Wörter „den für die erste Instanz geltenden Vorschriften" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit" gestrichen.

c)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 115 Abs. 2 Satz 5 und 6" ersetzt.

33.
Vorbemerkung 3.2.1 wird wie folgt gefasst:

Vorbemerkung 3.2.1:

 
„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1.
vor dem Finanzgericht,

2.
über Beschwerden

a)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,

b)
gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,

d)
gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

e)
nach dem GWB,

f)
nach dem EnWG,

g)
nach dem KSpG,

h)
nach dem VSchDG,

i)
nach dem SpruchG,

j)
nach dem WpÜG,

3.
über Beschwerden

a)
gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes,

b)
nach dem WpHG,

4.
in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG."

34.
Nummer 3201 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt.

b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO)."

cc)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit

1.
in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder

2.
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit

auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt."

35.
In Nummer 3202 wird die Anmerkung wie folgt gefasst:

„(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten entsprechend.

(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird."

36.
In Nummer 3204 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 680,00 €" ersetzt.

37.
Nummer 3205 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „20,00 bis 380,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 510,00 €" ersetzt.

38.
Vorbemerkung 3.2.2 wird wie folgt gefasst:

Vorbemerkung 3.2.2:

 
„Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren

1.
über Rechtsbeschwerden

a)
in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen und

b)
nach § 20 KapMuG,

2.
vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und

3.
vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO."

39.
In Nummer 3207 werden im Gebührentatbestand nach den Wörtern „Vorzeitige Beendigung des Auftrags" die Wörter „oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts" eingefügt.

40.
In Nummer 3210 werden in der Anmerkung die Wörter „Die Anmerkung zu Nummer 3104" durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104" ersetzt.

41.
In Nummer 3212 wird in der Gebührenspalte die Angabe „800,00 EUR" durch die Angabe „880,00 €" ersetzt.

42.
Nummer 3213 wird wie folgt geändert:

a)
Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend."

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „40,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 830,00 €" ersetzt.

43.
In Nummer 3300 wird im Gebührentatbestand die Nummer 2 wie folgt gefasst:

„2.
für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie".

44.
Die Anmerkung zu Nummer 3310 wird wie folgt gefasst:

„Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung."

45.
Der Vorbemerkung 3.3.6 wird folgender Satz angefügt:

„Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird."

46.
In Nummer 3330 wird die Gebührenspalte wie folgt gefasst:

„in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, in dem die Rüge erhoben wird, höchstens 0,5, bei Betragsrahmengebühren höchstens 220,00 €".

47.
Nach Nummer 3330 wird folgende Nummer 3331 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„3331Terminsgebühr in Verfahren
über eine Rüge wegen Ver-
letzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
in Höhe der
Termins-
gebühr für
das Ver-
fahren, in
dem die
Rüge erho-
ben wird,
höchstens
0,5, bei
Betrags-
rahmen-
gebühren
höchstens
220,00 €".


48.
In Nummer 3332 wird im Gebührentatbestand die Angabe „3330" durch die Angabe „3329" ersetzt.

49.
Nummer 3335 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden das Komma und die Wörter „soweit in Nummer 3336 nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

b)
Die Anmerkung wird aufgehoben.

c)
In der Gebührenspalte werden die Wörter „, bei Betragsrahmengebühren höchstens 420,00 €" angefügt.

50.
Nummer 3336 wird aufgehoben.

51.
In Nummer 3337 wird dem Gebührentatbestand das Wort „höchstens" angefügt.

52.
Vorbemerkung 3.4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

53.
In Nummer 3400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „260,00 EUR" durch die Angabe „420,00 €" ersetzt.

54.
In Nummer 3405 wird in der Gebührenspalte die Angabe „130,00 EUR" durch die Angabe „210,00 €" ersetzt.

55.
In Nummer 3406 wird in der Gebührenspalte die Angabe „10,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 340,00 €" ersetzt.

56.
In Nummer 3501 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 210,00 €" ersetzt.

57.
Nummer 3506 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„3506Verfahrensgebühr für das
Verfahren über die Be-
schwerde gegen die Nicht-
zulassung der Revision oder
über die Beschwerde gegen
die Nichtzulassung einer
der in der Vorbemer-
kung 3.2.2 genannten
Rechtsbeschwerden, so-
weit in Nummer 3512 nichts
anderes bestimmt ist
Die Gebühr wird auf die
Verfahrensgebühr für ein nach-
folgendes Revisions- oder
Rechtsbeschwerdeverfahren an-
gerechnet.
1,6".


58.
In Nummer 3511 wird in der Gebührenspalte die Angabe „50,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 680,00 €" ersetzt.

59.
In Nummer 3512 wird in der Gebührenspalte die Angabe „800,00 EUR" durch die Angabe „880,00 €" ersetzt.

60.
In Nummer 3514 wird der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

„In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Anordnung eines Arrests oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung: Die Gebühr 3513 beträgt ...".

61.
In Nummer 3515 wird in der Gebührenspalte die Angabe „15,00 bis 160,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 210,00 €" ersetzt.

62.
In Nummer 3517 wird in der Gebührenspalte die Angabe „12,50 bis 215,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 510,00 €" ersetzt.

63.
In Nummer 3518 wird in der Gebührenspalte die Angabe „20,00 bis 350,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 660,00 €" ersetzt.

64.
Nummer 4100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort „entsteht" die Wörter „neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 360,00 €" und die Angabe „132,00 EUR" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

65.
In Nummer 4101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 375,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 450,00 €" und die Angabe „162,00 EUR" durch die Angabe „192,00 €" ersetzt.

66.
In Nummer 4102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 300,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

67.
In Nummer 4103 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 375,00 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „166,00 €" ersetzt.

68.
In Nummer 4104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 290,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

69.
In Nummer 4105 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 362,50 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „161,00 €" ersetzt.

70.
In Nummer 4106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 290,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

71.
In Nummer 4107 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 362,50 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „161,00 €" ersetzt.

72.
In Nummer 4108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „70,00 bis 480,00 €" und die Angabe „184,00 EUR" durch die Angabe „220,00 €" ersetzt.

73.
In Nummer 4109 werden in den Gebührenspalten die Angabe „60,00 bis 500,00 EUR" durch die Angabe „70,00 bis 600,00 €" und die Angabe „224,00 EUR" durch die Angabe „268,00 €" ersetzt.

74.
In Nummer 4110 wird in der Gebührenspalte die Angabe „92,00 EUR" durch die Angabe „110,00 €" ersetzt.

75.
In Nummer 4111 wird in der Gebührenspalte die Angabe „184,00 EUR" durch die Angabe „220,00 €" ersetzt.

76.
In Nummer 4112 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 320,00 €" und die Angabe „124,00 EUR" durch die Angabe „148,00 €" ersetzt.

77.
In Nummer 4113 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 337,50 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 400,00 €" und die Angabe „151,00 EUR" durch die Angabe „180,00 €" ersetzt.

78.
In Nummer 4114 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

79.
In Nummer 4115 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 700,00 €" und die Angabe „263,00 EUR" durch die Angabe „312,00 €" ersetzt.

80.
In Nummer 4116 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

81.
In Nummer 4117 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

82.
In Nummer 4118 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 690,00 €" und die Angabe „264,00 EUR" durch die Angabe „316,00 €" ersetzt.

83.
In Nummer 4119 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 725,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 862,50 €" und die Angabe „322,00 EUR" durch die Angabe „385,00 €" ersetzt.

84.
In Nummer 4120 werden in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe „130,00 bis 930,00 €" und die Angabe „356,00 EUR" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

85.
In Nummer 4121 werden in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 975,00 EUR" durch die Angabe „130,00 bis 1.162,50 €" und die Angabe „434,00 EUR" durch die Angabe „517,00 €" ersetzt.

86.
In Nummer 4122 wird in der Gebührenspalte die Angabe „178,00 EUR" durch die Angabe „212,00 €" ersetzt.

87.
In Nummer 4123 wird in der Gebührenspalte die Angabe „356,00 EUR" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

88.
In Nummer 4124 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt."

89.
In Nummer 4125 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 700,00 €" und die Angabe „263,00 EUR" durch die Angabe „312,00 €" ersetzt.

90.
In Nummer 4126 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

91.
In Nummer 4127 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 700,00 €" und die Angabe „263,00 EUR" durch die Angabe „312,00 €" ersetzt.

92.
In Nummer 4128 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

93.
In Nummer 4129 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

94.
In Nummer 4130 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" und die Angabe „412,00 EUR" durch die Angabe „492,00 €" ersetzt.

95.
In Nummer 4131 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 1.162,50 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 1.387,50 €" und die Angabe „505,00 EUR" durch die Angabe „603,00 €" ersetzt.

96.
In Nummer 4132 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 560,00 €" und die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „272,00 €" ersetzt.

97.
In Nummer 4133 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 587,50 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 700,00 €" und die Angabe „275,00 EUR" durch die Angabe „328,00 €" ersetzt.

98.
In Nummer 4134 wird in der Gebührenspalte die Angabe „114,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

99.
In Nummer 4135 wird in der Gebührenspalte die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „272,00 €" ersetzt.

100.
Nummer 4141 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr
oder Satz
der Ge-
bühr nach
§ 13 RVG
„4141Durch die anwaltliche Mitwir-
kung wird die Hauptverhand-
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur
vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das
Hauptverfahren nicht zu eröff-
nen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren
durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Strafbe-
fehl, der Berufung oder der
Revision des Angeklagten
oder eines anderen Verfah-
rensbeteiligten erledigt; ist be-
reits ein Termin zur Hauptver-
handlung bestimmt, entsteht
die Gebühr nur, wenn der Ein-
spruch, die Berufung oder die
Revision früher als zwei Wo-
chen vor Beginn des Tages,
der für die Hauptverhandlung
vorgesehen war, zurückge-
nommen wird; oder
4. das Verfahren durch Be-
schluss nach § 411 Abs. 1
Satz 3 StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand
oder Vertreter eines Privatklägers
entsprechend anzuwenden, wenn
die Privatklage zurückgenommen
wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht,
wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit
nicht ersichtlich ist. Sie entsteht
nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet
sich nach dem Rechtszug, in dem
die Hauptverhandlung vermieden
wurde. Für den Wahlanwalt be-
misst sich die Gebühr nach der
Rahmenmitte. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und der Zu-
schlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
sind nicht zu berücksichtigen.
in Höhe
der
Verfah-
rens-
gebühr".


101.
In Nummer 4142 wird in Absatz 2 der Anmerkung die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

102.
Nummer 4147 wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbestand Gebühr
oder Satz der
Gebühr nach
§ 13 oder
§ 49 RVG
Wahl-
anwalt
ge-
richtlich
bestell-
ter oder
bei-
geord-
neter
Rechts-
anwalt
„4147Einigungsgebühr im Pri-
vatklageverfahren be-
züglich des Strafan-
spruchs und des Kos-
tenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 ent-
steht
Für einen Vertrag über
sonstige Ansprüche ent-
steht eine weitere Eini-
gungsgebühr nach Teil 1.
Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Ein-
zelfall bestimmte Verfah-
rensgebühr in der Angele-
genheit, in der die Einigung
erfolgt. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und
der Zuschlag (Vorbemer-
kung 4 Abs. 4) sind nicht
zu berücksichtigen.
in Höhe der
Verfahrens-
gebühr".


103.
In Nummer 4200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 670,00 €" und die Angabe „244,00 EUR" durch die Angabe „292,00 €" ersetzt.

104.
In Nummer 4201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 700,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 837,50 €" und die Angabe „300,00 EUR" durch die Angabe „359,00 €" ersetzt.

105.
In Nummer 4202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 300,00 €" und die Angabe „120,00 EUR" durch die Angabe „144,00 €" ersetzt.

106.
In Nummer 4203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 375,00 €" und die Angabe „145,00 EUR" durch die Angabe „174,00 €" ersetzt.

107.
In Nummer 4204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

108.
In Nummer 4205 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 375,00 €" und die Angabe „133,00 EUR" durch die Angabe „162,00 €" ersetzt.

109.
In Nummer 4206 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

110.
In Nummer 4207 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 375,00 €" und die Angabe „133,00 EUR" durch die Angabe „162,00 €" ersetzt.

111.
In Nummer 4300 werden in den Gebührenspalten die Angabe „50,00 bis 560,00 EUR" durch die Angabe „60,00 bis 670,00 €" und die Angabe „244,00 EUR" durch die Angabe „292,00 €" ersetzt.

112.
In Nummer 4301 werden in den Gebührenspalten die Angabe „35,00 bis 385,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 460,00 €" und die Angabe „168,00 EUR" durch die Angabe „200,00 €" ersetzt.

113.
In Nummer 4302 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

114.
In Nummer 4303 werden in den Gebührenspalten die Angabe „25,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 300,00 €" ersetzt und die Angabe „110,00 EUR" gestrichen.

115.
In Nummer 4304 wird in der Gebührenspalte die Angabe „3.000,00 EUR" durch die Angabe „3.500,00 €" ersetzt.

116.
Der Vorbemerkung 5 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich," angefügt.

117.
Nummer 5100 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 der Anmerkung werden nach dem Wort „entsteht" die Wörter „neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „20,00 bis 150,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 170,00 €" und die Angabe „68,00 EUR" durch die Angabe „80,00 €" ersetzt.

118.
Nummer 5101 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

119.
In Nummer 5102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

120.
Nummer 5103 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „40,00 EUR bis 5.000,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 5.000,00 €" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

121.
In Nummer 5104 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

122.
Nummer 5105 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 300,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

123.
In Nummer 5106 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 300,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „136,00 €" ersetzt.

124.
In Vorbemerkung 5.1.3 Absatz 2 wird das Wort „Abschnitts" durch das Wort „Unterabschnitts" ersetzt.

125.
Nummer 5107 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

126.
In Nummer 5108 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 200,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 240,00 €" und die Angabe „88,00 EUR" durch die Angabe „104,00 €" ersetzt.

127.
Nummer 5109 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „40,00 EUR bis 5.000,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 5.000,00 €" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „30,00 bis 290,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

128.
In Nummer 5110 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 470,00 €" und die Angabe „172,00 EUR" durch die Angabe „204,00 €" ersetzt.

129.
Nummer 5111 wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „40,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 350,00 €" und die Angabe „136,00 EUR" durch die Angabe „160,00 €" ersetzt.

130.
In den Nummern 5112 bis 5114 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

131.
In Nummer 5116 wird die Anmerkung wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „25,00 EUR" durch die Angabe „30,00 €" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dem Amtsgericht" durch die Wörter „für das gerichtliche Verfahren im ersten Rechtszug" ersetzt.

132.
In Nummer 5200 werden in den Gebührenspalten die Angabe „10,00 bis 100,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 110,00 €" und die Angabe „44,00 EUR" durch die Angabe „52,00 €" ersetzt.

133.
In Nummer 6100 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 290,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 340,00 €" und die Angabe „132,00 EUR" durch die Angabe „156,00 €" ersetzt.

134.
In Nummer 6101 werden in den Gebührenspalten die Angabe „80,00 bis 580,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 690,00 €" und die Angabe „264,00 EUR" durch die Angabe „316,00 €" ersetzt.

135.
In Nummer 6102 werden in den Gebührenspalten die Angabe „110,00 bis 780,00 EUR" durch die Angabe „130,00 bis 930,00 €" und die Angabe „356,00 EUR" durch die Angabe „424,00 €" ersetzt.

136.
Nummer 6200 wird wie folgt geändert:

a)
In der Anmerkung werden nach dem Wort „entsteht" die Wörter „neben der Verfahrensgebühr" eingefügt.

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „30,00 bis 300,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 350,00 €" und die Angabe „132,00 EUR" durch die Angabe „156,00 €" ersetzt.

137.
In Nummer 6201 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 312,50 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 370,00 €" und die Angabe „137,00 EUR" durch die Angabe „164,00 €" ersetzt.

138.
In Nummer 6202 werden in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 290,00 €" und die Angabe „112,00 EUR" durch die Angabe „132,00 €" ersetzt.

139.
In Nummer 6203 werden in den Gebührenspalten die Angabe „40,00 bis 270,00 EUR" durch die Angabe „50,00 bis 320,00 €" und die Angabe „124,00 EUR" durch die Angabe „148,00 €" ersetzt.

140.
In Nummer 6204 werden in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

141.
In Nummer 6205 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

142.
In Nummer 6206 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

143.
In den Nummern 6207 und 6208 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „70,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 560,00 €" und die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

144.
In Nummer 6209 wird in der Gebührenspalte die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

145.
In Nummer 6210 wird in der Gebührenspalte die Angabe „216,00 EUR" durch die Angabe „256,00 €" ersetzt.

146.
In Nummer 6211 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 1.110,00 €" und die Angabe „412,00 EUR" durch die Angabe „492,00 €" ersetzt.

147.
In Nummer 6212 werden in den Gebührenspalten die Angabe „100,00 bis 470,00 EUR" durch die Angabe „120,00 bis 550,00 €" und die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „268,00 €" ersetzt.

148.
In Nummer 6213 wird in der Gebührenspalte die Angabe „114,00 EUR" durch die Angabe „134,00 €" ersetzt.

149.
In Nummer 6214 wird in der Gebührenspalte die Angabe „228,00 EUR" durch die Angabe „268,00 €" ersetzt.

150.
Nummer 6215 wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Anmerkung wird angefügt:

„Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren angerechnet."

b)
In den Gebührenspalten werden die Angabe „60,00 bis 930,00 EUR" durch die Angabe „70,00 bis 1.110,00 €" und die Angabe „396,00 EUR" durch die Angabe „472,00 €" ersetzt.

151.
In den Nummern 6300 und 6301 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „30,00 bis 400,00 EUR" durch die Angabe „40,00 bis 470,00 €" und die Angabe „172,00 EUR" durch die Angabe „204,00 €" ersetzt.

152.
In den Nummern 6302 und 6303 werden jeweils in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

153.
In der Überschrift von Teil 6 Abschnitt 4 wird dem Wort „Verfahren" das Wort „Gerichtliche" vorangestellt.

154.
Vorbemerkung 6.4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Betrag von 175,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei der Bemessung der Verfahrensgebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist."

155.
In Nummer 6400 wird in der Gebührenspalte die Angabe „70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 680,00 €" ersetzt.

156.
Nummer 6401 wird aufgehoben.

157.
Nummer 6402 wird Nummer 6401 und in der Gebührenspalte wird die Angabe „70,00 bis 570,00 EUR" durch die Angabe „80,00 bis 680,00 €" ersetzt.

158.
Nummer 6403 wird Nummer 6402 und wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand werden die Wörter

„oder im Verfahren über die Rechtsbeschwerde" durch die Wörter „, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde" ersetzt.

 
b)
Folgende Anmerkung wird angefügt:

„Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet."

c)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 790,00 €" ersetzt.

159.
Nummer 6404 wird aufgehoben.

160.
Die bisherige Nummer 6405 wird Nummer 6403 und wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührentatbestand wird die Angabe „6403" durch die Angabe „6402" ersetzt.

b)
In der Gebührenspalte wird die Angabe „85,00 bis 665,00 EUR" durch die Angabe „100,00 bis 790,00 €" ersetzt.

161.
In Nummer 6500 werden in den Gebührenspalten die Angabe „20,00 bis 250,00 EUR" durch die Angabe „20,00 bis 300,00 €" und die Angabe „108,00 EUR" durch die Angabe „128,00 €" ersetzt.

162.
Nummer 7000 wird wie folgt geändert:

a)
Der Auslagentatbestand und die Spalte „Höhe" werden wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
7000 „Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumen-
ten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstel-
lung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebo-
ten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte
und Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvor-
schrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Be-
hörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit
hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, an-
gefertigt worden sind:
 
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite 0,50 €
für jede weitere Seite 0,15 €
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder de-
ren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buch-
stabe d genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei
1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten
oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertra-
genen Dokumente insgesamt höchstens
5,00 €".


 
b)
Die Anmerkung wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird das Wort „Ablichtung" durch das Wort „Kopie" ersetzt.

bb)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde."

163.
In den Nummern 7002 und 7003 wird jeweils in der Spalte „Höhe" die Angabe „EUR" durch die Angabe „€" ersetzt.

164.
In Nummer 7005 werden in der Spalte „Höhe" die Angabe „20,00 EUR" durch die Angabe „25,00 €", die Angabe „35,00 EUR" durch die Angabe „40,00 €" und die Angabe „60,00 EUR" durch die Angabe „70,00 €" ersetzt.

165.
In Nummer 7007 wird im Auslagentatbestand und in der Anmerkung jeweils die Angabe „30 Millionen EUR" durch die Angabe „30 Mio. €" ersetzt.

(3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

 
„Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1 Satz 3)

Gegenstands-
wert
bis ... €
Gebühr
... €
Gegenstands-
wert
bis ... €
Gebühr
50045,0050.000 1.163,00
1.000 80,0065.000 1.248,00
1.500 115,0080.000 1.333,00
2.000 150,0095.000 1.418,00
3.000 201,00110.000 1.503,00
4.000 252,00125.000 1.588,00
5.000 303,00140.000 1.673,00
6.000 354,00155.000 1.758,00
7.000 405,00170.000 1.843,00
8.000 456,00185.000 1.928,00
9.000 507,00200.000 2.013,00
10.000 558,00230.000 2.133,00
13.000 604,00260.000 2.253,00
16.000 650,00290.000 2.373,00
19.000 696,00320.000 2.493,00
22.000 742,00350.000 2.613,00
25.000 788,00380.000 2.733,00
30.000 863,00410.000 2.853,00
35.000 938,00440.000 2.973,00
40.000 1.013,00 470.000 3.093,00
45.000 1.088,00 500.000 3.213,00
".

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Zitierungen von Artikel 8 2. KostRMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. KostRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. KostRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
§ 48 RVG Umfang des Anspruchs und der Beiordnung (vom 01.01.2021)
... oder Bestellung erfolgt war. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderung durch Artikel 8 Nr. 25 d) G. v. 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) wurde sinngemäß (in Satz 2) ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022
... vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434), 41. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586 ), 42. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August ...

Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
G. v. 31.08.2013 BGBl. I S. 3533, 2016 BGBl. I S. 121
Artikel 14 PKHuBerHÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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